Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz

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Transkript:

Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellenangaben Version 1.7 vom Dezember 2014 Udo Burkhard Arbeitsschutz-Fachberater www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de Creative Commons Lizenzvertrag Diese Veröffentlichung ist lizenziert unter einer Creative Commons Lizenz Namensnennung - Keine Bearbeitungen 4.0 International.

Anmerkungen Zu Aufbewahrungsfristen für Arbeitsschutzunterlagen finden sich unterschiedliche Regelungen in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Für verschiedene Unterlagen sind keine Aufbewahrungsfristen vorgegeben, in diesen Fällen orientieren sich die angegebenen Fristen am Steuerrecht bzw. Haftungsrecht. Es wird empfohlen, diese Fristen bei Hilfsorganisationen aus Nachweisgründen zum Schutz vor haftungsrechtlichen Ansprüchen einzuhalten! Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt, zuletzt geändert oder die letzte Eintragung erfolgt ist. Hinweis: Diese Veröffentlichung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Inhalte sind mit größter Sorgfalt unter Berücksichtigung anerkannter Richtlinien, Gesetze und Verordnungen sowie großer praktischer Erfahrungen erarbeitet worden. Dennoch kann weder ein Anspruch auf Vollständigkeit noch eine Gewährleistung für die Richtigkeit der Darstellung oder der verwendeten Methoden, sowie eine Haftung für eventuelle eintretende Schäden übernommen werden. Die enthaltenen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Der Anwender ist in jedem Fall gehalten, sich selbst anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren oder fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine Haftung des Autors und des Herausgebers ist in jeder Hinsicht ausgeschlossen. Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellen Seite 2 von 6

Arbeits- und Gefahrstoffverzeichnis, Gefahrstoffkataster Arbeitsmedizinische Aufzeichnungen / Unterlagen über Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung Arbeitsmedizinische Aufzeichnungen / Unterlagen über Untersuchung nach Röntgenverordnung Arbeitsmedizinische Aufzeichnungen / Unterlagen über Vorsorgeuntersuchungen Arbeitsschutzunterweisung für alle Mitarbeiter bei CMR- und TOST- Stoffen mindestens 40 Jahre oder bis zehn Jahre nach dem Tod des Versicherten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aufgabenübertragung im Arbeitsschutz; Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten oder Stellenbeschreibung, die Aufgaben im Arbeitsschutz beinhaltet. Aufklärung über Immunisierungsmöglichkeiten 10 Jahre Betriebsärztliche Aufbewahrung: mindestens 30 Jahre, Löschung 100 Jahre nach Geburt Betriebsärztliche Aufbewahrung: mindestens 30 Jahre, Löschung 100 Jahre nach Geburt Betriebsärztliche Aufbewahrung mindestens 30 Jahre 64 Strahlenschutzverordnung 41 Röntgenverordnung nach 10 BO nach AMR 6.1 1 Jahr (ab Ende der Arbeitsunfähigkeit) 57 Abs. 2 Bundesmantelvertrag und 13 Abs. 5 Ersatzkassenvertrag 147 AO / 257 HGB laufende Aktualisierung 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Empfehlung: Schriftlich mit Gegenzeichnung Aufklärung nach Mutterschutzgesetz 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Empfehlung: Schriftlich mit Gegenzeichnung Aufklärung nach Jugendarbeitsschutzgesetz Aufzeichnung über Expositionsdaten bei Kontakt zu CMR/TOST- Stoffen Aufzeichnung über Expositionsdaten bei Lärmbelastung Aufzeichnung über Strahlenexposition mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Empfehlung: Schriftlich mit Gegenzeichnung 14 Abs. 3 GefStoffV laufende Aktualisierung 30 Jahre 4 LärmVibrationsArbSchV laufende Aktualisierung mindestens 30 Jahre, Löschung 100 Jahre nach Geburt 96 Strahlenschutzverordnung Dem Mitarbeiter beim Ausscheiden eine Kopie aushändigen. Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellen Seite 3 von 6

Beauftragung eines "Sicherheitstechnischen Dienstes" oder "Arbeitsmedizinischen Dienstes" Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen technischer Geräte und Arbeitsmittel Belehrung über Schweigepflicht Beschlüsse der Geschäftsführung zu Arbeitsschutzbelangen Bestellung des "Betriebsarztes" oder der "Fachkraft für Arbeitssicherheit" Bestellung von "betrieblichen Ersthelfern" oder "Betriebssanitätern" Bestellung von Sicherheitsbeauftragten Bestellung sonstiger betrieblicher Beauftragter im Arbeitsschutz Betriebsanweisungen für biologische Arbeitsstoffe und Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Betriebsanweisungen für Maschinen und Arbeitsmittel und Tätigkeiten mit Maschinen und Arbeitsmitteln Beurteilung nach Biostoffverordnung Beurteilung nach Gefahrstoffverordnung / REACH Einweisung in die Bedienung von Medizinprodukten nach MPBetreibV bis 6 Jahre nach Beendigung der Mitarbeit im Unternehmen bis nachweisliche Verschrottung / Aussonderung. 10 Jahre, länger wenn zum Verständnis anderer Unterlagen notwendig oder von historischer Bedeutung. für nicht mehr verwendete Stoffe 10 Jahre Empfehlung: bei CMR- und TOST-Stoffen mindestens 40 Jahre für nicht mehr verwendete Stoffe 10 Jahre, Empfehlung: bei CMR- und TOST-Stoffen mindestens 40 Jahre Unterlagen 6 Jahre Unterlagen 10 Jahre Unterlagen 10 Jahre bis 6 Jahre nach nachweislicher Verschrottung / Aussonderung. die Dokumentationspflichten aus 6 ArbSchG AMR 6.1 AMR 6.1 Bei Weiterverkauf sind die Unterlagen mitzugeben. Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellen Seite 4 von 6

E-Mail oder ähnliche Medien (elektronischer Schriftverkehr) zu Arbeitsschutzbelangen Gefährdungsbeurteilung 6 Jahre, länger wenn zum Verständnis anderer Unterlagen notwendig laufende Aktualisierung Empfehlung: Ausdruck Gerätebücher Konformitätserklärungen Unterlagen 10 Jahre bis 6 Jahre nach nachweislicher Verschrottung / Aussonderung / Verkauf. Empfehlung: bis 6 Jahre nach nachweislicher Verschrottung / Aussonderung / Verkauf. Bei Weiterverkauf des Gerätes original Gerätebuch mitgeben, Kopie aufbewahren. Bei Weiterverkauf des Gerätes Original mitgeben, Kopie aufbewahren. Lärmkataster 30 Jahre 4 LärmVibrationsArbSchV laufende Aktualisierung Medizinproduktebücher Protokolle Arbeitsschutzausschuss Prüfberichte für Brandschutzeinrichtungen Prüfberichte für Einrichtungen und Anlagen Prüfberichte für Geräte und Arbeitsmittel Prüfberichte für Fahrzeuge (Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Zwischenuntersuchung, Bremssonderuntersuchung) Prüfbücher für Fahrzeuge Schriftverkehr zu Arbeitsschutzbelangen, auch Faxdokumente und interner Schriftverkehr Sicherheitsdatenblätter (MSDS) Empfehlung: bis 6 Jahre nach nachweislicher Verschrottung / Aussonderung / Verkauf. 10 Jahre, länger wenn zum Verständnis anderer Unterlagen erforderlich Empfehlung: 6 Jahre Empfehlung: 6 Jahre Empfehlung: 6 Jahre Empfehlung: bis 6 Jahre nach nachweislicher Verschrottung / Aussonderung / Verkauf. 6 Jahre, länger wenn zum Verständnis anderer Unterlagen erforderlich letztes Datenblatt für nicht mehr verwendete Stoffe 10 Jahre, bei CMR- und TOST- Stoffen mindestens 40 Jahre In Anlehnung an AMR 6.1 Bei Weiterverkauf des Gerätes Original mitgeben, Kopie aufbewahren. Werden Geräte außerhalb des Unternehmen eingesetzt (z.b. Verleih) ist der letzte Original- Prüfbericht dem Gerät beizufügen bzw. die letzte Prüfung muss über Prüfaufkleber nachweisbar sein. Bei Weiterverkauf des Fahrzeuges original Prüfbuch mitgeben, Kopie aufbewahren. laufende Aktualisierung Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellen Seite 5 von 6

Unfallanzeigen 5 Jahre DGUV-Vorschrift 1, 24 Abs. 6 Unterweisung im Arbeitsschutz für neue Mitarbeiter Unterweisung nach Biostoffverordnung Unterweisung nach Gefahrgutrecht (ADR 1.3) Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung Verbandbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen Verzeichnis der Beschäftigten mit Kontakt zu CMR/TOST-Stoffen / Expositionsdaten Vorsorgekartei 5 Jahre DGUV-Vorschrift 1, 24 Abs. 6 mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition bis Ausscheiden Empfehlung: 14 Abs. 3 GefStoffV laufende Aktualisierung DGUV Vorschrift 6, 11 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Dem Mitarbeiter beim Ausscheiden eine Kopie aushändigen. Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellen Seite 6 von 6