LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15.04.2015 2a O 243/'14 Kingberg, Justizbeschäftigte as Urkundsbeamter der Geschäftsstee In dem einstweiigen Verfügungsveifahren des 01 ] Verfügungskägers, Verfahrensbevomächtigte: kt? 3:f 44-1 r L r ' Yi 'u' W ':i gegen 1. 2.?% ] Q 1? P J I* Verfügungsbekagte, Verfahrensbevo!Imächtigte: Rechtsanwäte ITB Rechtsanwatskanzei, Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig,
hat die 2 a. Zivikammer des Landgerichts Düssedorf auf die mündiche Verhandung vom 25.03.2015 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. die Richterin am LandgerichtJ und die Richterin am LandgeriChtffim für R e c h t erkannt: Die einstweiige Verfügung der Kammer vom 15.09.20'4 (Az.: 2a O 243/'14) wird aufgehoben und der auf ihren Erass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiigen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskäger.!!. JJk»x4i*'::?? I...t:1)J. Das Urtei ist voräufig vo!istreckbar. D8'Verf(r4ungskäger kann die Vostreckung durch Sicherheitseistung in Höhe von 1 '10 % des vostreckbaren Betrages abwen,den, wenn nicht die Verfügungsbeka$n vor der Vostreckung Siche$eit in Höhe von 110 % des jewei»7u vostreckenden Betrages eisten. Tatbesoand: Der Verfügungskäger vertreibt im Internet seit vieen Jahren Quietscheentchen und Badeenden sowie sonstiges Spiezeug in das gesamte Bundesgebiet, die er zum einen im Rahmen seines Onine-Shops unter der Internetadresse (Anagen LHR 1 und 2) und zum anderen auf der Verkaufspaföorm Amazon unter dem Händ!ernamen (Anagen LHR 3 und 4) verkauft. Die Badeenten stet er nicht sebst her, sondern bezieht sie - abhängig vom Angebot und vom Preis - über unterschiediche Lieferanten, so unter anderem auch über den Lieferanten. Bei Lieferung der 2
Enten entfernt er sodann den Barcode des Lieferanten, kebt seinen eigenen Code auf, verpackt die Enten und versieht sie mit seiner Visitenkarte. Zu Gunsten des Verfügungskiägers ist beim Deutschen Patent und Markenamt unter der Registernummer DJ mit Priorität zum 27.11.2006 die Wort- hh Bidmarke ff eingetragen, die Schutz für Kunststoffspiezeug, Marketing gungskäger die Goba Trade Item Number (GT!N)4 bei der zuständigen Registrierstee GSI-Germany für sich registrieren. und Verkaufsförderung sowie für das Sammen von Spenden für Wohtätigkeitszwecke genießt. Zur wetweiten Identifizierung seiner Produkte ieß der Verfü I? ' Die Verfügurigsbekagten verkaufen ebenfas seit vieen Jahren unter anderern über die Pattform Amazon Spieizeug, Haushatswaren, Geschenkartike etc. Die Handeispattform Amazon sieht die Mögichkeit vor, dass sich ein Verkäufer mit seinem Produkt an identische Angebote anderer Verkäufer,,anhängt". Am 25.07.2fü4 stete der Verfügungskäger fest, dass die Verfügungsbekiagten sich an ein von ihm bei Amazon eingestetes Angebot,,angehängt" hatten und ihre eigenen Produkte unter der dem Verfügungskäger zunächst zugeteiten ASIN @yi ii ii W mit dem Zusatz,,von ' wie auf B. 6 der Akte ersichtich anboten. Er führte einen Testkauf durch und fand heraus, dass die Badeenten der Veifügungsbekagten die GT!N a tragen und Hersteer der Badeenden di ist. Der GTIN ist die ASIN { 9zugewiesen. Mit Schreiben vom 28.07.2014 forderte der Vyrfügungskiäger die Verfügungsbekagten ohne Erfoig zur Abgabe einer strafbewehrten.unterassungserkiärung auf. 3
Der Verfügungsk!äger behauptet, für jeden bei Amazon angebotenen Artike erhate er basierend auf seiner GTIN eine individuee Identifikationsnummer, eine so genannte ASIN. So habe er z.b. für sein Angebot,,Quietscheentchen Brautpaar 1" die erhaten. Die ASIN beziehe sich eindeutig auf eine bestimmte GTIN. Die ASINS seien für die angesprochenen Verkehrskreise durchaus vmn Bemeutung. Denn der Kunde könne anhand der jeweiiigen ASINS eindeutig Rückschüsse auf den Inhaber und damit über die GTIN auf den rechtich verantwortichen Hersteer der Produkte ziehen. Der Verkehr stee daher an das Angebot unter einer bestimmten ASIN Eiwartungen und Anforderungen, denen der Anbieter nur dadurch gerecht werden könne, dass er auch das konkret zu der ASIN korrespondierende Produkt erhate. Die Verfügungsbekagten hätten sich nicht ohne seine Zustimmung an sein Angebot ASIN anhängen dürfen, da sie eben nicht ein identisches Produkt geiefert haben. Auf den Antrag des Verfügungskägers hat die Kammer am 15.09.2014 eine einstweiige Vefügung erassen und den Verfügungsbekagten gegen Meidung eines Ordnungsgeides bis zu 250.000,00 und für den Fa!!, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaff bis zu sechs Monaten, im Fa!e der Wiederhoung bis zu zwei Jahren, im Wege der einstweiigen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dring!ichkeit ohne vorherige mündiche Verhandung untersagt, irreführende Angaben über die betrieb!iche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (AS)N) bei Amazon wie aus Anage LHR 11 ersichtich zu machen. Den weitergehenden Antrag auf Nutzung der Bezeichnung ß" für Kunststoffspiezeug im geschäftiichen Verkehr, wie aus Anage LHR 11 ersichtich, hat die Kamrner zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungskägers hat das Oberandesgericht Düssedorf mit Beschuss vom 20.10.2014 zurückgewiesen ( - 20 W 104/14). Die einstweiige Verfügung ist den Verfügungsbekagten am 20.10.2014 zugestet worden. Die Verfügungsbekagten haben mit Schriffsatz vom 05.11.2014 Widerspruch gegen den Erass der einstweiigen Verfügung erhoben. Der Verfügungskäger beantragt, 4
die einstweiige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 aufrecht zu erhaten. Die Verfügungsbekagten beantragen, die einstweiige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 aufzuheben und den auf ihren Eriass gerichteten Antrag des Verfügungskägers zurückzuweisen. Die Verfügungsbekagten behaupten, die von ihnen und die von dem Verfügungskäger angebotenen Badeenten seien identisch. Auf der Handespattform Amazon würden identische Produkte einheitich nach Produktnummern (ISBN, EAN/GTIN, UPC bzw. ASIN) geiistet. Ae Angebote seien mit geichartigen Produktseiten (Bider und Beschreibung) zu versehen, um das Produktangebot für den Kunden übersichtich zu haten. Hierdurch werde das von dem Ersteinsteer des Angebots auf den Server hochgeiadene Produktbid automatisch auch für a!e weiteren Händ!er verwendet, die sich durch Angabe einer Produktnummer und des Preises an das Angebot,,anhängen'(. Die Betreiber der Piaföorm Amazon fügten identische Produktangebote unter verschiedenen ASIN zusamrnen, so dass nur noch eine ASIN für das identische Produkt verfügbar sei. Er habe keine Mögichkeit, dies zu verhindern. Ihrn sei es daher unmögich, die von dem Verfügungskäger gefordeite Erkärung zu unterzeichnen. Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zuiässige Widerspruch der VerFügungsbekagten hat in der Sache Erfog, so dass die einstweiige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 aufzuheben ist. Der Verfügungskäger hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreiöhend gaubhaff 5
gemacht, 935, 940 ZPO. i. Dem Verfügungskäger steht gegen die Verfügungsbekagten kein Anspruch auf Unterassung zu, irreführende Angaben über die betriebiche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden!dentifikationsnummer (ASIN) bei Amazon wie aus Anage LHR 11 ersichtich zu machen, 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Er hat nicht dargeegt und gaubhaft gemacht, dass sich das Angebot der Verfügungsbekagten über den Verkauf der Badeenten gemäß Anage LHR 11 bei Amazon ais irreführend gem. 5 Abs. I Nr. I UWG darsteit. Wer eine nach 5 uwg unautere Handung vornimrrit, kann auf Beseitigung und bei Wiederho!ungsgefahr auf Unterassung in Anspruch genommen werden 8 Abs. I UWG. Unauter handet, wer eine irreführende geschäff!iche Handung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentiche Merkmae der Waren, wie zum Beispie über die betriebiche Herkunfi der Waren, enthät. 1. Eine meführung im Sinne der genannten Vorschriffen iegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorsteung machen, die nicht der Wirkichkeit entspricht und deshab täuschen kann. Angesprochene Verkehrskreise sind sämt)iche Verbraucher, die sich für Badeenten interessieren könnten. Deren Vorsteung kann die Kammer aus eigener Sachkunde oder jedenfats der Lebenserfahrung sebst beurteiien. Die Verfügungsbekagten haben sich mit ihrem in Anage LHR 11 abgebideten Angebot unstreitig an das Angebot des Verfügungskägers,,angehängt", mithin ihr Produkt unter der ASIN des Verfügungskägers vertrieben. Wenn ein Verkäu- 6
fer bei Amazon etwas anbieten wi, muss er entweder eine neue ASIN aniegen, oder, wenn ein geiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben. In etztgenanntem Fa wird der Artike mit den schon vorhandenen Artiken anderer Anbieter kataogisiert. ä k Fest steht auch, dass die Verfügungsbekagten im Rahmen eines Testkaufs nicht die Badeenten des Verfügungskägers mit der Visitenkarte und der Verpackung von d geiefert haben, sondern Badeenten des Hersteers? j. Der Verfügungskäger hat indes erstmas in der mündichen Verhandung erkärt, dass er seine Badeenten nicht sebst herste!e, sondern diese bei verschiedenen Lieferanten, unter anderem auch über den Hersteier Q W jbeziehe. Damit bieten die Parteien identische Produkte an, so dass ei- ne meführung über den Hersteier des Produkts nicht gegeben ist. Q Eine irreführende geschäftiche Handung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Badeenden des Verfügungskägers eine andere GTIN aufweisen, as die des Verfügungsbekagten. Denn jedenfas bei so geringpreisigen Produkten wie den voriegenden Badeenden machen sich die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darüber, über weichen Lieferanten sie das Produkt erhaten, wenn sicher feststeht, dass der Hersteer beider Produkte dersebe ist. So iegt der Fa hier. Sowoh die Badeenden des Verfügungskägers as auch die der Verfügungsbekagten stamrnen von dem Lieferanten q Unerhebich ist, dass der Verfügungsk!äger mög)icherweise durch Anbringen einer eigenen GTIN auf den Enten ebenfai!s as Herste!er im Sinne des Produkthaffungsgesetzes git. 2. Seibst wenn man voriegend davon ausgehen soite, dass das Angebot der Verfügungsbekagten aufgrund einer anderen GT!N geeignet ist, bei einem erhebichen Tei der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorsteungen über die Herkunft der Badeenten hervorzurufen, ist es jedenfas nicht geeignet, die zu treffende Marktentschießung in wettbewerbich reevanter Weise zu beeinfussen. Die Verfügungsbekagten haben iedigich darüber getäuscht, das beworbene Produkt 7
über einen anderen Zwischenhänder bezogen zu haben. Dieser Umstand hat, jedenfas bei derartig geringpreisigen Produkten wie Badeenten, an die auch keine besonderen technischen Anforderungen gestet werden, erfahrungsgemäß für die Marktentscheidung gar keine Bedeutung. Dies kann die Kammer, da sie zu den maßgebiichen Verkehrskreisen gehört, aus eigener Anschauung beurtei-!en. Denn bei dem Erwerb eines Produktes wie eines Badeentenpaares über Amazon ist für den Erwerber aenfas noch entscheidend, wer die Badeenten hergestet hat, um einen Verg)eich der angebotenen Produkte treffen zu können. We!cher 2wischenhänder die Badeenten weiterverkauff hat, ist hingegen nicht rriehr entscheidend, da es bei derartigen Waren nicht auf eine besondere Sachkunde oder einen besonders guten Ruf des Zwischenhänders ankommt. Viemehr wird die Kaufentscheidung übicherihreire nur noch dadurch beeinfusst, weches Angebot am Günstigsten ist. Dass die Verkehrskreise die von den Verfügungsbekagten erworbenen Badeentnen aein deshab erworben hätten, wei sie eine GTIN aufweisen, die auf den Verfügungskäger verweist, kann die Kammer nach a!edem nicht feststeen. ii. Die Kostenentscheidung fogt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die voräufige Vostreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: 10.000? i 'Ii 1 w Vorsitzende Richterin am Landgericht L Richterin am Landgericht r Richterin am Landgericht 8