Diplomprüfungsordnung. Elektrotechnik

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1 Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Dresden vom , geändert durch Satzung vom , gültig ab Aufgrund von 29 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (Sächs.GVBl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (Sächs.GVBl. S. 1006), erläßt die Technische Universität Dresden die nachstehende Prüfungsordnung. In der vorliegenden Fassung ist die Änderungssatzung vom , ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom (Az.: /146-5) und gültig ab , bereits eingearbeitet. Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Diplomprüfung 5 2 Diplomgrad 5 3 Regelstudienzeit und Umfang des Lehrangebots 5 4 Prüfungen und Prüfungsfristen 5 5 Prüfungsausschuß 6 6 Prüfer und Beisitzer 7 7 Schriftliche Prüfungen 8 8 Mündliche Prüfungen 8 9 Leistungsnachweise 9 10 Bewertung der Prüfungsleistungen 9 11 Wiederholung von Prüfungen Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Rücktritt, Versäumnisse, Täuschung, Ordnungsverstoß 11 II. Diplom-Vorprüfung 14 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung Zulassung zur Diplom-Vorprüfung Zulassungsverfahren Bewertung und Bestehen der Diplom-Vorprüfung Zeugnis 14 III. Diplomprüfung DPO98ET

2 19 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung Zulassung zur Diplomprüfung Zusatzfächer Studienarbeit Diplomarbeit Annahme und Bewertung der Diplomarbeit Wiederholung der Diplomarbeit Bewertung und Bestehen der Diplomprüfung Zeugnis und Diplomurkunde 19 IV. Schlußbestimmungen 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung Einsicht in die Prüfungsakten Inkrafttreten und Veröffentlichung 20 Anlagen zur Diplomprüfungsordnung: Anlage 1 DPO: Prüfungsplan für die Diplom-Vorprüfung 22 Anlage 2 DPO: Prüfungsplan für die Fachprüfungen der Diplomprüfung 23 Anmerkung: Alle in dieser Prüfungsordnung aufgeführten Bezeichnungen von Personen werden von Frauen in der weiblichen, von Männern in der männlichen Form geführt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Diplomprüfung DPO98ET

3 Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 2 Diplomgrad Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Technische Universität Dresden durch die Fakultät Elektrotechnik den akademischen Grad "Diplomingenieur", abgekürzt "Dipl.-Ing.". Auf der Diplomurkunde wird der Studiengang angegeben. 3 Regelstudienzeit und Umfang des Lehrangebots (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung, der Studienarbeit und der Diplomarbeit zehn Semester. (2) Das Studium gliedert sich in 1. das Grundstudium, das vier Semester umfaßt und mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, 2. das Hauptstudium, das einschließlich der berufspraktischen Ausbildung, einer Studienarbeit und der Diplomarbeit sechs Semester umfaßt und mit der Diplomprüfung abschließt. (3) Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt insgesamt 26 Wochen, wovon acht Wochen Grundpraxis bis zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung und 18 Wochen Fachpraxis im Hauptstudium zu absolvieren sind. Die Grundpraxis soll nach Möglichkeit bereits vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Die Fachpraxis ist spätestens bis zum Beginn der Anfertigung der Diplomarbeit abzuleisten. Einzelheiten sind in der Praktikantenordnung (PRO) geregelt, die Bestandteil der Studienordnung ist. (4) Das Lehrangebot erstreckt sich in der Regel über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflicht-bereich beträgt 182 Semesterwochenstunden (SWS), wobei auf das Grundstudium 102 SWS entfallen. 4 Prüfungen und Prüfungsfristen (1) In Fachprüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er sich im Prüfungsfach Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, die ihn befähigen, in begrenzter Zeit und mit definierten Hilfsmitteln eine Aufgabe zu analysieren, Zusammenhänge zu erkennen und mit den üblichen Methoden die Lösung zu finden. Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus zehn Fachprüfungen in festgelegten Prüfungsfächern (siehe 14). Sie muß bis zum Ende des 4. Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn der Student aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Diplom-Vorprüfung einschließlich eventuell notwendiger Wiederholungs-prüfungen nach dem 6. Semester nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Einzelheiten zu den Prüfungsfristen sind in 11 geregelt. Die Fachprüfungen des Grundstudiums sind in der Regel schriftliche Prüfungen gemäß 7. DPO98ET

4 (3) Die Diplomprüfung besteht aus zwölf Fachprüfungen (siehe 19 (3)) und der Diplomarbeit einschließlich ihrer Verteidigung. Die Diplomprüfung muß spätestens vier Semester nach Abschluß der Regelstudienzeit abgeschlossen sein. Der Prüfungsan-spruch erlischt, wenn der Student aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Diplomprüfung einschließlich eventueller Wiederholungsprüfungen sechs Semester nach Abschluß der Regelstudienzeit nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Einzelheiten zu den Prüfungsfristen sind in 11 geregelt. Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können schriftliche oder mündliche Prüfungen gemäß 7 und 8 sein. (4) Die Diplom-Vorprüfung kann bei Einhaltung des Studienablaufplanes grundsätzlich bis zum Ende des 4. Semesters, die Diplomprüfung grundsätzlich bis zum Ende der in 3 (1) festgelegten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden. (5) Bestandene Prüfungen können in der Regel nicht wiederholt werden. Wenn alle geforderten Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend dem Studienablaufplan fristgemäß oder vorfristig erbracht wurden, gilt jedoch eine wahrgenommene, aber nicht bestandene Prüfung als nicht stattgefunden, und eine bestandene Prüfung kann zur Verbesserung der Note einmal wiederholt werden (Freiversuch). Einzelheiten zum Freiversuch sind in 11 (6) geregelt. (6) Weist ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft nach, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form gleichwertige Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (7) Prüfungen finden grundsätzlich in Prüfungsabschnitten statt, die sich jeweils an die Vorlesungsabschnitte mit einer Dauer von in der Regel vier Wochen anschließen. Die Teilnahme an einer Prüfung hat der Student durch Einschreibung im Prüfungsamt der Fakultät unter Beachtung der Zulassungsvoraussetzungen zu beantragen. Dazu wird ein Zeitraum von zwei Wochen festgelegt. Termin und Ort der Prüfung sind dem Studenten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung durch Aushang bekanntzugeben. (8) Die Prüfungssprache in allen mündlichen und schriftlichen Fachprüfungen, der Studienund Diplomarbeit ist die deutsche Sprache. Über Ausnahmen bei der Studien- und Diplomarbeit entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuß. 5 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Diplomprüfungsordnung festgelegten Aufgaben ist an der Fakultät Elektrotechnik ein Prüfungsausschuß verantwortlich. Für die organisatorische Absicherung der Prüfungsangelegenheiten ist in der Fakultät das Prüfungsamt zuständig. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus - dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die beide berufene Professoren sind, - zwei weiteren Professoren und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie - einem Studenten. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Fakultät Elektrotechnik für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Für den studentischen Vertreter beträgt die Amtszeit ein Jahr. Der Prüfungsausschuß ist für alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Diplomprüfungsordnung zuständig, insbesondere für DPO98ET

5 - die Kontrolle der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Diplomprüfungsordnung, - die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, - die Bestellung der Prüfer und Beisitzer und die Aufstellung diesbezüglicher Listen, - die regelmäßige Berichterstattung an den Fakultätsrat über die Entwicklung des Prüfungsgeschehens und der Studienzeiten, - Anregungen zur Reform der Studienordnung und des Studienablaufplanes, - die Beratung der Hochschullehrer, des Prüfungsamtes und der Studenten zum Inhalt und zur Einhaltung dieser Diplomprüfungsordnung und - die Offenlegung der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Ausschußvorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 6 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer für ein bestimmtes Prüfungsfach und gibt ihre Namen rechtzeitig bekannt. (2) Zu Prüfern können nur Professoren und andere prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfor-dern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat. (3) Der Prüfungskandidat hat das Recht, sowohl für die mündlichen Prüfungen als auch für die Diplomarbeit einen Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (4) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zur Verschwie-genheit zu verpflichten. 7 Schriftliche Prüfungen (1) Schriftliche Prüfungen (Klausuren) sollen mindestens zwei Stunden und höchstens vier Stunden dauern. Der Prüfer legt Art und Umstände der Benutzung von Hilfsmitteln fest und gibt sie spätestens mit der Ankündigung der Prüfung bekannt. (2) Klausuren, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß 10. (3) Der Prüfungsausschuß kann Fristen für die Bewertung festlegen. DPO98ET

6 (4) Wenn im Hinblick auf die voraussichtliche Zahl der Prüfungskandidaten die Änderung der Prüfungsart (schriftlich oder mündlich) angezeigt erscheint, kann der Prüfungsausschuß die Prüfungsart für die betreffende Prüfungsperiode ändern. Diese Festlegung ist spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des betreffenden Semesters öffentlich durch Aushang am Prüfungsamt bekanntzugeben. 8 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden entweder vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprü-fung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppen-prüfung oder Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß 10 hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer oder den Beisitzer. (2) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Prüfungsdauer ist bei der Einschreibung zur Prüfung bekanntzugeben. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (4) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an den Kandidaten. 9 Leistungsnachweise Leistungsnachweise sind Prüfungsvorleistungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung. Ein Leistungsnachweis wird nur dann zuerkannt, wenn die entspre-chende vorgesehene Leistung mindestens mit "ausreichend" (4) bewertet worden ist. Leistungsnachweise, die nicht direkt (mit oder ohne Bewertung) in eine Fachnote eingehen, werden auf dem Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung mit dem Prädikat "Mit Erfolg teilgenommen" und getrennt von den Fachnoten ausgewiesen. Diese Leistungsnachweise sind in den Anlagen 1 und 2 gesondert aufgeführt. Der Kandidat kann auf Antrag vom Lehrbeauftragten eine individuelle Bescheinigung erhalten, die den Gegenstand und die Bewertung näher beschreibt. 10 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel DPO98ET

7 den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4) lautet. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Fachprüfung nur bestanden, wenn alle einzelnen Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" (4) lauten. (3) Bei der Bildung der Fachnote aus dem Durchschnitt einzelner Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Festlegungen zur Wichtung einzelner Prüfungslei-stungen sind in den Prüfungsplänen angegeben (Anlagen 1 und 2). Bei der Errechnung lautet die Fachnote bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend. = nicht ausreichend 11 Wiederholung von Prüfungen (1) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen können ohne besonderen Antrag einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich in der Prüfungsperiode des folgenden Semesters statt. Eine erneute Einschreibung entfällt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag und nach Anhörung des Kandidaten. (2) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nur innerhalb eines Jahres nach Abschluß des zugehörigen ersten Prüfungsversuches möglich, es sei denn, daß vom Kandidaten nicht zu vertretende Gründe für eine weitere Fristverlängerung sprechen. Bei Fristüberschreitung erlischt der Prüfungsanspruch. (3) Bei nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung kann durch den Kandidaten eine zweite Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuß beantragt werden. Für den Antrag gilt eine Frist von einem Monat nach Beginn der Vorlesungszeit des auf die erste Wiederholungsprüfung folgenden Semesters. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt der Prüfungsanspruch. (4) Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur im begründeten Ausnahmefall genehmigt werden. Sie muß unter Beachtung von (2) in der Prüfungsperiode nach dem nächsten Semester stattfinden. Wird eine zweite Wiederholungsprüfung nicht genehmigt oder nicht bestanden, so besteht kein Prüfungsanspruch mehr. (5) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfungen. (6) Bestandene Prüfungen können in der Regel nicht wiederholt werden. Die Ausnahme bildet der in 4 (5) genannte Freiversuch. Über die Möglichkeit der Anrechnung als Freiversuch entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Studenten. Der Antrag ist nach Bekanntwerden der Prüfungsergebnisse im Prüfungsamt einzureichen. Die Frist für die Antragstellung endet drei Werktage vor Beginn der Prüfungseinschreibung für die nächste DPO98ET

8 Prüfungsperiode. Die Wiederholungsprüfung muß in der nächsten Prüfungs-periode erfolgen, andernfalls erlischt der Anspruch auf den Freiversuch. Die Feststellung der Einhaltung der Prüfungsfristen für den Freiversuch bezieht sich nur auf Pflichtfächer, nicht auf Wahlpflichtfächer. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird eine als nicht stattgefunden geltende nicht bestandene Prüfung in der Wiederholung erneut nicht bestanden, gilt der letzte Prüfungstermin für die Bestimmung der Frist entsprechend Absatz (2). Bei Wiederholung einer bestandenen Prüfung gilt das bessere Ergebnis. Auf nach 13 (2) oder (4) mit der Note 5 bewertete Prüfungen kann die Freiversuchsregelung nicht angewendet werden. 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Elektro-technik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Fakultät Elektrotechnik der TU Dresden Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, kann die Anerkennung mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß, ggf. nach Anhörung von Fachprüfern. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkann-ten Fernstudien gelten (1) und (2) entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden entsprechend der Praktikantenordnung als Grund- und Fachpraxis anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten bei vergleich-baren Notensystemen zu übernehmen und entsprechend der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird nur der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist in beiden Fällen vorzunehmen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach (1) bis (4) besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 13 Rücktritt, Versäumnisse, Täuschung, Ordnungsverstoß DPO98ET

9 (1) Der Kandidat kann die Anmeldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Er hat dies dem Prüfungsamt spätestens drei Werktage vor der Prüfung mitzuteilen. (2) Wenn der Kandidat nach Meldung bzw. Einschreibung zur Prüfung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Die für einen nicht fristgemäßen Rücktritt oder das Versäumnis vorzubringenden Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Angaben über eine Erkrankung sind durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Bei Anerkennung ist festzulegen, wie und wann die Prüfung nachgeholt werden kann. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfung oder das eines anderen nachweislich durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wirkt er bei einer Täuschung mit, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, die Prüfungsleistung wird mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet. (5) Bei einer Entscheidung nach Absatz (4) kann der Kandidat innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. (6) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Diplom-Vorprüfung 14 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und in der Lage ist, das anschließende Hauptstudium mit Erfolg durchzuführen. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus zehn Fachprüfungen, die in den Prüfungsabschnitten des Grundstudiums abgelegt werden: 1. Mathematik 1 2. Mathematik 2 3. Informatik und Computertechnik 4. Physik 5. Elektrotechnik 1 6. Elektrotechnik 2 7. Elektronische Bauelemente und Mikroelektronik 8. Systemtheorie 9. Grundlagen der Konstruktion 10.Technische Mechanik Ablauf, Umfang und Art der Prüfungen sind aus Anlage 1 ersichtlich. (3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. DPO98ET

10 15 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer - das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, - eine nach der Praktikantenordnung (Anlage 2 STO) vorgegebene berufspraktische Ausbildung im Umfang von mindestens acht Wochen erfolgreich abgeleistet hat, - die in der Anlage 1 genannten Leistungsnachweise vorgelegt hat, - seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung oder für das Ablegen der Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch bzw. entsprechende Nachweise über die Einschreibungen in die Fachsemester 3. gegebenenfalls Bescheinigungen anderer Hochschulen über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, 4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem Studiengang Elektrotechnik oder einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden hat oder ob er sich dort in einem Prüfungsverfahren befindet. (3) Kann der Kandidat einen benoteten Leistungsnachweis für eine prüfungsrelevante Studienleistung gemäß Anlage 1 wegen der zeitlichen Lage der Lehrveranstaltung nicht vorlegen, wird er unter dem Vorbehalt zugelassen, daß er den Nachweis bei der Zulassung zum letzten Prüfungsabschnitt führt. (4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Unter-lagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (5) Die Absätze (1) bis (4) gelten sinngemäß für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten. 16 Zulassungsverfahren (1) Über die Erfüllung der Zulassungsanforderungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird formal durch das Prüfungsamt vorbereitet. (2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn DPO98ET

11 - die in 15 (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, - die Unterlagen unvollständig sind, - der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang Elektrotechnik oder einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder - der Kandidat sich in einem Studiengang Elektrotechnik oder in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (3) Der Kandidat ist über eine Nichtzulassung schriftlich zu informieren. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 17 Bewertung und Bestehen der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bestanden sind. (2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend (3) Das Gesamturteil lautet "Mit Auszeichnung bestanden", wenn der Notendurch-schnitt nicht schlechter als 1,2 ist. 18 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis werden aufgenommen: - die Fachnoten (mit Stundenumfang und Prüfer), - die Gesamtnote sowie - die Leistungsnachweise (mit Stundenumfang und Prüfer) - eine Aussage über die abgeleistete Grundpraxis. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen. Es trägt das Datum des letzten Tages des letzten Prüfungsabschnittes. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so er-teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schrift-lichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenfalls in welchem Um-fang und DPO98ET

12 innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung 19 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Durch die Diplomprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Studiums erreicht hat. (2) Die Diplomprüfung besteht aus 1. zwölf Fachprüfungen gemäß 4 (3) in Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern 2. der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung gemäß 23. (3) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung finden in den Prüfungsabschnitten des Hauptstudiums statt. Prüfungsfächer, Umfang und Art der Prüfungen sind studienrichtungsspezifisch und in der Anlage 2 festgelegt. Änderungen in der Prüfungsart (mündlich oder schriftlich) sind zu Beginn des jeweiligen Semesters in der Lehrveranstaltung und schriftlich durch Aushang im Prüfungsamt bekanntzugeben. Im Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Dresden kann der Student wählen zwischen den Studienrichtungen - Automatisierungs- und Regelungstechnik - Elektroenergietechnik - Feinwerk- und Mikrotechnik - Informationstechnik - Mikroelektronik. (4) Bei der Auswahl der Fächer des Studium generale sollen entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Fakultätentages für Elektrotechnik insbesondere Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre), Arbeitssicher-heit und Arbeitsschutz, Arbeits- und Patentrecht, Umwelttechnik und Umweltschutz sowie Gebiete der Arbeits- und Sozialwissenschaften berücksichtigt werden. 20 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer - das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, - die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat und - den Prüfungsanspruch nicht verloren hat. DPO98ET

13 (2) Zur Diplomarbeit kann nur zugelassen werden, wer - alle für die gewählte Studienrichtung vorgeschriebenen Fachprüfungen gemäß 4(3) abgelegt und bestanden hat (siehe Anlage 2), - die Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen hat, - alle Leistungsnachweise gemäß Anlage 2 erbracht hat, - den Nachweis über die Teilnahme am Studium generale im Umfang von 8 SWS vorgelegt hat, - den Nachweis über die Grund- und Fachpraxis im Gesamtumfang von 26 Wochen vorgelegt hat und - den Prüfungsanspruch nicht verloren hat. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist vom Kandidaten schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen, wobei die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entsprechend Absatz (2) nachzuweisen ist. (4) Im übrigen gelten für die Verfahrensweise der Antragstellung und die Zulassung zur Diplomprüfung 15 (2) und 16 entsprechend. 21 Zusatzfächer (1) Belegt der Kandidat weitere Fächer, die über den in 3 (4) geforderten zeitlichen Gesamtumfang hinausgehen, so gelten diese Fächer als Zusatzfächer. (2) Prüfungsleistungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten beim Prüfungsausschuß in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 22 Studienarbeit (1) Die Studienarbeit ist eine Studienleistung, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit ist. (2) Zur Studienarbeit wird zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden hat. (3) Die Studienarbeit wird von einem gemäß 6 (2) vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer ausgegeben und bewertet. (4) Die Studienarbeit wird in der Regel im 7. und 8. Semester erarbeitet. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich für ein Thema der Studienarbeit einzuschreiben. Der Kandidat kann auch selbst ein Thema vorschlagen, dem Vorschlag muß jedoch nicht stattgegeben werden. (5) Thema und Aufgabenstellung der Studienarbeit, die unter Anleitung durchgeführt wird, müssen die Bearbeitung in der vorgegebenen Bearbeitungsdauer von insgesamt 450 Arbeitsstunden ermöglichen. Eine einmalige Verschiebung der Abgabe um maximal sechs Wochen kann bei vorliegender Begründung beim Prüfungsausschuß beantragt werden. DPO98ET

14 (6) Die Studienarbeit kann höchstens zweimal wiederholt werden. Für die Bewertung der Studienarbeit gilt 10 (1). Das Ergebnis der Bewertung wird bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung nicht mit einbezogen. Thema, Prüfer und Bewertung werden auf dem Zeugnis ausgewiesen. 23 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Kandidat nachweist, daß er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine wissenschaftliche Aufgabenstellung aus seinem Fachgebiet selbständig bearbeiten kann. (2) Die Diplomarbeit umfaßt die Anfertigung der schriftlichen Arbeit, die Anfertigung von Thesen und die mündliche Verteidigung der Diplomarbeit. (3) Die Aufgabenstellung wird von einem gemäß 6 (2) vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer ausgegeben. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät Elektrotechnik durchgeführt werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Kandidat kann auch ein Thema selbst vorschlagen, dem Vorschlag muß jedoch nicht stattgegeben werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich für ein Thema einzuschreiben. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist im Prüfungsamt zu registrieren. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die Bearbeitungsdauer eingehalten werden kann. (4) Die Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit beträgt im Studiengang Elektrotechnik sechs Monate. Das Thema der Diplomarbeit kann vom Kandidaten nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten und nach Befürwortung des Prüfers die Bearbeitungsdauer um maximal drei Monate verlängern. 24 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate als solche gekennzeichnet hat. (2) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zwei Exemplaren im Prüfungsamt vorzulegen. Der Abgabezeitpunkt ist im Prüfungsamt in die Prüfungsakte einzutragen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet. (3) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern vor der Verteidigung zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen, vom Datum der Abgabe an gerechnet, nicht überschreiten. Die einzelne Bewertung ist entsprechend 10 (1) vorzunehmen und in dem Gutachten schriftlich zu begründen. (4) Wird die schriftliche Arbeit von nur einem Gutachter mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, so ist durch den Prüfungsausschuß ein dritter Gutachter zu bestellen. Danach wird die Note der schriftlichen Arbeit einvernehmlich von den beteiligten Gutachtern festgelegt. Ist kein Einvernehmen zu erreichen, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die Note. Diese Note gilt dann für beide Gutachten in Absatz (5). Eine mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertete Diplomarbeit kann nicht nachgebessert und nicht verteidigt werden. Die Wiederholung der Diplomarbeit ist in 25 geregelt. DPO98ET

15 (5) Bei positiver Bewertung der Diplomarbeit durch die Gutachter hat der Kandidat die Ergebnisse seiner schriftlichen Arbeit vor einer Prüfungskommission in der Regel öffentlich zu verteidigen. Die Verteidigung ist mit einer Note zu bewerten. Der Termin einer öffentlichen Verteidigung ist bekanntzugeben. Aus den Noten des ersten Gutachtens, des zweiten Gutachtens und der Note für die Verteidigung der Diplomarbeit wird ein arithmetischer Mittelwert gebildet, aus dem die Note für die Diplomarbeit gemäß 10 (3) ermittelt wird. 25 Wiederholung der Diplomarbeit (1) Wurde in beiden Gutachten der schriftliche Teil der Diplomarbeit mindestens mit der Note 4 (ausreichend) und die Verteidigung mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, so kann die Verteidigung der Diplomarbeit einmal, in der Regel innerhalb von einem Monat nach der nicht bestandenen Verteidigung, vor der gleichen Prüfungskommission wiederholt werden. Wird für die Verteidigung erneut die Note 5 (nicht ausreichend) erteilt, so ist die Diplomarbeit nicht bestanden und kann wie in Absatz (2) mit einer neuen Aufgabenstellung wiederholt werden. (2) Wird der schriftliche Teil der Diplomarbeit gemäß 24 (4) mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, so kann die Diplomarbeit mit einer neuen Aufgabenstellung einmal wiederholt werden. Wird auch die erste Wiederholung der Diplomarbeit mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, besteht kein Prüfungsanspruch mehr. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. (3) Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in 23 (4) genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. 26 Bewertung und Bestehen der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplom-arbeit mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bewertet worden sind. Für die Bewer-tung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt 10. (2) Die Gesamtnote der bestandenen Diplomprüfung wird als arithmetischer Mittelwert aus den Fachnoten und der dreifach gewichteten Note der Diplomarbeit sinngemäß entsprechend 17 (2) gebildet. (3) Anstelle der Gesamtnote 1 (sehr gut) entsprechend 17 (2) wird das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn für die Diplomarbeit beide Gutachten und die Verteidigung die Note 1 (sehr gut) aufweisen und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,2 ist. (4) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung nicht bestanden ist. Für die Wiederholung von Fachprüfungen gilt 11. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit nicht bestanden ist. Die Wiederholung der Diplomarbeit ist in 25 geregelt. 27 Zeugnis und Diplomurkunde (1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über deren Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis des Studiengangs Elektrotechnik werden aufgenommen: - die vom Kandidaten gewählte Studienrichtung, DPO98ET

16 sowie - die Gesamtnote, - die Fachnoten (mit Stundenumfang und Prüfer), - Thema und Note der Studienarbeit (mit Prüfer), - Thema und Note der Diplomarbeit (mit 1.Gutachter), - die geforderten Leistungsnachweise (mit Stundenumfang und Prüfer) - eine Aussage über die abgeleistete Grund- und Fachpraxis - auf Antrag des Studenten die benötigte Studiendauer, - auf Antrag des Studenten die Zusatzfächer nach 21 mit Bewertung. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung (Verteidigung der Diplomarbeit) erbracht wurde. Es wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplomingenieur" durch die Fakultät Elektrotechnik für den Studiengang Elektrotechnik beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Rektor und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Sie trägt das gleiche Datum wie das Zeugnis. (4) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomprüfung wiederholt werden können. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist. IV. Schlußbestimmungen 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. DPO98ET

17 (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierbei täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über das weitere Vorgehen. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 29 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit des auf die Prüfung folgenden Semesters beim Prüfer zu stellen. Der Prüfer bestimmt die Art und Weise der Antragstellung und der Einsicht und gibt dieses Verfahren spätestens bei der Prüfung bekannt. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann noch innerhalb eines Jahres beim Prüfungsausschuß ein Antrag auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten gestellt werden. 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für die ab Wintersemester 96/97 in das erste Fachsemester des Studiengangs Elektrotechnik immatrikulierten Studenten. Alle bereits vor dem Wintersemester 96/97 immatrikulierten Studenten schließen das Studium nach der bisherigen Diplomprüfungsordnung vom ab, wenn nicht die in den Absätzen (2) bis (4) genannten Übergangsregelungen anzuwenden sind. (2) Bereits immatrikulierte Studenten, die sich in der Diplom-Vorprüfung befinden und diese wegen Beurlaubung (z.b. Wehrdienst) nicht bis zum SS 97 beenden können, können die Diplom-Vorprüfung nach der bisherigen Diplomprüfungsordnung vom abschließen. Dabei wegen des aktuellen Lehrveranstaltungsangebots notwendige Sonderregelungen sind durch den Prüfungsausschuß für den betreffenden Studenten bei Wiederaufnahme des Studiums schriftlich festzulegen. Diese Studenten legen die Diplomprüfung nach der neuen Ordnung ab. (3) Bereits immatrikulierte Studenten mit nach der bisherigen Diplomprüfungsordnung abgelegter Diplom-Vorprüfung, die sich in der Diplomprüfung befinden und wegen Beurlaubung (z.b. Auslandsaufenthalt) die zugehörigen Lehrveranstaltungen nicht bis zum SS 99 belegen können, können die Diplomprüfung nach der bisherigen Diplomprüfungsordnung vom abschließen. Dabei wegen des unterschiedlichen Lehrangebots notwendige Sonderregelungen sind durch den Prüfungsausschuß für den betreffenden Studenten bei Wiederaufnahme des Studiums schriftlich festzulegen. (4) Für alle Studenten, die noch nach der bisherigen Diplomprüfungsordnung studieren, wird mit dem Inkrafttreten der neuen Diplomprüfungsordnung 14 (1) der alten Ordnung durch 10 (1) der neuen Ordnung ersetzt. DPO98ET

18 (5) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom , Az.: /146. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Mehlhorn DPO98ET

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