Wegleitung zum Kontenplan für die Jahresrechnung konzessionierter Veranstalter

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Division Medien Biel, 01.05.2008 Aktualisierung, Januar 2017 Wegleitung zum Kontenplan für die Jahresrechnung konzessionierter Veranstalter Allgemein Umfang Veranstalter ohne Gebührensplitting müssen nur die Bilanz, die Erfolgsrechnung, den Anhang, die Tabelle für die Teilaufwände und die Abstimmung zwischen den revidierten Konten und den Konten gemäss BAKOM einreichen. Veranstalter mit Gebührensplitting müssen zusätzlich noch einen Anlagespiegel mit den Einzelheiten zu den stillen Reserven sowie deren Entwicklung und den Eigenkapitalnachweis einreichen. Periode Als Geschäftsjahr gilt immer das Kalenderjahr. Abschlusstermin: 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Werte Immer in Schweizer Franken; ohne Rappen. Aktiven 1109 WB Forderungen gegenüber Dritten (Delkredere) Wertberichtigung von Forderungen gegenüber Dritten (Delkredere). Der Bruttobestand muss im Konto 1100 Forderungen aus Lieferung u. Leistung gegenüber Dritten aufgeführt sein. 1311 Gebührenanteil BAKOM Differenz zwischen zugesagtem und noch nicht ausbezahltem Anspruch auf Gebührenanteil gemäss Verfügung. Falls angenommen werden muss, dass infolge geringeren Betriebsaufwands der Anspruch gekürzt wird, so muss der tiefere Wert abgegrenzt werden (Gegenkonto: 8000). 1430 Fonds für langfristige Rückstellungen BAKOM (Sperrkonto) Sperrkonto für den Fonds Rückstellungen BAKOM, welcher für die vom BAKOM vorgängig anerkannten langfristigen Rückstellungen bestimmt ist (z. B. Telehousing, siehe auch Konto: 2680). Damit wird sicher- gestellt, dass im Zeitpunkt des Bedarfs die Mittel verfügbar sind. 1431 Fonds langfristige Rückstellungen Für flüssige Mittel, die zur Deckung von künftigen Geldabflüssen im Zusammenhang mit langfristigen Rückstellungen (Gegenkonto: 2681) ausgeschieden werden. Zum Beispiel für Arbeitsbeschaffungsreserven.

1500 - Mobiles und immobiles Sachanlagevermögen 1690 Veranstalter mit Gebührenanteil müssen nach der indirekten Methode buchen. Veranstalter ohne Gebührenanteil können zwischen der direkten oder indirekten Methode wählen. Sachanlagen müssen ab einem Wert von Fr. 5'000 aktiviert werden. Es steht den Veranstaltern frei schon ab tieferen Werten Sachanlagen zu aktivieren. Investitionen für die ein Investitionsbeitrag für neue Technologien (Subvention) verfügt wurde, sind zum Anschaffungswert zu aktivieren. 1509 - Wertberichtigung (WB) Mobiles und immobiles Sachanlagevermögen 1699 Die Verbuchung erfolgt nach der indirekten Methode. Akzeptiert werden die Abschreibungssätze der ESTV gem. Merkblatt A 1995 Investitionen für die ein Investitionsbeitrag für neue Technologien (Subvention) verfügt wurde, müssen mit einer Einmalabschreibung in der Höhe der Subvention wertberichtigt werden. 1610 Installationen Sendernetz Alle Anlagen die zur Verbreitung des Signals ab Studioausgang dienen. 1680 Aufgewertete immobile Sachanlagen Aufwertungen müssen die Anforderungen gemäss Art. 670 OR erfüllen und von der Generalversammlung genehmigt worden sein. Das Gegenkonto lautet: «Aufwertungsreserve». Abschreibungen von aufgewerteten Sachanlagen müssen zwingend über «ausserordentliche Abschreibungen» abgeschrieben werden. 1770 Goodwill Ein originärer (selbsterarbeiteter) Goodwill darf nicht bilanziert werden. Passiven 2680 Langfristige Rückstellungen BAKOM Für Vorauszahlungen von Investitionen, die durch das BAKOM verfügt werden. Die Mittel werden vom BAKOM auf ein Sperrkonto (Konto: 1430) einbezahlt. Damit wird sichergestellt, dass im Zeitpunkt des Bedarfs die Mittel verfügbar sind. 2681 Langfristige Rückstellungen mit Fonds Langfristige Rückstellungen für welche ein Fonds (Gegenkonto:1431) angelegt wird, um so bei Bedarf über die Mittel zu verfügen. Zum Beispiel für Arbeitsbeschaffungsreserven. 2691 Andere langfristige Rückstellungen Nicht mehr benötigte langfristige Rückstellungen müssen aufgelöst werden. 2

Ertrag 3000 - Bruttowerbung und sponsoring 3299 Als Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring gelten alle Erträge, welche im Programm eines konzessionierten Veranstalters von diesem selbst oder von Dritten mit Werbung und Sponsoring erzielt werden (Art. 34 Abs. 1 RTVV). Entsprechend der bisherigen Praxis gehören zu den Bruttoeinnahmen auch allfällige Provisionen an Werbeakquisitionsfirmen und Werbemittler (VK), Beraterkommissionen (BK) sowie geldwerte Leistungen, welche dem Veranstalter oder Dritten im Rahmen von Werbung und Sponsoring zugeflossen sind. Mengenrabatte dagegen sind im Bruttoertrag wie bisher nicht enthalten (Erläuterungen zum Art. 34 RTVV). Als «selbst akquiriert» gilt die Beziehung zwischen Kunde und Veranstalter; als «Dritte» gilt die Beziehung zwischen Veranstalter und einem externen Vermittler und als «Konzerngesellschaft» gilt die Beziehung zwischen Veranstalter und einer nahe stehenden juristischen oder natürlichen Person (Marketinggesellschaft). 3020 Überlassen von Sendezeit mit Werbung Überlassen von Sendezeit mit Werbung gegen Entgelt an einen Dritten (z.b. Verkaufssendungen). Handelt es sich nur um Sendezeit ohne Werbung, so ist das Konto 3320 oder 3420 zu wählen. 3951 Realisierte Verluste von Forderungen aus Werbung und Sponsoring Nur für realisierte Verluste von Forderungen aus Werbung und Sponsoring. Alle anderen Forderungsverluste und Wertberichtigungen (Delkredere) müssen im Konto 3950 verbucht werden. Bruttowerbung und sponsoring Dieses Total bildet die Basis zur Berechnung der Konzessionsabgabe. 3300 Gebühren von Zuschauern / Zuhörern Für Gebühren, Abonnemente und Beiträge mit ähnlichem Charakter, welche selber oder indirekt durch Kabelnetzbetreiber eingezogen werden. 3301 Einnahmen aus Gewinnspielen Alle Erträge im Zusammenhang mit Gewinnspielen, Verlosungen oder anderen Spielen mit solchem Charakter. 3

3302 Erträge aus Businessnummern Erträge aus Businessnummern. Handelt es sich dabei um Gewinnspiele, so ist das Konto 3301 zu wählen. 3310 Ertrag aus Spotproduktionen Dritte Wenn Spotproduktionen in einem Pauschalpreis angeboten werden, muss der Anteil der Produktion separat ausgewiesen werden. 3320 Ertrag aus Rechten, Lizenzen Einnahmen aus eigenen und fremden Produktionen durch Verkauf oder Verleih, Gewährung von Rechten oder Vergabe von Lizenzen. 3321 Ertrag aus IRF-Entschädigung (Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen) Erträge die von der Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen für die Abgeltung von Schutzrechten verteilt werden. Beiträge an Verbände, die mit der Entschädigung verrechnet werden, sind als Aufwand zu buchen. 3330 Mieterträge von Dritten Betrifft jegliche Vermietung von Infrastruktur (Gebäuden, IT-Infrastruktur, usw.) 3331 Mieterträge von Sendeanlagen von Dritten Betrifft jegliche Vermietung von Sendeanlagen 3600 Handelswarenertrag (Merchandising) Verkauf von Merchandising-Produkten oder andere Waren. Die Einkäufe werden auf das Konto 4600 verbucht. 3610 Ertrag aus Internetwerbung Einnahmen aus Werbung im Internet. 3620 Ertrag aus Anlässen Einnahmen aus Anlässen (z.b. Partys; Road-Show; Messen usw.). 3670 Personalausleihungen Einnahmen aus der Verleihung von eigenem Personal. 3680 Veräusserung von Anlagevermögen Die Verbuchung von verkauften Sachanlagen erfolgt nach dem «Bruttoprinzip». Der Restwert nach pro rata Abschreibung muss als «ausserordentliche Abschreibung» ausgebucht werden. 3710 Aktivierte Eigenleistungen in Sachanlagen 3711 Aktivierte Eigenleistungen im Sendernetz (1610) Eigenleistungen resp. Erstellung oder Reparatur von Sachanlagen aus eigenem Aufwand (Personal, Unterhalt usw). Aktivierte Eigenleistungen sind ordentlich abzuschreiben. Aktivierte Eigenleistungen werden darum vom massgebenden Aufwand in Abzug gebracht. Aktivierte Eigenleistungen ins Sendernetz (Konto: 1610) müssen für die Berechnung der Unterstützung der Verbreitung (Art. 57 RTVG) separat ausgewiesen werden. 3800 Bestandsänderung angefangene Arbeiten Kosten für selbst produzierte Sendungen, deren Produktion noch nicht abgeschlossen ist. Die Verbuchung erfolgt auf Konto 1280. 4

3910 Konzessionsabgabe BAKOM (Art. 22 RTVG) Die Konzessionsabgabe gehört nicht zum ordentlichen Betriebsaufwand und wird darum als Erlösminderung verbucht. 3930-3932 Vermittlerkommissionen an Externe 3940-3942 Entgelt für die Vermittlung von Werbung und Sponsoring durch einen externen Vermittler (siehe Werbung und Sponsoring ) und die Beratung durch eine Agentur. Diese Kommissionen und Provisionen müssen der Bruttowerbung angerechnet werden. 3950 Verlust aus Forderungen Sowohl eingetretene als auch erwartete Debitorenverluste (Delkredere). Die Schätzungen der ESTV sind zu berücksichtigen. Eingetretene Debitorenverluste aus Forderungen von Werbung und Sponsoring sind im Konto 3951 zu verbuchen. Erlösminderungen Erlösminderungen gelten nicht als Aufwand, sondern als Korrektur vom Bruttoerlös, und werden daher auch nicht dem ordentlichen Betriebsaufwand angerechnet. Betriebsaufwand 4020 Kauf von Rechten und Lizenzen an Produktionen Einkauf von Produktionen und Koproduktionen, Rechten und/oder Lizenzen von Produktionen und Koproduktionen. 4021 Urheberrechtsgebühren Gebühren von SUISA, Swiss-Image, Swissperform usw. 4090-4290 Ertrag aus Koproduktionen Erträge aus Beiträgen an Koproduktionen vom Koproduzent werden als Aufwandminderung vom Produktions- und Programmaufwand verbucht. 4400-4410 Vermittlerkommissionen an Konzerngesellschaften Entgelte für die Vermittlung von Werbung und Sponsoring durch eine dem Veranstalter nahe stehende juristische oder natürliche Person. Als Grundlage für die Bewertung muss eine Transferpreisvereinbarung bestehen. Diese Kommissionen und Provisionen müssen der Bruttowerbung angerechnet werden. Die Verbuchung ist nur möglich, sofern nicht bereits im Konto 6610 für den Akquisitionsaufwand eine Buchung vorgenommen wurde. 4600 Handelswarenaufwand Für den Einkauf von Merchandising Produkten, oder anderen Waren, welche unverändert verkauft werden. Der Verkauf ist nach dem Bruttoprinzip im Konto 3600 zu verbuchen. 4610 Aufwand für eigene Internetseite Für Aufwand im Zusammenhang mit der eigenen Internetseite, sofern im Konto 3610 dafür Einnahmen verbucht werden. Wenn keine Einnahmen anfallen, so kann der Aufwand auch als Verwaltungs- und Informatikaufwand (Konto 6500) verbucht werden. 4620 Aufwand für Anlässe Für Aufwand im Zusammenhang mit Anlässen sofern nach dem Bruttoprinzip die Einnahmen im Konto 3620 verbucht werden. 4900 Aufwandminderung Als Aufwandminderungen gelten jegliche Skonti, Rabatte und Rückvergütungen. 5

6110 Nutzungsgebühr des Betreibers einer DAB-Plattform Dieses Konto gilt nur für die Nutzungsgebühr und allfällige Rückvergütungen eines Betreibers einer DAB-Plattform. Alle andren Aufwendungen im Zusammenhang mit der DAB- Verbreitung sind in den jeweiligen Konten zu verbuchen. Ein allfälliger Beitrag zur Förderung neuer Technologien (Art. 58 RTVG) ist im Konto 8020 zu verbuchen. 6300 Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren Als Gebühren gelten auch die vom BAKOM belasteten Verwaltungsgebühren (z.b. Fernmeldegebühren). Nicht jedoch Gebühren, die im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen anfallen (siehe dazu Konto 8320). 6610 Medienpartnerschaften Bei Medienpartnerschaften handelt es sich um einen Tausch von Werbung / Sponsoring gegen Werbung / Sponsoring, also ein Gegengeschäft. Die Bemessung des Aufwands richtet sich nach der Bewertung der gewährten Werbeleistung (Ertrag). Diese beträgt im Minimum 50% des offiziellen Tarifs (Sozialtarif) oder Maximal nach dem Dritten gegenüber gewährten durchschnittlichen Tarif vom Vorjahr (Ertrag mit Dritten / gesendete Sekunden für Dritte). 6900 Abschreibungen Für die ordentlichen Abschreibungen von mobilen und immobilen Sachanlagen. Akzeptiert werden die Abschreibungssätze der ESTV gem. Merkblatt A 1995. Eine allfällige Einmalabschreibung für Investitionsbeiträge für Investitionen in neue Technologien ist im Konto 8301 zu verbuchen. Finanz- und ausserordentlicher Erfolg 7400 - Erfolg aus Finanzanlagen 7499 Zinsen und Kommissionen für oder von Darlehen und anderen Finanzanlagen. Spesen für das PC-Konto oder Bankkonto sind in der Gruppe «Verwaltungsaufwand» zu verbuchen. 8000 Gebührenanteil (Art. 40 RTVG) Der volle Anspruch auf Gebührenanteil gemäss Verfügung. Falls angenommen werden muss, dass infolge geringeren Betriebsaufwands der Anspruch gekürzt wird, so muss der tiefere Wert gebucht werden. 8010 Unterstützung der Verbreitung (Art. 57 RTVG) Recht auf eine Unterstützung gemäss Entscheidung des BAKOM. Eine mögliche Abgrenzung wird im Konto noch nicht erhaltene Erträge (Konto: 1310) verbucht. 8020 Neue Technologien (Art. 58 RTVG) Recht auf eine Unterstützung gemäss Entscheidung des BAKOM. Abschreibungen in der Höhe der Investitionen müssen auf dem Konto 8301 verbucht werden. Eine mögliche Abgrenzung muss auf dem Konto noch nicht erhaltene Erträge (Konto: 1310) verbucht werden. 8030 Beiträge für Aus- und Weiterbildung (Art. 76 RTVG) Beiträge an die Aus- und Weiterbildung. Die Beiträge sind brutto auszuweisen, und können nicht im Konto 5810 Aufwand für Aus- und Weiterbildung aufwandmindernd verbucht werden. 6

8040 Beiträge für die Untertitelungspflicht (Art. 7 Abs. 4 RTVG) Recht auf eine Unterstützung gemäss Entscheidung des BAKOM. Abschreibungen in der Höhe der Investitionen müssen auf dem Konto 8304 verbucht werden. Eine mögliche Abgrenzung muss auf dem Konto noch nicht erhaltene Erträge (Konto: 1310) verbucht werden. 8050 Beiträge für die Erhaltung von Programmen (Art. 21 Abs. 3 RTVG) Recht auf eine Unterstützung gemäss Entscheidung des BAKOM. Abschreibungen in der Höhe der Investitionen müssen auf dem Konto 8303 verbucht werden. Eine mögliche Abgrenzung muss auf dem Konto noch nicht erhaltene Erträge (Konto: 1310) verbucht werden. 8100 - Beiträge freiwillige Spenden und Zuwendungen 8120 8130 Mitgliederbeiträge, Spenden von Privaten und Trägerschaften Darunter fallen auch Beiträge von Trägerschaften. Dies betrifft vor allem komplementäre Veranstalter mit einem Trägerverein, einer Stiftung oder einer anderen Trägerschaft. 8300 Ausserordentliche Abschreibungen Als ausserordentliche Abschreibungen gelten z.b. Abschreibungen auf Beteiligungen, aufgewerteten Sachanlagen oder Verluste von gewährten Darlehen, sowie der Restwert von verkauften Sachanlagen. 8301 Abschreibungen neue Technologien (Art. 58 RTVG) Für die Einmalabschreibung von Investitionsbeiträgen für neue Technologien (Gegenkonto: 8301). 8302 Abschreibungen von Goodwill Für die Abschreibung des Goodwills. Die Abschreibung eines Goodwills darf nicht in den ordentlichen Abschreibungen verbucht werden. 8303 Abschreibungen für die Erhaltung von Programmen (Art. 21 Abs. 3 RTVG) Für die Einmalabschreibung von Investitionsbeiträgen für die Erhaltung von Programmen (Gegenkonto: 8303) 8304 Abschreibungen für die Untertitelungspflicht (Art. 7 Abs. 4 RTVG) Für die Einmalabschreibung von Investitionsbeiträgen für die Untertitelungspflicht (Gegenkonto: 8304). 8310 Management fees Gebühren für die Geschäftsführung durch die Muttergesellschaft (darin sind Kosten enthalten, welche nicht als ordentlicher Betriebsaufwand gelten). 8320 Bussen, Sanktionen, Rechtsverletzungen Aufwand infolge von Aufsichts- und Strafverfahren wegen Rechtsverletzungen. Verwaltungs-, Schreib- und Spruchgebühren, Verwaltungssanktionen und jegliche Art von Bussen. 8330- Sonstige Aufwendungen und ausserordentliche und ausserbetriebliche Erträge 8331 Der Begriff ausserordentlich gilt für Buchungstatbestände, wenn sie äusserst selten anfallen und innerhalb des Planungshorizontes nicht wiederkehrend sind und deshalb nicht geplant werden können. Der Begriff ist sehr eng auszulegen. Werbeerträge oder Aufwände, die nicht verbucht oder zeitlich nicht in der richtigen Periode abgegrenzt worden sind, gelten in diesem Sinne nicht als ausserordentliche Posten. 7

9000 Umbewertungen zwischen revidiertem Abschluss und Bewertung gem. BAKOM Für die Korrekturen aufgrund von unterschiedlichen Bewertungen von Ertrag oder Aufwand zwischen dem revidierten Jahresabschluss und den Bewertungsvorgaben durch das BAKOM. Damit werden die Jahresergebnisse identisch. Anlagespiegel (nur für Veranstalter mit Gebührenanteil) Der Anlagespiegel muss mit der Jahresrechnung abgestimmt sein. Bestand Anfangsbestand und Schlussbestand der jeweiligen Bilanzposition. Ordentliche Investitionen Einkauf von Anlagen zum Anschaffungswert. Investitionen neue Technologien Neue Technologien finanziert vom BAKOM gemäss Art. 58 RTVG. Aufwertungen Nur für aufgewertete immobile Sachanlagen. Abgänge (-) Für entsorgte, abgebaute, verkaufte Anlagen zu Anschaffungswerten. Eigenkapitalnachweis (nur für Veranstalter mit Gebührenanteil) Vorjahr ; aktuelles Geschäftsjahr Anfangsbestand und Schlussbestand der jeweiligen Bilanzposition. Kapitalveränderung Zu- oder Abnahme des Grundkapitals infolge Einzahlungen, Einlagen oder Sanierungen. Jahresgewinn / verlust Resultat der Erfolgsrechnung des Berichtsjahrs. Gewinnverwendung Verteilung des Vorjahresgewinns nach Beschluss der Generalversammlung. Verwendung der Reserven Zu- oder Abnahme der Reserven infolge Zuweisung, Aufwertungen, Verlustdeckung oder Entnahme. Rangrücktritt Nur der mit einem Rangrücktritt belegte Anteil an den langfristigen Verbindlichkeiten aufgeteilt nach den Konten 2692-2694. Für den Rangrücktritt muss eine Erklärung vorliegen. 8

Teilaufwände Das Total aller Kosten muss mit der Jahresrechnung abgestimmt werden. Programm Alle Kosten im Zusammenhang mit der Programmerstellung. Technik übrige Alle Kosten für die Technik ohne Zuführung und Verbreitung. Zuführung & Verbreitung Alle Kosten für die Zuführung ab Studioausgang und der Verbreitung des Signals. Verkauf Alle Kosten für Akquisition, Marketing und Werbung intern wie extern. Verwaltung Alle Kosten für die Verwaltung des Veranstalters. Betriebsaufwand für die Bemessung des Gebührenanteils Mit folgender Formel wird der massgebende Aufwand für die Bemessung des Gebührenanteils berechnet: Programm- und Warenaufwand netto + Betriebsaufwand (Personal- und Sonstiger Betriebsaufwand) +/- Veränderung von langfristig aktiviertem Aufwand und langfristigen passiven Rückstellungen - Aktivierte Eigenleistungen - Nebenerträge (Erträge aus Leistungen die mit dem Konzessionsauftrag in keinem Zusammenhang stehen, für deren Erstellung aber ein Aufwand gebucht wurde) - Beiträge für neue Technologien (Art. 58 RTVG) - Beiträge für die Aus- und Weiterbildung (Art. 76 RTVG) - Beiträge für die Untertitelungspflicht (Art. 7 Abs. 4 RTVG) - Beiträge für die Erhaltung von Programmen (Art. 21 Abs. 3 RTVG) = Massgebender Aufwand für die Bemessung des Gebührenanteils 9