BETRUGSGEKÄMPFUNGSGESETZ UND BARBEWEGUNGSVERORDNUNG. Stand: Oktober JUSCHITZ Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH.

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Transkript:

BETRUGSGEKÄMPFUNGSGESETZ UND BARBEWEGUNGSVERORDNUNG Stand: Oktober 2007 JUSCHITZ Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH Brainstorming 18.10.2007 Grundlagen BAO - 131 Abs 1 Z 2 i.d.f Betrugsb.Ges 2006 BAO 163 und 184 (Schätzung) BarbewegungsVO, BGBL II 441 v. 21.12.2006 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 Ergänzender Erlass v. 3. August 2007 Durchführungserlass zu den 126 ff BAO v. 22. Mai 1990, AÖFV Nr. 169/1990 Information zur Barbewegungsverordnung, BMF-010102/0001-IV/2/2007 vom 03.08.2007 2 1

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 BAO 131. Die gemäß den 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. 3 Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 BAO 131. Soweit nach den 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird. (BGBl I 2006/99, ab 1. 1. 2007) 4 2

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 BAO 131 (1) 6 Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein. (BGBl 1980/151 und BGBl I 2006/99, ab 1. 1. 2007) 5 Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 BAO 163 (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. (2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. (BGBl I 2006/99, ab 1. 1. 2007) 6 3

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung 184 BAO (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. 7 Grundlagen BAO - 131 Abs 1 Z 2 i.d.f Betrugsb.Ges 2006 BAO 163 und 184 (Schätzung) BarbewegungsVO, BGBL II 441 v. 21.12.2006 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 Ergänzender Erlass v. 3. August 2007 Durchführungserlass zu den 126 ff BAO v. 22. Mai 1990, AÖFV Nr. 169/1990 Information zur Barbewegungsverordnung, BMF-010102/0001-IV/2/2007 vom 03.08.2007 8 4

BARBEWEGUNGSVERORDNUNG (1) 441. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO) Gemäß 131 Abs 1 Z 2 Bundesabgabenordung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006, wird in folgenden Fällen eine vereinfachte Losungsermittlung zugelassen: 1. (1) Die vereinfachte Losungsermittlung kann unter folgenden Voraussetzungen ab Beginn eines Wirtschaftsjahres für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen werden: 1. Die Umsätze für den einzelnen Betrieb oder einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von 150.000 Euro nicht überschritten. Als Umsätze gelten solche im Sinne des 125 Abs 1 UnterAbs 2 BAO. 2. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Barbewegungs-VO werden über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt, die eine Losungsermittlung ermöglichen. 9 EXKURS: Umsätze im Sinne des 125 Abs 1 UnterAbs 2 BAO Umsätze sind solche gemäß 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter 6 Abs. 1 Z 8 und 9 (Kreditvermittlungen, Geldumsätze und Grundstücksumsätze) und 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 (Wohungs-Grundstücksvermietungen) fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (Ersatz für entgangene Einnahmen, für Aufgabe und Nichtausübung einer Tätigkeit usw.) ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. 10 5

BARBEWEGUNGSVERORDNUNG (2) (2) Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist der maßgebliche Jahresumsatz durch taggenaue Hochrechnung zu ermitteln. (3) Geht ein Betrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb über, so sind die vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers heranzuziehen. (4) Die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung erlischt, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überstiegen wird, mit Ablauf des darauf folgenden Wirtschaftsjahres. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren ist unbeachtlich. Sie erlischt auch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Abgabepflichtige die vereinfachte Losungsermittlung nicht mehr in Anspruch nimmt. (5) Entsprechen die im Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten Bücher und Aufzeichnungen nicht den Vorschriften des 131 BAO, kann das zuständige Finanzamt für die Dauer von maximal drei Wirtschaftjahren begründet die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen. 11 BARBEWEGUNGSVERORDNUNG (3) 2. Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 Euro die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden. 3. Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Die Rückrechnung hat für jede Kassa gesondert zu erfolgen. 12 6

BARBEWEGUNGSVERORDNUNG (4) 4. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2007 für den auf das Kalenderjahr 2006 entfallenden Zeitraum, Einzelaufzeichnungen geführt haben und im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschritten haben, sind diese in den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 nicht berechtigt, die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch zu nehmen. (3) Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor dem 1. Jänner 2007 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge führen, die Tageslosung vereinfacht BGBl. II - ausgegeben am 21. November 2006 - Nr. 441 2 von 2 www.ris.bka.gv.at ermitteln und in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschreiten, verlieren diese ab dem 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung. 13 BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN (1) Gewerbliche Unternehmen Umsatz > 400.000 Landwirte Umsatz > 400.000 oder Einheitswert > 150.000 Gewerbliche Unternehmen Umsatz < 400.000 Freiberufler Landwirte (Grenzen siehe links) Bilanzierung nach Unternehmensrecht 198 UGB ivm 5 EStG Bilanzierung nach Steuerrecht 4 (1) EStG Führen von Büchern Bilanzierung Betriebsvermögensvergleich Steuerrechtliche Einnahmen-Ausgaben- Rechnung 4 (3) EStG Führen von Aufzeichnungen Überschussrechnung 14 7

BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN (2) Führen von Büchern Bilanzierung Betriebsvermögensvergleich Führen von Aufzeichnungen Überschussrechnung Umsatz < 150.000 und keine Führung von Einzelaufzeichnungen Umsätze gem. 2 Barbewegungs-VO ( Kalte Hände ) und keine Führung von Einzelaufzeichnungen Kassasturz 15 Grundlagen BAO - 131 Abs 1 Z 2 i.d.f Betrugsb.Ges 2006 BAO 163 und 184 (Schätzung) BarbewegungsVO, BGBL II 441 v. 21.12.2006 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 Ergänzender Erlass v. 3. August 2007 Durchführungserlass zu den 126 ff BAO v. 22. Mai 1990, AÖFV Nr. 169/1990 Information zur Barbewegungsverordnung, BMF-010102/0001-IV/2/2007 vom 03.08.2007 16 8

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 1. Einzelaufzeichnungspflicht 1.1. Betroffene Abgabepflichtige 1.2. Umfang und Form der Einzelaufzeichnungen 1.2.1 Allgemeines 1.2.2. Strichlisten 1.2.3. Tischabrechnung 1.2.4. Stock- oder Standverrechnung 1.2.5. Automatenumsätze 2. Voraussetzung zur vereinfachten Losungsermittlung 2.1. Allgemeines 2.2. Vereinfachte Losungsermittlung nach 1 der Barbewegungs-VO 2.2.1. Ermittlung der Umsatzgrenze 2.2.2. Anwendung der Umsatzgrenze und Toleranzregel 2. 3. Vereinfachte Losungsermittlung nach 2 der Barbewegungs-VO 2.3.1. Allgemeines 2.3.2. Öffentliche Orte 2.3.3. In und in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten 2.4. Widerrufsbestimmung 3. Anwendung der vereinfachten Losungsermittlung 4. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 4.1. Vereinfachte Losungsermittlung vor Inkrafttreten 4.2. Einzelaufzeichnungen vor Inkrafttreten 4.3. Vereinfachte Losungsermittlung nach 2 Barbewegungs-VO 17 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (1) 1.1. Betroffene Abgabepflichtige Die im Gesetz normierte Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen betrifft Buchführungspflichtige, freiwillig Buchführende, sowie nach 126 Abs. 2 BAO Aufzeichnungspflichtige mit ihren betrieblichen Einkünften. Von der Aufzeichnungspflicht betroffen sind daher auch Abgabepflichtige, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG 1988 oder nach 17 EStG 1988 (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind) ermitteln. Die in der Folge für Bareingänge und Barausgänge getroffenen Ausführungen gelten auch für Bareinnahmen und Barausgaben bei Einnahmen/Ausgabenrechnern. 18 9

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (2) 1.2.1 Allgemeines 1.2. Umfang und Form der Einzelaufzeichnungen In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben (bzw. Bareingänge und Barausgänge) laufend zu erfassen. Es besteht, außer bei Vorliegen der durch die Verordnung geschaffenen Ausnahmeregelungen, die Verpflichtung die Barbewegungen (Bareingänge und Barausgänge) einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen, wobei grundsätzlich die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro Geschäftsfall ausreichend ist. Allein aus 131 Abs.2 Z.1 BAO ist eine darüber hinausgehende Verpflichtung die einzelnen Produkte und Dienstleistungen zum Zweck der Losungsermittlung festzuhalten, nicht abzuleiten. 19 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (3) Andere bestehende Aufzeichnungsverpflichtungen werden dadurch weder aufgehoben noch eingeschränkt. Wenn Aufzeichnungen geführt werden, die über die Aufzeichnung der einzelnen Bareingänge hinausgehen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (beispielsweise die Aufzeichnung der einzelnen verkauften Produkte oder Leistungen), sind diese aufzubewahren. Das Festhalten kann im Wege der Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen oder auch außerhalb auf anderen Unterlagen (Grundaufzeichnungen) erfolgen. Erfolgt das Festhalten und Aufzeichnen der Barbewegungen auf anderen Unterlagen unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht nach 132 BAO. Wenn bei der Losungsermittlung die Einzelaufzeichnungen im Rahmen der Grundaufzeichnungen geführt werden, dienen diese der Dokumentation der in die Bücher oder Aufzeichnungen nach 126 Abs.2 BAO übernommenen Tageslosungssumme. 20 10

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (4) Insoweit die einzelnen Bareingänge in der Form erfasst und aufgezeichnet werden, dass eine vollständige Losungsermittlung möglich ist, ist eine vereinfachte Losungsermittlung nicht zulässig. Wenn beispielsweise bei Verkäufen im Lokal und bei Tischverkäufen entsprechende Einzelaufzeichnungen vorliegen und beim Gassenverkauf keine Einzelaufzeichnungen, kann die Losungsermittlung für den Gassenverkauf nach Maßgabe der Bestimmungen der Barbewegungs-VO (kein Überschreiten der auf den Gesamtbetrieb bezogenen Umsatzgrenze) mittels Kassasturz erfolgen. Würde aber auch beim Gassenverkauf eine Einzelaufzeichnung erfolgen, ist die Verordnung bei Zutreffen der anderen Voraussetzungen nicht anwendbar. 21 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (5) Die Form der Einzelaufzeichnungen bleibt dem Unternehmer überlassen, wobei unter Einzelaufzeichnungen insbesondere chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften, Rechenstreifen, Losungsblätter, Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen oder elektronische Registrierkassensysteme und andere Aufzeichnungen, die aufgrund Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen, zu verstehen sind. 22 11

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (6) 1.2.2. Strichlisten Strichlisten sind als Einzelaufzeichnungen dann ausreichend, wenn sich diese sich auf die Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen und aus ihnen das Datum, der Bezug zu einem Geschäftsfall, der Einzelpreis je Artikel bzw. Leistung und die Anzahl der vereinnahmten Artikel bzw. Leistungen hervorgehen. Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht kann daher auch die Losungsaufzeichnung z.b. durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen werden. In dieser Tabelle kann beispielsweise für jeden Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der verkauften Artikel angeführt wird und am Ende jeder Zeile der Bareingang/Geschäftsfall angeführt bzw. erfasst wird und durch die eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme/Geschäftsfall ermittelt werden kann. Es genügen allerdings auch händische Aufschreibungen (oder etwa mittels Registrierkassa Erfassung und Aufzeichnung) der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer Reihenfolge. 23 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (7) 1.2.3. Tischabrechnung Wenn beim Inkasso mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar. 1.2.4. Stock- oder Standverrechnung Bei einer Stockverrechnung oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für diesen in dessen Namen und für dessen Rechnung die Einnahmen und kann daher nicht selbstständig kontrahieren. Eine Stockverrechnung kann etwa für die Kontrolle der Mitarbeiter oder im Rahmen Warenlagerbuchführung verwendet werden, ersetzt aber nicht eine ordnungsgemäße Losungsermittlung. 24 12

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (8) 1.2.5. Automatenumsätze Wenn Waren oder Dienstleistungen durch Automaten (z.b. Zigarettenautomaten, Personenwaage) verkauft werden, ist die Einzelaufzeichnungspflicht gesondert für jeden einzelnen Automaten durch Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren oder Dienstleistungen (bzw. Zählwerkstand) und Erfassung und Aufzeichnung der vereinnahmten Erlöse möglich. Die Zählwerkstände der einzelnen Automaten sind festzuhalten. Eine tägliche Entleerung der Automaten ist nicht notwenig. Als nächstfolgender Arbeitstag ist der Tag der nächstfolgenden Kassenentleerung des Automaten (siehe Abschnitt 3) anzusehen. 25 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (9) 2. Voraussetzung zur vereinfachten Losungsermittlung 2.1. Allgemeines Sämtliche in Abschn. 1.1. angeführten Abgabepflichtige (auch Bilanzierer) können bei Vorliegen der folgenden in der Barbewegungs-VO angeführten Voraussetzungen die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch nehmen: Keine Führung von Einzelaufzeichnungen der Bareingänge, die eine Losungsermittlung ermöglichen (siehe dazu Abschnitt 1.2.1.) Keine Überschreitung der für den einzelnen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ermittelten Umsatzgrenze von 150.000 Euro in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren oder unabhängig von der Umsatzgrenze für bestimmte in 2 der Barbewegungs- VO näher bezeichnete Umsätze (siehe Abschnitt 2.3.) 26 13

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (10) 2.2. Vereinfachte Losungsermittlung nach 1 der Barbewegungs-VO 2.2.1. Ermittlung der Umsatzgrenze 2.2.1.1. Allgemeines Die Umsatzgrenze ist betriebsbezogen zu ermitteln. Als einheitlicher Betrieb gilt jeder Betrieb für den eine gesonderte Gewinnermittlung vorzunehmen ist (siehe auch die in der EStR 2000 Rz 410 ff, BMF-010203/0328-VI/6/2006 zitierte Judikatur). Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze werden jene Umsätze die auch für die Ermittlung der Buchführungspflicht nach 125 BAO maßgebend sind, herangezogen. Als Umsätze gelten solche im Sinne des 125 Abs. 1 Unterabs. 2 BAO. Auf Antrag eines Unternehmers ist als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ein Feststellungsbescheid über die Höhe des maßgebenden Umsatzes zu erlassen, wenn diese Höhe dem Unternehmer zweifelhaft erscheint. Rechtsgrundlage eines solchen Bescheides ist 92 Abs.1 lit. b BAO. Ein solcher Bescheid spricht nicht über die Erleichterungen bei der Losungsermittlung ab, sondern stellt die Höhe des maßgebenden Umsatzes (je Betrieb und Wirtschaftjahr) fest. Die Erlassung derartiger Bescheide obliegt dem jeweils für die Erhebung der Einkommensteuer(Körperschaftsteuer) bzw. gegebenenfalls dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung des betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt. 27 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (11) 2.2.1.2. Rumpfwirtschaftsjahr Die Umsatzgrenze bezieht sich auf ein volles Wirtschaftsjahr (12 Monate). Bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftjahres (z.b. bei unterjähriger Betriebseröffnung) ist der maßgebliche Jahresumsatz durch taggenaue Hochrechnung (ohne Berücksichtigung der Schließtage) zu ermitteln. Beispiel: Betriebseröffnung am 4.12.2006 Rumpfwirtschaftsjahr 4.12.2006-31.12.2006, Dauer 28 Tage, Umsatz 18.000 Euro durchschnittlicher Tagesumsatz: 643 Euro maßgeblicher Umsatz 234.330 Euro Aufgrund der Bestimmungen des 1 Abs. 1 der Barbewegungs-VO ist im Fall einer Neugründung bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenze im Eröffnungsjahr die Einzelaufzeichnungspflicht unter der Voraussetzung, dass keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, frühestens ab Beginn des dritten Wirtschaftsjahres gegeben. 28 14

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (12) 2.2.1.3. Betriebsübergang Durch 1 Abs.3 der Barbewegungs-VO wird klargestellt, dass etwa im Fall der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge, wenn der Betrieb oder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb übergeht, die vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers herangezogen werden. Als Betriebsübergang ist die Übernahme der wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bildenden Wirtschaftgüter zu sehen, die eine Fortführung ermöglichen (siehe Judikatur zu 14 BAO und Erlass des BMF vom 21. Juni 2006, BMF-010103/0050- VI/2006, AÖF 2006/186). 2.2.2. Anwendung der Umsatzgrenze und Toleranzregel Wenn bei aufrechter Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach 1 der Barbewegungs-VO die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschritten wurde, tritt nach Maßgabe der Toleranzregel die Verpflichtung zu Einzelaufzeichnungen mit Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres ein. Das einmalige Überschreiten innerhalb eines 3-Jahreszeitraumes um nicht mehr als 15% ist unbeachtlich. Um die vereinfachte Losungsermittlung wieder in Anspruch nehmen zu können, darf die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftjahren nicht überschritten werden. Beispiel: Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 Umsatz unter 150 000 Euro und 29 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (13) 2. 3. Vereinfachte Losungsermittlung nach 2 der Barbewegungs-VO 2.3.1. Allgemeines Umsätze die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, können - soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden (siehe Abschnitt 2.1.) - mittels vereinfachter Losungsermittlung (Kassasturz) aufgezeichnet werden. Die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung nach 2 der Barbewegungs-VO richtet sich nach den angeführten Kriterien und ist nicht auf bestimmte Branchen oder den Verkauf bestimmter Produkte beschränkt. Die Bestimmungen sind im Sinne des 131 Abs.1 Z.2 BAO - das Vorliegen von Unzumutbarkeit, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung nicht gefährdet erscheint - auszulegen. Da in diesen Fällen Einzelaufzeichnungen grundsätzlich als unzumutbar gelten, kann die Vereinfachung unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 Euro in Anspruch genommen werden. 30 15

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (14) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Umsatzgrenze des 1 Abs. 1 Z 1 der Barbewegungs-VO sind diese Umsätze auszuscheiden. Beispiele: Mitarbeiter eines Eissalons verkaufen auch mittels fahrbaren Eiswagens im Strandbad Eis. Gesamtumsatz 200.000 Euro, davon 55.000 Euro mobiler Eisverkauf, daher maßgebliche Umsatzgrenze 145.000 Euro. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung sowohl für den Eissalon (wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze) als auch für den mobilen Eisverkauf (unabhängig von der Umsatzgrenze) in Anspruch genommen werden. oder Angaben, wie oben jedoch nur 10.000 Euro mobiler Eisverkauf, maßgebliche Umsatzgrenze 190.000 Euro. In diesem Fall besteht wegen Überschreitung der Umsatzgrenze für die Umsätze im Eissalon Einzelaufzeichnungspflicht, für die Umsätze aus dem mobilen Eisverkauf kann unabhängig davon die vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz erfolgen. 31 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (15) 2.3.2. Öffentliche Orte Unter öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte zu verstehen. Öffentlich zugänglich bedeutet nicht auf einen konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt (z. B. Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen). Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren (z.b. Strandbad, Tiergarten), wenn jedermann Zutritt hat, schaden nicht dem Kriterium der öffentlichen Zugängigkeit. 32 16

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (16) 2.3.3. In und in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (1) Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind nicht nur Räume im eigentlichen Sinn zu verstehen, weshalb unter diesem Begriff nicht nur mit Grund und Boden fest verbundene Räumlichkeiten (z.b. Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen, Markthallen), sondern auch fahrbare Räumlichkeiten (z.b. Taxis, Verkaufsbusse), schwimmende Räumlichkeiten (z.b. Verkaufstände auf Schiffen, Schiffsrestaurant) und fliegende Räumlichkeiten (z.b. bei Verkäufen in Flugzeugen) fallen. Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind. Fest umschlossen und zu keiner Seite hin offen ist eine Räumlichkeit auch dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist. 33 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (17) 2.3.3. In und in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (2) In Betracht kommen jedoch nur solche Räumlichkeiten in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinem Mitarbeiter während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist. Dieses Merkmal würde etwa auf bloße Abstellräume, Gerätekammern (z.b. von Friedhofsgärtnern vor Friedhöfen, Maronibrater) und dergleichen nicht zutreffen. Die Zumutbarkeit Einzelaufzeichnungen zu führen liegt insbesondere dann vor, wenn das Inkasso in den Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall von/aus den Räumlichkeiten zum Kunden befördert/gereicht wird. In Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit wird ein Umsatz dann ausgeführt, wenn dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), bei der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit zur Verfügung steht. Der Umsatz muss nicht in der Räumlichkeit selbst, sondern kann durchaus auch außerhalb derselben getätigt werden, sofern nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (z.b. bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder in Verbindung mit einem 34 17

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (18) 2.3.3. In und in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (3) Gemischtwarenhandlung oder einem Gasthaus, bei Verkäufen von vor dem Geschäftslokal ausgestellten Waren, beim Ausschank im Gastgarten eines Restaurants, bei Verkäufen von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet, bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse). Die Ausnahmebestimmung des 2 der Barbewegungs-VO kann daher beispielsweise in folgenden Fällen zum Zug kommen: Bei Beförderung von Personen mit Fiakern oder Pferdeschlitten, bei Verkäufen im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen, Maroni, Speiseeis), bei Verkäufen vom offenen Pickup oder Pritschenwagen (etwa von Obst und Gemüse), bei Verkäufen vom im Freien stehenden Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikel), bei Verkäufen aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand. 35 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (19) 2.4. Widerrufsbestimmung (1) Wenn die im Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten Bücher oder Aufzeichnungen nicht den Bestimmungen des 131 BAO entsprechen, kann das zuständige Finanzamt die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung auf die Dauer von maximal drei Jahren widerrufen. Die Erlassung derartiger Bescheide obliegt dem jeweils für die Erhebung der Einkommensteuer(Körperschaftsteuer) bzw. gegebenenfalls dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung des betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei auf die Schwere des Verstoßes und die Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist. Bei geringfügigen Verstößen gegen die Formvorschriften des 131 BAO, die keine Folgewirkungen zeigen, hat kein Widerruf zu erfolgen. 36 18

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 (20) 2.4. Widerrufsbestimmung (2) Bei schwerwiegenden Verstößen, die Anlass zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geben und wenn die durch Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen nicht nur geringfügig von den erklärten Werten abweichen, kann die vereinfachte Losungsermittlung nach den Bestimmungen der Barbewegungs-VO durch Bescheid versagt werden. Dies gilt auch dann, wenn neben der Verletzung der Formvorschriften des 131 BAO schwerwiegende Verstöße gegen die Mitwirkungsverpflichtung ( 163 Abs. 2 BAO) vorliegen. Die Entscheidung ist unter Anführung des maßgebenden Sachverhaltes ausreichend zu begründen und ist frühestens wirksam ab Beginn des der Zustellung folgenden Wirtschaftsjahres, wobei eine angemessene Frist von mindestens 6 Wochen zur Umstellung zu gewähren ist. Die Dauer des Widerrufs liegt im Ermessen des Finanzamtes und ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. 37 1. Allgemeines Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 2. Branchenpauschalierungen - 17 EStG 1988 und Einzelaufzeichnung der Barbewegungen 3. Losungsermittlung durch Rückrechnung (Kassasturz) bzw. Einzelaufzeichnungen 4. Strichlisten 5. Bonverkauf/unbare Bezahlung 6. Tischabrechnung 7. Automatenumsätze 8. Ermittlung der 150.000 Euro Grenze 9. Verkaufsfahrzeuge/fest umschlossene Räumlichkeiten 10. In Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten 10.1. Benachbarte Betriebstätten 11. Verletzung der Formvorschriften des 131 BAO 38 19

1. Allgemeines Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (1) Details der Losungsermittlung, der Einzelaufzeichnungspflichten bei den Barbewegungen, sowie die diesbezüglichen Ausnahmebestimmungen sind der Barbewegungsverordnung und dem Durchführungserlass (mit Beispielen) vom 27.12.2006, BMF-010102/0004-IV/2/2006, zu entnehmen. Mit diesem ergänzenden Ausführungen zum Durchführungserlass sollen im Wesentlichen allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Zweifelsfragen geklärt werden. 2. Branchenpauschalierungen - 17 EStG 1988 und Einzelaufzeichnung der Barbewegungen Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch bei pauschalierten Gewinnermittlern nach 17 EStG 1988, allerdings nur hinsichtlich jener Größen die im Rahmen der Pauschalierungsbestimmungen nicht pauschal ermittelt werden. Insoweit Branchenpauschalierungen Aufzeichnungserleichterungen festlegen, gelten diese grundsätzlich als lex specialis im Verhältnis zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten der BAO. 39 Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (2) 3. Losungsermittlung durch Rückrechnung (Kassasturz) bzw. Einzelaufzeichnungen Schon bisher bestand der Grundsatz, dass die Betriebseinnahmen einzeln zu erfassen sind. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) war als Ausnahme gedacht, die jeder Unternehmer in Anspruch nehmen konnte (Abschn. 3.1.2 und 4.1.3 im Durchführungserlass zu 126 ff BAO vom 22.5.1990). Nunmehr wurde diese Ausnahmebestimmung durch die gesetzliche Änderung in 131 Abs. 1 Z 2 BAO und der Barbewegungsverordnung auf die genannten Abgabepflichtigen begrenzt, denen eine Einzelerfassung aufgrund Betriebsgröße oder Umstände der Geschäftsabwicklung nicht zumutbar erscheint. Bei Vorliegen von Einzelaufzeichnungspflicht bleibt jedem Steuerpflichtigen die Auswahl der Art der Erfassung (Grundlagensicherung) selbst vorbehalten. Mindesterfordernis nach 131 Abs. 2 Z 1 BAO ist den einzelnen Bareingang aufzuzeichnen, wenn allerdings zusätzliche Aufzeichnungen geführt werden, die für die Abgabenhebung von Bedeutung sind, unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht. 40 20

Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (3) So stellen etwa neben den im Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung beispielsweise aufgezählten Möglichkeiten grundsätzlich auch Registrierkassenstreifen von elektronischen Tischrechnern oder elektronischen Registrierkassen geeignete Einzelaufzeichnungen dar. Es besteht keine Pflicht zur Anschaffung von elektronischen Registrierkassen. Die verwendeten Registrierkassen sollen jedoch den seit 1999 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen ( 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO sowie Erlass des BMF vom 5.3.1999, 02 2251/5-IV/2/99 in AÖF Nr. 76/1999 und Erlass des BMF vom 3.7.2000, 02 2251/3-IV/2/00, veröffentlicht in AÖF Nr. 138/2000). Man soll grundsätzlich unterscheiden zwischen Losungsermittlung und Grundlagensicherung. Die Losungsermittlung kann entweder durch Summierung der einzelnen Bareinnahmen oder durch Rückrechnung (bzw. Kassasturz) erfolgen. Die Grundlagensicherung bezweckt die einzelnen Geschäftsfälle, wie Bareingänge und Barausgänge festzuhalten (siehe Abschn. 4.5 Durchführungserlass zu 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90). Eine Erfassung und Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen hat nach Maßgabe der in 131 Abs. 1 Z 2 BAO angeführten Frist zu erfolgen. 41 4. Strichlisten Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (4) Strichlisten sind keine Methode der Losungsermittlung, sondern dienen primär der Grundlagensicherung. Die Losungsermittlung erfolgt durch Summierung der im Rahmen der Grundlagensicherung erfassten Einnahmen. Strichlisten sollen sich laut Barbewegungserlass auf die einzelnen Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen. Wenn nur die Anzahl der verkauften Waren nach Warengruppen und Preisen getrennt - unabhängig von Geschäftsfall/Bareingang aufgezeichnet werden - und die Tageslosung durch Zusammenfassung der auf die jeweilige Warengruppe errechneten Teilsummen ermittelt wird, ohne dass der einzelne Bareingang erfasst wurde bzw. ermittelt werden kann, ist dies unzureichend. Auch bereits im Durchführungserlass zu 126 BAO ff, Abschn. 4.5 (AÖF Nr. 169/1990) werden Strichlisten als zulässiges Instrument zur Grundlagensicherung angeführt, wenn damit die Bargeldbewegungen festgehalten werden. Unabhängig vom Wortlaut des Erlasses wurden jedoch in der Verwaltungspraxis i.a. so genannte Stricherllisten, mit denen nur Waren in Warengruppen aufgezeichnet wurden, als ausreichend angesehen. Bei Einzelaufzeichnungspflicht sind derartige Aufzeichnungen aufgrund der Änderungen in 131 BAO zur Grundlagensicherung allein nicht mehr ausreichend. 42 21

Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (5) 5. Bonverkauf / unbare Bezahlung Bisherige Regelungen verlieren durch den Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung, insoweit sie dazu nicht im Widerspruch dazu stehen, keine Änderung. Bei Bonverkauf (Verkauf von Gutscheinen, die zum Bezug von Waren/Dienstleistungen berechtigen) kommt es zu keiner Änderung der bisherigen Regelung (siehe Abschn. 4.2 Abs. 2 des Durchführungserlasses zu 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90), dabei ist der Bonverkauf und nicht die Warenausgabe für die Aufzeichnung maßgeblich. Falls Waren oder Dienstleistungen zu Gänze gratis abgegeben werden (etwa Gratisbon), sind diese bei der Losungsermittlung grundsätzlich nicht zu erfassen. Aufzeichnungen darüber sind jedoch aufzubewahren, da für die Abgabenerhebung von Bedeutung. Damit kann im Fall einer Kalkulation bei einer Außenprüfung der Verbleib der Fehlmengen erklärt werden. Bei Bezahlung mittels Kredit- oder Bankomatkarte gibt es auch keine Änderung der bisherigen Rechtslage (siehe Abschn. 4.2 Abs. 1 des Durchführungserlasses zu 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90), wobei grundsätzlich die einzelnen pro Geschäftsfall bezahlten Beträge wie Barbewegungen zu erfassen sind. 43 Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (6) 6. Tischabrechnung Die Regelung hinsichtlich Tischabrechnung sind (nur!) als Erleichterung für den Fall gedacht, wenn nach Bonierung des Gesamttisches, die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen. Damit soll ein nachträgliches Storno und eine neue Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden vermieden werden. Der Zeitpunkt der Bonierung muss nicht der Inkassozeitpunkt sein, er kann, je nach Kassensystem, auch etwa der Zeitpunkt der Bestellung (Bonanlage) sein, sollte jedoch grundsätzlich einheitlich sein. Zurück zur Folie 24: 44 22

Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (7) 7. Automatenumsätze Nach Abschn.1.2.5 des Durchführungserlasses wurde die Möglichkeit geschaffen durch Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren/Leistungen für jeden einzelnen Automaten, sowie der vereinnahmten Erlöse im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Barbewegungsverordnung zu entsprechen, wobei auch die Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken aufzuzeichnen sind. Dies schließt nicht mit ein, dass Automaten ohne Zählwerke nachgerüstet werden müssen. Bei Automaten mit gleichpreisigen Waren/Dienstleistungen kann der Einzelumsatz durch Division von Kasseninhalt/Einzelpreis ermittelt werden. Bei Automaten ohne Zählwerk mit unterschiedlichen Preisen, lassen sich die verkauften Waren und erzielten Einnahmen durch Bestandsverrechnung (Endbestand - Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge, sowie ermittelte Einnahmen durch Kassenentleerung) ermitteln. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung gelten nur für die im Durchführungserlass angeführten Waren- und Dienstleistungsautomaten. Für Glückspielautomaten gilt die normale Einzelaufzeichnungspflicht. 45 Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (8) 8. Ermittlung der 150.000 Euro Grenze Die Umsatzgrenze ist grundsätzlich betriebsbezogen zu ermitteln, wobei die Ausnahmeregelung nach 2 der Barbewegungsverordnung (kalte Händeregelung) unabhängig von der Umsatzgrenze zur Anwendung kommt. Weiters finden bei der Ermittlung der Umsatzgrenze die unter 2 der Barbewegungsverordnung fallenden - "kalte Hände Umsätze" keine Berücksichtigung. 46 23

Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (9) 9. Verkaufsfahrzeuge/fest umschlossene Räumlichkeiten Die Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude ist auch bei Verkaufsfahrzeugen maßgeblich. Wenn daher eine nach einer Seite hin vollständig offene Verkaufsbude Räder hat, fällt sie unter 2 der Barbewegungsverordnung ("kalte Hände Regelung"). Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus stattfindet, der Bus lediglich als Lagerraum dient und ein Aufenthalt im Bus nicht zumutbar ist, kommt 2 der Barbewegungsverordnung zur Anwendung Nach einer Seite hin vollständig offen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie ab der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann. 47 Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (10) 10. In Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten Umsätze die im Freien in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (zb in Gastgarten vor dem Gasthaus), fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des 2 der Barbewegungs-VO. Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit gegeben ist und andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird. Wenn daher im Rahmen der Verkaufstätigkeit bei Verkäufen im Freien bei Ausführung des einzelnen Umsatzes (Geschäftsfalles) auch Waren aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Gasthaus) zum Kunden gebracht oder das Inkasso im Gasthaus vorgenommen wird, besteht eine Verbindung zur fest umschlossenen Räumlichkeit. Wobei allerdings etwa das tägliche Nachfüllen der Lagerbestände des Verkaufstandes im Freien diese Verbindung nicht begründet. 48 24

Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (11) 10.1. Benachbarte Betriebstätten: Wenn ein Unternehmer an 2 benachbarten Betriebstätten unterschiedliche Tätigkeiten (etwa Geisterbahn und Autodrom) ausübt, von denen eine Betriebstätte unter 2 der Barbewegungsverordnung fällt, sind diese getrennt zu betrachten. In der Geisterbahn wird beispielsweise in einer festumschlossenen Räumlichkeit (Kassa) kassiert und beim Autodrom der Umsatz im Freien ausgeübt und im Freien mittels "Schürzeninkasso" durch einen Mitarbeiter kassiert. Es besteht keine Verpflichtung, das Inkasso für das Autodrom in der benachbarten Geisterbahn vorzunehmen, da in jedem Betrieb unterschiedliche nicht miteinander verbundene Leistungen an verschiedene Kunden, an 2 unterschiedlichen Betriebsorten erbracht werden. 49 Ergänzender Erlass vom 03.08.2007 (12) 11. Verletzung der Formvorschriften des 131 BAO Wenn die Formvorschriften des 131 BAO verletzt werden, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr die Fiktion der Ordungsmäßigkeit des 163 BAO (die Vermutung sie seien auch inhaltlich richtig) für sich. Dies zieht allerdings nicht eine automatische Schätzungsberechtigung der Behörde nach sich. Es ist vielmehr nach der Sachlage des Einzelfalls anhand der vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen, Unterlagen und sonstiger Beweismittel zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein begründeter Anlass gegeben ist, auch die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist ( 163 Abs. 2 BAO). Eine Verletzung der gesetzlich auferlegten Pflicht ist sohin dann gegeben, wenn durch Verweigerung der Mitwirkung (Ursächlichkeit der Pflichtverletzung) eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist. Auch im Fall einer Schätzungsberechtigung nach 184 BAO, etwa bei gravierenden Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten hat die Behörde den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und die vorliegenden Beweismittel entsprechend zu würdigen. 50 25

Grundlagen BAO - 131 Abs 1 Z 2 i.d.f Betrugsb.Ges 2006 BAO 163 und 184 (Schätzung) BarbewegungsVO, BGBL II 441 v. 21.12.2006 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 Ergänzender Erlass v. 3. August 2007 Durchführungserlass zu den 126 ff BAO v. 22. Mai 1990, AÖFV Nr. 169/1990 Information zur Barbewegungsverordnung, BMF-010102/0001-IV/2/2007 vom 03.08.2007 51 Erlass, GZ 02 2261/4-IV/2/90 vom 22.05.1990 Durchführungserlaß zu den 126 ff der BAO 4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen 4.1 Allgemeines (1) Nach 131 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 3 können Bücher oder Aufzeichnungen gebunden, auf losen Blättern oder auf anderen Datenträgern, und zwar händisch oder automationsunterstützt, geführt werden. Diese Möglichkeiten gelten daher auch für die Erfassung der Bargeldbewegungen. (2) Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen (früher "Kasseneinnahmen" und "Kassenausgaben") in Form eines gebundenen, händisch geführten "Kassabuches" ist und war schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht vorgeschrieben. (3) Die unmittelbare Eintragung (Verbuchung) der einzelnen Bargeldbewegungen auf einem "Kassakonto" im Rahmen der doppelten Buchführung entspricht auch ohne vorhergehende Erfassung in einem "Kassabuch" den Vorschriften des 131 Abs. 1 Z 2 in der geltenden Fassung. 52 26

Erlass, GZ 02 2261/4-IV/2/90 vom 22.05.1990 Durchführungserlaß zu den 126 ff der BAO 4.1.1 Bargeldbewegungen bei Buchführung Im Rahmen einer Buchführung sind alle Bargeldbewegungen - Bareingänge und Barausgänge -, unabhängig davon, ob diese erfolgswirksam sind, zu erfassen. Es sind daher beispielsweise Bareinnahmen und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen sowie Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa" einzutragen. Unter "Kassa" wird der gesamte Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig von seiner räumlichen Aufbewahrung (zb getrennte Kassen, Nebenkassen, Reisekostenvorschüsse) verstanden. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, in allen Fällen den tatsächlichen Bargeldbestand nachzuweisen. 53 Erlass, GZ 02 2261/4-IV/2/90 vom 22.05.1990 Durchführungserlaß zu den 126 ff der BAO 4.1.2 Bargeldbewegungen bei Führung von Aufzeichnungen (Einnahmen- Ausgabenrechner!) Soweit Abgabepflichtige zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sind, haben sie von den Bargeldbewegungen die erfolgswirksamen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu erfassen. Privateinlagen und Privatentnahmen, Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa", weiters Beträge, die erst im Wege einer Absetzung für Abnutzung zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen, und ähnliches müssen - abgesehen vom Fall der Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (siehe folgenden Abschnitt 4.1.3) - nicht eingetragen werden. 4.1.3 Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung Werden die Betriebseinnahmen eines Tages - Tageslosung - nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt, dann sind End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu erfassen (sogenanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Bei Aufzeichnungsverpflichtung gilt Abschnitt 4.1.1 letzter Satz sinngemäß. 54 27

Erlass, GZ 02 2261/4-IV/2/90 vom 22.05.1990 Durchführungserlaß zu den 126 ff der BAO Ausschnitt aus dem weiteren Inhaltsverzeichnis: 4.3 Trennung von Grundlagensicherung und Eintragung 4.4 Zeitpunkt der Grundlagensicherung und der Eintragung 4.5 Formen der Grundlagensicherung 4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung 4.6.1 Nebenkassen 4.6.2 Vorgangsweise, wenn die laufende Verrechnung nicht möglich ist 4.6.2.1 Bei Buchführung 4.6.2.2 Bei Aufzeichnungsverpflichtung 55 Grundlagen BAO - 131 Abs 1 Z 2 i.d.f Betrugsb.B 2006 BAO 163 und 184 (Schätzung) BarbewegungsVO, BGBL II 441 v. 21.12.2006 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung v. 27.12.2006 Ergänzender Erlass v. 3. August 2007 Durchführungserlass zu den 126 ff BAO v. 22. Mai 1990, AÖFV Nr. 169/1990 Information zur Barbewegungsverordnung, BMF-010102/0001-IV/2/2007 56 28

Information zur Barbewegungsverordnung, BMF- 010102/0001-IV/2/2007 Direktverbindung zu Internet FinDok Information zur Barbewegungsverordnung Siehe zur Schätzung insbes. Pkt. 11 57 Nochmals: Schätzung gem. 184 BAO Die Behörde hat zu schätzen, soweit Grundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände Weitere Punkte siehe Folie zur BAO: 58 29

FAQs und Diskussionspunkte Aufzeichnungen in EXCEL Terminkalender und Patientenkartei als Grundaufzeichnung Schätzungsverpflichtung der Behörde, insbesondere bei Verletzung 132 Abs. 3 BAO (3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs 2 vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 59 Ein Blick in die Zukunft: Ministerialentwurf Abgabensicherungegesetz 2007 Die Ausdehnung der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gegenüber privaten Empfängern von Werklieferungen und - leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken zielt auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit, insbesondere im Bereich der Bauwirtschaft, ab. Da privaten Auftraggebern bisher keine Rechnung ausgestellt werden musste, war es bislang schwer zu überprüfen, ob eine Leistung legal erbracht worden ist. Diese Änderung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2007 ausgeführt werden. ( 11 Abs 1 und 28 Abs 30 Z 1 UStG) Da eine Präventivwirkung regelmäßig nur bei entsprechender Sanktionierung erreicht werden kann, wird der Abgabenbehörde die Befugnis eingeräumt, einen Gefährdungszuschlag bis zur Höhe von 5.000,- festzusetzen, wenn der Unternehmer dieser Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (die abgabenrechtliche Frist zur Rechnungslegung beträgt 6 Monate). 60 30

DANKE! 61 31