Anmeldepflichtige Dünger Organische und organisch-mineralische Dünger Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

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Transkript:

Düngerbuch-Verordnung WBF Anmeldepflichtige Dünger Organische und organisch-mineralische Dünger Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Anhang 1 1 (Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 10 Abs. 5, 11 Abs. 7 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. c und d) Teil 3 Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte 1. Organische und organisch-mineralische Einnährstoffdünger 910 Organischer Stickstoff-, Phosphoroder Kaliumdünger 3 % N oder oder 911 Organisch-mineralischer Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger 3 % N oder oder Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6 8 müssen diese mindestens ¼ des s ausmachen. Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten. 1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5847) und Ziff. II der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267). 1

Landwirtschaftliche Produktion Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte 915 Organischer Stickstoffdünger mit Peptiden und Aminosäuren 920 Organische Stickstoff-, Phosphoroder Kaliumdüngerlösung 921 Organische Stickstoff-, Phosphoroder Kaliumdüngerlösung 922 Organische Stickstoff-, Phosphoroder Kaliumdüngersuspension 923 Organisch-mineralische Stickstoff-, Phosphoroder Kaliumdüngersuspension 14 % Nam 3 % N oder oder 3 % N oder oder 3 % N oder oder 3 % N oder oder Aminostickstoff Phosphat Phosphat Stickstoff bewertet als Aminostickstoff Peptide und Aminosäuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses, Trocknen Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten. Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 6 Abs. 5 einzuhalten. 2

Düngerbuch-Verordnung WBF Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte 924 Organische Stickstoffdünger-Lösung mit Peptiden und Aminosäuren 925 Organisch-mineralische Stickstoffdünger- Lösung mit Peptiden und Aminosäuren 8 % Nam 8 % N Aminostickstoff Stickstoff bewertet als Aminostickstoff Stickstoff bewertet als ; Mindestgehalt an Aminostickstoff 5 % Nam Peptide und Aminosäuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses Peptide und Aminosäuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses unter Zugabe von Ammoniumchlorid oder Ammoniumsulfat 2. Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger 940 Organischer Dünger 1 % N 1 % P 2O 5 1 % K 2O insgesamt 3 % 941 Organisch-mineralischer Dünger 2 % N 2 % P 2O 5 2 % K 2O insgesamt 6 % Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6 8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen. Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten. 3

Landwirtschaftliche Produktion Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte 942 Organischer Mehrnährstoffdünger 943 Organischmineralischer Mehrnährstoffdünger 944 Organische Dünger- Lösung 945 Organische Dünger- Suspension 946 Organisch-mineralische Dünger-Lösung von den ausgelobten Haupt- nährstoffen je 3 %; insgesamt 5 % von den ausgelobten Haupt- nährstoffen je 6 %; insgesamt 10 % 1 % N 1 % P 2O 5 1 % K 2O insgesamt 3 % 1 % N 1 % P 2O 5 1 % K 2O insgesamt 3 % 2 % N 2 % P 2O 5 2 % K 2O insgesamt 6 % Phosphat Phosphat Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6 8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen. Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6 8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen. Als Typenbezeichnung ist auch die Nennung der/des Hauptnährstoffe(s) gefolgt von «betonter organischer Mehrnährstoffdünger» möglich. Als Typenbezeichnung ist auch die Nennung der/des Hauptnährstoffe(s) gefolgt von «betonter organischmineralischer Mehrnährstoffdünger» möglich. Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten. 4

Düngerbuch-Verordnung WBF Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte 947 Organisch-mineralische Dünger-Suspension 951 Organischer NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger 952 Organischmineralischer NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger 953 Organische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger- Lösung 954 Organisch-mineralische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Lösung 2 % N 2 % P 2O 5 2 % K 2O insgesamt 6 % 3 % N 3 % N 3 % N 3 % N ; Phosphat Phosphat; Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6 8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen. Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6 8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen. Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten. 5

Landwirtschaftliche Produktion Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte 955 Organische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger- Suspension 956 Organisch-mineralische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Suspension 970 Torfmischdünger mit einem oder mehrerer der Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium 980 Vogelguano (Echter Guano) 981 Aufgeschlossener Guano 3 % N 3 % N 30 % OS von jedem der beigemischten Hauptnährstoffe je 1 % 6 % N 12 % P 2O 5 2 % K 2O 7 % N 9 % P 2O 5 ; ; ; Gesamtkali ; Phosphat Organische Substanz bewertet als Glühverlust; Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als ; Phosphat bewertet als ; Kali bewertet als K 2O Aufbereiten von Torf unter Zugabe mineralischer Dünger Aus naturgetrockneten Exkrementen fischfressender Vögel sowie evtl. vereinzelten getrockneten Vogelkadavern bestehendes gemahlenes Produkt Mit Säure aufgeschlossener Naturguano Auf die Herkunft ist hinzuweisen (z.b. Peruguano). Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen. 6

Düngerbuch-Verordnung WBF Dünger mit Spurennährstoffen Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsform vorliegt: 1. Chelatbildner: Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von: EDDHSA Ethylendiamin-di-(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure und dessen Kondensationserzeugnisse C 18H 20O 12S 2 + n* (C 12H 14O 8N 2S) IDHA Iminodibernsteinsäure C 8H 11O 8N HBED N,N'-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylenediamin-N,N'-diessigsäure C 20H 24N 2O 6 TMHBED Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C 21H 26O 6N 2 NTA Nitrilotriessigsäure C 6H 9O 6N Teil 4 2. Sonstige Komplexbildner: Nachfolgend aufgeführte Komplexbildner sind nur für Anwendungen der düngenden Bewässerung und/oder Besprühen zugelassen; Ausnahmen stellen Zinklignosulfonat, Eisenlignosulfonat, Kupferlignosulfonat und Manganlignosulfonat dar, die direkt in den Boden eingebracht werden können. Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von: LS Lignosulfonsäure HEDPA Organophosphonsäure (1-Hydroxy-ethylidendiphosphonsäure) C 2H 8O 7P 2 Zitronensäure C 6H 8O 7 7

Landwirtschaftliche Produktion Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Dünger mit Spurnährstoffen Anhang 1, Teil 4 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Gewichtsprozenten) 2. Organische und organisch-mineralische Dünger Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der im Teil 3 aufgeführten Typen 1011 Typenbezeichnung für 0,01 % B Spurennährstoffe bewertet Dünger, ausser für 0,01 % Cu als Gesamtgehalt Torfmischdünger, 0,5 % Fe ergänzt durch die 0,1 % Mn Angaben «mit Spurennährstoff» 0,001 % Mo, oder oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2 0,01 % Zn wie in den entsprechenden Artikeln: Zugeben von Spurennährstoffen 8

Düngerbuch-Verordnung WBF Dünger mit Spurnährstoffen Anhang 1, Teil 4 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Gewichtsprozenten) 1012 Typenbezeichnung für Torfmischdünger, ergänzt durch die Angabe «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2 Spurennährstoffdünger 0,01 % B 0,01 % Fe 0,003 % Cu Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt wie im entsprechenden Artikel: Zugeben von Spurennährstoffen 4. Eisendünger 1340 Eisendünger- Suspension 5 % Fe Eisen Eisen bewertet als Gesamtgehalt, mindestens 2 % Fe wasserlöslich Umsetzen von Eisensalzen mit Phosphorsäure 9

Landwirtschaftliche Produktion Anmeldepflichtige organische sowie organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Teil 5 Bodenverbesserungsmittel Anhang 1, Teil 5 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte formen und Bestandteile, Nährstoff- -löslichkeiten Bewertung; weitere Erfordernisse 7. Organische Bodenverbesserungsmittel 1810 Torf 40 % OS In Mooren aus Pflanzenrückständen gebildetes Material 1811 Torfmull 70 % OS Trocknen von Torf 1820 Organisches Bodenverbesserungsmittel Höchstens 3 % von einem oder mehrerer der folgenden Stoffe: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel. Aufbereiten tierischer, mikrobieller oder pflanzlicher Stoffe Aschegehalt höchstens 10 Prozent. 8. Organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel 1910 Organisch-mineralisches Bodenverbesserungsmittel Höchstens 3 % von einem oder mehrerer der folgenden Stoffe: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel. Aufbereiten tierischer, mikrobieller oder pflanzlicher Stoffe und mischen mit mineralischen Komponenten 10

Düngerbuch-Verordnung WBF Anmeldepflichtige Dünger Hof- und Recyclingdünger sowie weitere Erzeugnisse Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Teil 6 Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Bewertung; weitere Erfordernisse Besondere einzuhaltende Bestimmungen 2010 Hofdünger Gesamtkali Trockensubstanz 2011 Getrockneter Mist 40 % OS Gesamtkalium Trockensubstanzgehalt 2020 Aufgehoben 2030 Kompost Gesamtkali Calcium Magnesium Trockensubstanz elektrische Leitfähigkeit In aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form Trocknen und allenfalls Granulieren oder Pelletieren von Stallmist oder Tierexkrementen Auf die Tierart, von welcher der Hofdüngerstammt, ist hinzuweisen. Die Aufbereitungsart ist anzugeben. Auf die Tierart, von der der Stallmist stammt, ist hinzuweisen. 11

Landwirtschaftliche Produktion Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Bewertung; weitere Erfordernisse Besondere einzuhaltende Bestimmungen 2040 Gärgut, fest oder flüssig Gesamtkali Calcium Magnesium Trockensubstanz elektrische Leitfähigkeit 2060 Aufgehoben 2070 Zusatz zu Hofdünger Mineralien, kohlenstoffhaltiges Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs und Mischungen dieser 2080 Mischung der Erzeugnisse 2010, 2011 und 2030 2070 Zusatz zu Gülle und Mist Die Komponenten und ihre besonderen einzuhaltenden Bestimmungen sind anzugeben. 12