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Transkript:

Evangelisch Lutherische Kirchgemeinde Neschwitz Friedhofsgebührenordnung vom 16.03.2010 für die Friedhöfe Neschwitz und Saritsch der Ev. Luth. Kirchgemeinde Neschwitz, Parkstraße 10, 02699 Neschwitz. Aufgrund von 2 Abs. 2 i. V. m. 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seit A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand für die Friedhöfe Neschwitz und Saritsch der Ev. Luth. Kirchgemeinde Neschwitz in seiner Sitzung am 16.03.2010 folgende Gebührenordnung beschlossen: Inhaltsangabe 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Fälligkeit und Einzug der Gebühren 4 Stundung und Erlass von Gebühren 5 Gebührentarif 5.1 Nutzungsgebühren 5.2 Friedhofsunterhaltungsgebühr 5.3 Bestattungs- und Beisetzungsgebühr 5.4 Gebühren für Sondergrabstellen 5.5 Gebühren für Umbettungen 5.6 Genehmigungsgebühren für Grabmale 5.7 Gebühren für Berechtigungskarten 5.8 Sonstige Gebühren 6 Besondere zusätzliche Leistungen 7 Bekanntmachung 8 Inkrafttreten Kirchgemeinde Neschwitz Friedhofsgebührenordnung Seite 1 von 7

Friedhofsgebührenordnung 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Friedhöfe Neschwitz und Saritsch der Kirchgemeinde und deren Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren (1) Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofsverwaltung zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistungen entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand. (4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen. 4 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Eine Entscheidung darüber fällt der Kirchenvorstand auf Antrag. Kirchgemeinde Neschwitz Friedhofsgebührenordnung Seite 2 von 7

5 Gebührentarif Die zu erhebenden Gebühren werden im Weiteren nach Tarifstellen benannt. Die Unterscheidung der Grabstätten erfolgt nach der Anzahl der Grablager. Eine Übersicht ist der Anlage 1 beigefügt. 5.1 Nutzungsgebühren 5.1.1 Reihengrabstätten Die Ruhezeit für Reihengrabstätten beträgt 25 Jahre. 5.1.1.1 Sargbestattungen I (Verstorbene bis 10 Jahre) gebührenfrei 5.1.1.2 Sargbestattungen II (Verstorbene über 10 Jahren) 723,75 5.1.1.3 Urnenbeisetzungen 723,75 5.1.2 Wahlgrabstätten Die reguläre Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit von 25 Jahren. 5.1.2.1 Sargbestattungen 5.1.2.1.1 Einzelstelle 785,75 5.1.2.1.2 Doppelstelle 1.571,50 5.1.2.2 Urnenbeisetzungen 5.1.2.2.1 Einzelstelle 785,75 5.1.2.2.2 Doppelstelle 1.571,50 Kirchgemeinde Neschwitz Friedhofsgebührenordnung Seite 3 von 7

5.1.2.3 Verlängerungsgebühren Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Liegestelle 5.1.2.3.1 nach 5.1.2.1.1 (Einzelstelle) 31,43 5.1.2.3.2 nach 5.1.2.1.2 (Doppelstelle) 62,86 5.2 Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr (FU) von 26,07 je Grablager erhoben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 1 Jahr im voraus eingezogen. Sie ist bis zum 30.06. des Erhebungsjahres fällig. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt für (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Sondergrabstellen sind in der beim Bestattungsfall zu entrichtenden Gebühr für enthalten. (3) Wird die Grabstelle vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit aufgegeben, ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr weiterhin jährlich für die verbleibenden Fälligkeitsjahre zu entrichten. 5.3 Bestattungs- und Beisetzungsgebühr 5.3.1 Grundgebühr 5.3.1.1 Sargbestattung I (Verstorbene bis 10 Jahre) gebührenfrei 5.3.1.2 Sargbestattung II (Verstorbene über 10 Jahren) 639,58 5.3.1.3 Urnenbeisetzungen 496,49 5.3.2 Sondergebühr 5.3.2.1 Benutzung der Friedhofskapelle (wird in Neschwitz vom Träger gesondert erhoben) - 5.3.2.2 Benutzung der Leichenkammer (Friedhof Saritsch) 83,21 Kirchgemeinde Neschwitz Friedhofsgebührenordnung Seite 4 von 7

5.4 Gebühren für Sondergrabstellen 5.4.1 Einheitsreihengrab 5.4.1.1 Sargbestattung 5.4.1.1.1 Nutzungsgebühr 723,75 5.4.1.1.2 Bestattungsgebühr 639,58 5.4.1.1.3 Friedhofsunterhaltungsgebühr 651,75 5.4.1.1.4 Herstellungs- und Pflegegebühr 4.940,26 5.4.1.1.5 Gebühr für Beräumung und Einebnung 121,25 5.4.1.1 Gesamtgebühr Einheitsreihengrab 7.076,58 5.4.2 Urnengemeinschaftsanlage 5.4.2.1 Nutzungsgebühr 392,88 5.4.2.2 Bestattungsgebühr 496,49 5.4.2.3 Friedhofsunterhaltungsgebühr 162,94 5.4.2.4 Herstellungs- und Pflegegebühr 1.282,09 5.4.2 Gesamtgebühr Urnengemeinschaftsanlage 2.334,39 5.5 Gebühren für Umbettungen Die anfallenden Gebühren sind Verwaltungsgebühren. Weitere Gebühren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung dieser Arbeiten. 5.5.1 Urne Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird nach 6 dieser Gebührenordnung verfahren. 5.5.2 Sarg Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird nach 6 dieser Gebührenordnung verfahren. Kirchgemeinde Neschwitz Friedhofsgebührenordnung Seite 5 von 7

5.6 Genehmigungsgebühren für Grabmale 5.6 Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmals 43,48 5.7 Genehmigungsgebühren für Berechtigungskarten an Gewerbetreibende 5.7 Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 43,48 5.8 Sonstige Gebühren 5.8.1 Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs aus der Friedhofsordnung 5.8.2 Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 5,00 5,00 5.8.3 Umschreibung von Nutzungsrechten 5,00 5.8.4 Mahngebühr 1. Mahnung 5,00 5.8.5 Mahngebühr 2. Mahnung 5,00 6 Besondere zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird durch die Friedhofsverwaltung der zu zahlende Betrag einzelfallbezogen nach dem tatsächlichen Arbeitsund Materialaufwand festgesetzt. Kirchgemeinde Neschwitz Friedhofsgebührenordnung Seite 6 von 7

/ 7 Bekanntmachung (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Die Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im "Mitteilungsblatt" unter der Kommunalgemeinde Neschwitz und einem Hinweis zur Veröffentlichung unter den Kommunalgemeinden Puschwitz, Radibor und Göda sowie durch Aushang in den Schaukästen der Kirchgemeinde Neschwitz und Hinweis darauf in den Kirchennachrichten. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Kommunalgemeinde Neschwitz und im Pfarramt Neschwitz aus. 8 Inkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev. - Luth. Regionalkirchenamt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.2002 außer Kraft. ' I " '~/i. A')' l~rc('-- L H. Setlneider Vorsitzender Kirchenvorstand Neschwitz s.~+c~ S. Aechtner stv. Vorsitzende Kirchenvorstand Neschwitz Bestätigungsvermerk: Vorstehende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der EV.-Luth. Kirchgemeinde Neschwitz wird be 5 t ä t i 9 t. Dresden, den 07.04.2010 EV.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden Kirchgemeinde Neschwitz - Friedhofsgebührenordnung Seite 7 von 7

Ev. - Luth. Kirchgemeinde Neschwitz Merkblatt Grablager Grabtyp Grabart Grabunterart Grabstellen Liegestellen Kurz Bemerkungen NG FUG Reihengrab Urne Einzelgrab 1 1 RU1 max. 1 Urne Sarg Einzelgrab 1 1 RS1 max. 1 Sarg Wahlgrab Urne Einzelgrab 1 2 WU1 max. 2 Urnen Doppelgrab 2 4 WU2 max. 4 Urnen 2x 2x Sarg Einzelgrab 1 2 WS1 max. 1 Sarg + 1 Urne Doppelgrab 2 4 WS2 max. 2x 2x 2 Särge + 2 Urnen BG = Bestattungsgebühr NG = Nutzungsgebühr FUG = Friedhofsunterhaltungsgebühr Seite 1 von 1