Neues BGH-Urteil zur Rückabwicklung bei Widerruf der Lebensversicherung

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Transkript:

Neues BGH-Urteil zur Rückabwicklung bei Widerruf der Lebensversicherung - Wie Versicherer und deren Juristen bei Widerruf unnötig Geld verschenken - Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - Az. IV ZR 482/14) stellt die Berechnung beim Widerruf fondsgebundener Lebensversicherungen klar. Es zeigt sich danach, dass viele Versicherer (VR) bisher zu viel beim Widerruf ausgezahlt haben und Versicherer-Anwälte Prozesse fehlerhaft geführt haben dürften. BGH: Dem Versicherungsnehmer stehen die Nutzungen aus Fondswertentwicklung zu Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Widerruf steht dem Versicherungsnehmer (VN) nach Urteilen des BGH generell die Rückzahlung der vollen Beiträge der Lebensversicherung abzüglich der Risikokosten und zuzüglich der gezogenen Nutzungen zu. Abschlusskosten, Verwaltungskosten u.ä. darf der VR nicht als Entreicherung abziehen. Bei einer Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehen die Nutzungen des Sparanteils in den Fondsgewinnen, die aus dem Sparanteil durch die Wertentwicklung der angelegten Fondsanteile gezogen wurden. Hatte der Fonds einen Verlust, lag also der Wert der aus den Sparanteilen angelegten Fondsanteile bei Widerruf niedriger als der Betrag der Sparanteile, so ist dieser - EU-rechtlich aber nicht unbegrenzt, wie der BGH andeutet - vom VN selbst zu tragen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 Az.: IV ZR 513/14). Mit Urteil des BGH vom 11.5.2016 (Az. IV ZR 348/15) hatte der BGH dementsprechend folgende Berechnung für den Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgemacht: [well] 3.964,60 gezahlte Prämien (ohne Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) - 104,99 Risikoanteil + 252,69 Wertsteigerung Fonds - 1.882,68 ausgezahlter Rückkaufswert = 1 / 8

2.229,62 Nachforderung [/well] Hier lag dann also der Sparanteil bei 1.882,68-252,69 = 1.629,99, entsprechend den gezahlten Prämien abzüglich Kosten und abzüglich Risikoanteil. Somit hatte der VN die Fondsnutzungen also die Wertsteigerung der Fonds - im RKW bereits ausgezahlt erhalten. Dies hat der VR-Anwalt wohl fehlerhaft aber nicht vorgetragen, so dass der BGH dem VN zu den mit dem Rückkaufswert bereits ausgezahlten Fondsnutzungen diese ihm nochmals zusprach, insgesamt somit 252,69 EUR zu viel. Viele Versicherer verschenken unnötig Geld Viele Versicherer sind bisher ähnlich großzügig und rechnen selbst ebenso. Manche jedoch argumentieren schon immer, dass der VN im Rückkaufswert die Fondsnutzungen schon erhalten hat. In den Autoren bekannten Fällen konnte sich damit aber gerichtlich bisher kein VR durchsetzen, weil es stets gelang, dies sozusagen als versicherungsmathematische Milchmädchenrechnung zu entlarven. Keinem VR-Anwalt gelang es bisher, sich bei Gericht gegen einen sachverständig gut beratenen VN damit durchzusetzen nur gegen manch andere. Ein neues BGH-Urteil zeigt indes, dass dies schlicht an fehlerhafter Prozessführung der VR-Anwälte gelegen haben kann: Neues BGH-Urteil stellt Anspruch klar Laut BGH-Urteil vom 01.06.2016 Az.: IV ZR 482/14 wollte der VN wie folgt rechnen: [well] 18.917,36 gezahlte Prämien - 465,06 Risikoanteil + 3.375,23 Wertsteigerung Fonds - 18.808,00 ausgezahlter Rückkaufswert = 3.019,53 Nachforderung 2 / 8

[/well] Dies sieht auf den ersten Blick aus, wie das obige Beispiel. Indes erhielt der VN vom BGH zugesprochen: Null Komma nichts. Begründung des BGH Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, dem VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rückkaufswert ausgezahlt hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielte Gewinn dem VN als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23 zwischen dem Fondsguthaben von 18.808 und dem in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77. Dieser Differenzbetrag war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808 enthalten. Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06 und des Rückkaufswerts von 18.808 bleibt von den gezahlten Prämien in Höhe von 18.917,36 nichts übrig. Unterschiedliche Berechnungsmethode Der Sparanteil lag hier bei 14.932,77, ausgezahlt wurden als Rückkaufswert bereits 18.808, also 3.875,23 mehr mithin hat der VN die Fondsnutzungen schon mit dem ausgezahlten Rückkaufswert erhalten. Im Urteil vom 11.05.2016 lag der Sparanteil bei 1.629,99, ausgezahlt wurden als Rückkaufswert bereits 1.882,68, also 252,69 mehr mithin hat der VN auch in diesem Fall die Fondsnutzungen von 252,69 schon mit dem ausgezahlten Rückkaufswert erhalten. Dass der VN im Urteil vom 11.05.2016 nur 19 Tage vorher die mit dem Rückkaufswert erhaltenen Fondsnutzungen nochmals vom BGH zugesprochen bekam lässt den Schluss zu, dass der VR und sein Anwalt dort den Prozess schlicht fehlerhaft geführt haben könnten. Sie haben wohl vergessen, dem BGH vorzutragen, dass der bereits ausgezahlte Rückkaufswert auch schon die Fondsnutzungen enthält. 3 / 8

Haftung für Anwaltsfehler Im ersten Fall hat möglicherweise der VR-Anwalt versäumt die zu Gunsten seiner Partei sprechen-den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, und hätte nun als Regresschuldner für die zusätzlich obendrauf zugesprochen Nutzungszahlungen einzustehen (BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. IX ZR 272/14). VR, die freiwillig rechnen, wie es das BGH-Urteil vom 11.05.2016 scheinbar aber vielleicht nur wegen fehlerhafter Prozessführung des VR-Anwalts - vorgibt, zahlen unnötig viel aus. Hier können Mitarbeiter und Vorstände haftbar sein, die damit das Versicherungsunternehmen schädigen. Allerdings ist es bisher Anwälten des VN noch immer bei qualifizierter sachverständiger Beratung gelungen, Gerichte davon zu überzeugen, dass nicht eine Argumentation wie des BGH vom 01.06.2016, sondern seine Berechnungsmethode wie vom 11.05.2016 anzuwenden ist. Auch insofern könnten dessen Anwälte nun vom VN als Regresschuldner in Anspruch genommen werden, wenn ein Gericht ebenso wie der BGH zuletzt urteilt. Sie hätten es dann womöglich mangels Einholung versicherungsmathematischer Sachkunde versäumt, dem Gericht die zu Gunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen. Der Anwalt des VR wird vielleicht einwenden, daß bis zu 100%iges Mitverschulden des VR vorliegt, wenn in dessen Rechtsabteilung dessen Schriftsätze von Juristen vom Typus juris non calculat freigegeben wurden. Indes wird man dem VR-Anwalt vorhalten müssen, daß die Personalpolitik mathematische Laien in Stabsabteilungen des VR zu beschäftigen, nicht zu Lasten des VR gehen kann, wenn es der VR-Anwalt verabsäumt auf die Notwendigkeit eines Sachverständigen zur Prozeßbegleitung ausdrücklich hinzuweisen und bei Fruchtlosigkeit der Belehrung niederzulegen. Der VR-Anwalt riskiert zudem den Vorwurf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, 826 BGB. Vorsichtshalber nur widerrufen, nicht kündigen Ein Fehler des VN kann es bereits sein, die Versicherung zu kündigen, und erst später zu widerrufen, oder aber beim Widerruf statt dessen (hilfsweise) erst einmal die Auszahlung des Rückkaufswertes zu akzeptieren. Es sollte vielmehr beim Widerruf stets erklärt werden, dass der Vertrag keinesfalls gekündigt wird. Notfalls könnte der bereits erhaltene Rückkaufswert des 4 / 8

widerrufenen Vertrages erst einmal wieder an den VR zurückerstattet werden, denn auf ihn besteht ja durch Widerruf kein vertraglicher Anspruch mehr. Mit den Zahlen des BGH-Urteils vom 01.06.2016 Az.: IV ZR 482/14 sollte der dann wie folgt rechnen müssen: [well] 18.917,36 gezahlte Prämien - 465,06 Risikoanteil + 3.375,23 Wertsteigerung Fonds - 0,00 ausgezahlter Rückkaufswert = 21.827,53 Forderung [/well] Dies sind 3.019,53 mehr als der Rückkaufswert von 18.808, über den hinaus der BGH gar nichts mehr abschließend zugesprochen hätte, wenn er bereits ausgezahlt wäre. Indes wurde er dann bisher noch gar nicht ausgezahlt. Die Argumentation des BGH, der VN habe die Fondsnutzungen mit dem Rückkaufswert bereits ausgezahlt erhalten läuft nämlich ins Leere, wenn bisher gar kein Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Ganz nebenbei erhöht sich auch der Streitwert damit nochmals erheblich. Nutzungen neben dem Sparbeitrag Ein weiteres Urteil des BGH vom 01.06.2016 Az.: IV ZR 343/15 stellt klar, dass der VR auch auf die Beitragsteile, die weder angelegte Sparanteile sind noch als Abschlusskosten (Provision) an den Vermittler ausgezahlt wurden so die Verwaltungskosten Nutzungen gezogen haben kann, die ebenfalls herauszugeben sind. Der VN muss diese jedoch mit Bezug zur Ertragslage des VR dem Gericht darlegen pauschale Zinssätze, Branchendurchschnitte wie auch die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des VR selbst (so BGH Urteil vom 24.02.2016 Az.: IV ZR 512/14) erkennt der BGH nicht an. Gerichte haben hier bereits nachdem der VR dem nicht in erheblicher Weise 5 / 8

entgegengetreten ist die versicherungsmathematisch-gutachterlich gestützte Darlegung des VN anerkannt, dass diese Beitragsteile im Eigenkapital des VR verblieben sind und der VR darauf seine Eigenkapitalrendite als Nutzungen herauszugeben hat. Wer in der glücklichen Lage ist, seit Jahrzehnten die Geschäftsberichte der Lebensversicherer zu sammeln, kann auch der Erwartung des BGH entsprechen, dass man unschwer diese Veröffentlichungen zur Darlegung der gezogenen Nutzungen heranziehen kann. Denn auf einen Auskunftsanspruch gegenüber dem VR darf man laut BGH in diesem Fall nicht rechnen. Wenn ein VN das Pech hat an einen Anwalt zu geraten, der meint wie der Bankensenat des BGH stets mit gesetzlichem Zins rechnen zu können, dann entgehen ihm anteilig bis zu mehr als 30% Eigenkapitalrendite bei der vom VR herauszugebenden Verzinsung der anteiligen bezahlten Prämien. Fondsverluste nicht immer vom VN zu tragen Der BGH stellt im Urteil vom 11.11.2015 Az.: IV ZR 513/14 fest: Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss. Das Widerspruchrecht wird jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen. Bisher hat der BGH nur über Fondsverluste geurteilt, die teils deutlich unter 10 % des Sparbeitrags und nur wenige hundert Euro betragen haben. EU-rechtlich wäre es nicht zulässig, das Widerrufsrecht dadurch wesentlich zu behindern, dass der VN durch die dann zu tragenden Fondsverluste davon abgehalten wird. Z.B., weil er durch einen Widerruf nicht mehr hoffen konnte, dass die Fondswerte sich wieder verbessern. Somit kann bei Fondsverlusten von ggf. mehreren tausend Euro oder wesentlich über 10 % des angelegten Sparanteils der Fondsverlust vollständig vom VR zu tragen sein. Widerruf bei vor 1995 oder nach 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen Bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen hat der BGH das ewige Widerrufsrecht, den sogenannten Widerrufs-Joker anerkannt (BGH, Urteil vom 07.05.2014 Az. IV ZR 76/11; sowie Urteile vom 29. Juli 2015 Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) half dem BGH auf den richtigen Pfad, und entschied durch Urteil vom 19.12.2013 (Az. C-209/12), daß das Widerrufsrecht gleichsam ein Heiligtum des EU- 6 / 8

Verbraucherschutzes ist. Damit wurde der deutsche Gesetzgeber faktisch gerügt, der gesetzlich die Ewigkeit auf eine Frist von einem Jahr gekürzt hatte. Die Ewigkeit kann unterschiedlich lang sein, denn wer früher stirbt ist länger tot. Auch die Neuregelung des deutschen Gesetzgebers seit 01.01.2008 könnte sich vor dem EuGH als rechtswidrig erweisen, weil dem sogenannten Effektivitätsgebot nicht entsprochen wird, denn nach der seitherigen Rechtslage gibt es bei Kündigung genau wie bei Widerruf stets nur den Rückkaufswert, 9 VVG. Auch Risiko-Lebensversicherungen und etwa Berufsunfähigkeitsversicherungen kämen dabei in Frage. Entscheidend ist beispielsweise nach einer ersten Beratung des VN bei seinem Anwalt, versicherungsmathematisch berechnen zu lassen, um wie viel Geld es eigentlich geht? Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen von vor 1995 abgeschlossenen Lebensversicherungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung werden ebenfalls bereits in Einzelfällen von Gerichten behandelt, inklusive versicherungsmathematischer Sachverständigengutachten dazu. Vorstände und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen bald am Pranger? Für die Aktionäre und Mitglieder von Versicherungsunternehmen als VVaG stellt sich nicht nur die Frage, weshalb es überhaupt zu fehlerhaften Verbraucherbelehrungen kam und kommt. Eine Antwort lieferte jüngst ein großer Erstversicherer mit dem Geständnis, daß gewisse Vertragsmuster von Betriebswirten mit Studienschwerpunkt im Marketing erstellt werden. Dies stellt sich dann als Steilvorlage für ein Organisationsverschulden des Vorstands dar, und auch als ausreichenden Grund den HR (Head Of Human Resources) alsbald zu verabschieden: Wie lange haben Sie für unser Unternehmen gearbeitet, den heutigen Tag nicht mitgerechnet? Gemäß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 23.06.2010 Az. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09) kommt es für die Staatsanwaltschaft darauf an, daß sich ein konkreter (ggf. sachverständig bestimmbarer) Schaden feststellen läßt, wenn es etwa um Untreue geht. Die Schwelle zum besonders schweren Fall ist ab 50 TEUR erreicht (BGH, Urteil vom 27.10.2015 Az. 1 StR 373/15). Vielleicht wird mancher Vorstand dann auch noch gleich seinen CCO (Chief Compliance Officer) vor die Tür setzen müssen, weil auch dieser durch Unterlassen dafür sorgt, daß man künftig mit den Köpfen einiger 7 / 8

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Versicherungsvorstände ausprobiert Boccia zu spielen? Denn hohe Auszahlungen nach Widerruf sind unnötig und meist vermeidbar, solange man nicht an den falschen VN und Anwalt gerät. Link: http://www.fondsprofessionell.de/news/steuer-recht/nid/kommentar-versicherer-verrechnensich-bei-rueckzahlungen-von-fondspolicen/gid/1027366/ref/4/ 8 / 8