Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung zugunsten der Stiftung Landschulheim am Solling ein kleiner Ratgeber

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Dr. Sofie Albert-Meisieck Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung zugunsten der Stiftung Landschulheim am Solling ein kleiner Ratgeber Vorwort Den eigenen Nachlass zu ordnen ist ein schwieriges Feld. Andererseits ist es ein gutes Gefühl, die Dinge geordnet zu haben und über das eigene Leben hinaus Bleibendes und Sinnvolles zu hinterlassen, und das genauso, wie man es selbst will. Altschüler des Landschulheims haben sich immer wieder damit beschäftigt, nach ihrem Tode ihre alte Schule zu bedenken. So ist man öfters mit der Bitte an uns herangetreten, einen Überblick zu erstellen, über die Möglichkeiten, uns etwas zukommen zu lassen. Dem sind wir gerne nachgekommen. Der kleine Leitfaden dient als Einführung in das Thema ohne jegliche Haftung für den Inhalt. Er bietet eine Grundlage für persönliche Gespräche mit Rechtsanwalt und Steuerberater. Einen Vorteil möchten wir vorab erwähnen: Gemeinnützige Organisationen wie die Stiftung Landschulheim am Solling sind grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit. Was man hinterlässt, dient zu 100 Prozent der guten Sache. Brauche ich ein Testament? Der Gesetzgeber regelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wer erbt. Sofern kein Testament vorliegt, geschieht dies durch die gesetzliche Erbfolge. Zu den gesetzlichen Erben zählen ausschließlich Blutsverwandte, Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft, nichteheliche und adoptierte Kinder. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Staat. Wenn Sie Ihren Nachlass nur unter Ihren Angehörigen verteilen möchten, reichen diese Regelungen oft aus. Wenn Sie Ihren Nachlass unabhängig vom Umfang anders verteilen möchten, als es Ihnen die gesetzliche Erbfolge vorgibt, müssen Sie dies in einem Testament regeln. Das ist zum Beispiel immer dann sinnvoll und notwendig, wenn Sie einen anderen Ihnen nahestehenden Menschen oder eine Ihnen am Herzen liegende Institution bedenken möchten. Benötige ich ein notarielles Testament? Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr letzter Wille jeder Anfechtung standhält und dass niemand an den Formulierungen etwas ändert oder an Ihrer Testierfähigkeit zweifelt, lassen Sie das Testament von einem Notar aufsetzen und protokollieren. Er ist verpflichtet, Ihre Testierfähigkeit festzustellen. Er kann Sie auch auf eventuelle Ungereimtheiten oder auf die rechtliche Tragweite Ihrer Bestimmungen hinweisen. Er wird Ihren letzten Willen rechtlich einwandfrei formulieren. Für diese Dienstleistung sind Gebühren zu entrichten (z. B. bei einem Geschäftswert von 100.000,- und einem einseitigen Testament ca. 250,- bzw. einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ca. 500,- ).

Ein Vorteil: Meist erspart man mit dem notariellen Testament den Erben die Gerichtskosten für den Erbschein. Auch das Umschreiben und Auflösen von Konten ist mit weniger Aufwand verbunden. Handschriftlich verfasstes Testament oder PC? Die einfachste Form ist ein handschriftlich verfasstes, nicht auf dem PC oder mit der Schreibmaschine geschriebenes Testament. Sie schreiben mit der Hand auf ein Blatt Papier Ihre persönlichen Angaben (Vorund Zuname, Adresse). Unter der Überschrift Mein Testament oder Mein letzter Wille listen Sie Ihre Erben und Vermächtnisse auf. Darunter kommen Ort und Datum und unter allen Angaben am Ende Ihre vollständige Unterschrift. Falls Sie bereits einmal ein Testament verfasst haben, sollten Sie folgende Formulierung voranstellen: Alle bisherigen Testamente hebe ich hiermit auf! Ehepaare und Lebenspartner einer eingetragenen Partnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament schreiben. Dafür gelten dieselben oben erwähnten Bestimmungen. Auf dem Computer geschriebene Testamente, die lediglich eigenhändig unterschrieben wurden, sind nicht rechtswirksam! Wie kann ich Änderungen vornehmen? Sie können jederzeit Ihr Testament ändern oder widerrufen, wenn sich Ihre persönliche Situation oder Ihre Wünsche geändert haben. Wenn Sie dann ein neues Testament schreiben, hebt dieses automatisch ein früher verfasstes Testament auf. Außerdem können Sie Ihr eigenhändig geschriebenes Testament handschriftlich ergänzen und die Änderung mit Datum und Unterschrift bestätigen. Ein notarielles Testament wird bereits dadurch ungültig, dass Sie es sich als Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Es sollte sofort vernichtet werden. Ein gemeinsames Testament (Ehegattentestament) kann nur von beiden Ehepartnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Was muss ich bei gemeinschaftlichen Testamenten beachten? Gerade bei gemeinschaftlichen Testamenten ist die Beratung durch Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater notwendig. Dies gilt insbesondere für das Berliner Testament, mit dem Eheleute einander als Erben einsetzen. Vor allem, wenn Kinder da sind, sollte diese Form unbedingt mit professionellen Beratern besprochen werden, um eine Doppelzahlung der Erbschaftssteuer zu vermeiden (das erste Mal, wenn der erste Ehepartner stirbt und ein zweites Mal, wenn der zweite Ehepartner stirbt). Um das zu umgehen, bieten sich beispielsweise Erbschaften direkt an die Kinder mit einem Nießbrauch für den zweitversterbenden Ehepartner an. Erbschaft oder Vermächtnis was ist der richtige Weg? Möchten Sie einer Institution wie der Stiftung Landschulheim am Solling einen Teil Ihres Vermögens hinterlassen, ohne sie zum Erben zu machen, ist das Vermächtnis der richtige Weg. Wo bewahre ich mein Testament auf?

Ein handschriftliches Testament kann überall aufbewahrt werden, sollte aber nach Ihrem Ableben sofort gefunden werden können. Informieren Sie eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort. Es sollte nicht in einem Banksafe oder Bankschließfach verwahrt werden, denn diese Orte sind oft erst geraume Zeit nach dem Tod zugänglich, weil alle Formalitäten erfüllt sein müssen. Das Testament muss nach dem Tod dem Nachlassgericht (Amtsgericht) übergeben werden, wo es offiziell eröffnet wird. Das Gericht benachrichtigt dann alle im Testament genannten Erben und Vermächtnisnehmer sowie die nächsten Verwandten. Die sicherste Lösung ist, das Testament in die Verwahrung des Nachlassgerichts zu geben (Geringe Gebühren: z. B. bei 50.000,00 ca. 33,00 ). So ist sichergestellt, dass es schnell gefunden und eröffnet wird. Ein notarielles Testament wird immer beim Nachlassgericht verwahrt. Der Pflichtteil Sie können in Ihrem Testament frei über Ihr Vermögen bestimmen. Doch wirklich gänzlich enterben können Sie Ihre nächsten Verwandten und Ihren Ehepartner nicht. Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner, Ihre Kinder und auch Ihre Eltern haben einen Anspruch auf den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser kann nur in Form einer Geldzahlung geltend gemacht werden. Darum können Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch nicht in einer Immobilie oder bestimmten Wertgegenständen realisieren, sondern erhalten immer den entsprechenden Wert in Geld. Der Pflichtteil kann nur binnen einer Frist von 3 Jahren, nachdem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall erfahren hat, geltend gemacht werden. Ansonsten verfällt der Anspruch. Der Erbvertrag In einem Testament ordnen Sie Ihren Nachlass allein. Mit einem Erbvertrag schließen Sie mit einer zweiten Person oder mehreren Personen einen Vertrag. Ein Erbvertrag eignet sich, um Partner aus nichtehelichen Gemeinschaften abzusichern, um die Unternehmensnachfolge zu regeln oder um an das Erbe Bedingungen zu knüpfen, wie z. B. Pflegeleistungen zu Lebzeiten des Erblassers. Der Vertrag muss in jedem Fall notariell protokolliert werden. Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen oder geändert werden. Erblasser und Erbe sind daran gebunden, sofern er nicht gemeinsam aufgehoben wird. Die Schenkung Wer bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt, darf erleben, wie seine Gabe Freude bereitet und Gutes bewirkt. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung und unterliegt der Schenkungssteuer. Die geltenden Freibeträge können alle 10 Jahre einmal voll ausgeschöpft werden. Die letzte Schenkung muss 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgen, sonst wird der Wert der Schenkung dem Nachlass zugerechnet. Bei der Schenkung von Immobilien wird nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert zugrunde gelegt. Lassen Sie sich hier am besten von Ihrem Steuerberater beraten. Eine Variante ist die Schenkung einer Immobilie, bei der Sie sich den so genannten Nießbrauch vorbehalten. D. h. Sie nutzen zu Lebzeiten die Immobilie selbst oder nehmen die Miete selbst weiter ein. Beim Nießbrauch muss geregelt werden, wer die laufenden Kosten trägt.

Eine weitere Variante stellt die Schenkung von Todes wegen dar, die erst mit Ihrem Ableben in Kraft tritt und nur dann, wenn der Beschenkte Sie überlebt. Diese Schenkung fällt nicht in den Nachlass. (Siehe auch Erbschaftssteuer bei Erbschaft und Schenkung) Sie können auch ein Sparbuch, ein bestimmtes Konto oder ein Wertpapierdepot auf den Tag Ihres Todes über einen so genannten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall verschenken. Hierfür halten die Banken meist eigene Formulare bereit. Sie können verfügen, dass der Begünstigte erst bei Ihrem Tod von der Schenkung verständigt werden soll. Ihr Vorteil: Sie können diese Form der Schenkung jederzeit widerrufen, wenn Sie sich anders entscheiden oder das Geld selbst benötigen. Eine Schenkung einer Immobilie von Todes wegen ist rechtlich zulässig, muss aber in einem notariellen Vertrag festgelegt werden. Die Lebensversicherung als Weg, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen Wenn Sie sich für diesen Weg entscheiden, müssen Sie einen Bezugsberechtigten eintragen, dem das Auszahlungskapital zufallen soll, falls Sie die Fälligkeit nicht mehr erleben. Der Bezugsberechtigte kann direkt über das Auszahlungskapital verfügen, muss es aber eventuell nach Abzug der Freibeträge versteuern. Auch eine Institution kann Bezugsberechtigter sein. Durch einen einfachen Brief an Ihre Versicherungsgesellschaft können Sie den Bezugsberechtigten ändern. Eine Verfügung im Testament reicht hierzu nicht aus. Immobilien Wenn Sie eine Immobilie besitzen, sollten Sie auf jeden Fall ein Testament schreiben, um z. B. für den Ehepartner den Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern oder um die Aufteilung unter Ihren Kindern zu bestimmen. Ein notarielles Testament erleichtert in jedem Falle die Umschreibung der Immobilie im Grundbuch. Auch eine gemeinnützige Organisation oder eine Institution kann Ihre Immobilie erben. Erbschaftssteuer Jede Erbschaft unterliegt als steuerrechtlicher Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Das bedeutet in vielen Fällen, dass das Finanzamt miterbt. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von der Höhe des Erbes oder Vermächtnisses und dem Verwandtschaftsgrad ab. Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto größer sind die Freibeträge. Alles, was darüber liegt, muss versteuert werden (siehe Seite ). Wenn Sie Ihren Erben Erbschaftssteuer ersparen möchten, sollten Sie Ihren Nachlass frühzeitig regeln und einen Notar und Steuerberater konsultieren. Die Tabellen zeigen, für welche Personen welche Steuerklasse gilt, wie hoch die Freibeträge sind und wie hoch die zu entrichtende Erbschaftsteuer ist. Wichtig: Gemeinnützige Organisationen als Erben sind von der Erbschaftssteuer befreit. Der Wert des vererbten Vermögens bleibt also ohne Abzüge erhalten!

Erbschaftssteuern bei Erbschaft und Schenkung Steuerpflichtiges Vermögen Steuerklasse bis* I II III 75.000,- 7 % 30 % 30 % 300.000,- 11 % 30 % 30 % 600.000,- 15 % 30 % 30 % 6.000.000,- 19 % 30 % 30 % 13.000.000,- 23 % 50 % 50 % 26.000.000,- 27 % 50 % 50 % Alles über 26.000.000,- 30 % 50 % 50 % *nach Abzug der Freibeträge Stand: 1/2017 Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung Steuerklasse I Freibetrag Ehepartner 500.000,- Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, 400.000,- Kinder verstorbener Kinder Enkel, Stiefenkel 200.000,- Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern im 100.000,- Erbfall (Bei Schenkungen Steuerklasse II, Stand 1/2009) Steuerklasse II Freibetrag Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten Steuerklasse III 20.000,- Freibetrag Eingetragene Lebenspartner 500.000,- Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde 20.000,- und alle anderen Brauche ich einen Testamentsvollstrecker? Damit Sie sichergehen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird, können Sie eine Vertrauensperson zum Testamentsvollstrecker ernennen. Deren Aufgabe ist es, Ihre Verbindlichkeiten zu regeln, Vermächtnisse zu erfüllen, den Haushalt aufzulösen oder für minderjährige oder behinderte Erben zu handeln. Der Testamentsvollstrecker ist dabei stets an Ihren letzten Willen gebunden und muss gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern Rechenschaft ablegen. Das ist eine verantwortungsvolle Aufgabe und bedeutet viel Arbeit. Daher sollten Sie sich mit der von Ihnen ausgewählten Person möglichst vorher darüber verständigen, ob sie dieses Amt wahrnehmen möchte. Sie können anstelle eines Testamentsvollstreckers aber auch das Nachlassgericht bitten, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Die gerichtlich bestellten Vollstrecker arbeiten professionell und erledigen ihre Aufgaben schnell und routiniert. Was bedeutet das konkret für Zuwendungen an das Internat Solling?

Die Stiftung Landschulheim am Solling ist eine gemeinnützige Institution und damit steuerbegünstigt, schenkungs- und erbberechtigt. Wenn Sie uns etwas zukommen lassen möchten, gibt es verschiedene Alternativen. Zusammenfassend sind u. a. folgende Wege möglich: Die Schenkung als unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten Die Schenkung von Todes wegen Die Schenkung einer Immobilie mit/ohne Nießbrauch Die Schenkung eines Sparbuchs, eines bestimmten Kontos oder eines Wertpapierdepots über einen so genannten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall Die Lebensversicherung Das Vererben einer Immobilie Das Vererben von Geldsummen oder Gegenständen wie z. B. Schmuck, Kunstgegenstände oder Antiquitäten. Ansprechpartner: Falls Sie Fragen haben oder sich persönlich beraten lassen möchten, können Sie selbstverständlich direkt Kontakt zu uns aufnehmen. Das LSH kann auch den Kontakt zu juristischen Ratgebern herstellen. Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Sofie Albert-Meisieck Internat Solling Tel.: 05531 1287-61 oder 05531 1287-0 E-Mail: sofie.albert-meisieck@internatsolling.de Ihr juristischer Ansprechpartner: Valentin R. Seidenfus (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Mitglied des Landschulheim-Stiftungsrats) KSB INTAX Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare Luerstr.10-12, 30175 Hannover, Tel.: 0511 85404-51 oder 0178 8540451; Sekretariat Christa Lindner : 0511 85404-41 E-Mail: valentin.seidenfus@ksb-intax.de www.ksb-intax.de Beispiel für eine Formulierung für ein Vermächtnis

Zur Absicherung der Formgültigkeit empfehlen wir die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt/Notar Ihres Vertrauens. Vermächtnis Der Stiftung Landschulheim am Solling vermache ich, Euro mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für die von der Stiftung Landschulheim am Solling treuhänderisch verwaltete Stipendienstiftung nach Maßgabe der Stiftungssatzung der Stipendienstiftung und des Treuhandvertrags zu verwenden. Ort, Datum.. Unterschrift Ein Vermächtnis nach 2147 BGB kann in jedes Testament aufgenommen werden. Sei es, bei der Einrichtung eines neuen Testaments oder sei es als sogenannte Testamentsergänzung zu einem schon bestehenden Testament. Gegenstand des Vermächtnisses kann ein Geldbetrag sein oder jeder andere Vermögensgegenstand wie z. B. eine Immobilie oder auch ein Bankdepot.