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Transkript:

02 Stadtkämmerei Der Oberbürgermeister Titel der Drucksache: -Satzung 2017 der Landeshauptstadt Erfurt Drucksache 1438/16 Entscheidungsvorlage Stadtrat öffentlich Beratungsfolge Datum Behandlung Zuständigkeit Dienstberatung OB 15.08.2016 nicht öffentlich Vorberatung Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften, Rechnungsprüfung und Vergaben 14.09.2016 nicht öffentlich Vorberatung Stadtrat 21.09.2016 öffentlich Entscheidung Beschlussvorschlag Die als Anlage 1 beigefügte -Satzung der Landeshauptstadt Erfurt wird beschlossen. 15.08.2016 gez. A. Bausewein Datum, Unterschrift Drucksache : 1438/16 Seite 1 von 5

Nachhaltigkeitscontrolling X Nein Ja, siehe Anlage Demografisches Controlling X Nein Ja, siehe Anlage Finanzielle Auswirkungen Nein X Ja Nutzen/Einsparung Nein X Ja, siehe Sachverhalt Personal- und Sachkosten (in EUR) / Personalkosteneinsparung (in VbE) Deckung im Haushalt Nein X Ja Gesamtkosten EUR 2016 2017 2018 2019 Verwaltungshaushalt Einnahmen EUR 48.000 EUR 46.000 EUR 46.000 EUR Verwaltungshaushalt Ausgaben EUR 1.500 EUR EUR EUR Vermögenshaushalt Einnahmen EUR EUR EUR EUR Vermögenshaushalt Ausgaben EUR EUR EUR EUR Deckung siehe Entscheidungsvorschlag Fristwahrung X Ja Nein Anlagenverzeichnis Anlage 1 -Satzung 2017 der Landeshauptstadt Erfurt Sachverhalt Die Landeshauptstadt Erfurt befindet sich aktuell in einer schwierigen finanziellen Situation, da die Haushaltsjahre 2014 und 2015 mit einem Negativsaldo abgeschlossen wurden. Der Haushaltsplan 2016 konnte nur mit großen Anstrengungen aufgestellt werden und befindet sich nun in den zuständigen Gremien. Aufgrund der vorab dargestellten Lage ist die Stadt Erfurt gemäß der geltenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept ( 53 a der Thüringer Kommunalordnung ThürKO) aufzustellen. Dabei sind die zentralen Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit der Änderung der Verwaltungsvorschrift Bedarfszuweisungen und der Verwaltungsvorschrift Haushaltssicherung, veröffentlicht unter laufender Nummer 146 im Thüringer Staatsanzeiger 27/2016, einzuhalten. Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung befinden, haben die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach 54 ThürKO zwingend zu beachten, d.h. alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird von diesen Gemeinden erwartet, dass sie die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer mit einem mindestens in Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der jeweiligen gemeindlichen Größenklasse erheben. Mit o.g. Verwaltungsvorschrift wurden die anzuwendenden Hebesätze bei Bedarfszuweisungen und Haushaltssicherungen aktualisiert und bekanntgegeben. Drucksache : 1438/16 Seite 2 von 5

Danach sind für die Umsetzung eines Haushaltssicherungskonzeptes mindestens folgende Hebesätze für Kommunen mit einer Gemeindegrößenklasse über 50.000 Einwohner festzusetzen: Grundsteuer A 304 % Grundsteuer B 502 % Gewerbesteuer 456 % Eine Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer B, die bereits zum 01.01.2016 angehoben wurde und die Gewerbesteuer ist danach für die Landeshauptstadt Erfurt nicht erforderlich. Eine Prüfung und Anhebung des es der Grundsteuer A ist aufgrund der vorgenannten Sachverhaltsermittlung unumgänglich. In Erarbeitung dieser Vorlage wurde nochmals die zeitliche und monetäre Entwicklung der Realsteuerhebesätze geprüft und die Entwicklung der Hebesätze im Folgenden dargestellt: Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer 200 v.h. 300 v.h. 400 v.h. Gültigkeitsdauer 1991-2002* 1991-1993* 1991-2009* 350 v.h. Gültigkeitsdauer 1994-2002* 220 v.h. 370 v.h. Gültigkeitsdauer 2003-2009 2003-2004 420 v.h. Gültigkeitsdauer 2005-2006 370 v.h. Gültigkeitsdauer 2007-2009 300 v.h. 420 v.h. 420 v.h. Gültigkeitsdauer ab 2010 2010-2011 2010-2011 450 v.h. 450 v.h. Gültigkeitsdauer 2012 2012 490 v.h. 470 v.h. Gültigkeitsdauer 2013-2015 ab 2013 550 v.h. Gültigkeitsdauer ab 2016 *ohne Darstellung der gesonderten Hebesätze für eingemeindete Ortsteile bis zum Jahr 1997 Danach wurde der für die Grundsteuer A zuletzt im Jahr 2010 von 220 v.h. auf 300 v.h. angehoben. Der Grundsteuer A erwächst als haushalterische Komponente zur Sicherung der Einnahmen der Stadt Erfurt nicht die gleiche monetäre Bedeutung wie die Einnahmen aus der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer. So sind im Jahr 2016 Einnahmen von 290 TEUR hier geplant, während für die Grundsteuer B bereits Einnahmen in Höhe von 29,8 Mio. EUR erwartet werden. Des Weiteren entwickeln sich die Einnahmen zu dieser Steuerart langfristig leicht rückläufig. Grund hierfür ist vor allem die Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland und damit die kontinuierliche Verringerung der Anzahl der Steuerobjekte. Drucksache : 1438/16 Seite 3 von 5

Im Rahmen der Prüfung der möglichen Steuereinnahmen und anpassungen ab 2017 wurde auch der aktuell bestehende vergleichbarer Kommunen geprüft und auszugsweise hier zusammengestellt. Stadt Einwohner GrSt-A GrSt-A Stand 31.12.2014 HHJ 2015 HHJ 2016 % % Leipzig 544.479 350 350 Dresden 536.308 280 280 Hannover 523.642 530 530 Karlsruhe 300.051 420 420 Augsburg 281.111 435 485 Mannheim 299.844 260 416 Chemnitz 243.521 350 350 Kiel 243.148 400 400 Magdeburg 232.306 250 250 Freiburg 222.203 600 600 Lübeck 214.420 400 400 Erfurt 206.219 300 300 Kassel 194.747 450 450 Hagen 186.716 375 375 Heidelberg 154.715 400 400 Würzburg 124.219 340 340 Leverkusen 161.540 295 325 Göttingen 117.665 530 530 Recklinghausen 114.147 375 375 Jena 108.207 300 300 Trier 108.472 350 350 Erlangen 106.423 350 350 Hildesheim 99.979 540 540 Cottbus 99.491 400 400 Witten 95.907 250 380 Gera 94.492 320 320 Schwerin 92.138 400 400 Rüsselsheim 61.967 680 680 (Quelle: Realsteuerhebesätze der Mitglieder des Deutschen Städtetag vom 18.07.2016) Ein Vergleich des Realsteuer-es der Grundsteuer A anderer deutscher Städte in der Größengruppe Einwohnerzahl mit mehr als 190.000 Einwohnern zeigt auf, dass die Landeshauptstadt Erfurt bei der Höhe des es für die Grundsteuer A mit 300 v.h. aktuell einen sehr moderaten anwendet (Quelle: Realsteuerhebesätze 2015 und 2016 von Mitgliedsstädten/-gemeinden des Deutschen Städtetages vom 18.07.2016). Nach der vorliegenden Auswertung ist der höchste der Grundsteuer A bei Kommunen Drucksache : 1438/16 Seite 4 von 5

mit mehr als 100.000 Einwohnern mit einem von 600 % von der Stadt Freiburg festgesetzt. Der niedrigste nach Berlin(150 %) wird von der Stadt Düsseldorf mit 156 % angewandt. In Thüringen ist der aktuelle Grundsteuer A der Städte Gera mit 320 %, Eisenach und Suhl mit 332 %, Sonneberg mit 345 % und Mühlhausen mit 350 % bereits über dem aktuellen der Landeshauptstadt Erfurt (300 %) liegend. Nach Auswertung vorgenannter Statistik und unter der Prämisse der Umsetzung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Landeshauptstadt Erfurt ist es notwendig, den für die Grundsteuer A zu überarbeiten und es wird vorgeschlagen, den um 50 v.h. Prozentpunkte anzuheben. Mit Anhebung des es der Grundsteuer A von derzeit 300 % auf 350 % wird gegenüber dem aktuell erwarteten Aufkommen ein Zuwachs der Einnahmen in 2017 von ca. 48 TEUR und ab 2018 i.h.v. 46 TEUR erwartet. Durch die Änderung des es wird im Jahr 2017 eine Jahresbescheidschreibung an alle Steuerpflichtigen der Grundsteuer A notwendig. Hierfür werden Sachkosten in Höhe von ca. 1.500,00 EUR anfallen. Ein Versand der Jahressteuerbescheide 2017 an Steuerpflichtige der Grundsteuer B ist nur bei Änderungen vorgesehen, da der unverändert geltende von 550 v.h. durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt und bekanntgegeben wird. Wird der der Grundsteuer A nach 2017 nicht geändert, werden im Folgejahr die unverändert geltenden Grundsteuerhebesätze durch öffentliche Bekanntmachung ohne zusätzliche Kosten festgesetzt und bekanntgegeben. Die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer sind im Rahmen vorliegender Erörterungen keinen Änderungen unterlegen und bleiben unverändert bei einem für die Grundsteuer B i.h.v. 550% und für die Gewerbesteuer i.h.v. 470% bestehen. Mit der Beschlussfassung über die neue -Satzung tritt gleichzeitig die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (-Satzung) der Landeshauptstadt Erfurt vom 29.07.2015 Beschl.-Nr. 0653/15 mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft. Die Satzung ist vor ihrer Bekanntmachung nach 21 Abs. 3 ThürKO und 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben und ist nicht genehmigungspflichtig. Die Satzung darf frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Kommune die Eingangsbestätigung für die anzuzeigende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekanntgemacht werden; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Mit Verweis auf 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG darf die Satzung vor Ablauf des Monats bekanntgemacht werden, wenn dies die Rechtsaufsichtsbehörde nach Antrag ausdrücklich zulässt. Unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales wird der für die Grundsteuer A zum 01.01.2017 von 300 % auf 350 % angehoben. Drucksache : 1438/16 Seite 5 von 5