BESOLDUNGSREGLEMENT BAM

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Transkript:

BESOLDUNGSREGLEMENT BAM vom 07. Dezember 2005 / 27. Januar 2006 1. Überarbeitung 01.01.2010 2. Überarbeitung 24.09.2014

Gestützt auf - Das Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. August 1998 - die Verbandsordnung der Verbandsfeuerwehr BAM der Gemeinden Bargen und Merishausen - die Feuerwehrordnung der Verbandsfeuerwehr BAM der Gemeinden Bargen und Merishausen beschliesst die Verbandsfeuerwehr BAM folgendes Besoldungsregelement für die Verbandsfeuerwehr BAM der Gemeinden Bargen und Merishausen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Besoldungsgrundsatz 1 Die Mitglieder des Verbandes (Verbandskommission, Feuerwehrkommission, Feuerwehrkommando usw.) beziehen für ihre Arbeitsleistungen, wie sie in der Verbandsordnung, dem Feuerwehrordnung, in Pflichtenheften oder durch kantonale Vorgaben umschrieben sind, feste Jahresbesoldungen und Entschädigungen pro Sitzung oder eine Bezahlung nach Aufwand. 2 Für Uebungen, bei Einsätzen oder bei Leistungen für bestimmte Schadenereignisse wird ein Sold oder Stundenlohn ausbezahlt gemäss Ziff. II Besoldungen und Entschädigungen. Art. 2 Stellvertreterfunktionen 1 Stellvertreterfunktionen werden nur entschädigt, wenn die Stellvertretung den Funktionsinhaber oder die Funktionsinhaberin während längerer Zeit vertreten muss. Die Entschädigung richtet sich dann nach der Dauer der Vertretung. Art. 3 Besoldungen 1 Die Jahresbesoldungen, Sitzungs- und Taggelder, Soldansätze usw. können durch Beschluss der Verbandskommission angepasst werden. II. Besoldungen und Entschädigungen Art. 4 Besoldungsansätze 1 Jahresbesoldungen erhalten für die zur Funktionsausübung notwendigen Arbeiten: a) Kommandant oder Kommandantin Fr. 2'500. b) Vizekommandant oder Vizekommandantin Fr. 500. c) Fourier Fr. 500. d) Offizier Fr. 300. e) Materialverwalter Std.lohn

2 Sitzungsgelder Für Kommissions- und andere Sitzungen erhalten die Mitglieder der Verbandskommission, der Feuerwehrkommission sowie des Feuerwehrkommandos: a) Präsident oder Präsidentin Fr. 60.-- b) Protokollführer oder Protokollführerin Fr. 60.-- c) die Mitglieder je Fr. 40.-- 3 Soldansätze Für Kader- und Feuerwehrübungen werden folgende Soldansätze bezahlt: a) Kommandant oder Kommandantin Fr. 44.-- b) Vizekommandant oder Vizekommandantin Fr. 40.-- c) Fourier Fr. 32.-- d) Offiziere und Offizierinnen / Abteilungschefs und Abteilungschefinnen Fr. 38.-- e) Materialverwalter oder Materialverwalterinnen Fr. 30.-- f) Gruppenführer (Unteroffiziere und Unteroffizierinnen) Fr. 34.-- g) Mannschaftsmitglieder je Fr. 27.-- h) Pikettdienst, Wachdienst und Retablierungsarbeiten bei Ernstfällen werden im Stundenlohn entschädigt. i) Sold bei Ernstfalleinsätzen Fr. 27.-- 4 Stundenansätze Für Retablierungsarbeiten, Pikett- und Wachdienst wird einheitlich ein Stundenlohn von Fr. 27.-- vergütet, das gilt auch für die Materialverwalter und Materialverwalterinnen. Sie verrechnen ihre Arbeit, die sie ausserhalb der Uebungszeiten erledigen, nach Aufwand. Für nicht vorhersehbare Arbeiten, z.b. Einsätze, die verrechnet werden können, wird ein Stundenlohn von Fr. 27. vergütet. 5 Taggelder Für Kursbesuche werden - sofern der Kurs nicht durch den Organisator vergütet wird - folgende Taggelder bezahlt: a) pro Tag Fr. 180. b) pro Halbtag Fr. 90. Wird der Kurs durch den Organisator vergütet, so werden die Differenzen bis maximal den folgenden Taggelder bezahlt: c) pro Tag Fr. 180.-- d) pro Halbtag Fr. 90. 6 Kilometervergütungen Für Fahrten zu Gunsten der Feuerwehr (ohne Übungsbesuche) werden vergütet: a) die Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel Bahn (II. Klasse) und Bus nach Aufwand b) pro Kilometer im Privatauto (inkl. Versicherungsabgeltung) Fr. -.65

7 Vergütungen für Geräte und Maschinen Für während Übungen oder Einsätzen eingesetzte Traktoren, Anhänger, Druckfässer usw. werden vergütet: a) Traktor für Zapfwellenpumpe pro Übung Fr. 50.-- b) Traktor für Transport pro Übung Fr. 25.-- c) pro Kilometer im Privatauto (inkl. Versicherungsabgeltung) Fr. -.65 d) andere Geräte gemäss FAT 8 Verpflegungskosten a) Die Verpflegungskosten bei längeren Einsätzen gehen zu Lasten des Verbandes. b) Jährlich, nach jeder Hauptübung, bezahlt der Verband den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Uebung und den Gästen ein Nachtessen und ein Getränk. III. Schlussbestimmungen Art. 5 Genehmigungsvorbehalte 1 Dieses Besoldungsreglement erlangt seine Gültigkeit nach der Genehmigung durch die Verbandsgemeinden. Art. 6 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Dieses Besoldungsreglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden sämtliche diesbezüglichen Besoldungsregelungen der Verbandsgemeinden aufgehoben. IV. Genehmigungsbeschluss Das Besoldungsreglement der Verbandsfeuerwehr BAM der Gemeinden Bargen und Merishausen wurde von den Verbandsgemeinden Bargen und Merishausen genehmigt: Bargen, 27. Januar 2006 Im Namen der Gemeindeversammlung Bargen Der Präsident: Robert Schillig Der Schreiber: Andreas Wüthrich Merishausen, 07. Dezember 2005 Im Namen der Gemeindeversammlung Merishausen Der Präsident: Max Wirth Der Schreiber: Lucien Brühlmann

Publiziert gem. Art. 47 Abs. 1 Kantonsverfassung im Mitteilungsblatt Merishauser Stern und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bargen vom November 2006. Änderung von Art. 4 Abs. 3; neu, gemäss Beschluss der Verbandskommission BAM vom 18.01.2010. Rückwirkend in Kraft per 01.01.2010. Publiziert gem. Art. 47 Abs. 1 Kantonsverfassung im Mitteilungsblatt Durachtaler. Änderung/Anpassung der Besoldung Offizier In Kraft per 01.01.2015.