Pressemitteilung Nr. 24/17

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1 Ansprechpartner für Detailinfomiationen: Oberstaatsanwalt Rebmann Telefon: 0681/ Staatsanwaltschaft Saarbrücken Pressestelle Zähringerstraße Saarbrücken Telefon 0681/50? Fax 0681/ Datum: l7 Pressemitteilung Nr. 24/17 Anklage wegen bandenmäßigen Betrugs und Handelns ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz gegen Vorstand und Aufsichtsräte der Firma alphapool AG sowie gegen einen für diese Gesellschaft tätigen Rechtsanwalt erhoben Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit Anklageschrift vom gegen vier deutsche Staatsangehörige im Alter von 62, 55, 64 und 53 Jahren Anklage zum Landgericht Saarbrücken - Wirtschaftsstrafkammer - wegen tateinheitlich begangenen bandenmäßigen Betrugs und Handelns ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz in zwei Fällen erhoben, strafbar gemäß 263 Abs. 1 und 5, 25, 53 StGB, 1 Abs. I S.2 Nr. 1, 32Abs. 1, 54Abs. 1 KWG. Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten vor, zu Lasten angeworbener Kapitalanleger ein Schneeballsystem betrieben zu haben: Die Firma alphapool AG mit Firmenanschrift in Saarbrücken sollte - so der gemeinsam gefasste Plan der Angeschuldigten F., K. und T. - über Vermittler aus dem gesamten Bundesgebiet an Kunden herantreten und Lebens- und Rentenversicherungspolicen, Bausparverträge und Investmentdepots dieser Kunden aufkaufen, die ihre Forderungen

2 Seite 2 gegen die hinter den Verträgen stehenden Unternehmen an die Firma alphapool AG abtreten sollten. Die Angeschuldigten F., K. und T. planten dabei nicht, die Verträge fortzuführen und zu bedienen, sondern beabsichtigten, die Verträge sämtlich zu kündigen und sich die Rückkaufswerte und Guthaben der Lebensversicherungs-, Rentenversicherungs- und Bausparverträge sowie der Investmentdepots unmittelbar nach Ankauf auf Treuhandkonten zwischengeschalteter Rechtsanwälte auszahlen und sodann auf die Geschäftskonten der Firma alphapool AG weiterleiten zu lassen. Die Abwicklung der angekauften Verträge sollte über zwischengeschaltete Rechtsanwälte - so auch über den weiter Angeschuldigten S. - erfolgen, die insofern ihren Beitrag zum Geschäftsmodell leisten sollten, als sie durch die Kunden zur Vertragskündigung und treuhänderischen Entgegennahme der Rückkaufswerte und Guthaben bevollmächtigt werden sollten, um Kunden gegenüber Seriosität und Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells zu suggerieren. Gleichzeitig sollte durch die Einschaltung zwischengeschalteter Rechtsanwälte verhindert werden, dass Versicherungsgesellschaften, Bausparkassen oder Kreditinstitute sich aufgrund der überraschenden Vertragskündigung mit Nachfragen oder gar mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells an die Kunden selbst wandten und sie dazu veranlassten, Abstand von dem Verkauf ihrer Verträge zu nehmen. Der aktuelle Rückkaufswert beziehungsweise das aktuelle Guthaben des jeweiligen Vertrags zuzüglich einer Rendite von bis zu 100 % sollte den Kaufpreis darstellen. Die Auszahlung des Kaufpreises an die Kunden sollte nicht unmittelbar, sondern unterschiedlichen Modellen folgend, erst nach Ablauf einer vertraglich festgelegten Laufzeit, aber jeweils mit einer bis zu 1 00 o/o-igen Rendite erfolgen. So erklärten die Angeschuldigten F., K. und 'T., die Kundengelder überwiegend in Immobilien, aber auch in aus notleidenden Krediten bestehende Forderungspakete zu investieren und sogenanntes,,provisionsfactoring" zu betreiben. Auf der Basis dieser drei Geschäftsfelder sei es ihnen möglich, den Kunden nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit eine Rendite von bis zu 100 % auszubezahlen. Insgesamt 894 Kunden sollen zwischen dem und dem in dem Glauben, ihre Gelder würden angelegt, wären gegen Verlust abgesichert und würden zuzüglich der vertraglich vereinbarten Rendite nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit an sie zurückgezahlt, insgesamt Lebensversicherungen, fondsgebundene Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Bausparverträge und Investmentde-

3 Seite 3 pots durch Abschluss von 852 Kaufverträgen an die Firma alphapool AG verkauft haben und die ihnen aus diesen Verträgen zustehenden Forderungen auf Auszahlung der Rückkaufswerte beziehungsweise Guthaben in Höhe von ,98 an die Firma alphapool AG abgetreten haben. An die Firma alphapool AG sollen nach Abzug von Steuern und Vorfälligkeitsgebühren, Kontoführungsgebühren und Honoraren insgesamt ,26 geflossen sein. Nachdem die Angeschuldigten Fa'i K. und T. und auch der ebenfalls angeklagte Rechtsanwalt S. durch eine Vielzahl Versicherungsunternehmen vermehrt darauf hingewiesen worden waren, dass das Geschäftsmodell der Firma alphapool AG einer Erlaubnis nach 32 KWG bedürfe und sich zahlreiche Versicherungsunternehmen weigerten, Rückkaufswerte an die Firma alphapool AG auszuzahlen, sollen die Angeschuldigten spätestens übereingekommen sein, das Geschäftsmodell zu ändern. Beginnend mit dem sollen den Kunden der Firma alphapool AG/GmbH auf dem oben bereits beschriebenen Weg auch der Abschluss von sog. Nachrangdarlehensverträgen angeboten worden sein. Insgesamt 152 Kunden sollen der Firma alphapool AG zwischen dem und dem in dem Glauben, ihre Gelder würden angelegt, wären gegen Verlust abgesichert und würden zuzüglich der vertraglich vereinbarten Rendite nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit an sie zurückgezahlt, Darlehen gewähit haben. Insgesamt 99 Kunden ließen 154 Kapital-Lebensversicherungen, fondsgebundene Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Bausparverträge, und Investmentdepots kündigen, die Rückkaufswerte und Guthaben in Höhe von ,38 aufwiesen, woraufhin nach Abzug der Steuern und Vorfälligkeitsgebühren an die Firma alphapool AG insgesamt 1.0'l2.864,35 ausgekehrt wurden. Insgesamt 53 Kunden gewährten der Firma alphapool AG Darlehen in Höhe von insgesamt ,83 ohne Verträge kündigen zu lassen. Nach Auffassung der Anklagebehörde war den Angeschuldigten F., K. und T. stets bewusst, dass der tägliche Geschäftsbetrieb, ihre eigenen Einkommen, die Gehälter der Mitarbeiter und die an die Vermittler zu zahlenden Provisionen nur aus den vereinnahmten Rückkaufswerten und Guthaben zu finanzieren waren. Zugleich wussten die Ange-

4 Seite 4 schuldigten, dass auch die den Geschädigten versprochene Rendite und Rückzahlung der sukzessiv fällig werdenden Gelder allein durch die kontinuierliche Anwerbung weiterer Geschädigter gezahlt werden konnten. Die Angeschuldigten hatten zu keiner Zeit vor, die Gelder gewinnbringend zu investieren. Die von den Angeschuldigten als Investitionen bezeichneten Geschäfte hätten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht einmal im Ansatz genug Gewinn einbringen können, um die Forderungen der Gläubiger aus Kaufvertrag und Nachrangdarlehen in einer Gesamthöhe von über ,09 zu decken. In Ansehung der dargestellten Investitionen war durch die Angeschuldigten von Anfang an nicht beabsichtigt, diese Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vielmehr kam es ihnen gerade darauf an, die durch Kunden eingezahlten Gelder für eigene, private Zwecke zu verwenden. So profitierten insbesondere die Angeschuldigten T., K. und F. nach Auffassung der Anklagebehörde wie von Anfang an geplant finanziell von den Geschäften der Firma alphapool AG in einer Größenordnung im sechsstelligen - Bereich. Die allesamt strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Hauptangeschuldigten F., T. und K. befinden sich wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe seit dem in Untersuchungshaft in der JVA Saarbrücken. Während der Angeschuldigte F. den äußeren Geschehensablauf eigeräumt hat, hat sich der Angeschuldigte T. im Wesentlichen nicht, der Angeschuldigte K. bisher in Gänze nicht zur Sache eingelassen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wird ein Tatnachweis im Sinne der Anklagevorwürfe unter Heranziehung und Würdigung der in der (1359 Seiten umfassenden) Anklageschrift angebotenen Personal- und Sachbeweise geführt werden können, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Angeschuldigten, die Täuschungshandlungen der Angeschuldigten im Hinblick auf die Erfordernisse nach dem KWG wie auch die Täuschungshandlungen der Angeschuldigten über Anlagen, Renditen und Renditensicherheiten.

5 Seite 5 Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschu[dig zu ge[ten hat, wie ihm nicht durch rechts7cräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist. Oberstaatsanwalt Saarbrücken Christoph Rebmann, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft

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