- Umweltschutzbericht 2003 - Anhand des nachstehenden Schemas ist ersichtlich, wie sich die Umsetzung des Tankstellenpapiers zahlenmäßig auf die Tankstellen im Enzkreis niedergeschlagen hat: Betriebsbegehungen Das zum 01.07.1995 in Kraft getretene Sonderbehördeneingliederungsgesetz regelt die Zuständigkeit für fachtechnische Aufgaben zwischen den Landratsämtern und Gewerbeaufsichtsämtern im Bereich Wasserrecht, VAwS (Umgang mit und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen) sowie Abfallrecht (Entsorgung). Unter den durch das LRA betreuten Branchen wurden zunächst die Folgenden als umweltrelevant eingestuft: Fahrzeug-Reparaturwerkstätten (incl. Lackierbetriebe für Kraftwagen), Altautoannahmestellen, Tankstellen, Auto Waschanlagen, Reinigung von Verkehrsmitteln Chemische Reinigungen Abfalltransportbetriebe Schrottplätze (ausgenommen Altauto Verwertungsbetriebe) Speditionen, Landverkehr (Verkehrsbetriebe incl. Busunternehmen, Post- u. sonstige private Dienste Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Drehereien, Beschlag- und Kunstschmieden Baugewerbe (Bauunternehmen, Bauhilfsgewerbe, Bauhöfe) Steinmetze und sonstige Be- und Verarbeitung von Naturstein, Kunststeinherstellung Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke Fotokopierbetriebe, fotografische Laboratorien Landwirtschaftliche Betriebe incl. Garten-, Obst- und Weinbaubetriebe. Diesen Branchen gehören im Enzkreis ca. 1200 Betriebe an. Aufgrund der Komplexität der Produktionsverfahren und der Vielzahl der Einsatzstoffe (Betriebs- und Hilfsstoffe) ergeben sich typische Umweltprobleme beim Umgang mit und Lagerung von z.t. großen Mengen an Wasser gefährdenden Stoffen und Gefahrstoffen. Dies macht es erforderlich, produktionsbedingten Wasserverunreinigungen und Altlasten vorzubeugen und Abfälle zu vermeiden, zu verwerten und zu beseitigen. 122 - Bodenschutz / Altlasten -
Die 367 als stark umweltrelevant eingestuften Betriebe gehören folgenden Branchen an: KFZ-Werkstätten, Tankstellen, Altautoannahmestellen Chemische Reinigungen Heizöltransporteure Containerdienste / Speditionen Drehereien Schrottplätze 1400 1200 1211 1211 1000 Anzahl 800 600 400 519 367 286 200 0 Betriebsanzahl im Enzkreis Insgesamt überwachte Betriebe Betriebsanzahl im Enzkreis Davon stark umweltrelevante Betriebe Überprüfte Betriebe Bei einer Betriebsbegehung werden deshalb durch das Landratsamt fachtechnisch beurteilt: Produktionsverfahren mit den dazugehörigen Betriebs- und Hilfsstoffen Lagerung und Umgang mit Einsatzstoffen Abwasserbehandlung Abfallwirtschaft Formelle und materielle Mängel Die restlichen Bereiche wie: Lärm, Arbeitsschutz, Emissionen / Immissionen werden durch das GAA Karlsruhe abgedeckt. - Bodenschutz / Altlasten - 123
Produktionsverfahren Fachtechnische Aufgabe: Grundsätzlich sollten alle eingesetzten Produkte und Betriebshilfsstoffe im Produktionsverfahren in allen drei Lebensphasen (Produktion, Gebrauch, Entsorgung) möglichst geringe ökologische Nachteile verursachen. Jedoch sind die meisten eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe häufig Gefahrstoffe oder Wasser gefährdende Stoffe, z.b. Kühlschmierstoffe, Lösemittel, Reinigungsmittel. Auch können Gefahrstoffe erst im Arbeitsprozess entstehen, z.b. Schweißrauche, Aerosole und Lösemittelemissionen, Altöle. Um einen Betrieb auch im Hinblick auf eine Optimierung des Produktionsverfahrens fachtechnisch beraten bzw. gezielt überwachen zu können, müssen Produktionsverfahren sowie die eingesetzten Fertigungshilfsstoffe bekannt sein. Hieraus ergeben sich dann die Anforderungen an die Abwasserbehandlung, an die Lagerung, an den Umgang mit diesen Stoffen und die Anforderungen an die Abfallentsorgung. Deshalb wird hier schon darauf hingewirkt, dass umweltgefährliche Betriebshilfsstoffe durch umweltfreundlichere ersetzt werden z.b. durch den Einsatz von BIO Ölen, die verwendeten Produkte sparsam eingesetzt werden z.b.: Zentralschmierung, CKW haltige Lösemittel durch CKW freie Produkte ersetzt werden, veraltete Produktionsverfahren durch neue ersetzt werden z.b. Härten mit Cyaniden. Gesetzliche Grundlagen: Die Einstufung der Stoffe ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung, Technischen Regeln, bzw. VwV Wasser gefährdender Stoffe. 124 - Bodenschutz / Altlasten -
Lagerung und Umgang mit Einsatzstoffen Fachtechnische Aufgabe Die gesetzlichen Anforderungen, die an den Umgang mit Einsatzstoffen geknüpft sind, hängen davon ab, welches Gefährdungspotential von dem einzelnen Stoff ausgeht. Das Gefährdungspotential wird von den Eigenschaften des Stoffes (z.b. wassergefährdend, brennbar, ätzend) und der Menge bestimmt. Der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen birgt für Grund- und Oberflächengewässer ein hohes Gefahrenpotential. Die plötzliche Verschmutzung von oberirdischen Gewässern aufgrund von Störfällen in Anlagen oder die schleichende Verunreinigung des Grundwassers durch undichte Anlagen oder unsachgemäßen Umgang mit Einsatzstoffen sind die häufigsten Umweltdelikte im Betrieb. Durch entsprechende Maßnahmen muss also gewährleistet sein, dass von LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) bzw. von HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden) keine Verunreinigung eines Gewässers (dazu gehört auch das Grundwasser) ausgehen kann und somit der Besorgnisgrundsatz nach 19 g WHG erfüllt ist. In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) und deren Anhängen werden die allgemeinen Anforderungen des WHG konkretisiert. Die Einhaltung dieser konkreten Anforderungen, wie Anlagen und Rohrleitungen beschaffen sein müssen, wie Flächen befestigt und abgedichtet werden müssen, welche infrastrukturellen, organisatorischen und technischen Maßnahmen getroffen sind, wird im Zuge einer Betriebsbegehung beurteilt. Hierbei spielt es auch eine wesentliche Rolle, ob sich der Betrieb in einem Wasserschutzgebiet befindet oder nicht. Im Allgemeinen gilt, dass die Anforderungen an eine Anlage mit dem Schaden, den diese Anlage verursachen kann, zunehmen. Gesetzliche Grundlagen: 19 g ff. WHG, VAwS und deren Anhänge, Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Bodenschutz / Altlasten - 125
Abwasserbehandlungsanlagen Fachtechnische Aufgaben: Abwasser fällt bei den Betrieben hauptsächlich an: aus der Behandlung von Kühlschmieremulsionen aus Spülbädern (Badverschleppungen) aus Gleitschleifprozessen bei der Reinigung mit wässrigen Reinigern (z.b. Entfettung, KFZ - Reinigung) bei der Werkstattreinigung So unterschiedlich wie die Zusammensetzung des Abwassers sind auch die Verfahren zur Abwasseraufbereitung und die dazugehörigen Abwasserbehandlungsanlagen. Leichtflüssigkeitsabscheider (Ölabscheider), Emulsionsspaltanlagen, Ultrafiltration, Ionentauscher sowie Fällungsverfahren mit anschließender Neutralisation werden am häufigsten eingesetzt. Bei der Kontrolle der Abwasseranlage wird darauf geachtet, dass die Schadstofffracht im Abwasser möglichst gering gehalten wird. Aus diesem Grunde muss eine lange Standzeit von Prozessbädern und das Rückhalten von Badinhaltsstoffen und verschleppungsarmer Warentransport, Mehrfachnutzung von Spülwasser z. B. durch Kreislaufführung, Rückgewinnung von Badinhaltsstoffen, Einsatz von umweltfreundlichen Einsatzstoffen angestrebt werden. Sind diese Voraussetzungen an den Abwasseranfallstellen erfüllt, wird die Abwasserbehandlungsanlage technisch überprüft und anschließend eine Abwasserprobe entnommen. Bei der technischen Überprüfung wird darauf geachtet, ob an der Anlage technische Veränderungen durchgeführt wurden, ob die Nebenbestimmungen der WR Genehmigung eingehalten sind, ob sich die Zusammensetzung der Abwasserinhaltsstoffe geändert hat und dass Eigenkontrollen sowie Wartungsarbeiten durchgeführt wurden. Insbesondere bei Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, ist auf den richtigen Einbau der Abwasserbehandlungsanlage, auf die Wahl des geeigneten Verfahrens, auf die richtige Dimensionierung der Anlage sowie auf regelmäßige Eigenkontrollen und Wartungsmaßnahmen zu achten. Gesetzliche Grundlagen: Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Wasserrecht sind das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sowie das Landeswassergesetz von Baden-Württemberg. Die konkreten Anforderungen für den betrieblichen Umweltschutz sind in einer Reihe von Bundesund Länderverordnungen geregelt, die konkrete Anforderungen an den betrieblichen Gewässerschutz stellen. Die Abwasserverordnung nach 7 a WHG sowie deren Anhänge regeln die konkreten Anforderungen an das Abwasser je nach Herkunftsbereich. 126 - Bodenschutz / Altlasten -
In der Indirekteinleiterverordnung wird festgelegt, dass die allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen an das Abwasser am Ablauf der Vorbehandlungsanlage sowie die Grenzwerte gelten. Gewerbliche Abwasseranlagen sind nach 45 e WG zu genehmigen. Sie können aber auch genehmigungsfrei sein, wenn nach anderen Vorschriften (Baurecht oder nach Bauart) zugelassene Anlagen betrieben werden und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach 2 Indirekteinleiterverordnung eingehalten werden. Die betrieblichen Eigenkontrollen (Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen) sind in der Eigenkontrollverordnung festgelegt. In der kommunalen Abwassersatzung sind dann für Indirekteinleiter weitere Anforderungen an das Abwasser gestellt. Neben den konkreten Grenzwerten für schädliche Abwasserinhaltsstoffe wird die Einhaltung bestimmter Obergrenzen für physikalische Parameter wie z.b. ph-wert, Temperatur oder absetzbare Stoffe vorgeschrieben. Abfallwirtschaft Fachtechnische Aufgaben: Hier wird im Rahmen der Betriebsbegehung überprüft, ob die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, ob die Sammlung bzw. Lagerung von Abfällen sortenrein erfolgt, denn durch die Zugabe von Fremdstoffen (z.b. kleine Mengen von Lösungsmittel) können Problemstoffe entstehen, ob beim Altöl das Vermischungsverbot beachtet wird (Altöle, die einer Zweitraffination zugeführt werden können, müssen von solchen getrennt gelagert werden, die nur einer Abfallbeseitigung zugeführt werden können), ob Abfälle richtig zugeordnet werden (Abfallschlüsselnummern), damit der richtige Entsorgungsweg bestimmt werden kann, ob die Altautoverordnung eingehalten wird. Außerdem werden Übernahmescheine oder Begleitscheine eingesehen. Gesetzliche Grundlagen: Aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der zugehörigen Verordnung (z.b. Altautoverordnung, Altölverordnung) sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Nicht zu vermeidende Abfälle können stofflich oder energetisch verwertet werden; Vorrang hat die umweltverträglichere Verwertungsart. In Abhängigkeit von ihren Gefährlichkeitsmerkmalen sind die Abfälle den Abfallkategorien besonders überwachungsbedürftig und überwachungsbedürftig zur Beseitigung oder zur Verwertung zugeordnet und unterliegen damit auch im Überwachungs- und Nachweisverfahren unterschiedlichen Rechtsfolgen. - Bodenschutz / Altlasten - 127
Folgende formale und materielle Mängel werden bei einer Betriebsbegehung am häufigsten angetroffen: Materielle Mängel: Die Bereiche, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet (Anlieferungsbereich, Produktion), Verschüttete wassergefährdende Stoffe werden nicht mit Bindemittel aufgenommen, Lageranlagen sind nicht mit Auffangwannen abgesichert bzw. vorhandenes Auffangvolumen ist zu gering, Technische Schutzvorkehrungen wie z.b. Überfüllsicherungen, Störmelder fehlen oder sind defekt, Lagerbehälter sind für den Einsatzstoff nicht geeignet, Abfälle werden vermischt, Altautos werden ausgeschlachtet und auf ungeeigneten Flächen gelagert (verboten durch Altautoverordnung), Abwasseranlagen werden nicht gewartet und überprüft bzw. Teile davon funktionieren nicht mehr, Abwasseranlagen sind nicht auf dem Stand der Technik, Abwasserreduzierende Maßnahmen z.b.: Kreislaufführung fehlen. 128 - Bodenschutz / Altlasten -
Formelle Mängel: fehlende Bau-, BImSch- Genehmigungen oder Eignungsfeststellungen, gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen durch Sachverständige nicht durchgeführt, Betriebsanweisungen und Anlagenkataster nicht vorhanden, Wartungsverträge nicht abgeschlossen, Transportgenehmigung fehlt. - Bodenschutz / Altlasten - 129