Seminar 06/2014 der TLUG aktuelle Fragestellungen zum anlagenbezogenen Immissionsschutz Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Maik Gruber Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 420
Teil 1 Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Teil 2 Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 (Bundesrats-Drucksache 131/14)
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Definition Freiluftveranstaltung? Unstrittig ist die Voraussetzung, dass eine Freiluftveranstaltung unter freiem Himmel stattfindet Aber ist das zusammensitzen am Lagerfeuer mit Gitarre schon eine Freiluftveranstaltung? Oder der Auftritt eines Straßenmusikers?
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Hilfestellung: Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) 2Abs. 4 MVStättV: Szenenfläche ab 20 m 2 Szenenfläche? Kann Bühnengröße sein, Größe der Leinwand bei Filmdarbietungen, ist die Fläche, auf der die Darbietung erbracht wird Weitere Möglichkeit der Definition einer Freiluftveranstaltung ist die Zuschauerzahl Ebenso ist eher von einer Freiluftveranstaltung auszugehen, wenn bei der Darbietung elektroakustische Verstärker eingesetzt werden Kann hier unbeantwortet bleiben, da für uns hier nur Freiluftveranstaltungen mit einem gewissen Störpotential von Belang sind. Sowohl die Musik am Lagerfeuer als auch der Straßenmusiker benötigen eher keine Genehmigung unter Beteiligung der UIB. Damit ist die Definition nach MVStättV zielführend.
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Spannungsfeld: betroffene Anwohner erwarten die Wahrung ihrer Schutzansprüche Veranstalter wollen verdienen Künstlerischer Anspruch der Interpreten Zuschauer haben eine Erwartungshaltung, die bedient werden soll Kommunen haben gemäß Raumordnungsplan kulturelle Vorgaben zu erfüllen Behörden wollen möglichst wenig Probleme
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Im Freistaat Thüringen existiert keine spezielle Regelung für die Beurteilung und Bewertung von Lärm durch Freiluftveranstaltungen Damit kann die zuständige Behörde zwischen verschiedenen Ansätzen wählen. In Frage kommen explizit: LAI-Freizeitlärmrichtlinie 18. BImSchV TA Lärm Sächsische Freizeitlärmstudie für die Ermittlung der Emissionen und Immissionen in Verbindung mit den Richtwerten einer der v. g. Normen
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Helfen Gerichtsentscheidungen bei der Auswahl der anzuwendenden Norm weiter? eher nicht, die Rechtsprechung betont den Einzelfallcharakter einer jeden Entscheidung. Die Behörde hat somit im Einzelfall sowohl zu prüfen, welche Norm die sachnähere ist als auch, welche Lärmwerte durch die Freiluftveranstaltungen einzuhalten sind. Als Anhaltspunkt kann herangezogen werden: Eher sportlicher Charakter Tendenz Richtung 18. BImSchV (siehe Public Viewing!) TA Lärm eher nicht verwenden, da für gleichförmigen Lärm von gewerblichen Anlagen konzipiert LAI-Freizeitlärmrichtlinie möglich Nach unserem Dafürhalten ist für die Ermittlung der Emissionen und Immissionen die sächsische Freizeitlärmstudie am geeignetsten
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Grobe Handlungshilfe für die Ermittlung der Richtwerte: Die Richtwerte sind entsprechend dem Gebietscharakter der IO zu bilden. Je seltener und bedeutender eine Veranstaltung ist, um so größer können im Einzelfall die Abweichungen von den Richtwerten ausfallen. Je weniger Betroffene es gibt, um so eher kann von den Richtwerten abgewichen werden. Achtung: das ist keine nach oben offene Richterskala! Spätestens dann, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen werden kann, ist Schluss! Je höher die soziale Akzeptanz der Veranstaltung ist, um so eher ist eine Abweichung von den Richtwerten möglich. Je seltener die Betroffenen im Kalenderjahr von Freiluftveranstaltungen belästigt werden, um so höher kann der Richtwert ausfallen.
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Wichtig: Eine Abweichung von den IRW der herangezogenen Norm soll erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn die möglichen und verhältnismäßigen Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft sind! Hinterfragen sie beim Veranstalter Details, falls sie diese zur Bewertung benötigen. Lassen Sie sich nicht durch Veranstalter zu Stellungnahmen unter Druck nötigen. Denken Sie immer daran: Die Verträge des Veranstalters mit den Künstlern sind in aller Regel schon vor Monaten geschlossen worden, er hatte also ausreichend Zeit, die nötigen Anträge zu stellen und sich zu erkundigen! Je später eine Veranstaltung enden soll, um so rigider sind die einzuhaltenden Lärmwerte anzusetzen.
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Warum Empfehlung sächsische Freizeitlärmstudie für die Emissions- und Immissionsberechnung? 1. Interessanter Ansatz: es wird ein Mindestversorgungspegel L V, min definiert L V, min ist dabei der mittlere Schalldruckpegel am entferntesten Platz des Zuschauerbereiches, der noch der Erwartungshaltung des Publikums entspricht. L V, min unterscheidet sich nach Art und Größe der Veranstaltung und reicht von 89 db(a) bei Rockkonzerten auf großen Bühnen bis 75 db(a) bei Klassikkonzerten, gibt aber auch Emissionsansätze für Volksfeste, Jahrmärkte, Zirkusse etc. Unterhalb dieses Mindestversorgungspegels wird die Erwartungshaltung des Publikums nicht mehr bedient, die Veranstaltung floppt
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen 2. Es werden die Besonderheiten der Schallausbreitung von heutigen Musikanlagen berücksichtigt (Line Array Aufstellung als Beispiel) Im Ergebnis der Ermittlung kann ein Punkt definiert werden, an dem sehr einfach die Einhaltung oder Über- bzw. Unterschreitung der festgesetzten Grenzwerte überprüft werden kann Es kann sowohl überschlägig als auch detailliert (in Terzen oder Oktaven) gerechnet werden Hat die Anwendung der sächsischen Freizeitlärmstudie auch Nachteile? Der Rechenaufwand ist höher Der Zuschauerbereich muss definiert sein (oder festgelegt werden)
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Vereinfachte Darstellung der Immissionsberechnung nach der sächsischen Freizeitlärmstudie Festlegung des L V, min für die konkrete Veranstaltungsart Definierung des Zuschauerbereichs, insbesondere des Randbereichs Rückrechnung vom L V, min über die Entfernung von Bühne zum Randbereich auf den Schallleistungspegel der Bühne Berechnung des Beurteilungspegels am Immissionsort über die Entfernung. Vergleich mit den Immissionsrichtwerten der Norm der Wahl
Beurteilung der Schallimmissionen von Freiluftveranstaltungen Anhand der berechneten Beurteilungspegel kann das weitere Vorgehen bestimmt werden: Mögliche Minderungsmaßnahmen sind (leider) der Studie nicht zu entnehmen Denken Sie bitte immer daran: Es ist eine Einzelfallentscheidung gefordert, bei der eine Vielzahl von Belangen abzuwägen ist Diese Abwägung muss erkennbar sein, um bei möglichen Gerichtsverfahren das ausgeübte Ermessen dokumentieren zu können
Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 (Bundesrats-Drucksache 131/14)
Inhalt der Verordnung 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2014.
Inhalt der Verordnung 2 Anforderungen (1) Anlagen nach 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden. (2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach 1 der 1 Absatz 3, der 2 Absatz 4 bis 7, die 3 und 4, der 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 direkt übertragen werden
Inhalt der Verordnung 3 Landesvorschriften Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am [ Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.
1 Anwendungsbereich Gilt für Anlagen im Sinne des 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG: also Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (1) sowie Grundstücke, auf denen.arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege(5). Die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und keiner Genehmigung nach 4 BImSchG bedürfen Regelt die Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an Errichtung und Betrieb Für öffentliche Fernsehdarbietungen Im Freien Über Veranstaltungen der Fußball-WM 2014
1 Anwendungsbereich Das bedeutet: Es gilt der weite Anlagenbegriff des BImSchG, ausgenommen sind öffentliche Verkehrswege Frage: sind Wasserstraßen öffentliche Verkehrswege? Ja, wenn sie Bundeswasserstraßen sind! geregelt im Bundeswasserstraßengesetz ( 1 WaStrG mit Anhang 1) es gibt in Thüringen jedoch keine Bundeswasserstraßen das für die Veranstaltung geplante Grundstück muss für das Vorhaben bereits geeignet sein, es dürfen also keine größeren Bauarbeiten erforderlich sein oder z. Bsp. unter diesem Vorwand Bäume gefällt oder Gräben verfüllt werden. Sowohl die eigentliche Veranstaltung als auch die Arbeiten für die Vorbereitung der Veranstaltung werden durch die VO geregelt, damit gelten die Grenzwerte auch für die Aufbauarbeiten (nicht jedoch für den Abbau!) Regelt ausschließlich den Lärmschutz, beispielsweise Lichtimmissionen werden von der VO nicht erfasst
1 Anwendungsbereich Gilt nur für öffentliche Fernsehdarbietungen, nicht für die private Veranstaltung von Herrn oder Frau XYZ im Garten gilt ausschließlich für Veranstaltungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-WM gilt also nicht nur für die eigentlichen Spiele, sondern auch für die Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung also das gesamte offizielle FIFA-Programm zur Fußball-WM 2014, sie gilt nicht! für irgendwelche Zusatzevents der einzelnen Fernsehsender oder des Veranstalters des Public Viewings
2 Anforderungen Ist in 2 Absätze unterteilt Absatz 1 Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben das bei öffentlichen Fernsehdarbietungen Im Freien die Immissionsrichtwerte nach 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden
2 Anforderungen Absatz 2 es gelten für die Anlagen folgende Teile der SportanlagenlärmschutzVO der 1 Absatz 3: Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs. der 2 Absatz 4 bis 7: Spitzenpegelkriterium, Tag- Ruhe- und Nachtzeitregelung, Gebietscharakterregelung, Ermittlung und Beurteilung nach dem Anhang der 18. BImSchV der 3: Maßnahmen zur Lärmminderung (dezentrale Lautsprecheranlage, Lärmschutzwände, keine übermäßig Lärm erzeugende Gegenstände sowie Pyrotechnik durch Zuschauer, Gestaltung der An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze
2 Anforderungen 4: Regelung zu weitergehenden Vorschriften für besonders empfindliche Gebiete und bestimmte Tageszeiten (Nacht, Mittag), Feiertagsregelung 5 Absatz 1, 2 und 5: Verdeckung durch Fremdgeräusche (1), Möglichkeit der Festsetzung von Betriebszeiten (2), Festsetzung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse [70-65-50 db(a)] (3) 6: Zulassung von Ausnahmen 7: Zugänglichkeit von Normen
2 Anforderungen das bedeutet: Absatz 1: regelt das Grundsätzliche Eine Wiederholung der bereits in 1 genannten Kriterien des Geltungsbereichs (Errichtung und Betrieb, Anlage, im Freien.) Es gelten im Kern die IRW der 18. BImSchV Es gilt das Summenpegelprinzip für alle Public-Viewing-Anlagen, nicht jedoch für weitere Freizeit- oder Sportanlagen
2 Anforderungen Absatz 2: regelt die Feinheiten und die Ausnahmen Von der Regelung mit erfasst werden die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen sowie der Zu- und Abgang der Gäste inklusive der An- und Abfahrt. Enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang? = Parkplätze, Toiletten, Versorgungseinrichtungen (Essen, Getränke), Aufenthaltsräume für Personal Bei der Festsetzung der IRW nach tatsächlicher Art der baulichen Nutzung ist darauf zu achten, dass eine zukünftige Entwicklung des Gebietes im konkreten Fall keine Beachtung findet, da es sich um eine kurzfristige Regelung handelt. Verweis auf 3 der 18. BImSchV wichtig: Regelung für Betreibermaßnahmen zur Lärmminderung, bei Beteiligung der UIB sollten die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen explizit benannt werden.
2 Anforderungen Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt. Dies können Ortssatzungen sein sowie ThürFtG für Sonntage (gesetzliche oder religiöse Feiertage sind nicht betroffen). Ausnahmen regeln die Gemeinden ( 7 ThürFtG Bei Überdeckung durch Fremdgeräusche soll von Anordnungen etc. abgesehen werden. Die Überdeckung durch Fremdgeräusche muss dabei an mindestens 95% der Beurteilungszeit erfolgen. Die zulassende Behörde kann Betriebszeiten festlegen Von der Festsetzung von Betriebszeiten soll abgesehen werden, wenn der Beurteilungspegel den IRW um höchstens 10 db(a), keinesfalls jedoch die IRW für seltene Ereignisse überschreitet [70, 65, 55 db(a]
2 Anforderungen Für besonders herausragende Ereignisse kann die Behörde über die IRW für seltene Ereignisse hinausgehen Bei besonders herausragenden Ereignissen kann auch über die Höchstzahl von 10 seltenen Ereignissen hinausgegangen werden. Dies gilt auch für das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen, für den Parkverkehr sowie den Zu- und Abgang der Zuschauer Die in der VO zitierten Normen sind über den Beuth-Verlag zu beziehen
3 Landesvorschriften Es gilt der Vorrang von Landesregelungen gegenüber der Bundesregelung Hat für den Freistaat Thüringen keinen Belang, da es keine eigene Landesregelung gibt 4 zeitliche Regelung Das Inkrafttreten ist für den Tag nach der Verkündung geplant, außer Kraft tritt die VO voraussichtlich am 31.07.2014
Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 Warum erzähle ich Ihnen das? Die VO ist noch nicht beschlossen, es fehlt die Zustimmung des Bundesrates Da die Zeit drängt, Anfrage bei TMLFUN überraschend schnelle Antwort Direkte Anwendung noch nicht möglich, aber bei sachgemäßer Würdigung kann sich bereits auf den Entwurf bezogen werden Was bedeutet das für Sie? Bei entsprechenden Anfragen können sie sich auf die VO beziehen, sollten jedoch eine Klausel einbringen, die eine Anpassung Ihrer Stellungnahme an einen möglicherweise geänderten VO-Text zulässt.