Prüfungsordnung Journalistik (Diplom)

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Transkript:

Prüfungsordnung Journalistik (Diplom)

2 INHALT I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Diplomgrad 2 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums 3 Prüfungen und Prüfungsfristen 4 Prüfungsausschuß 5 Prüfer und Beisitzer 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen und Ordnungsverstöße II. Diplom-Vorprüfung 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung 9 Zulassungsverfahren 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung 11 Klausurarbeiten 12 Mündliche Prüfungen 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten und Bestehen der Diplom- Vorprüfung 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 15 Zeugnis III. Diplomprüfung 16 Zulassung zur Diplomprüfung 17 Umfang und Art der Diplomprüfung 18 Diplomarbeit 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit 20 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen 21 Zusatzfächer 22 Bewertung der Prüfungsleistungen 23 Wiederholung der Diplomprüfung 24 Zeugnis 25 Diplom III. Schlußbestimmungen 26 Ungültigkeit von Prüfungen 27 Aberkennung des Diplomgrades 28 Einsicht in die Prüfungsakten 29 Übergangsregelungen 30 Inkrafttreten Hinweis: 2

3 Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts. Aufgrund des 29 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) vom 04. August 1993 (SächsGVBl. Nr. 35/1993, S. 699) erläßt die Universität Leipzig folgende Prüfungsordnung: I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Diplomgrad Die Diplomprüfung stellt einen wissenschaftlichen berufsqualifizierenden Abschluß im Studiengang Journalistik dar. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Studierende die für den Übergang in eine journalistische Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse bei angemessener Berücksichtigung des ergänzenden Hauptfaches erworben hat und die Fähigkeit besitzt, die Zusammenhänge seines Faches zu überblicken sowie journalistitikwissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. Nach bestandener Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Journalist (Dipl.-Journ.) in weiblicher oder männlicher Form verliehen. 2 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Fachsemester einschließlich der Diplomprüfung. (2) Der Studienfonds im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich umfaßt insgesamt 170 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 80 SWS auf das Grund- und 90 SWS auf das Hauptstudium. Für das Studium im Ergänzenden Hauptfach sind davon insgesamt 80 SWS vorgesehen. Zehn Prozent des Gesamtstundenvolumens (17 SWS) stehen den Studierenden zur freien Wahl aus den Universitätsangeboten zur Verfügung, so daß der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums notwendige zeitliche Gesamtaufwand an Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs 153 SWS beträgt. (3) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium schließt mit der Diplomprüfung ab. Während des Hauptstudiums ist ein neunmonatiges Volontariatspraktikum zu absolvieren, das nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Zusammen mit dem dreimonatigen Praktikum, das spätestens bis zur Diplom- Vorprüfung während der Semesterpausen (unter Umständen geteilt) in Medienunternehmen oder als eine publizistische Tätigkeit zu absolvieren ist, beträgt die Gesamtdauer der nicht auf die Regelstudienzeit angerechneten berufsorientierten Praktika zwölf Monate. (4) Studienablauf und Prüfungsverfahren müssen gewährleisten, daß die Studierenden die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der im Absatz 1 festgelegten Regelstudienzeit vollständig ablegen können. 3 Prüfungen und Prüfungsfristen 3

4 (1) Die Diplom-Vorprüfung beruht auf den Studieninhalten des Grundstudiums. Sie besteht aus Fachprüfungen und muß spätestens vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters abgelegt werden. (2) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Sie soll in der Regel bis zum Ende des 9. Semesters abgelegt werden. Die Prüfungsleistungen sind in der genannten Reihenfolge zu erbringen. Die Fachprüfungen greifen auf die Inhalte des Grund- und des Hauptstudiums zurück. (3) Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung können vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den 8 und 16 erfüllt sind. (4) Die vom Prüfungsausschuß festgelegten und öffentlich bekanntgemachten Fristen für die Meldung zu den Prüfungen sind Ausschlußfristen. Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines Semesters abgehalten. Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang mitzuteilen. Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens vier Wochen vorher bekanntzugeben. (5) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im 4. Fachsemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll spätestens im 8. Fachsemester erfolgen. Der schriftliche Antrag auf Zulassung ( 8 und 16) ist jeweils mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß einzureichen. (6) Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn der Student aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen die Diplom-Vorprüfung nicht nach dem sechsten Semester, die Diplomprüfung nicht sechs Semester nach Abschluß der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen hat. 4 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung dieser Prüfungsordnung wird aus Mitgliedern des Instituts ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat behördliche Kompetenz im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechtes. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören fünf Mitglieder an (drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student im Hauptstudium). Sie werden vom Institutsrat gewählt. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus der Gruppe der Hochschullehrer werden bei der Wahl auch Vertreter für die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder aus dem Kreis der Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die des studentischen Vertreters ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. (4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Einsprüche gegen Prüfungsverfahren. Regelmäßig berichtet der Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Er legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidungen über Einsprüche und der Rechenschaft vor dem Institut auf den Vorsitzenden widerruflich übertragen. 4

5 (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann dies auch dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Zu Prüfern können alle nach Landesrecht zur Abnahme von Prüfungen befugten Lehrpersonen bestellt werden. Zu Beisitzern kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat. Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. (2) Die Kandidaten können für die mündlichen Prüfungen und die Prüfung (Verteidigung) der Diplomarbeit Prüfer vorschlagen. Ein Rechtsanspruch auf die Annahme der Vorschläge besteht nicht. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, mitgeteilt werden. (4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt 4 Absatz 7 entsprechend. 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studiensemester des gleichen oder eines vergleichbaren Studienganges an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom - Vorprüfungen. In schriftlicher Form belegte berufsorientierte Praktika in Medienunternehmen bzw. verwandte publizistische Tätigkeiten werden auf die Gesamtdauer des bis zur Diplomprüfung zu absolvierenden Vor-, Zwischen- und/oder Volontariatspraktikums angerechnet. (2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. (3) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die die Absätze 1 und 2 entsprechend. 5

6 (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören. 7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen und Ordnungsverstöße (1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuß die gesamte Prüfung als "nicht bestanden" erklären. (4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann vom jeweiligem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Ausschluß von weiteren Prüfungen verfügen. (5) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 bis 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verkünden. (6) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Prüfungsleistung, beim jeweiligen Prüfer oder beim Aufsichtsführenden geltend gemacht sowie beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich begründet werden. Dieser kann festlegen, daß der Kandidat sich den beanstandeten Teilen der Prüfung noch einmal unterziehen kann, ohne daß dies als Wiederholung der Prüfung gilt. (7) Bei einer vor oder während der Prüfung eintretenden Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 2 und 6 sinngemäß. II. Diplom-Vorprüfung 8 Zulassung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 6

7 2. ein ordnungsgemäßes Studium im Diplom-Studiengang Journalistik an der Universität Leipzig nachweist, 3. über eine dreimonatige journalistische Praxis verfügt, 4. die unter 9 der Studienordnung genannten Leistungsnachweise für das Grundstudium erbracht hat, 5. seinen Prüfungsanspruch nicht durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung verloren hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist innerhalb der gesetzten Frist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch, 3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in dem gleichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet. (3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen. 9 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß 4 sein Vorsitzender. (2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn > die im 8 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder > die Unterlagen unvollständig sind oder > sich der Kandidat in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder > der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Journalistik endgültig nicht bestanden hat oder > der Kandidat nicht mindestens für das Semester, in dem er sich der Prüfung unterziehen will, an der Universität Leipzig im Diplom-Studiengang Journalistik immatrikuliert ist. (3) Die Zulassungsentscheidung ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können. (2) Es wird unterschieden zwischen studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die im Verlauf des Grundstudiums am Ende entsprechender Veranstaltungen erbracht werden, und punktuellen Prüfungsleistungen, die am Ende des Grundstudiums zu erbringen sind. (3) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 7

8 a) Allgemeine und Spezielle Journalistik (punktuell/mündlich) b) Historische und Systematische Kommunikationswissenschaft (punktuell/schriftlich) c) Empirische Kommunikations- und Medienforschung (studienbegleitend) d) Medienwissenschaft und Medienkultur (studienbegleitend) e) Ergänzendes Hauptfach (Fachnote vom Abschluß des Grundstudiums nach der für den entsprechenden Magisterstudiengang geltenden Prüfungsordnung). Die zur Wahl stehenden Fächer sind der Anlage zu dieser Ordnung zu entnehmen. (4) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Grundstudiums entsprechend der Studienordnung. (5) Gemäß 28 (3) SHG können Prüfungsleistungen bis zu einem Drittel durch Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen erbracht werden, sofern diese Nachweise nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Solche Teilleistungen finden keine Berücksichtigung, wenn die mündliche oder/und schriftliche Prüfungsleistung mit Note 5 (nicht ausreichend) bewertet wurde. (6) Die Diplom-Vorprüfung ist, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, innerhalb eines Monats abzuschließen. (7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 11 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern innerhalb vier Wochen zu bewerten. Sofern zwei Prüfer eine Arbeit bewerten, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (3) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt mindestens zwei und höchstens vier Stunden. 12 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. 8

9 (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen mitzuteilen. (4) Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens 30 und höchstens 60 Minuten. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachnote aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im gleichen Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Eine vorzeitig absolvierte Fachprüfung, die nicht bestanden wurde, 9

10 gilt als nicht stattgefunden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nur im Sinne des 30 SHG zulässig, wenn diese Prüfung als Freiversuch vorzeitig absolviert wurde und die Wiederholung der Notenverbesserung dienen soll. (2) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur auf schriftlichem Antrag in begründeten Ausnahmefällen und zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich. Die Entscheidung über die zweite Wiederholungsprüfung liegt beim Prüfungsausschuß. (3) Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. (4) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb eines Semesters nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, das Versäumnis nicht verantworten zu müssen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. 15 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang innerhalb welcher Frist die Diplom- Vorprüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung 16 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt; 2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Journalistik oder eine gemäß 6 Absatz 3 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat; 10

11 3. an der Universität Leipzig für den Studiengang Journalistik eingeschrieben ist; 4. die in der Studienordnung für den Diplom-Studiengang Journalistik genannten Leistungsnachweise für das Hauptstudium erbracht hat; 5. journalistische Praktika/Volontariat von insgesamt zwölf Monaten Dauer nachweist. (2) Im übrigen gelten die im 8 Absätze 1 bis 7 genannten Regelungen entsprechend. (3) Das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung wird entsprechend 9 geregelt. 17 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Den mündlichen Teilen der Fachprüfungen gehen die Klausurarbeiten voraus. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. (2) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf folgende Gebiete: a) Allgemeine und Spezielle Journalistik (punktuell/mündlich) b) Historische und Systematische Kommunikationswissenschaft (studienbegleitend) c) Empirische Kommunikations- und Medienforschung (punktuell/schriftlich) d) Medienwissenschaft und Medienkultur (studienbegleitend) e) Ergänzendes Hauptfach (Fachnote vom Abschluß des Hauptstudiums nach der für den entsprechenden Magisterstudiengang geltenden Prüfungsordnung. Bei Fächern, in denen kein Magisterstudiengang existiert, gelten die vertraglichen Vereinbarungen mit den betreffenden Fakultäten). (3) Die Klausurarbeiten werden innerhalb von zehn Tagen, die mündlichen Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen. (4) Gemäß 28 (3) SHG können Prüfungsleistungen bis zu einem Drittel durch Teilleistungen der Diplom-Vorprüfung oder durch die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder beides erbracht werden, sofern diese Teilleistungen nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Solche Teilleistungen finden keine Berücksichtigung, wenn die mündliche oder/und schriftliche Prüfungsleistung mit Note 5 (nicht ausreichend) bewertet wurde. (5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 18 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit muß so angelegt sein, daß es in der in Absatz 7 Satz 1 genannten Frist bearbeitet werden kann. (2) Das Thema der Diplomarbeit soll aus den journalistik- oder kommunikations- und medienwissenschaftlichen Gebieten ausgewählt werden. 11

12 (3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem im Studiengang Journalistik tätigen Hochschullehrer und anderen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen betreut werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.. (5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema der Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit muß aktenkundig gemacht werden. (6) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende individuelle Beitrag aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (7) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern. (8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (9) Der Diplomschrift sind Thesen beizufügen, die den Extrakt des Inhalts der Arbeit erfassen. 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Der erste Prüfer soll der Themensteller sein. Den zweiten Prüfer bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Kandidat kann hierfür Vorschläge unterbreiten. Die Bewertung durch die Prüfer erfolgt gemäß 13 Abs. 1. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Gesamtbewertung der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen ermittelt, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Geht sie darüber hinaus oder bewertet ein Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend", wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bestellt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren, mindestens "ausreichend" lautenden Einzelbewertungen gebildet. Lauten zwei der drei Einzelbewertungen "nicht ausreichend", ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" zu bewerten. (4) Der Kandidat kann sich bei der Abgabe der Diplomarbeit für eine Verteidigung der Arbeit anstelle eines zweiten Gutachtens entscheiden. Die mündliche Verteidigung der Diplomarbeit dient der Feststellung, ob der Kandidat vor dem Gutachter und mindestens zwei Prüfern die Ergebnisse der Diplomarbeit mündlich darzustellen und zu begründen vermag. Sie gilt als selbständige Prüfungsleistung. Ihr Ergebnis und die Bewertung der Diplomarbeit werden zur Note der Diplomarbeit zusammengezogen, wobei die Bewertung der schriftlichen Arbeit doppelt gewichtet wird. Für eine vom Erstprüfer mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit ist gemäß Abs. 2 und 3 zu verfahren. 12

13 20 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen (1) Die 11 und 12 gelten entsprechend. (2) Die Klausurthemen werden von den jeweiligen Prüfern bestimmt. Es können mehrere Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Die Prüfer geben bekannt, welche Hilfsmittel zugelassen sind. 21 Zusatzfächer Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung des Gesamtprädikats nicht berücksichtigt. 22 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und in der Diplomprüfung gilt 13 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als das arithmetische Mittel aus den Fachnoten, wobei die Fachnote Allgemeine und Spezielle Journalistik sowie die Note der Diplomarbeit doppelt gewichtet werden. (3) Sind alle Fachnoten und die Note der Diplomarbeit "sehr gut", kann vom Prüfungsausschuß die Gesamtnote "mit Auszeichnung" erteilt werden. 23 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Für die Wiederholung der Diplomprüfung gilt 14 entsprechend. (2) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht worden ist. (3) Die einzelnen Prüfungen können bei "nicht ausreichend" bewerteten Leistungen wiederholt werden. (4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin vorgesehen werden. Sie ist nur dann möglich, wenn in wenigstens zwei Prüfungsfächern die Note "befriedigend" erreicht worden ist. 13

14 24 Zeugnis Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis des Instituts ausgestellt. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 15 gilt entsprechend. 25 Diplom In Verbindung mit dem Zeugnis wird eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Journalist" in weiblicher oder männlicher Form beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Leipzig versehen. IV. Schußbestimmungen 26 Ungültigkeit der Prüfungen (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, die durch Täuschung zustande gekommen sind, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung getilgt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 27 Aberkennung des Diplomgrades Der Entzug des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 28 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Gutachten zur Diplomarbeit, in die Klausurarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 14

15 (2) Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Abschluß des Prüfungsverfahrens an den Prüfungsausschuß zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 29 Übergangsregelungen Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplom-Studiengang Journalistik immatrikuliert waren, gelten die auf der Basis dieser Prüfungsordnung von der Gründungskommission bestätigten Übergangsregelungen. 30 Inkrafttreten Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Leipzig vom 08. März 1994. Diese Prüfungsordnung wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Leipzig in Kraft. Leipzig, den 21.11.1994 Prof. Dr. rer. nat. habil. C. Weiss Rektor 15