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Ämterbeistände Vertrauen ist wichtig Vertretung ist besser Nr. 17/Januar 2014 Im Rahmen des Leistungsspektrums der Jugendhilfe gibt es vielfältige Möglichkeiten und Situationen in denen Kinder, Jugendliche und deren Eltern Kontakt zum Jugendamt selbst oder zu anderen Fachkräften, Diensten und Einrichtungen der Jugendhilfe haben können. Dies kann sein für (auch werdende) Eltern im Zusammenhang mit einer allgemeinen Beratung z. B. gemäß 16 SGB VIII, für Kinder in einer Notlage gemäß 8 SGB VIII, für beide im Rahmen der Beteiligung am Hilfeplanverfahren gemäß 36 SGB VIII, ebenfalls für beide Seiten im Rahmen der Beteiligung an der Risikoeinschätzung bezüglich der Abklärung einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) oder aber auch im Kontakt mit freien Trägern der Jugendhilfe bei der Durchführung und damit Ausgestaltung einer bereits gewährten Hilfe zur Erziehung oder einer Inobhutnahme. Aber auch im Zusammenhang mit Beurkundungen, Unterhalts- bzw. Sorgerechtsangele- Im Rahmen des Leistungsspektrums der Jugendhilfe gibt es vielfältige Möglichkeiten und Situationen in denen Kinder, Jugendliche und deren Eltern Kontakt zum Jugendamt selbst oder zu anderen Fachkräften, Diensten und Einrichtungen der Jugendhilfe haben können. genheiten oder bezüglich der Kindertagesbetreuung ist ein Amtskontakt vorstellbar. In den meisten Fällen ist ein solcher Kontakt durch den gemeinsamen Willen aller Beteiligten geprägt, die Alltagssituation von Kindern, Jugendlichen und deren Familien zu verbessern. Fachkräfte und Familien haben dann, wenn auch nicht immer ganz konfliktfrei, das gemeinsame Interesse eine meist schwierige Lebenssituation zu überwinden, wie z. B. Partnerschaftskonflikte bis hin zu Trennung und Scheidung, Überforderung bei der Bewältigung des beruflichen und familiären Alltags, Erziehungsschwierigkeiten oder Probleme von Kindern bzw. Jugendlichen im schulischen oder berufsbildenden Bereich. Es sind aber auch Situationen vorstellbar, in denen z. B. das Jugendamt tätig werden muss und die Eltern grundsätzlich nicht zur Zusammenarbeit bereit sind, verunsichert sind und/oder sogar offen auf Konfrontation zum Helfenden gehen.

In solchen Fällen, aber auch grundsätzlich, kann jeder Beteiligte (Eltern(teile) oder Kinder) eine selbstgewählte Vertrauensperson (Beistand) zu Besprechungen und Verhandlungen hinzuziehen. Die Einbeziehung einer durch die Beteiligten selbstgewählten Vertrauensperson für Kinder, Jugendliche und/oder deren Eltern kann Sicherheit geben und damit die in aller Regel ungewohnte Gesprächssituation für die Familien und damit auch für alle Beteiligten entspannen. Das vom Beistand gesagte gilt dabei als vom Beteiligten vorgebracht sofern dieser nicht sofort widerspricht oder korrigiert. Dabei darf ein solcher Beistand nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen ausgeschlossen werden, nämlich dann, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu durch ein Gesetz befugt zu sein. Ein solcher Ausschluss ist sowohl der vermeintlichen Vertrauensperson als auch den unmittelbar Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Bereits bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene stellvertretende Handlungen des Beistandes für die Beteiligten (Briefe, Aussagen im Gespräch) sind dann unwirksam. Was aber tun, wenn diese Person des Vertrauens aus der Sicht der Fachkräfte zwar die Interessen der Eltern vertritt, aber damit nicht unbedingt zur Entlastung der Gesprächssituation, z. B. konkret in einem Hilfeplangespräch beiträgt oder gar den Konflikt zuspitzend agiert? Aushalten oder rausschmeißen? Kurz: Nach 13 Sozialgesetzbuch Zehn - SGB X dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden, die sich sogar aktiv beteiligen kann, wenn dies die Betroffenen nicht ausdrücklich unterbinden. Die begleitende Person ist durch dieses Gesetz berechtigt, vertrauliche Informationen, wie persönliche bzw. Sozialdaten während der Begleitung zu erfahren. Ist aus Sicht des Jugendamtes z. B. die Interessenvertretung eines Kindes oder Jugendlichen im Sinne der Gewährleistung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen erforderlich und sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage eine solche zu gewährleisten, so kann das Jugendamt das Familiengericht anrufen und so einen formellen Beistand im juristischen Sinne von Amts wegen anregen. Anlage Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) 2

13 Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind. (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam. (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von 3

Sozialgerichtsgesetz In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526) 73 SGG Prozessbevollmächtigter, Beistand (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten. (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann die Bevollmächtigung unterstellt werden. (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der Beteiligte muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. (4) Für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht gelten im Übrigen die 81, 84 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend. Eine Vollmacht kann auch für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden. (5) In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Beistände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. (6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gilt 157 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteiligten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung zu vertagen. 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person aus- 4

schließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchgeführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Kontakt Bündnis Kinderschutz MV Geschäftsstelle Start ggmbh Erich-Schlesinger-Str. 35 18059 Rostock Telefon: 0381/46139889 E-Mail: michael.bock@start-ggmbh.de www.bündnis-kinderschutz-mv.de 5