Sozialministeriumservice eine Einrichtung des Sozialministeriums Dr. Karin Klocker Leiterin der Landesstelle Tirol Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3 T 0512-563101-7078 M 0664-8377288 E karin.klocker@ Seite 1
Überblick Was ist Behinderung? Unsere Kundengruppen Behindertenpass, Parkausweis Arbeit und Behinderung Neues aus dem Sozialministeriumservice Seite 2
Seit 1. Juni 2014: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Seite 3
Was ist Behinderung? Bundesbehindertengesetz BBG 1, Abs. 2 Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Daraus abgeleitet ergeben sich folgende Arten von Behinderung: Mobilitätseinschränkungen Sinnesbeeinträchtigungen (hören, sehen) Kognitive Beeinträchtigungen Schwere/chronische Erkrankungen (zb Tumorerkrankungen, Diabetes) Psychische Beeinträchtigungen Seite 4
Unsere Kundengruppen Seite 5
Unsere Kundengruppen Seite 6 Personen Menschen mit Behinderung (MmB): GdB> 50 % Menschen mit Behinderung: GdB> 50 % + Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel Menschen mitbehinderung, die am Erwerbsleben teilnehmen: GdB> 50 % Betriebe, die MmBbeschäftigen bzw. dies beabsichtigen Dienstleistung/Produkt Behindertenpass, Förderungen aus dem Unterstützungsfonds Diskriminierungsschutz Parkausweis,Vignette, motorbezogene Versicherungssteuer Status begünstigt behindert mittels Bescheid; Förderungen für die Eingliederung auf den Arbeitsmarkt (Arbeitsplatzsicherung, Adaptierung, PAA, so. Assistenz, Ausbildungsbeihilfe, Mobilitätsbeihilfe, Projekte für die Integration in den AM); Kündigungsschutz Beratung; Förderungen für die Eingliederung auf den AM siehe oben!
Unsere Kundengruppen Personen Jugendliche mit Behinderung bzw. SPF (GdB 30 %) Jugendliche mit Einschränkungen am Übergang von der Schule in den Beruf Menschen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes Gefahr laufen, den Arbeitsplatz zu verlieren oder ihn bereits verloren haben Dienstleistung/Produkt Projektezur Heranführung an den AM; Berufsausbildungsassistenz, Nachhilfe (Berufsschule) Jugendcoaching, Produktionsschule fit2work Seite 7
Unsere Kundengruppen Personen PflegerInnen, die nahe Angehörige mit mind. Pflegestufe 3 (Kinder und Demenzerkrankte ab Pflegestufe 1) zu Hause pflegen Zupflegende Personen ab Pflegestufe 3, die eine 24- Stunden-Betreuung zu Hause benötigen Personen, die eine Pflegekarenz vereinbart haben Opfer von Verbrechen Kriegsopfer, Heeresbeschädigte, Impfgeschädigte, Hinterbliebene Dienstleistung/Produkt Unterstützung für pflegende Angehörige Unterstützung für die 24-Stunden- Betreuung Pflegekarenzgeld Entschädigung, Kosten für Psychotherapie Versorgung, Renten Seite 8
Behindertenpass, Parkausweis Behindertenpass Seite 9 Parkausweis
Behindertenpass, Parkausweis Behindertenpass und Parkausweis werden auf Antragdurch das Sozialministeriumservice ausgestellt. Für die Erlangung eines Behindertenpassesgelten die im Bundesbehindertengesetz beschriebenen Voraussetzungen: Grad der Behinderung mind. 50 % (eingeschätzt wird die Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung durch ärztliche Sachverständige) Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich Der Parkausweisist in der Straßenverkehrsordnung 29 b geregelt. Das Sozialministeriumservice stellt fest, ob die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Wenn dies nicht der Fall ist, so gebührt der Parkausweis. Mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Autobahnvignettebeim Sozialministeriumservice sowie die Befreiung von der motorbezogene Versicherungssteuer beim Finanzamt über die Kfz- Versicherung beantragt werden. Seite 10
Behindertenpass, Parkausweis Beispiele für Zusatzeintragungen: Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. ist blind. ist hochgradig sehbehindert. ist gehörlos. bedarf einer Begleitperson. kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen. Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 erster/zweiter/dritter Teilstrich VO 303/1966 liegt vor (Krankendiätverpflegung) Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung Seite 11
Behindertenpass, Parkausweis Finanzielle Vorteile: Steuerliche Vorteile Pauschaler Freibetrag abhängig vom Grad der Behinderung (ab 25 % GdB) Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch Zusatzeintragungen zb Krankendiätverpflegung Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zb Kurund Krankheitskosten Fahrpreisermäßigungen Leistungen aus dem Unterstützungsfonds Seite 12
Behindertenpass, Parkausweis Ablauf des Verfahrens nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz (AVG): Antrag (inkl. Beilagen aktuelle Befunde, Passfotos) Erhebung der Voraussetzung durch das Sozialministeriumservice (vor allem Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Bestimmung des GdB) im sog. Ermittlungsverfahren Ausstellung des Behindertenpasses bzw. Parkausweis Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www. Seite 13
Arbeit und Behinderung Seite 14
Arbeit und Behinderung Erlangung des Status begünstigte/r Behinderte/r nach BEinstG Der Status begünstigte/r Behinderte/r wird auf Antragdurch das Sozialministeriumservice festgestellt und mittels Bescheid erteilt. Dabei gelten die im Behinderteneinstellungsgesetz beschriebenen Voraussetzungen zum Beispiel: Grad der Behinderung mind. 50 % (eingeschätzt wird die Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung) Österr. Staatsbürgerschaft bzw. gleichgestellte Personen Erwerbsfähiges Alter (15 bis 65 Jahre) Nicht in (Schul-)Ausbildung ausgenommen Lehre usw. Fähigkeit, einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können (mind. geschützter Arbeitsplatz) Seite 15
Arbeit und Behinderung Rechtliche Grundlagen Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG Beschäftigungspflicht; Berechnung und Erfüllung Begünstigte Behinderte; Feststellung der Begünstigung Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen Diskriminierung: Definition, Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt, Diskriminierungsverbot, Diskriminierung durch Belästigung Rechtsfolgen Schadenersatz Erhöhter Kündigungsschutz Ausgleichstaxe und Prämie, Ausgleichstaxfonds, Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds; Eintreibung der Ausgleichstaxe Behindertenausschuss Arbeitsvermittlung durch AMS; Überwachung der Beschäftigung durch SMS Behindertenvertrauenspersonen Seite 16
Arbeit und Behinderung Erlangung des Status begünstigte/r Behinderte/r Ablauf des Verfahrens nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz (AVG): Antrag Erhebung der Voraussetzung durch das Sozialministeriumservice (vor allem Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Bestimmung des GdB) im sog. Ermittlungsverfahren Bescheiderstellung Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www. Seite 17
www.neba.at/jugendcoaching www.jugendcoaching-tirol.at www.neba.at/produktionsschule Seite 18 www.fit2work.at
Auszeichnung Wir sind inklusiv Seite 19
Auszeichnung Wir sind inklusiv Seite 20 Aristos Druckzentrum, Hall in Tirol Bäckerei-Konditorei-Café Pristauz, Niederndorf BauMax, Vomp Cammerlanders GmbH, Innsbruck Dinkhauser Kartonagen GmbH, Hall in Tirol Gärtnerei Pfeifer, Innsbruck Haus zum Guten Hirten, Hall in Tirol Lintner Metallbau, Alpbach McDonald s Restaurant Heinritzi GmbH Kufstein/Kitzbühel/Rum/Schönberg Österreichische Blechwarenfabrik Pirlo, Kufstein Reha-Zentrum, Münster Seifen Walde, Innsbruck Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck Tiroler Landestheater, Innsbruck Trofana, Mils Viking, Langkampfen
Unsere Beratungszeiten sind: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr nachmittags nach Vereinbarung Seite 21