1. Studienleistungen. 2. Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Praktikum

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Transkript:

Prüfungsordnung des Fachbereichs Philologie I der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für den Erwerb einer Zusatzqualifikation "Deutsch als Fremdsprache" Vom 9. November 1990 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 43, S. 1129, geändert durch Ordnung vom 26. August 2002 (StAnz. Nr. 35 S. 2196)] Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und des 80 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249, BS 223-41) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 13 - Philologie I der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 4. Dezember 1989 die folgende Prüfungsordnung für den Erwerb einer Zusatzqualifikation "Deutsch als Fremdsprache" beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 6. November 1990 - AZ.: 953 Tgb.Nr. 440/90 - genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Zweck der Prüfung Durch die Prüfung soll der erfolgreiche Abschluss des Studiums zum Erwerb der Zusatzqualifikation für "Deutsch als Fremdsprache" festgestellt werden, das von Studenten der Fächer Deutsch und Deutsche Philologie oder anderer sprach- und literaturwissenschaftlicher Fächer betrieben wurde. 2 Prüfungsleistung und prüfungsrelevante Studienleistungen Die Prüfungsleistung wird durch eine mündliche Prüfung über Bereiche der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen ( 8) erbracht. Die Noten der Leistungsnachweise gemäß 4 Nr. 3 können bei der Prüfungsnote berücksichtigt werden, sofern die Studienleistungen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind (prüfungsrelevante Studienleistungen). 3 Prüfer (1) Prüfer sind Professoren, in der Lehre tätige akademische Mitarbeiter und Lehrbeauftragte. In der beruflichen Praxis erfahrene Personen können auf Beschluss des Fachbereichs Philologie I zu Prüfern bestellt werden. (2) Die Prüfer werden vom Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I bestellt.

4 Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung zur Prüfung setzt die Studienleistung gemäß Nummer 1, Bescheinigungen der Teilnahme an einem Praktikum gemäß Nummer 2 und des erfolgreichen Besuchs von Pflichtlehrveranstaltungen gemäß Nummer 3 voraus: 1. Studienleistungen Es muss nachgewiesen werden: - ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mit dem Hauptfach Deutsch oder Deutsche Philologie (Studiengänge Lehramt an Gymnasien, Magister oder Promotion) oder - ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit dem Nebenfach Deutsch oder Deutsche Philologie und zusätzlich ein benoteter Leistungsnachweis über die Teilnahme an einem Hauptseminar der Deutschen Philologie oder - ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem anderen neuphilologischen Fach (Hauptoder Nebenfach) 2. Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Praktikum Es muss nachgewiesen werden: - Teilnahme an einer vorbereitenden Praktikumsveranstaltung - Absolvieren eines betreuten Praktikums von mindestens 40 Stunden im Bereich Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache in der Sprachvermittlung (Hospitation mit Nachbesprechung und eigene beobachtete Unterrichtsversuche) - Verfassen eines Praktikumsberichts über den Verlauf des Praktikums 3. Bescheinigungen über den erfolgreichen Besuch folgender Pflichtveranstaltungen a) für Studierende der Fächer Deutsch und Deutsche Philologie: - Sprachdidaktik/-methodik des Faches "Deutsch als Fremdsprache"; - Grammatik der deutschen Gegenwartssprache, insbesondere der Syntax; - Literaturdidaktik/-methodik des Faches "Deutsch als Fremdsprache"; - Texte in mündlicher und schriftlicher Kommunikation; - deutsche Landes- und Kulturkunde (Projektseminar); - Übersetzen aus einer oder in eine Fremdsprache; - Phonetik des Deutschen oder Psycholinguistik/Sprachlehrforschung. b) für Studierende anderer neuphilologischer Fächer: - die Bescheinigungen nach Buchstabe a); - Proseminar "Einführung in die deskriptive Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Neuhochdeutschen"; - in thematisches Proseminar zur neueren deutschen Literaturgeschichte (Aufnahmebedingung: Vorlage eines Leistungsnachweises über ein Proseminar zur Einführung in die Literaturwissenschaft einer der Philologien) oder bei entsprechendem Lehrangebot wahlweise ein thematisches Proseminar zur

deskriptiven Sprachwissenschaft; - ein Hauptseminar zur neueren deutschen Sprachwissenschaft. 5 Meldung zur Prüfung (1) Der Kandidat meldet sich nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beim Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I schriftlich zur Prüfung. Die Anmeldung zur Prüfung muss mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin und spätestens 6 Monate nach Erwerb der letzten Zulassungsvoraussetzung abgegeben werden. (2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 1. das Studienbuch; 2. eine Aufstellung aller innerhalb des Studiums zum Erwerb der Zusatzqualifikation besuchten Lehrveranstaltungen; 3. die gemäß 4 geforderten Nachweise über erbrachte Studienleistungen, Teilnahme an Praktika und den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen; 4. ein kurzgefasster Lebenslauf. 6 Anerkennung von Studienleistungen und Leistungsnachweisen (1) Studienleistungen ( 4 Nr. 1), die an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden anerkannt. Studienleistungen, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. (2) Leistungsnachweise ( 4 Nr. 2 und 3), die in anderen Studiengängen und/oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie fachlich gleichwertig sind. (3) In begründeten Einzelfällen kann die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen ( 4 Nr. 3) durch gleichwertige Leistungen ersetzt werden. (4) Anträge auf Anerkennung im Sinne des Absatzes 1 bis 3 sind schriftlich an den Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I zu richten, der über diese Anträge entscheidet. 7 Zulassung zur Prüfung Der Kandidat wird vom Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I zur Prüfung zugelassen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen ( 4) erfüllt. Dem Kandidaten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen. 8 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer in Gegenwart eines vom Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I bestellten sachkundigen Beisitzers abgenommen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Bereiche der Pflichtlehrveranstaltungen ( 4 Nr. 3). Folgende Bereiche können nach Wahl des Kandidaten außerdem einbezogen werden: - weitere Bereiche aus Deutsch als Fremdsprache (Sprachenpolitik, Mehrsprachigkeit, Deutsche als Zweitsprache, Multimedia im Unterricht, spezielle Fragestellungen der Didaktik etc.), - thematisch relevante Veranstaltungen aus anderen Philologien, insbesondere angewandte und vergleichende Sprachwissenschaft, Komparatistik (unter Berücksichtigung moderner Autoren), - thematisch relevante Veranstaltungen aus Nachbardisziplinen (Kulturanthropologie, Ethnologie, neuere Geschichte/Zeitgeschichte, Politikwissenschaft, Psychologie etc.), - berufsrelevante Einführungen zu Fachsprachen (z.b. in Rechtswissenschaft, Medizin, Betriebswirtschaft). (3) Der Kandidat kann drei Bereiche wählen, in denen er in der mündlichen Prüfung vorrangig geprüft werden will; hiervon müssen mindestens zwei zu dem Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen zählen. (4) Die mündliche Prüfung dauert etwa dreißig Minuten. (5) Sofern der Kandidat nicht widerspricht, können bei der mündlichen Prüfung Studenten des Studiums zum Erwerb der Zusatzqualifikation anwesend sein. (6) Über den Prüfungsverlauf ist von dem sachkundigen Beisitzer eine Niederschrift zu fertigen. In ihr sind die Namen des Prüfers, des sachkundigen Beisitzers und des Kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und das Ergebnis aufzunehmen. 9 Bewertung der mündlichen Prüfung und der prüfungsrelevanten Studienleistungen (1) Für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen und der prüfungsrelevanten Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend

0 eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Auf Antrag, der innerhalb einer Woche nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen ist, wird die Durchschnittsnote der prüfungsrelevanten Studienleistungen gemäß 2 mit einem Viertel bei der Bildung der Prüfungsnote berücksichtigt, wenn die mündliche Prüfung bestanden ist. Die Durchschnittsnote der prüfungsrelevanten Studienleistungen sowie die aus dieser Durchschnittsnote und der dreifach gewichteten Note der mündlichen Prüfungsleistung gebildete Prüfungsnote lautet: bis 1,5 einschl. ab 1,6 bis 2,5 einschl. ab 2,6 bis 3,5 einschl. ab 3,6 bis 4,0 einschl. = sehr gut (eine hervorragende Leistung), = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt), = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht), = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt). Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (3) Die Note der mündlichen Prüfung legt der Prüfer, die Noten der prüfungsrelevanten Studienleistungen legt der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung fest. (4) Eine mündliche Prüfung oder eine studienrelevante Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn die Note nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. 10 Wiederholung der mündlichen Prüfung und der Studienleistungen (1) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten, sie muss spätestens nach sechs Monaten, gerechnet vom Tage der mündlichen Prüfung an, erfolgen. Der Kandidat muss sich mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin zur Wiederholungsprüfung melden. (2) Eine zweite Wiederholungsprüfung findet nur in Ausnahmefällen statt. Hierüber entscheidet der Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I auf begründeten Antrag des Kandidaten. Wird die zweite Wiederholungsprüfung gestattet, muss der Termin hierzu spätestens sechs Monate nach dem Termin des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung anberaumt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Nicht bestandene prüfungsrelevante Studienleistungen können innerhalb von zwei Semestern nach dem Nichtbestehen wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen

ist eine zweite Wiederholung innerhalb eines Semesters nach der ersten Wiederholung möglich,absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 11 Rücktritt und Versäumnis (1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise dem Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I nachzuweisen. Bei Erkrankung ist eine Ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Dekan entscheidet, ob eine von dem Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (2) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Dekans des Fachbereichs 13 - Philologie I von der mündlichen Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der mündlichen Prüfung zurück oder verweigert er die Prüfungsleistung, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. (3) Versäumt der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung den Termin der mündlichen Prüfung, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. 12 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Kandidat vom Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid. Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 13 Widerspruch Über einen Widerspruch des Kandidaten gegen eine Entscheidung bei der Durchführung der Prüfung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs 13 - Philologie I. 14 Zeugnis Über die bestandene Prüfung stellt der Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I ein Zeugnis aus, aus dem sich der Erwerb der Zusatzqualifikation ergibt. Ausfertigungsdatum ist das Datum des Tages der mündlichen Prüfung. 15 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten (1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so kann die Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet werden.

(2) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" bewertet. (3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Dekan nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach dem Tag der Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 16 Einsicht in die Prüfungsakte Der Kandidat kann nach abgeschlossener Prüfung innerhalb eines Monats in Gegenwart eines Bediensteten des Fachbereichs 13 - Philologie I Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden. 17 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Mainz, den 9. November 1990 Der Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Univ.-Prof. Dr. Herbert S c h w e d t