Stipendiengesuch Musikschule (gemäss Stipendienverordnung der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 18. August 2008)

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Transkript:

Stipendiengesuch Musikschule (gemäss Stipendienverordnung der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 8. August 2008) Bewerber/in (Schüler/in) Name / Vorname Adresse PLZ, Wohnort Geburtsdatum Instrument Eltern / Erziehungsberechtigte (sofern gemeinsames Sorgerecht: beide Elternteile) Vater Mutter (bei Adressangaben, etc. nur wenn abweichend zum Vater) Name / Vorname Adresse PLZ, Wohnort Tel.Nr. E-Mail (nur wenn getrennte Veranlagung) Steuerbares Einkommen Steuerbares Vermögen Liegenschaftsbesitz ja nein ja nein Bemerkungen......... Zustimmungserklärung und Unterschrift Die Unterzeichnenden erteilen mit der Einreichung des Stipendiengesuches gleichzeitig die Einwilligung zur Auskunftserteilung durch die Steuerbehörden (gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. a, Steuergesetz, BSG 66.). Sofern nur ein Elternteil das Sorgerecht des Kindes hat, sind nur dessen Angaben und Unterschrift notwendig. Datum: Unterschrift Vater Unterschrift Mutter

Stipendienverordnung für Schülerinnen und Schüler von Musikschulen der Einwohnergemeinde Zollikofen

8. August 2008 Stipendienverordnung für Schülerinnen und Schüler von Musikschulen Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Zollikofen, gestützt auf Art. 6 des Vertrages zwischen den Einwohnergemeinden Bremgarten und Zollikofen sowie dem Verein MSZB vom 25. Januar 2005, und Ziffer 2 des Beschlusses des Grossen Gemeinderates vom 26. Juni 2002 in Sachen Verpflichtungskredit für Musikschul-Stipendien auf Antrag der Kulturkommission, beschliesst: Zweck / Geltungsbereich Art. Um den kostengünstigen Zugang zu den Angeboten der Musikschule zu ermöglichen, gewährt die Gemeinde Stipendien an die Schulkosten der Musikschule von Kindern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufweisen sowie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Zollikofen haben. 2 Die Bewerbung um ein Stipendium steht allen an einer gemäss kantonalem Dekret anerkannten Musikschule angemeldeten Kindern und Jugendlichen offen. 3 Das Stipendium wird für ein Schuljahr beziehungsweise für das zweite Semester gewährt. Es kann für die folgenden Schuljahre beziehungsweise Semester erneuert werden. Geltendmachung Art. 2 Die Gemeinde prüft die Ausrichtung von Stipendien auf Gesuch hin. Es gelten die persönlichen und die verfügbaren Daten über die finanziellen Verhältnisse (nach Art. 4 und Art. 5 hienach) im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches. 2 Die Stipendiengesuche sind vor Beginn jedes Schuljahres bis spätestens am 30. Juni beziehungsweise für das zweite Semsters bis spätestens am 3. Dezember mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung einzureichen. Das Formular kann beim Sekretariat der Musikschule Zollikofen-Bremgarten (MSZB) oder bei der Gemeindeverwaltung oder im Internet (www.zollikofen.ch) bezogen werden. 3 Es steht den Eltern oder Erziehungsberechtigten offen, den Stipendienentscheid mit Blick auf das zweite Semester überprüfen zu lassen, falls sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Das notwendige Gesuch ist bis spätestens am 3. Dezember einzureichen. 4 Mit der Gesuchseinreichung erteilen die Eltern oder Erziehungsberechtigten gleichzeitig die Einwilligung zur Auskunftserteilung durch die Steuerbehörden (gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. a, Steuergesetz, BSG 66.).

Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler Finanzielle Verhältnisse / massgebendes Einkommen Ermittlung des Einkommens und Vermögens Massgebende Familienstruktur Art. 3 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler sind: a Kinder bis zum Abschluss der Volksschule, b Jugendliche ab Abschluss der Volksschule bis zum vollendeten 20. Altersjahr, c Absolventinnen und Absolventen weiterführender Ausbildungen während der Ausbildung sowie während ausbildungsbezogener Vorbereitungskurse oder Praktika bis zum vollendeten 27. Altersjahr. 2 Die Beitragsberechtigung gemäss Absatz Buchstaben b und c gilt jeweils bis zum Ende des Semesters, während dem die Alterslimiten erreicht werden, längstens jedoch bis zum Ende des Semesters, während dem die Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Art. 4 Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind das steuerbare Einkommen und fünf Prozent des steuerbaren Vermögens der Eltern oder Erziehungsberechtigten der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler heranzuziehen. 2 Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens werden jedoch für den Liegenschaftsunterhalt bei Ein- und Zweifamilienhäusern höchstens ein Prozent und bei Mehrfamilienhäusern höchstens 2,5 Prozent des amtlichen Wertes zugelassen. Darüber hinausgehende Abzüge werden aufgerechnet. Art. 5 Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmen sich auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode. Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt. Art. 6 Die massgebende Anzahl Schülerinnen und Schüler bestimmt sich nach der Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Kinder, denen gegenüber die Eltern oder Erziehungsberechtigten unterstützungspflichtig sind. 2 Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten ihnen gegenüber unterstützungspflichtig sind und sie auch tatsächlich unterstützen. Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 2. Mai 2000 (StG, BSG 66.) zulässig ist. Beitragsberechnung Art. 7 Das Stipendium je Schülerin oder Schüler wird abgestuft nach dem massgebenden Einkommen und der Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und Schüler, welche eine Musikschule besuchen. 2 Die Beitragssätze in Prozent des massgebenden Schulgeldes werden im Anhang zu dieser Verordnung festgehalten. Zuständigkeiten Art. 8 Über die Gewährung der Stipendien im Rahmen dieser Verordnung entscheidet die Präsidialabteilung. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Präsidialabteilung. Auszahlung Art. 9 Für bewilligte Stipendien von Schülerinnen und Schüler der Mu-

Inkrafttreten Art. 0 sikschule Zollikofen-Bremgarten (MSZB) werden die Stipendien direkt vom Schulgeld abgezogen und auf entsprechende Rechnung hin direkt an die MSZB ausbezahlt. 2 Schülerinnen und Schüler anderer Musikschulen wird das Stipendium gegen Vorweisung des bezahlten Schulgeldes nach Abschluss des Musikschuljahres auf Gesuch hin an deren Eltern oder Erziehungsberechtigten ausgerichtet. Diese Verordnung tritt auf den. August 2008 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Stipendienverordnung vom 6. September 2002. Zollikofen, 8. August 2008 GEMEINDERAT ZOLLIKOFEN Stefan Funk Präsident Roland Gatschet Sekretär

Anhang Massgebendes Einkommen gemäss Art. 4 bei einem Schüler in der Musikschule Stipendium in Prozent des Schulgeldes bei zwei Schülern in der Musikschule bei drei oder mehr Schülern in der Musikschule bis Fr. 22'000.00 75 % 80 % 85 % bis Fr. 38'500.00 50 % 55 % 60 % bis Fr. 55'000.00 25 % 30 % 35 %