In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

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Transkript:

Bußgeldkatalog Landkreis Güstrow zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2730), das nach Ratifizierung des Staatsvertrages der Länder am 01. April 2003 in Kraft getreten ist 01. Allgemeines Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 28 des Jugendschutzgesetzes vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten. Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs, der den Betroffenen betrifft, so gering ist, dass eine Verwarnung nach 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend, kann ein Verwarnungsgeld von bis zu 35,00 Euro erhoben werden. 02. Regelsätze Die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften. Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen, sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden ( 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind. 03. Erhöhung und Ermäßigung der Regelsätze ( 17 Abs. 3 OWiG) 03.01. Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. 03.02. Die Erhöhung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn der Betroffene: 03.02.01. sich uneinsichtig zeigt oder 03.02.02. innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder schriftlich verwarnt worden ist oder 03.02.03. besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden ( 17 Abs. 4 OWiG) oder 03.02.04. durch sein Verhalten eine besondere Gefährdung schafft. 03.03. Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn: 03.03.01. aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, geringer erscheint oder

2 03.03.02. der Betroffene Einsicht zeigt oder 03.03.03. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen. 03.04. Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen. 04. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen 04.01. Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften verletzt hat oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht ( 19 Abs. 2 OWiG). Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind. 04.02. Aufgrund diverser BGH-Entscheidungen aus dem Jahre 1994 kommt im Geltungsbereich des Bußgeldkataloges der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung. 04.03. Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung. Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im Allgemeinen in Tateinheit. 04.04. Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtliche selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt. 05. Berechnung der Geldbußen 05.01. Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (Nummer 04.01. Absatz 3), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zu Grunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 Prozent (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen. 05.02. Im Fall der Tateinheit (Nummer 04.01.) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren: Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Kataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zu Grunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 Prozent (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 Prozent des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

3 05.03. Im Fall der Tatmehrheit (Nummer 04.04.) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Katalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. 05.04. Die in den genannten Gesetzen festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen nur bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden. 06. Adressat der Bußgelder im Sinne des 28 JuSchG Grundsätzlich richten sich die Bußgelder gegen die in 28 JuSchG aufgeführten Personen, soweit diese eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 28 JuSchG begangen haben. Das heißt unter anderem gegen: 1) Gewerbetreibende, die ein selbständiges Gewerbe betreiben oder Veranstalter sind nach 28 Absatz 1 JuSchG; 2) Anbieter ( 28 Absatz 2 JuSchG). 3) oder aber auch gegen denjenigen, wer als Person über 18 Jahre ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in 28 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt ( 28 Absatz 4 JuSchG). 07. Begriffsbestimmungen, Prüfungspflicht gemäß 1 JuSchG 1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, 2) eine jugendliche Person, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. 3) Personensorgeberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht, 4) Erziehungsbeauftragter im Sinne dieses Gesetzes ist a) jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder b) soweit sie ein Kind oder eine juristische Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben unter Nr. 4) genannte Personen ihre Berechtigung auf Verlangen dazulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen ( 2 Absatz 1 JuSchG). Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen ( 2 Absatz 2 JuSchG). Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche ( 1 Absatz 5 JuSchG).

4 Dieser Bußgeldkatalog gilt für Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 01. April 2003 begangen wurden. 08. Bei Verstoß Ordnungswidrigkeiten gegen die Bestimmungen des JuSchG gelten folgende Regelsätze: des JuSchG i.v. mit JuSchG Regelbetrag 28 Abs. 1 Nr. 1 3 Abs. 1 entgegen 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht 150,00 28 Abs. 1 Nr. 2 3 Abs. 2 Satz 1 entgegen 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet 300,00 28 Abs. 1 Nr. 3 3 Abs. 2 Satz 2 entgegen 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt 300,00 28 Abs. 1 Nr. 4 3 Abs. 2 Satz 3 entgegen 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Filmoder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt 300,00 28 Abs. 1 Nr. 5 4 Abs. 1 oder 3 entgegen 4 Abs. 1 oder 3 den Aufenthalt von einem Kind oder einer jugendlichen Person in einer Gaststätte gestattet Kind 300,00 28 Abs. 1 Nr. 6 5 Abs. 1 entgegen 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet Kind 300,00 28 Abs. 1 Nr. 7 6 Abs. 1 entgegen 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet Kind 500,00 Jugendlichen 400,00 28 Abs. 1 Nr. 8 6 Abs. 2 entgegen 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeiten gestattet Kind 700,00 Jugendlichen 400,00 28 Abs. 1 Nr. 9 7 entgegen 7 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt Kind 500,00 Jugendlichen 300,00

5 des JuSchG i.v. mit JuSchG Regelbetrag 28 Abs. 1 Nr. 10 9 Abs. 1 entgegen 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet Kind 400,00 Jugendlichen 300,00 28 Abs. 1 Nr. 11 9 Abs. 3 Satz 3 entgegen 9 Abs. 3 Satz 3 alkoholische Getränke in einem Automaten anbietet, der nicht an einen für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist und durch technische Vorrichtungen sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht einnehmen können 600,00 28 Abs. 1 Nr. 12 10 Abs. 1 entgegen 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet Kind 300,00 28 Abs. 1 Nr. 13 10 Abs. 2 entgegen 10 Abs. 2 Tabakwaren in einem Automaten anbietet; (gilt ab 01.01.2007) Kind 300,00 28 Abs. 1 Nr. 14 11 Abs. 1 oder 2 entgegen 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet Kind 300,00 Jugendlichen 250,00 28 Abs. 1 Nr. 14 a 11 Abs. 5 entgegen 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt Kind 600,00 Jugendlichen 250,00 28 Abs. 1 Nr. 15 12 Abs. 1 entgegen 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht Kind 400,00 Jugendlichen 300,00 28 Abs. 1 Nr. 16 12 Abs. 3 Nr. 2 entgegen 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt 400,00 28 Abs. 1 Nr. 17 12 Abs. 4 oder 13 Abs. 2 entgegen 12 Abs. 4 oder 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt 400,00

6 des JuSchG i.v. mit JuSchG Regelbetrag 28 Abs. 1 Nr. 18 12 Abs. 5 Satz 1 entgegen 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt 400,00 28 Abs. 1 Nr. 19 13 Abs. 1 entgegen 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet Kind 300,00 Jugendlichen 250,00 28 Abs. 1 Nr. 20 15 Abs. 6 entgegen 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt 1000.00 28 Abs. 2 Nr. 1 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entgegen 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt 1000,00 28 Abs. 2 Nr. 2 12 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nach 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder 13 Abs. 3, oder nach 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt 1000,00 28 Abs. 2 Nr. 3 12 Abs. 5 Satz 2 entgegen 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt 1000,00 28 Abs. 2 Nr. 4 14 Abs. 7 Satz 1 entgegen 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit Infoprogramm oder Lehrprogramm kennzeichnet 2000,00 28 Abs. 3 Nr. 1 12 Abs. 2 Satz 3 entgegen 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt 2000,00 28 Abs. 3 Nr. 2 24 entgegen 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet 2000,00 Güstrow, 10.03.2004 Lutz da Cunha Landrat