Nutzungsbedingungen Z.E. Pass

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Nutzungsbedingungen Z.E. Pass 1 Geltungsbereich (1) Diese Nutzungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung für Ladeleistungen, die zwischen der Bosch Software Innovations GmbH (nachfolgend Bosch" genannt) und dem Nutzer angebahnt und abgewickelt werden. Der Text dieser Nutzungsbedingungen wird durch Bosch gespeichert und dem Nutzer auf Wunsch auch nachträglich elektronisch zur Verfügung gestellt. (2) Bosch ermöglicht den Fahrern von Elektrofahrzeugen mittels Smartphone-App den Zugang zur Ladeinfrastruktur der Partnerladestationsbetreiber zur Inanspruchnahme von Ladeleistungen auf Grundlage der vorliegenden Nutzungsbedingungen. 2 Definitionen Account-ID Eindeutige Identifikationsnummer des Nutzers, die von Bosch für jeden Fahreraccount generiert wird Z.E. Pass App für ios und Android, mit der Nutzer eine Ladestation finden und ansteuern sowie den Ladevorgang starten, stoppen und bezahlen können Fahreraccount von Bosch für den Nutzer geführtes Konto, in dem der Nutzer personenbezogene Daten wie Namen, E-Mail-Adresse oder Passwort hinterlegt Ladeleistungen unter diesem Rahmenvertrag von Bosch zu erbringende Leistungen Ladestation technische Einrichtung zur Abgabe von Elektrizität an Elektrofahrzeuge Nutzer Nutzer der hier beschriebenen Leistungen Nutzerdaten Bestands- und Abrechnungsdaten des Nutzers, welche bei der Nutzung der Ladestationen anfallen Nutzungsbedingungen vorliegende Bedingungen über die Lieferung und Erbringung von Leistungen im Rahmen dieses Vertrages Partner- bilden zusammen das Bosch Stationsnetz, in dem Ladevorgänge Ladestationsbetreiber mit der App Z.E. Pass gestartet und gestoppt werden können Gültig ab Dezember 2016 Seite 1

3 Vertragsgegenstand (1) Der Nutzer erhält mit Abschluss der Registrierung über die App Z.E. Pass die Möglichkeit, Ladeleistungen von Bosch an Ladestationen in Anspruch zu nehmen, die von Bosch freigegeben werden. Eine Liste der derzeit verfügbaren Ladestationen ist in der App Z.E. Pass einsehbar. (2) Bosch ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte (einschließlich verbundener Konzernunternehmen von Bosch) als Unterauftragnehmer zu erbringen. 4 Registrierung (1) Durch Absenden seiner Registrierung macht der Nutzer ein verbindliches Angebot zum Anlegen eines Fahreraccounts. Bosch wird dem Nutzer per E-Mail eine Bestätigung des Erhalts seines Angebots senden. In der Bestätigungs-E-Mail kann der Nutzer auch zum Abschluss seiner Registrierung durch Anklicken eines Links aufgefordert werden. Mit Anklicken des Links ist der Fahreraccount angelegt und der Nutzer hat die Möglichkeit, Ladeleistungen unter den vorliegenden Nutzungsbedingungen zu erwerben. (2) Der Nutzer hat bei seiner Registrierung die Möglichkeit, eine gültige Renault Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) anzugeben. Damit können dem Nutzer, soweit vorhanden, Renault-spezifische Tarife angeboten werden. Diese Tarife sind in den vor dem Ladevorgang angezeigten Preisen gem. 6 bereits berücksichtigt. (3) Der Nutzer erhält über die App Informationen über Standorte von Ladestationen und falls bekannt auch deren Verfügbarkeit. Mithilfe von Google Maps auf Android bzw. Apple Maps auf ios wird der Nutzer zur gewünschten Ladestation navigiert und kann den Start- und Stoppvorgang steuern. Die Bezahlfunktion der App Z.E. Pass funktioniert nur für verfügbare Ladestationen der Partner-Ladestationsbetreiber. Ladestationen außerhalb des Netzwerkes bedürfen eines separaten Vertrages mit dem jeweiligen Ladestationsbetreiber. (4) Angaben in der App zu Ladestationen erfolgen ohne Gewähr und sind insbesondere von der Verfügbarkeit und Qualität der Telekommunikationsanbindung der Ladestationen oder dem Mobiltelefon des Nutzers abhängig. 5 Inanspruchnahme von Ladeleistungen (1) Vor dem Bezug der Ladeleistungen wird der Nutzer in der App Z.E. Pass aufgefordert, eine Bezahlvariante auszuwählen, ggfs. wird der Nutzer dazu zu einem Zahlungsdienstleister weitergeleitet. Anschließend kann der Nutzer den Ladevorgang starten. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Ladeleistungen an Ladestationen steht unter dem Vorbehalt - freier Kapazitäten der Ladestationen; - dass die jeweilige Ladestation die von Bosch gewählte Art der Authentifizierung unterstützt; - der Betriebsfähigkeit der Ladestationen; - der Einschränkungen der Verfügbarkeit, die durch den jeweiligen Partner- Ladestationsbetreiber vorgegeben werden (z. B. zeitliche Beschränkungen oder Gültig ab Dezember 2016 Seite 2

Koppelung der Nutzbarkeit mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen durch den Ladestationsbetreiber). (2) Die Bereitstellung der Ladeleistungen an den Ladestationen erfolgt im Namen von Bosch. Durch die Inanspruchnahme von Ladeleistungen an Ladestationen kommt keine Vertragsbeziehung zwischen dem Nutzer und dem Betreiber der Ladestationen zustande. Die Abrechnung der Ladeleistung erfolgt ausschließlich im Verhältnis zwischen Bosch und Nutzer. (3) Die Berechtigung zur Nutzung des Stellplatzes kann davon abhängig sein, dass tatsächlich Ladeleistungen in Anspruch genommen werden. (4) Das Parken an einer Ladestation ohne Inanspruchnahme von Ladeleistungen oder nach Abschluss des Ladevorgangs kann nach den Bestimmungen des jeweiligen Partner- Ladestationsbetreibers oder sonstiger vor Ort geltender Parkvorschriften unzulässig oder kostenpflichtig sein. (5) Der Nutzer muss die vor Ort geltenden Vorschriften und Hinweise zur Bedienung der Ladestationen beachten. 6 Vergütung (1) Die Registrierung ist nicht kostenpflichtig. (2) Die in Anspruch genommene Ladezeit wird mittels einer vom Nutzer gewählten Bezahlvariante bezahlt. Die App Z.E. Pass setzt bei der Auswahl von PayPal als Bezahlvariante voraus, dass der Nutzer ein bestehendes Vertragsverhältnis mit PayPal hat. Die PayPal-Einzugsermächtigung kann über das PayPal-Konto gekündigt werden. Sie darf aber nicht während eines laufenden Ladevorgangs entzogen werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung fallen zusätzliche Bearbeitungsgebühren an. (3) Für die Inanspruchnahme von Ladeleistungen zahlt der Nutzer eine Vergütung gemäß den in der App vor dem Ladevorgang angezeigten Preisen. (4) Die Ladeleistung wird nach dem Laden, in der Regel jedoch 48 Stunden nach Ende des Ladevorgangs abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt über die gewählte Bezahlvariante. (5) Der Zeitraum zwischen Start und Beendigung des Ladevorgangs (minutengenau erfasst) dient als Grundlage für die Abrechnung unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Strommenge. (6) Bosch ist berechtigt, die Vergütung für Ladeleistungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Die Preisanpassung wird in der App Z.E. Pass vor dem Ladevorgang angegeben. (7) Bosch versendet Rechnungen an den Nutzer ausschließlich elektronisch, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist. (8) Nutzer können sich in der App Z.E. Pass über bestehende Rechnungen und die noch nicht in Rechnung gestellten Teilbeträge des laufenden Monats informieren. (9) Bei Fragen bzgl. der Abrechnung von Ladeleistungen kann sich der Nutzer via support@bosch-emobility.com an Bosch wenden. Gültig ab Dezember 2016 Seite 3

7 Supportleistungen (1) First Point of Contact/Callcenter a. Bosch stellt den First-Level-Support über ein Callcenter als First Point of Contact (FPoC) für alle Störungen bereit, die im Rahmen der unter diesem Vertrag erbrachten Ladeleistungen aufkommen. b. Das Callcenter ist telefonisch 24 Stunden /7 Tage in der Woche erreichbar. c. Das Callcenter erstellt für jeden Anruf, mit dem eine Störung gemeldet wird, ein Ticket und ordnet es einer entsprechenden Fehlerklasse zu. Im Rahmen der Möglichkeiten zur eigenständigen Bearbeitung von Störungen unterstützt das Callcenter den Nutzer am Telefon. (2) Bei Beschädigung oder Funktionsstörungen der Ladestationen wendet sich der Nutzer direkt an deren Betreiber, soweit dieser auf der Ladestation vermerkt ist. Sollte der Kontakt nicht auf der Ladestation vermerkt sein, kann der Bosch Support einen Kontakt vermitteln. 8 Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers (1) Der Nutzer wird alle zur Abwicklung des Vertrages auf Nutzerseite erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Er ist insbesondere verpflichtet, die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben. Diese Daten sind durch geeignete, wirksame Maßnahmen zu schützen. Der Nutzer wird Bosch unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten; Daten und Informationen vor der Versendung von Bosch auf Viren oder sonstige Schadsoftware zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen; Bosch Mängel an Ladediensten unmittelbar (spätestens am Folgearbeitstag) nach Kenntnisnahme per E-Mail anzuzeigen; seine Daten in der App Z.E. Pass aktuell zu halten. (2) Das Elektrofahrzeug, das über eine Ladestation aufgeladen wird sowie die dazu erforderlichen Hilfsmittel wie Kabel müssen jederzeit allen geltenden gesetzlichen Vorschriften genügen. 9 Datensicherheit, Datenschutz (1) Bosch und Nutzer werden sich gegenseitig unverzüglich über das Vorliegen von Datenschutzverstößen oder Sicherheitsrisiken in Kenntnis setzen. (2) Bosch wird die ihm vom Nutzer übermittelten personenbezogenen Daten nur in dem Umfang nutzen, wie es für die Erfüllung dieser Nutzungsbedingungen erforderlich ist. Gültig ab Dezember 2016 Seite 4

(3) Bosch wird die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit auf die Einhaltung des Datengeheimnisses nach 5 BDSG hinweisen. (4) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) bis (3) bestehen, solange personenbezogene Daten im Einflussbereich von Bosch liegen, auch über das Vertragsende hinaus. (5) Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem Dokument Datenschutzgrundsätze. 10 Geheimhaltung (1) Bosch und Nutzer werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber gleich zu welchem Zweck verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung ergibt. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für welche die empfangende Partei nachweist, dass sie a. ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt werden; b. der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; c. der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Absatz (2) nicht nachgewiesen ist. 11 Änderung des Leistungsumfangs (1) Bosch behält sich vor, die Ladeleistungen und diese Nutzungsbedingungen jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse an geänderte technische Bedingungen oder im Hinblick auf Weiterentwicklungen der Anwendung oder des technischen Fortschritts anzupassen. (2) Über derartige Änderungen wird der Nutzer mindestens 30 Kalendertage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail in Kenntnis gesetzt, sofern die Anpassung für den Nutzer Nachteile mit sich bringt. (3) Sofern der Nutzer nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und die Inanspruchnahme der Ladeleistungen auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt, so gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs ist der Nutzer nicht mehr berechtigt, den Service zu verwenden. (4) In der Änderungsmitteilung wird der Nutzer auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen hingewiesen. Gültig ab Dezember 2016 Seite 5

12 Laufzeit, Kündigung (1) Die Registrierung gilt für einen unbestimmten Zeitraum und kann von Bosch sowie dem Nutzer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. (2) Das Recht von Bosch und Nutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. (3) Mit Beendigung der Registrierung endet die Möglichkeit des Kunden zur Inanspruchnahme von Ladeleistungen gemäß den vorliegenden Nutzungsbestimmungen. (4) Kündigungen können in Textform erklärt werden (z.b. via E-Mail an support@boschemobility.com). 13 Haftung (1) Bosch übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Ladestationen. (2) Bosch haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des 284 BGB (nachfolgend Schadensersatz") wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie; bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. von Pflichten, welche die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf oder aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gehaftet wird. (4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in diesem 13 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß 823 BGB. (5) Soweit die Schadensersatzhaftung Bosch gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bosch. (6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (7) Ist der Nutzer Unternehmer, stellt er Bosch von allen Nachteilen frei, die Bosch durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Nutzers gleichgültig, ob vorsätzlich oder fahrlässig entstehen können. Gültig ab Dezember 2016 Seite 6

14 Identität des Anbieters (1) Anbieter ist die Bosch Software Innovations GmbH Schöneberger Ufer 89-91 10785 Berlin www.bosch-si.de Telefon: 030/726 1120 E-Mail: info@bosch-si.com (2) Beanstandungen können unter der vorgenannten Adresse geltend gemacht werden. 15 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich darum zu bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. (2) Gerichtsstand ist Stuttgart (für amtsgerichtliche Verfahren das Amtsgericht in 70190 Stuttgart) oder nach Wahl Boschs der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der Nutzer, - Kaufmann ist oder - keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder - nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bosch ist auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Nutzers zuständig ist, anzurufen. (3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Bosch und dem Nutzer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gültig ab Dezember 2016 Seite 7