gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22
Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum an einer Wohnung i.v.m. Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum Teileigentum: Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen i.v.m. Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum gemeinschaftliches Eigentum: Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. 2/22
Teileigentum: Büro, Laden, Garage, Stellplatz, Keller, Dachboden 3/22
Es besteht Vermutung zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums. Gemeinschaftseigentum: Bodenplatte Grund-/Stützmauern tragende Innenmauer Treppenhaus Dach 4/22
Das Sondernutzungsrecht Recht zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer Beispiel: Gartenanteil, Kelleranteil 5/22
Bewertung der Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum nach Tausendstel Bedeutung für die Folgekosten 6/22
Begründung des Wohnungseigentums durch Vertrag ( 3 WEG) durch Teilung ( 8 WEG) 7/22
3 WEG: Das Miteigentum an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von 93 BGB das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. 8/22
8 WEG: Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist. 9/22
Formvorschriften ( 4 WEG) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Berechtigten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. notarielle Beurkundung erforderlich für jeden Miteigentumsanteil wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt 10/22
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft wird geregelt durch: zwingende Vorschriften des WEG Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsordnung) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gerichtliche Entscheidungen 11/22
13 WEG Rechte des Wohnungseigentümers Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der 14 und 15 WEG berechtigt. 12/22
14 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst dafür zu sorgen, dass Personen, die zu seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb gehören, ebenso diese Verpflichtungen erfüllen Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf zulässigem Gebrauch beruhen das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zu Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist 13/22
15 WEG: Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. 14/22
Soweit keine Gebrauchsregelung in der Gemeinschaftsordnung: Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit 15/22
Nutzen, Lasten, Kosten regeln sich nach den Anteilsverhältnissen 16/22
Entzug des Wohnungseigentums Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. 17/22
grundsätzlich: Verwaltung Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört: Aufstellung der Hausordnung ordnungsgemäße Instandhaltung u. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Abschluss von Versicherungen Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung Aufstellung eines Wirtschaftsplans Duldung von Maßnahmen, die zur Herstellung von Telekommunikationseinrichtungen u. Energieversorgungsanschlüssen erforderlich sind 18/22
Organe der Verwaltung: die Wohnungseigentümergemeinschaft der Verwalter der Verwaltungsbeirat Bestellung und Abberufung des Verwalters erfolgt durch Wohnungseigentümerbeschluss. Rechtsbeziehungen und Befugnisse werden im Verwaltervertrag geregelt. 19/22
Zuständigkeit des Verwalters Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Erhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu treffen Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeiträge und Hypothekenzinsen anzufordern alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen die eingenommenen Gelder zu verwalten jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen 20/22
Der Verwaltungsbeirat Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirates beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. 21/22
Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind wirksam, wenn deren Ungültigkeit nicht durch gerichtlichen Beschluss festgestellt wird. Klage ist binnen eines Monats zu erheben. zuständig: das WEG-Gericht 22/22