Freie und Hansestadt Hamburg

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Amt für Verwaltung Rechtsabteilung Handreichung über das Verfahren zur staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen Stand: 21. Oktober 2013

Handreichung Anerkennung von Ersatzschulen INHALTSVERZEICHNIS I. Einleitung 2 II. Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule 2 III. Gebühren 3 Anlage 1: Antragsformular 1-A1 Anlage 2: Rechtliche Grundlagen 1-A2 1

Handreichung Anerkennung von Ersatzschulen I. EINLEITUNG Einer bereits genehmigten Ersatzschule wird von der Behörde für Schule und Berufsbildung auf Antrag die staatliche Anerkennung verliehen, wenn der Schulträger die Gewähr dafür bietet, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden, 9 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG). Die hiernach zu fordernde Gewähr für die dauerhafte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen wird im Rahmen einer schulaufsichtlichen Gesamtbetrachtung anhand der bisherigen Erfahrungen mit dem Schulträger und der Ersatzschule überprüft. Dabei spielen ein beanstandungsfreier Betrieb und das mit den Schülerinnen und Schülern der entsprechenden staatlichen Schulen vergleichbare Abschneiden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der staatlichen Externenprüfungen eine wichtige Rolle. Außerdem müssen sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen nach 6 HmbSfTG zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verleihung der Anerkennung vorliegen. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule gemäß 9 Abs. 2 HmbSfTG das Recht, nach den Vorschriften Prüfungen abzuhalten, die für die entsprechende staatliche Schule gelten, sowie Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie diejenigen der entsprechenden staatlichen Schule. Die zuständige Behörde kann die Eigenart der Ersatzschule bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen und Abweichungen vom Prüfungsverfahren genehmigen. Macht die anerkannte Ersatzschule von ihrem Recht aus 9 Abs. 2 HmbSfTG Gebrauch, ist sie verpflichtet, die für die entsprechende staatliche Schule bestehenden Zulassungsvoraussetzungen und die entsprechenden Bestimmungen für die Übergänge zwischen Schulstufen und Schulformen anzuwenden. Somit sind anerkannte Ersatzschulen grundsätzlich stärker an die für die entsprechenden staatlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Bestimmungen gebunden als nur genehmigte Ersatzschulen. II. ANTRAG AUF ANERKENNUNG Eine staatliche Anerkennung wird grundsätzlich mit Wirkung zum Beginn eines Schuljahres verliehen. Der vollständige Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule sowie Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Monate vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres einzureichen bei der 2

Handreichung Anerkennung von Ersatzschulen Freien und Hansestadt Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Amt für Verwaltung Rechtsabteilung V 32 Hamburger Str. 31, 22083 Hamburg. Da das Schuljahr zum 1. August beginnt, muss der vollständige Antrag also bis zum 1. Februar des betreffenden Jahres eingereicht werden. Entscheidend ist der Eingang in der Behörde für Schule und Berufsbildung. Nach der vorgenannten Frist eingegangene Anträge gelten als zum darauf folgenden Schuljahr gestellt. Sind in der Ersatzschule verschiedene Schulformen oder Bildungsgänge zusammengefasst, ist genau anzugeben, welche Schulform oder welcher Bildungsgang anerkannt werden soll. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des angefügten Formulars (Anlage 1) zu stellen. Darüber hinaus sind alle Antragsunterlagen auch in elektronischer Form, z.b. auf einer CD-ROM, zur Verfügung zu stellen. Weitere Anlagen sind zunächst nicht erforderlich. Die Behörde kann gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern. III. GEBÜHREN Für die Anerkennung einer Ersatzschule werden Gebühren erhoben, die gegenwärtig zwischen 1.025 und 2091 Euro betragen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz i.v.m. 1 Abs. 1 und Ziffer 5.2 der Anlage B der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung). Für den Fall, dass ein Antrag abgelehnt wird, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Wird ein Anerkennungsantrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, aber noch bevor ein Anerkennungsbescheid oder ein ablehnender Bescheid erlassen worden ist, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte ( 12 Abs. 2 Gebührengesetz). 3

Anlage 1 zur Handreichung Anerkennung von Ersatzschulen: Antragsformular (Eingangsstempel BSB-Rechtsabteilung) An die Behörde für Schule und Berufsbildung Amt für Verwaltung Rechtsabteilung V 32 Hamburger Str. 31 22083 Hamburg ANTRAG AUF ANERKENNUNG EINER ERSATZSCHULE In der o.a. Angelegenheit beantragen wir / beantrage ich 1 namens des Schulträgers die Verleihung einer staatlichen Anerkennung der genehmigten Ersatzschule (Name d. Schule) zum Schuljahr. Zu diesem Antrag machen wir / mache ich die nachstehenden wahrheitsgemäßen Angaben: (Ort, Datum und Unterschrift(en) des bzw. der Vertretungsberechtigten) 1 Unzutreffendes bitte durchstreichen. 1-A1

Anlage 1 zur Handreichung Anerkennung von Ersatzschulen: Antragsformular 1. Angaben zum Schulträger Name/Firma und Anschrift d. Schulträgers/Stempel Tel. Fax Mail Vertretungsberechtigte(r) für das Anerkennungsverfahren (bitte max. 2 Personen benennen) 1. Vertretungsberechtigte(r) Name, Vorname, ggf. Titel, Funktion Firma und Anschrift, falls abweichend vom Schulträger Tel. Mobil: Fax Mail Allein vertretungsberechtigt. Gemeinsame Vertretungsberechtigung. 2. Vertretungsberechtigte(r) Name, Vorname, ggf. Titel, Funktion Firma und Anschrift, falls abweichend vom Schulträger Tel. Mobil: 2-A1

Anlage 1 zur Handreichung Anerkennung von Ersatzschulen: Antragsformular Fax Mail Allein vertretungsberechtigt. Gemeinsame Vertretungsberechtigung. 2. Angaben zur Ersatzschule Name und Anschrift d. Schule (ggf. Stempel) 2 Tel. Fax Mail Schulform3 Bildungsgang4 Sonderpädagogische(r) Förderschwerpunkt(e)5 2 Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnungen führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen hervorrufen kann. Ein Zusatz, der auf die Genehmigung oder die staatliche Anerkennung hinweist, ist zulässig ( 5 Abs. 1 HmbSfTG). 3 Z.B. Grundschule, Stadtteilschule, Gymnasium, Berufsschule, Fachschule, Berufsfachschule, Sonderschule. 4 Nur bei beruflichen Schulen erforderlich, z.b. Altenpflege, Gesundheits- und Pflegeassistenz, Sozialpädagogik, sozialpädagogische Assistenz. 5 Bei Sonderschulen gem. 19 HmbSG. 3-A1

Anlage 2 zur Handreichung Anerkennung von Ersatzschulen Rechtliche Grundlagen Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) 9 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen (1) Einer Ersatzschule wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die staatliche Anerkennung verliehen, wenn der Schulträger die Gewähr dafür bietet, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den Vorschriften Prüfungen abzuhalten, die für die entsprechende staatliche Schule gelten, sowie Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie diejenigen der entsprechenden staatlichen Schule. Die Person, die nach der Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist, wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Die zuständige Behörde kann die Eigenart der Ersatzschule bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen und Abweichungen vom Prüfungsverfahren genehmigen. (3) Macht die anerkannte Ersatzschule von ihrem Recht aus Absatz 2 Gebrauch, ist sie verpflichtet, die für die entsprechende staatliche Schule bestehenden Zulassungsvoraussetzungen und die entsprechenden Bestimmungen für die Übergänge zwischen den Schulstufen und Schulformen anzuwenden. Über Ausnahmen auf Grund der besonderen Eigenart der Ersatzschule entscheidet die zuständige Behörde. (4) Für Rücknahme, Widerruf und Übergang der staatlichen Anerkennung gilt 7 Absätze 1, 2 und 4 entsprechend; wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen, bleibt die Wirksamkeit der von der Ersatzschule erteilten Zeugnisse unberührt. Die staatliche Anerkennung erlischt zusammen mit der Genehmigung gemäß 7 Absatz 3. 1-A2