ABStadt. Luzern. Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern. Systematische Rechtssammlung

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Transkript:

Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.2 Ausgabe vom 1. Juli 2008 Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern vom 18. März 2008

Gestützt auf 7a Absatz 6 des kantonalen Kulturförderungsgesetzes 1 gibt sich der Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern folgende Statuten: I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern besteht für die Finanzierung grosser Kulturbetriebe ein Zweckverband im Sinn von 56 des Gemeindegesetzes 2. 2 Der Sitz des Zweckverbandes ist in Luzern. Art. 2 Zweck 1 Der Zweckverband will den Bestand und die Weiterentwicklung sichern a. des Luzerner Theaters als professionelles Mehrspartenhaus in der Zentralschweiz, b. des Luzerner Sinfonieorchesters als Berufsorchester und Hausorchester des Kultur- und Kongresszentrums Luzern (KKL) sowie als Opernorchester (für die Musiktheater-Produktionen im Luzerner Theater wie Opern, Operetten, Musicals, Tanz usw.) und c. des Kunstmuseums Luzern als Zentrum für professionelle bildende Kunst in der Zentralschweiz. 2 Zur Erfüllung dieses Zwecks erteilt der Zweckverband den Trägerschaften der in Absatz 1 genannten grossen Kulturbetriebe Leistungsaufträge und richtet ihnen die vom Kanton und der Stadt Luzern dem Zweckverband zugesprochenen Beiträge aus. 1 SRL Nr. 402. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. 2 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. 2

Art. 3 Mitglieder 1 Der Verband besteht gemäss 7a des kantonalen Kulturförderungsgesetzes aus dem Kanton Luzern und der Stadt Luzern. 2 Die Mitglieder leisten dem Zweckverband die in 7a des kantonalen Kulturförderungsgesetzes enthaltenen Beiträge. Art. 4 Aufgaben Der Zweckverband hat namentlich folgende Aufgaben: a. Erteilung der Leistungsaufträge und Festlegung der Beiträge an die grossen Kulturbetriebe, b. Aufsicht über die Verwendung der Beiträge und die Erfüllung der Leistungsaufträge, c. Nominierung der Delegierten in die Trägerschaften der Kulturbetriebe. II. Verbandsorgane Art. 5 Organe Der Verband hat folgende Organe: a. Delegiertenversammlung, b. einen Präsidenten oder eine Präsidentin, c. Kontrollstelle. 1. Delegiertenversammlung Art. 6 Zusammensetzung Die Delegiertenversammlung setzt sich aus drei Delegierten des Kantons und zwei Delegierten der Stadt Luzern zusammen. 3

Art. 7 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre. 2 Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der kantonalen Exekutivbehörden zusammen. Art. 8 Aufgaben Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben: a. Verabschiedung der Leistungsaufträge und Festlegung der Beiträge, b. Verabschiedung des Voranschlags, c. Genehmigung der Rechnung, d. Nominierung des Präsidenten oder der Präsidentin aus dem Kreis der Delegierten, e. Bezeichnung der Kontrollstelle, f. Erlass eines Organisations- und eines Geschäftsführungsreglements, g. weitere Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind. Art. 9 Beschlussfassung 1 Jedem Delegierten kommt bei Abstimmungen eine Stimme zu. 2 Für die folgenden Beschlüsse (vgl. 54 Abs. 2 Gemeindegesetz) haben die Vertretungen in ihren Gemeinwesen die erforderlichen Ermächtigungen einzuholen: a. Erhöhung der Beiträge über die Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise hinaus, b. wesentliche Änderungen im Leistungsauftrag, c. Änderung der Statuten. 3 Beschlüsse gemäss Artikel 8 Unterabsatz a und Artikel 9 Absatz 2 erfordern Einstimmigkeit. 4 Die übrigen Beschlüsse gemäss Artikel 8 erfordern das einfache Mehr. 5 Das Nähere zur Beschlussfassung sowie zur Tagungsorganisation wird im Organisationsreglement geregelt. 4

2. Präsident/Präsidentin Art. 10 Aufgaben Der Präsident oder die Präsidentin hat folgende Aufgaben: a. Erarbeitung des Leistungsauftrags zusammen mit den Kulturbetrieben zuhanden der Delegiertenversammlung, b. allgemeine Geschäftsführung; der Kanton sorgt für die notwendige administrative Unterstützung, c. jährliche Berichterstattung an die Delegiertenversammlung über den Stand der Umsetzung des Leistungsauftrags, d. Information und Vertretung des Verbands nach aussen. 3. Kontrollstelle Art. 11 Die Kontrollstelle erfüllt die Aufgaben gemäss 24 des Gemeindegesetzes. III. Leistungsauftrag Art. 12 Allgemeines 1 Die Leistungsaufträge für die einzelnen Kulturbetriebe werden deren Trägerschaften erteilt. 2 Die Leistungsaufträge enthalten die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen und die zur Verfügung stehenden Mittel. Zudem sind die Folgen von Nicht- oder Schlechterfüllung des Leistungsauftrags sowie ausserordentliche Kündigungsgründe zu regeln. 5

Art. 13 Dauer Leistungsaufträge werden in der Regel für eine Periode von vier Jahren erteilt. Darauf stützen sich die vertraglichen Abmachungen zwischen Trägerorganisation und Direktion der Kulturbetriebe. Art. 14 Beiträge 1 Die Beiträge dienen dem Luzerner Theater zur Gewährleistung des Betriebs eines professionellen Mehrsparten-Theaters mit Ensemble und Spielzeitorganisation. 2 Sie dienen dem Luzerner Sinfonieorchester zur Gewährleistung des Betriebs eines professionellen Sinfonieorchesters mit Saisonprogramm einerseits sowie andererseits des Opernorchesters für das Luzerner Theater. 3 Sie dienen dem Kunstmuseum Luzern zur Gewährleistung seines Museumsbetriebs (ständige Sammlung, Wechselausstellungen, Kunstvermittlung) im Kultur- und Kongresszentrum Luzern. Art. 15 Rahmenbedingungen 1 Bei der Erteilung des Leistungsauftrags wird von zumutbaren Eigenleistungen der Trägerschaften bzw. der Kulturbetriebe ausgegangen. 2 Der Zweckverband hat Anspruch darauf, mindestens zwei Personen, welche nicht aus dem Kreis der Delegierten stammen müssen, in die strategischen Führungsorgane der Kulturbetriebe zu delegieren. IV. Finanzen Art. 16 Finanzierung 1 Die Beiträge der Verbandsmitglieder an den Zweckverband werden von diesem im Rahmen eines Leistungsauftrags an die Träger- 6

schaften der grossen Kulturbetriebe weitergegeben. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Die bei der Führung des Zweckverbands zwingend entstehenden Kosten (z.b. für die Kontrollstelle) werden aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder gedeckt. Art. 17 Finanzhaushalt Der Verband wendet gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 20. November 2007 (RRB Nr. 1411) eine gegenüber den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vereinfachte Form der Haushaltsführung an. Die Bestimmungen des VI. Kapitels des Gemeindegesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden 3 sind nur soweit anwendbar, als dies im Folgenden ausdrücklich festgehalten ist. a. Der Finanzhaushalt wird gemäss den Grundsätzen von 69 Absätze 1 3 des Gemeindegesetzes sowie 4 7 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden geführt. b. Die Finanzbuchhaltung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz. c. Der Aufwand in der Erfolgsrechnung ergibt sich aus den Beitragszahlungen an die grossen Kulturbetriebe gemäss Kulturförderungsgesetz, Statuten und Leistungsaufträgen sowie aus dem Aufwand für die Verbandsführung gemäss Statuten. Der Ertrag in der Erfolgsrechnung besteht aus den Beiträgen von Kanton und Stadt Luzern gemäss Kulturförderungsgesetz. d. Der Verband darf von Kanton und Stadt nicht mehr Mittel einfordern, als zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge an die grossen Kulturbetriebe und zur Deckung des Aufwandes für die Verbandsführung im jeweiligen Jahr erforderlich sind. e. Der Finanzplan richtet sich nach 73 des Gemeindegesetzes. f. Der Voranschlag umfasst vollständig die geplanten Aufwände und Erträge des nächstfolgenden Geschäftsjahres. 3 SRL Nr. 602 7

g. Bei der Rechnungsablage ist die Erfolgsrechnung gleich darzustellen wie der Voranschlag. Weichen Zahlen in der Rechnung wesentlich vom Voranschlag ab, sind sie zu begründen. Zudem ist bei der Rechnungsablage die Bilanz vorzulegen. V. Weitere Bestimmungen Art. 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 19 Statutenänderung Die Statuten können durch einstimmigen Beschluss der Delegierten geändert werden. Art. 20 Austritt Der Austritt aus dem Verband ist nach entsprechender Änderung des Kulturförderungsgesetzes möglich. Art. 21 Auflösung Der Verband wird aufgelöst a. wenn sich die gesetzlichen Grundlagen entsprechend ändern, b. wenn der Verbandszweck ganz oder teilweise nicht mehr erreicht werden kann. Angenommen von der Delegiertenversammlung Luzern, 18. März 2008 Der Tagungsvorsitzende: Dr. Anton Schwingruber 8