Fiskaltaxameter Steuerrechtliche Anforderungen - Außenprüfung bei Taxi- und Mietwagenbetrieben Finanzamt Koblenz Markus Busch Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 1
Zu meiner Person: Markus Busch Dipl.-Finanzwirt (FH) von 2003 2010: seit 2010: seit 2015: Betriebsprüfung Finanzämter Landau und Koblenz Steuerfahndung Finanzamt Koblenz IT-Forensik in der Steuerfahndung - gerichtsfeste / forensische Sicherung von elektron. Daten (Computersysteme aller Art) - Sicherung und Auslesung von Daten aus Kassensystemen und kassenähnlichen Systemen - Schulung der Betriebsprüfung im Risikobereich Bargeldbetriebe Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 2
Risikomanagement - Bestand Betriebe Lt. BZP Stand 2016: Unternehmer mit Taxibetrieb: ca. 26.000 Betriebe mit 56.000 Fahrzeugen Unternehmer mit Mietwagenbetrieb: ca. 8.500 Betriebe mit 36.000 Mietwagen Unternehmer mit Mischkonzessionen: ca. 1.500 Betriebe mit 3.500 Fahrzeugen Umsätze laut BZP: bundesweit ca. 4,2 Mrd. Quelle: taxipedia.info Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 3
Aufzeichnung Geschäftsvorfall Erfassung aller Einzelumsätze z. B. anhand von Quittungsdurchschriften / Schichtzettel mit Einzelfahrten Fahrgast Beförderung Aufzeichnung Preise, Steuersatz Erlös Anruf, Angebot Welche Daten speichert das Taxameter? / der Wegstreckenzähler? Datenexport möglich? Abrechnung des Geschäftsvorfalls; Quittungserteilung, Trinkgeld? Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 4
Abgrenzung Taxi - Mietwagen Taxi ( 47 PBefG) Beförderungspflicht im Pflichtfahrbereich Feste Beförderungsentgelte Fahrpreisanzeiger 28 BOKraft Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn Beförderung innerhalb der Gemeinde oder unter 50 km erfolgt Mietwagen Eingang der Beförderungsaufträge am Betriebsort bzw. der Wohnung des Unternehmers (grdsl. Rückkehrpflicht - 49 Abs. 4 PBefG ) Buchmäßige Erfassung der Beförderungsaufträge Wegstreckenzähler, Ausnahmen 43 BOKraft Umsatzsteuersatz 19 % Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 5
Die Kassenbuchführung ist bei sog. Barbetrieben die Grundlage für die Gesamtbeurteilung der Beweiskraft der Buchführung gemäß 158 AO formelle Mängel sog. Vertrauensvorschuss wird erschüttert durch materielle Mängel Verstöße gegen die Verstöße gegen die gesetzlichen Grundlagen gem. der Abgabenordnung - Aufzeichnungspflichten - Aufbewahrungspflichten ( 140 ff. AO) sachliche Richtigkeit der Kasse - Kassenfehlbeträge u. s. w. Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 6
Aufzeichnungspflichten - außersteuerlich Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (MID) ab 31.04.2004 Gesamte zurückgelegte Wegstrecke Gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke Gesamtzahl der Fahrgast-Übernahmen Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge Richtlinie gilt nur für Taxameter! Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 7
Aufzeichnungspflichten - außersteuerlich Für Mietwagenunternehmer gilt 49 Abs. 4 PBefG: Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmen buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Sowohl für Taxiunternehmen als auch für Mietwagenbetriebe: Aufzeichnungen gem. 238 HGB, d. h. das Führen von Handelsbüchern für Kaufleute i. S. d. HGB Außersteuerliche Aufzeichnungspflichten gelten auch für steuerliche Zwecke ( 140 AO) Aufbewahrungsfrist somit 10 Jahre ( 147 Abs. 1 Nr. 1 AO) Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 8
Aufzeichnungspflichten - steuerlich - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gem. 141 ff. AO wenn: Umsatz pro Jahr > 600.000 oder Gewinn pro Jahr > 60.000 Diese Aufzeichnungspflichten gelten auch bei Einnahme-Überschuss- Rechnung nach 4 Abs. 3 EStG (aus 22 UStG i. V. m. 63 bis 68 UStDV, ständige Rechtsprechung) Grundsatz der Einzelaufzeichnung - Führung Lohnkonto für Arbeitnehmer ( 4 LStDV), Mindestlohn Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 9
Aufzeichnungs- / Aufbewahrungspflichten (bisherige Rechtslage) Grundsatz der Einzelaufzeichnung BFH-Urteil XI R 25/02 vom 26.02.2004 Rz. 33: Betriebseinnahmen grds. einzeln aufzuzeichnen Für Taxiunternehmen heißt das: Es genügen die sog. Schichtzettel i. V. m. den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, um die Mindestanforderungen der Einzelaufzeichnungspflicht zu erfüllen. Schichtzettel sind als sog. Ursprungsaufzeichnungen aufbewahrungspflichtig Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 10
Aufzeichnungs- / Aufbewahrungspflichten (bisherige Rechtslage) d. h. folgende Angaben sind notwendig: Name des Fahrers Datum der Schicht, Schichtbeginn und ende Total- und Besetztkilometer Gefahrene Touren Fahrpreise Tachostand Fahrten ohne Uhr Gesamteinnahmen Lohnabzüge, sonst. Abzüge Verbleibende Resteinnahmen An den Unternehmer abgelieferte Beträge Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 11
Aufzeichnungs- / Aufbewahrungspflichten (bisherige Rechtslage) Rz. 34: Ausnahme: Aufbewahrung von Einnahmeursprungaufzeichnungen nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird kann bei Taxiunternehmen aber nicht angenommen werden denn: Es besteht keine einheitliche Tageskasse, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch übernommen werden kann, wenn sich die Einnahmen aus den Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammensetzen und erst in ihrer Summe das jeweilige Tagesergebnis ergeben. Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 12
Aufzeichnungs- / Aufbewahrungspflichten (bisherige Rechtslage) Rz. 35: Zusammenfassung Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen Enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit der Betriebseinnahmen unmittelbar ergeben Schichtzettel somit aufbewahrungspflichtig Vernichtung der Schichtzettel bedeutet Pflichtverletzung formeller Fehler Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß! Rz. 36: Folge: Das Finanzamt ist dem Grunde nach zur Schätzung nach 162 AO berechtigt! Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 13
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten (aktuelle Rechtslage) Taxameter/Wegstreckenzähler sind auch datenverarbeitende Systeme i. S. d. 146 Abs. 5 AO Taxameter/Wegstreckenzähler müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Regelungen des Datenzugriffs nach 147 Abs. 6 AO sicherstellen Regelungen zu den allgemeinen datenverarbeitenden Systemen in BMF-Schreiben bis 31.12.2014: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 07.11.1995 (BStBl I 1995 S. 738) und Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16.07.2001 (BStBl I 2001 S. 415) und 14.09.2012 (BStBl I 2012 S. 930) ab 01.01.2015: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14.11.2014 (BStBl I 2014 S. 1450) Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 14
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten (aktuelle Rechtslage) Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vom 26.11.2010 (BStBl I 2010 S. 1342) - alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden - unzulässig ist eine Verdichtung der Daten oder eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen - Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters / Wegstreckenzählers erstellen digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für die Eintragungen auf den Schichtzettel i. S. d. BFH- Urteils sind. Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 15
aufzuzeichnende Daten lt. BMF 2010 Name u. Vorname des Fahrers Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende) Summe der Total- u. Besetztkilometer lt. Taxameter Anzahl der Touren lt. Taxameter Summe der Einnahmen lt. Taxameter Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn u. ende) Einnahmen für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters Zahlungsart (bar, EC-Cash, ELV, Kreditkarte) Summe der Gesamteinnahmen Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer Angaben von sonstigen Abzügen (Verrechnungsfahrten) Summe der verbliebenen Resteinnahmen Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge Kennzeichen der Taxen Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 16
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten (aktuelle Rechtslage) aber: Übergangsfrist Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. (Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. ) Gilt nach h. M. nicht für nicht MID-konforme Geräte, die nach dem 31.10.2016 lt. MID Richtlinie noch weiter eingesetzt werden dürfen, da es sich bei der Richtlinie um Europarecht handelt. Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 17
Außenprüfungen Bestehen auf Einzeldaten / Schichtzetteln Auslesen Taxameter Vorlage aller Doppel tatsächlich ausgestellter Rechnungen u. Quittungen keine Quittierung von Trinkgeldern mit Umsatzsteuerausweis bei angestellten Fahrern Nichtvorlage / Nichtaufbewahrung = schwerer formeller Mangel (Kassen)buchführung ist nicht ordnungsgemäß Folgen: Sicherheitszuschlag / Zuschätzung / Abgabe an Steuerfahndung höhere Risikoeinstufung, ggf. kurzfristig erneut für Prüfung vormerken Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 18
Beschluss der Bundesregierung zu Einführung eines Kassengesetzes - 146a f. AO-E Einführung eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie für eine Technische Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vorgesehene Maßnahmen: Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystems ( 146a AO-E) - technische Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle (z. B. INSIKA Verfahren) - Zertifizierungsverfahren (= Sicherung der Integrität [Unveränderbarkeit] und der Authentizität [Herkunft der Daten]) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 19
Beschluss der Bundesregierung zu Einführung eines Kassengesetzes - 146 a f. AO-E Einführung einer Kassennachschau ( 146b AO-E) - unangekündigt - Sanktionierung von Verstößen ( 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 6 AO-E) - Erweiterung des Steuergefährdungstatbestands um Verstöße gegen 146a AO - Geldbuße bis 25.000 (vorgesehener) Start: = Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (aber ggf. mit weiteren Übergangsfristen) Elektronische Aufzeichnungssysteme: = elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (nicht elektronische Buchhaltungsprogramme) Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 20
INSIKA-Verfahren manipulationssicherer Taxameter - Projekt Hamburg Abbildung - Quelle: D-Trust GmbH, Internet https://www.dtrust.net/fileadmin/dokumente/antragsdokumente/informationen_zur_insika-smartcard_v1_1.pdf (Abruf 21.10.2014) Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 21
Was hat das Fiskaltaxameter mit Insika in Hamburg gebracht? Marktbereinigung: ca. 4.200 Taxis in 2006 => ca. 3.200 Taxis in 2015 Angebotsqualität: Ø Fahrzeugalter 6,7 Jahre in 2004 => 2,9 Jahre in 2015 steuerlich gemeldeter Erlös: Ø 0,62 / km in 2004 => 1,10 / km in 2014 Ø 43.800 in 2005 => 81.200 in 2014 (Mehrfahrzeugbetriebe) Quelle: Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 22
Außenprüfung - Zukunft erforderlich ist eine gesetzliche Taxameterpflicht mit Geräten, die die Unveränderbarkeit der Daten durch ein technisches Verfahren gewährleisten - auch erforderlich für Mietwagen einfache (Nach-)Prüfung durch die Verwaltung auf Grund der Möglichkeit der Speicherung der Einzelfahrten Ziel: schnelle, kurze und wenig belastende Prüfungen Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 23
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Informationsveranstaltung IHK Kaisersesch, 03.11.2016 Folie 24