Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - Neue Anforderungen seit dem 1.5.2012 Dr. Isabel Niedergöker, Mag. rer. publ. Rechtsanwältin Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf
Historie Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) am 10. Januar 2012 verabschiedet im NRW Landtag am 10. Januar 2012 verabschiedet im NRW Landtag am 26. Januar 2012 im Gesetz / Verordnungsblatt veröffentlicht am 26. Januar 2012 im Gesetz / Verordnungsblatt veröffentlicht am 17. April 2012: Runderlass der NRW-Ministerien zu zu Übergangsvorschriften, damit das TVgG NRW in in der Praxis umgesetzt werden kann Hintergrund: Rechtsverordnungen zur Konkretisierung der Vorschriften fehlen, da da sie nach Auflösung des Landtags im im März 2012 nicht mehr verabschiedet werden konnten in Kraft seit dem 1. Mai 2012 in Kraft seit dem 1. Mai 2012 2
Zielsetzung Nach allgemeinem Vergaberecht Nach allgemeinem Vergaberecht wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung, transparenter und fairer Wettbewerb zudem auch Sekundärziele: politische Sachziele, soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte, 97 97 Abs. 4 S. S. 2 GWB Nach dem TVgG NRW Nach dem TVgG NRW Berücksichtigung der Sozialverträglichkeit bei öffentlichen Aufträgen Berücksichtung von Umweltschutz- und Energieeffizienz Förderung von Qualität und Innovation 3
Anwendungsbereich Zur Anwendung des TVgG NRW verpflichtet sind alle öffentlichen Auftraggeber: im im Sinne von 98 98 GWB wenn sie in in NRW einen öffentlichen Auftrag im im Sinne von 99 99 GWB vergeben und sie nicht im im Namen oder im im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes handeln. betroffene Aufträge: betroffene Aufträge: Bau- und Dienstleistungsaufträge ausnahmsweise auch Lieferaufträge ( 3, 3, 17, 18, 19 19 TVgG NRW) 4
Inhalte 1. Tariftreue und Mindestlohn 1. Tariftreue und Mindestlohn 2. Soziale Kriterien 2. Soziale Kriterien 3. Umweltschutz und Energieeffizienz 3. Umweltschutz und Energieeffizienz 4. Frauenförderung 4. Frauenförderung 5
Tariftreue / Mindestlohn 4 TVgG NRW Tariftreue / Mindestlohn 4 TVgG NRW Vorgabe: Abs. 1: 1: AEntG anwendbar: Maßgabe: Rechtsverordnung nach 7-11 AEntG oder allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Abs. 2: 2: Sonderregelung im im ÖPNV: Maßgabe: für repräsentativ erklärter Tarifvertrag Abs. 3: 3: Auffangtatbestand: Mindestlohn i. i. H. H. v. v. 8,62 bei Überschneidungen gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Vorschrift Achtung: Nachunternehmer! Die Vorgaben des 4 TVgG NRW gelten auch für Leiharbeiter! 6
Tariftreue / Mindestlohn 4 TVgG NRW Tariftreue / Mindestlohn 4 TVgG NRW Durchführung: mittels Verpflichtungserklärung --Muster unter: www.vergabe.nrw.de ab ab 20.000 : : Erklärungen von Nachunternehmern ( ( 9 TVgG NRW) Nachfordern in in angemessener Frist möglich ( ( 8 Abs. 2 TVgG NRW) keine Erklärung (trotz Nachforderung): zwingender Ausschluss Kündigungsrecht für den öffentlichen Auftraggeber Vertragsstrafenregelung zu zu Lasten des Auftragnehmers ( ( 12 12 TVgG NRW) 7
Soziale Kriterien 18 TVgG NRW Soziale Kriterien 18 TVgG NRW Vorgabe: Bei Bei der der Ausführung des des öffentlichen Auftrags dürfen keine Waren verwendet werden, die die unter Missachtung der der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt wurden Durchführung: mittels Verpflichtungserklärung - Muster unter: www.vergabe.nrw.de mittels Verpflichtungserklärung - Muster unter: www.vergabe.nrw.de 8
Umweltschutz- und Energieeffizienz 17 TVgG NRW Umweltschutz- und Energieeffizienz 17 TVgG NRW Vorgabe: bei Bedarfsanalyse, Beschreibung des Auftrags neben den Anschaffungskosten auch voraussichtliche Betriebskosten Energiekosten zu zu berücksichtigen in in Bekanntmachung oder Leistungsbeschreibung sind die Anforderungen zu zu nennen Kauf technischer Geräte: Angaben zum Energieverbrauch zu zu fordern Kriterien bei Wertung der Angebote zu zu berücksichtigen gegebenenfalls im im Rahmen der Eignung: Nachweis zum Umweltmanagement zu zu fordern 9
Umweltschutz und Energieeffizienz 17 TVgG NRW Umweltschutz und Energieeffizienz 17 TVgG NRW Durchführung: Umweltzeichen als Nachweis (z. (z. B. B. blauer Engel) derzeit noch keine entsprechende Rechtsverordnung für Landesbehörden gilt übergangsweise der Runderlass des Wirtschaftsministeriums vom 12.4.2010 (MBl. NRW 2010, S. S. 293) 10
Frauenförderung 19 TVgG NRW Frauenförderung 19 TVgG NRW Vorgabe: bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab ab 50.000 bei Bauaufträgen ab ab 150.000 für Unternehmen mit mehr als 20 20 Mitarbeitern Auftraggeber sollen fordern, dass Maßnahmen zur Frauenförderung im im Unternehmen durchgeführt/gefördert werden Auftraggeber sollen fordern, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im im Unternehmen durchgeführt/gefördert werden 11
Frauenförderung 19 TVgG NRW Frauenförderung 19 TVgG NRW Durchsetzung: derzeit nicht möglich zur praktischen Umsetzung ist ist konkretisierende Rechtsverordnung notwendig, die Maßnahmen beschreibt eine solche Rechtsverordnung erscheint voraussichtlich im im Herbst 12
Sonstige Anforderungen Sonstige Anforderungen ab ab 25.000 : : Gewerbezentralregisterauszug anfordern (vom Bieter, Nachunternehmer, Verleiher von Arbeitskräften), 16 16 Abs. 5 TVgG NRW erscheint Angebot zu zu niedrig Nachprüfungspflicht, 10 10 TVgG NRW bei Bauaufträgen im im Sinne von 99 99 Abs. 3 GWB: Nachweise über Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur gemeinsamen Einrichtung im im Sinne von 5 Abs. 3 AEntG (Urlaubsansprüche) Kündigungsrecht des Auftraggebers und Vertragsstrafenregelung bei Verstößen gegen Mindestlohn // Tariftreue ( ( 12 12 TVgG NRW) 13
Kontrolle / Sanktionen Kontrolle / Sanktionen Einhaltung der Vorgaben aus dem TVgG NRW werden kontrolliert (Sanktionen: Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten; Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren) zuständige Prüfbehörde: Wirtschaftsministerium NRW relevante Unterlagen: Entgeltabrechnungen, Unterlagen zur Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen. Diese müssen prüffähig beim Auftragnehmer vorhanden sein und auf Nachfrage vorgelegt werden (Prüf- und Auskunftsrecht des Auftraggebers). auf Anordnung des Amtsgerichts auch Durchsuchungen möglich Achtung: zum Teil Pflichten auch bezüglich Nachunternehmern! 14
Vielen Dank für f r Ihr Interesse! Rechtsanwältin Dr. Isabel Niedergöker, Mag. rer. publ. Assistentin Kristin Warkenthin Telefon + 49 (211) 60055-347 Telefax + 49 (211) 60055-390 E-Mail k.warkenthin@heuking.de Georg-Glock-Straße 4 D-40474 Düsseldorf www.heuking.de