Vorwort. 1 Außenraummöblierung. 2 Sonnen- und Oberflächenschutz

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Transkript:

I N H A L T Vorwort 1 Außenraummöblierung 2 Sonnen- und Oberflächenschutz 2.1 Sonnenschutz 2.2 Markisen 2.3 Sicht- und Windschutz 2.4 Bodenbeläge 2.5 Oberflächenschutz

Vorwort Mit Blick auf die erwünschte Belebung des öffentlichen Raumes in der HafenCity ist es das Ziel, dass Außengastronomieflächen mit ihrer Nutzung und Gestaltung einen Beitrag zur Attraktivität der öffentlichen Räume in der HafenCity leisten und vermitteln, dass in diesem Bereich ein erhöhter Anspruch an Gestaltung, Materialität und Ausführung gestellt wird. Außengastronomieflächen sollen zum Nutzen aller Gastronomiebetreiber und ihrer Gäste einen einladenden Charakter sowie ein hochwertiges, gepflegtes Erscheinungsbild haben. Grundsätzlich sollen die Ausführungen unterschiedlicher Details der Außenraummöblierung sowie der Sonnen- und Oberflächenschutz in ihren Grundzügen einem gleichartigen Qualitätsstandard entsprechen, jedoch sollen die in den einzelnen Gastronomiekonzepten erforderlichen Spielräume für unterschiedliche Materialien sowie für unterschiedliche Selbstdarstellungen der Gastronomen ausreichend berücksichtigt werden. Der Gestaltungsleitfaden dient als: Orientierung für Gastronomen zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen Außen- raumgestaltung Verbindliches Regelwerk Die in diesem Dokument bildhaft vorgestellten Beispiele zeigen gelungene Umsetzungen, die den Regeln dieses Gestaltungsleitfadens entsprechen. Sie verdeutlichen, dass Raum für Variationen sowie ein ausreichendes Maß an Flexibilität in der Gestaltung der Außengastronomie vorhanden bleibt. Der Leitfaden ist an die derzeitigen generellen Vorgaben vom Bezirksamt Hamburg-Mitte, das die Flächen in Zukunft übernehmen wird, weitgehend angepasst.1 Im Anhang dieser Broschüre sind die Ansprechpartner aufgeführt, die Ihnen weitere Auskünfte geben können. Hinweis: 1 Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat eine Sperrzeit für die Monate November bis einschließlich Februar, in der es den Gastronomen nicht erlaubt ist die Gastronomieaußenfläche zu bewirten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Stehtische. 1

1 Außenraummöblierung 1. Die Möblierung soll bezogen auf die einzelne Gastronomie einheitlich sein. Abstimmungen mit den Nachbarn sind wünschenswert. 2. Alle Nutzungselemente müssen sich in den öffentlichen Raum einfügen und dürfen keine Sichtbarriere bilden. 3. Es ist eine natürliche sowie ökologisch unbedenkliche Oberflächenmaterialität zu verwenden, die für das in der HafenCity vorherrschende Klima geeignet ist. 4. Als Material für Tische und Stühle sollen zertifiziertes Holz (Buche, Eiche bzw. Teak) oder Holz- Stahl-kombinierte Möbel genutzt werden (bei Stahl ist Rostflecken vorzubeugen). Die Verwendung hochwertiger Kunststoffmöblierung ist dem Standortambiente angepasst zulässig. Die Verwendung auffälliger Farben bei Sitzkissen sowie Sitzflächen bedarf der Abstimmung im Einzelfall mit der Vermieterin. Leuchtkraftfarben sind nicht zulässig. 5. Kisten mit Kissen und Decken dürfen nur während der Öffnungszeiten draußen stehen. 6. Sondermobiliar, wie z.b. Strandkörbe und Loungemobiliar sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen bedürfen einer Einzelfallabstimmung mit der Vermieterin. 2 Sämtliches Mobiliar darf nicht im Wegekörper verankert werden. 7. Die Mietfläche ist keine Lagerfläche. Sämtliches Mobiliar auf der Mietfläche muss mithin durchgehend nutzbar sein, darf also z.b. weder gestapelt noch abgedeckt werden. 8. Als auflockerndes Element können natürliche solitäre Pflanzen (Kübelpflanzen) vereinzelt innerhalb der Mietflächen für Außengastronomie aufgestellt werden. 9. Fremdwerbung z.b. auf den Schirmen, Markisen, Decken, Möblierung oder im Einzelfall genehmigtem Windschutz der Mieter sind nicht zulässig. 10. Die Herstellung von Speisen und Getränken auf der Außenfläche ( z.b. Grill, Ausschanktresen) ist grundsätzlich ausgeschlossen. 11. Heizstrahler sind unzulässig. 12. Papierkörbe sind in ausreichender Anzahl aufzustellen und bei entsprechender Befüllung zu leeren. 13. Auf den nicht hochwassergeschützten Promenaden muss die Fläche bei einem angesagt höheren Hochwasser als die Höhenlage der Mietfläche vollständig geräumt werden (Sturmflutsaison: Mitte September bis Mitte April Ansage über erwartete Wasserstände z.b. über Katwarn.de). 2 2 Das Bezirksamt Hamburg-Mitte lässt in diesem Fall keine Ausnahmen zu.

2 Sonnen- und Oberflächenschutz 2.1 Sonnenschutz Sonnen- und Wetterschutzschirme sind das ganze Jahr hindurch auf der Mietfläche zur Bewirtung zulässig. Handelsübliche Schirme sind für die Gastronomieaußenflächen bis zu einer Größe von Länge 4,0 m x Breite 4,0 m wünschenswert. Dabei dürfen die Traufkanten der Schirme mindestens 2,5m über dem Boden nicht unterschreiten. Die Schirme dürfen nicht über die erlaubte Aufstellfläche des Mobiliars hinausragen. Es sollen ausschließlich textile Materialien verwendet werden. Die Farbgebung der Bespannung ist einfarbig und in gedeckten Naturfarben auszuführen. Farbgebungen der Gastronomen (z.b. Logo, Name der Gastronomie, etc.) sind am Volant möglich. Die Konstruktionselemente der Schirme sind auf den im öffentlichen Bereich verwendeten Farbton (DB 701/703) z.b. für Beleuchtungskörper und Außenmöblierung abzustimmen. Die Beschaffenheit der Schirme muss so ausgelegt sein, dass sie die in der HafenCity üblichen und möglichen Windlasten, die auf die Schirme einwirken können, ohne Gefahr für Dritte widerstehen. Der Einbau von Bodenhülsen für Sonnenschirme in der Mietfläche ist,soweit technisch möglich, erwünscht und mit der Vermieterin abzustimmen. Die Bodenhülsen müssen bei Nichtnutzung mit bodenbündigem Deckel versehen sein. Sie sind vom Mieter zu finanzieren, einzubauen und zu unterhalten. 2.2 Markisen Markisen sind nur im Einzelfall in Abstimmung mit der Vermieterin zulässig. Sie sind standort- und objektabhängig in einer Höhe zwischen 2,5 m und 5 m über dem Boden zu montieren. Markisen sollen in die Konstruktionen der Erdgeschossfassaden integriert sein. Bei der Gestaltung sind die Regeln zur Farbigkeit und zur Eigenwerbung einzuhalten. 3

2 Sonnen- und Oberflächenschutz 2.3 Sicht- und Windschutz Sichtschutz ist nicht zulässig. Ein Windschutz durch Wände (Plexiglas, Holz, Bambus, etc.), Hecken oder solitäre Pflanzen (Kübelpflanzen) ist nur zulässig, wenn Sicht- und Wegebeziehungen nicht beeinträchtig werden und bedürfen immer einer Einzelabstimmung mit der Vermieterin. 2.4 Bodenbeläge Es dürfen keine zusätzlichen Bodenbeläge wie z.b. Teppiche, Folien, Kunstrasen oder Podeste verwendet werden, um die hochwertige gestalterische Einheit der öffentlichen Flächen sichtbar zu belassen. 2.5 Oberflächenschutz Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Oberflächen gereinigt und instandgehalten werden, um den Wert der Platzoberflächen nachhaltig zu sichern. 4

Ansprechpartner Ansprechpartner für die öffentlichen Freiräume (Wegeflächen, Parks, Promenaden) in der HafenCity ist die HafenCity Hamburg GmbH in Form des Wege- und Freiraummangements. 1 HafenCity Hamburg GmbH Wege- und Freiraummanagement Katrin Fokuhl Osakaallee 11 20457 Hamburg Tel.: 040/ 374726-0 Fax.: 040/ 374726-26 e-mail: fokuhl@hafencity.com 1 Ab dem Zeitpunkt der Abnahme und Übergabe der öffentlichen Freiräume an das Bezirksamt Hamburg-Mitte wenden Sie sich bitte an das Fachamt Management des öffentlichen Raumes. Bezirksamt Hamburg-Mitte Fachamt Management des öffentlichen Raumes Allgemeine Verwaltung Klosterwall 8 20095 Hamburg Tel.: 040/ 42854-2778 Fax.: 040/ 427901-711 e-mail: Sondernutzungen@hamburg-mitte.hamburg.de 5