Wirtschaftskammer Wien Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen unter dem Blickwinkel der Vermittlerverantwortung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wirtschaftskammer Wien Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen unter dem Blickwinkel der Vermittlerverantwortung"

Transkript

1 Wirtschaftskammer Wien Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen unter dem Blickwinkel der Vermittlerverantwortung Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU)

2 Weinrauch Rechtsanwälte GmbH 7 Juristen Wien Steiermark Schwerpunkte Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht Versicherungsrecht Immobilienrecht

3 Thema Medienberichte Klagewelle: Mega-Skandal um Lebensversicherungen (Kurier, März 16) Sammelaktion zur Lebensversicherung: VKI prüft mögliches Rücktrittsrecht (Wirtschaftsblatt, März 16) Etc. Einzelfälle ODER Millionen von Fällen?

4 Inhalt Besprechung der Entscheidung 7Ob107/15h Offene Fragen Auswirkungen der Entscheidung auf den Versicherungsmakler

5 Ausgangslage Pacta sunt servanda Rücktrittsrechte: Rücktritt bedeutet eine rückwirkende Abwicklung, sodass ein Zustand hergestellt wird, als ob dieser Vertrag zu keinem Zeitpunkt bestanden hätte. Sämtliche Auswirkungen des Vertragsabschlusses sind so zu stellen, als ob es diesen nicht gegeben hätte

6 Gesetzliche Grundlagen 165a VersVG: 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. (2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift ( 252 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird. (2a) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher ( 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist [VersRäg 2012].

7 7Ob107/15h vom Sachverhalt Ein Konsument schloss im Jahr 2006 eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Eine ihm bei Vertragsabschluss übergebene Verbraucherinformation enthielt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach 165a VersVG mit einer Rücktrittsfrist von zwei Wochen statt 30 Tagen entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage. Mit Schreiben vom März 2014 trat er vom Vertrag zurück. VKI begehrt Rückzahlung des Sparanteils der LV infolge Vertragsrücktritt

8 7Ob107/15h Argumente Kläger 165a ist gem. Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Belehrung über Rücktrittsfrist das Rücktrittsrecht unbefristet zusteht Verweis auf Entscheidung des EuGH Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG Argumente Beklagter Verpflichtung zur Bekanntgabe der Anschrift entsprochen, 30-tägige Rücktrittsfrist hat daher mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen begonnen, Unrichtige Belehrung führt nach innerstaatlicher Regelung nicht dazu, dass dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht, 7 Jahre Prämien bezahlt schlüssig auf Geltendmachung des Rücktrittsrechts verzichtet, Rücktritt verstößt gegen Treu und Glauben

9 Exkurs: EuGH Endress gegen Allianz Deutsches Ausgangsverfahren EuGH hat RL dahingehend ausgelegt, dass RL einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist. EuGH ging in Entscheidung davon aus, dass VN nicht ausreichend belehrt wurde. Ziel der Richtlinie: insb. Sicherstellung über die Belehrung des Rücktrittsrechts Daraus folgt, dass fehlerhafte Belehrung über Rücktrittsrecht dem Beginn des Fristenlaufes entgegensteht und damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt

10 Erstgericht Rücktrittsrecht nur dann unbefristet wenn KEINE Belehrung über Rücktrittsrecht erfolgt ist Artikel 15 Abs 1 Zweite Richtlinie Lebensversicherung (14T Frist ausreichend) Übereilungsschutz als Leitgedanke, 30tägige Rücktrittsfrist hat mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen begonnen

11 7Ob107/15h Berufungsgericht + Fehlerhafte Belehrung über Rücktrittsfrist führt dazu, dass 30-tägige Frist nicht zu laufen begonnen hat OGH + Belehrung war fehlerhaft (statt 30 T nur 14T) Fehlerhafte Belehrung über Dauer des Rücktrittsrechts führt bei richtlinienkonformer Auslegung zu unbefristetem Rücktrittsrecht

12 Fallkonstellationen Problematisch ist jeder Fehler Gar keine Belehrung über Rücktrittsrecht Fehlerhaft in Bezug auf Dauer der Rücktrittsfrist

13 Offene Fragen Kann Versicherer durch nachträgliche Rücktrittsbelehrung ursprünglichen Fehler sanieren? Wann liegt eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung vor? Wie umfassend, übersichtlich und genau muss diese sein? Reicht der Verweis auf den Gesetzestext aus? Wie hoch ist der Verzinsungsanspruch anlässlich des aktuellen Zinsniveaus? Wie genau wird der Risikoanteil berechnet? Was gilt für bereits gekündigte und rückgekaufte Verträge? Verjährung des Rücktrittsrechtes?

14 FAZIT Komplexe Fragestellung zt unklare Rechtslage Verschiedenste Produkte am Markt Unterschiedliche Herangehensweise Produktvergleich nötig Genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich

15 Versicherungsvermittler Themen: Mögliche Haftung Schicksal der Provisionen bei Vertragsrücktritt

16 Pflichten des Versicherungsmaklers Best Advice ( 28 Z 3) Der nach den Umständen bestmögliche Versicherungsschutz; alle Facetten des Preis- Leistungsverhältnisses: Höhe der Prämie, Fachkompetenz des VU, Gestion bei Schadenabwicklung, Kulanzbereitschaft, Laufzeit, Selbstbehalte, Möglichkeit von Schadenfallkündigungen etc. Interessenwahrung kann sich aus sachl. gerechtf. Gründen auf bestimmte örtl. Märkte oder bestimmte Vers.produkte beschränken, sofern der VM dies dem Kunden bekannt gibt Zwingend

17 Pflichten des Versicherungsmaklers Betreuung des Kunden nach Abschluss des Vertrages ( 28 Z 6-7) - abbdingbar Z 7: muss Versicherungsschutz weiterhin bestmöglich gestalten (sowohl Veränderungen des Kunden als auch Veränderungen am Versicherungsmarkt rasch registrieren); VM hat für Versicherungsschutz einzustehen der bei zumutbarem Mitteleinsatz vernünftigerweise erwartet werden kann

18 Schicksal der Provision Frage der Vereinbarung 30 Abs 2 MaklerG: Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungskunde die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt bzw. vermindert sich der Provisionsanspruch Belehrungsfehler (k)ein gerechtfertigter Grund 9 Abs 3 HandelsvertreterG: Versicherer hat Beweislast, dass Gründe für die nachträgliche Nichtausführung nach objektiven Gesichtspunkten nicht in seiner Sphäre liegen

19 Versicherungsmakler VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Sie erreichen uns gerne für Rückfragen unter oder

Unbefristetes Rücktrittsrechtsrecht bei Lebensversicherungsverträgen

Unbefristetes Rücktrittsrechtsrecht bei Lebensversicherungsverträgen Unbefristetes Rücktrittsrechtsrecht bei Lebensversicherungsverträgen Status quo und offene Fragen RA Dr. Christian Wolf Jänner 2018 Klarheit, Wahrheit und sonst nichts!? Seite 1 Anlassfall Walter Endress

Mehr

Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden 302/A XXVI. GP - Initiativantrag - Gesetzestext (Arbeitsdokument ParlDion) 1 von 4 Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz

Mehr

7 Ob 144/18d. gefasst:

7 Ob 144/18d. gefasst: 7 Ob 144/18d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.

Mehr

Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

1 Geltungsbereich. 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler) VVZ Versicherungs und Vermögensberatungs GmbH (im Folgenden "der Versicherungsmakler")

Mehr

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Wien, am 5. Dezember 2016 Mitglieder-Information des Fachverbandes

Mehr

Das Policenmodell in der Lebensversicherung. [...] im Lichte des EuGH-Urteils v

Das Policenmodell in der Lebensversicherung. [...] im Lichte des EuGH-Urteils v Das Policenmodell in der Lebensversicherung [...] im Lichte des EuGH-Urteils v. 19.12.2013 EINFÜHRUNG Einführung Kernfragen Ist das Policenmodell ( 5a VVG) als solches richtlinienkonform? Ist die Ein-Jahres-Frist

Mehr

Geld zurück durch Widerruf LV-Verträge Ein Vortrag von

Geld zurück durch Widerruf LV-Verträge Ein Vortrag von Geld zurück durch Widerruf LV-Verträge Ein Vortrag von Lars Krohn LL.M Fachanwalt für Versicherungsrecht Kündigung Widerruf Kündigung Widerruf - Laufender Vertrag wird beendigt - Parteien müssen Ihrerseits

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Versicherungskanzlei Stiller & Partner GmbH Präambel Die Versicherungskanzlei Stiller & Partner GmbH mit dem Sitz in Wien (im Folgenden "VKSP") vermittelt als Versicherungsmakler

Mehr

2319/A. vom (XXV.GP) Antrag. gemäß 26 GOG

2319/A. vom (XXV.GP) Antrag. gemäß 26 GOG 2319/A vom 20.09.2017 (XXV.GP) 1 von 5 1 von 5 Antrag gemäß 26 GOG der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 329/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der IV. Zivilsenat

Mehr

A. Fragestellung und Grundlagen

A. Fragestellung und Grundlagen A. (1) Die Richtlinien der EG/EU zur Lebensversicherung (RL Leben) schreiben seit 1990 vor, dass die MS bei Abschluss einer Lebensversicherung den VN idr ein Recht zur einseitigen, nicht an Gründe gebundene

Mehr

Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells

Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells 1 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells 2 5a VVG a. F. (1994-2007) (1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer

Mehr

9 ObA 47/15z. gefasst:

9 ObA 47/15z. gefasst: 9 ObA 47/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

gegen beschlossen: Begründung

gegen beschlossen: Begründung R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Fachverbands-Roadshow 2012 Die Eckpunkte des VersRÄG 2012

Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Fachverbands-Roadshow 2012 Die Eckpunkte des VersRÄG 2012 Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Fachverbands-Roadshow 2012 Die Eckpunkte des VersRÄG 2012 Mag. Erwin Gisch Überblick: Eckpunkte des Versicherungsrechtsänderungsgesetz

Mehr

302/A. vom (XXVI.GP) Antrag. gemäß 26 GOG

302/A. vom (XXVI.GP) Antrag. gemäß 26 GOG 302/A vom 14.06.2018 (XXVI.GP) I von 7 1 von 7 Antrag gemäß 26 GOG der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz,

Mehr

Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union

Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer Das Policenmodell im Lichte der Endress- Entscheidung des EuGH Die EuGH-Entscheidung v. 19.12.2013 (Endress)

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 107/15h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 107/15h IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 107/15h 2 7 Ob 107/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr.

Mehr

VI. Rücktrittsrechte. 1. Rücktritt vom Maklervertrag

VI. Rücktrittsrechte. 1. Rücktritt vom Maklervertrag VI. Rücktrittsrechte 1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungsauftrag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags über Fernabsatz oder bei Abschluss

Mehr

RÜCKTRITT VON DER LEBENSVERSICHERUNG: DURCHGRIFF AUF DEN KREDITVERTRAG? Stefan Perner Bankrechtsforum 2017 Wien, am 7.

RÜCKTRITT VON DER LEBENSVERSICHERUNG: DURCHGRIFF AUF DEN KREDITVERTRAG? Stefan Perner Bankrechtsforum 2017 Wien, am 7. RÜCKTRITT VON DER LEBENSVERSICHERUNG: DURCHGRIFF AUF DEN KREDITVERTRAG? Stefan Perner Bankrechtsforum 2017 Wien, am 7. November 2017 (1) WIRTSCHAFTLICHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND 2 KN = VN VR KG 3 KN

Mehr

RSS =RSS-E 39/16

RSS =RSS-E 39/16 Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0022-16-9 =RSS-E 39/16 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler

Mehr

Rücktrittsbelehrung AUSZUG AUS ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Rücktrittsbelehrung AUSZUG AUS ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN im Fernabsatz nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz FAGG (Österreich) 1. Belehrung über das Rücktrittsrecht für Fernabsatzverträge 1.1 Kunden, die Verbraucher im Sinne des 1 des Konsumentenschutzgesetzes

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Erwerb, den Vertrieb und die Verwendung von online-gutscheinen der Leistungsgemeinschaft Landeck-Zams 1. Allgemeines Die vorliegenden

Mehr

SCHLADER Consult Versicherungsmakler, Unternehmens- und Vermögensberatung GmbH,

SCHLADER Consult Versicherungsmakler, Unternehmens- und Vermögensberatung GmbH, ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten SCHLADER Consult Versicherungsmakler, Unternehmens- und Vermögensberatung GmbH, 1030 Wien, Marxerg. 22/10

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung aus Sicht des Versicherungsmaklers. RA Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU)

Die Datenschutzgrundverordnung aus Sicht des Versicherungsmaklers. RA Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU) Die Datenschutzgrundverordnung aus Sicht des Versicherungsmaklers RA Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU) Weinrauch & Partner Rechtsanwälte GmbH 9 Juristen Wien Graz - Fehring Schwerpunkte Gewährleistungs-

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 5/16k 2 7 Ob 5/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger,

Mehr

R S S RSS = RSS-E 18/11

R S S RSS = RSS-E 18/11 R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen

Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen 1 1. Gewährleistung 2. Schadenersatz 3. Prüf- und Warnpflicht 4. Rücktrittsrecht 5. Kostenvoranschlag 1. Gewährleistung 2 Gewährleistung - Grundlagen 1. entgeltlicher

Mehr

R S S RSS =RSS-E 3/10

R S S RSS =RSS-E 3/10 R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Analyse Anfechtungsversicherung

Analyse Anfechtungsversicherung 1 Firmenname: Postfach Straße: PLZ Ort: Sitz des Unternehmens: ( ) Deutschland ( ) Österreich Ansprechpartner:... Funktion:... Fon:... E-Mail:... Internet: www. Folgende Angaben sind für die Erstellung

Mehr

Versicherungsanlageprodukte

Versicherungsanlageprodukte Versicherungsanlageprodukte Aufklärung und Haftung im Rechtsvergleich Österreich - Deutschland - Liechtenstein Mag. Dr. Florian Scheiber GMG AG, 2016 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VII

Mehr

Oberlandesgericht Hamm. Beschluss

Oberlandesgericht Hamm. Beschluss Beglaubigte Abschrift 1-20 u 129/15 1-4 0 455/14 Landgericht Arnsberg Hamm Beschluss gegen In der Zivilsache Lebensversicherung AG unterbreitet der Senat den Parteien folgenden V e r g 1 e i c h s v o

Mehr

Rücktrittsrechte im Finanzdienstleistungsbereich

Rücktrittsrechte im Finanzdienstleistungsbereich Arbeiterkammer Wien Abteilung Konsumentenpolitik Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Wien Tel: ++43-1-501 65/2144 DW Fax: ++43-1-501 65/2693 DW Internet: www.arbeiterkammer.at E-Mail: konsumentenpolitik@akwien.at

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 76/11 BESCHLUSS vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.

Mehr

WICHTIGE HINWEISE ÖSTERREICH

WICHTIGE HINWEISE ÖSTERREICH WICHTIGE HINWEISE ÖSTERREICH Abweichend von unseren sonstigen Bedingungen und Informationen gilt für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich: Anwendbares Recht Abweichend von den Bedingungen und

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 221/17a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 221/17a IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 221/17a 2 7 Ob 221/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr.

Mehr

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:

Mehr

4 Ob 55/16s. gefasst:

4 Ob 55/16s. gefasst: 4 Ob 55/16s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere

Mehr

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 7 Ob 104/14s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich

Mehr

VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht

VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht Handout 05 Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer SoSe 2016 Inhaltsübersicht I. KSchG, FAGG und VKrG im Überblick II. Vorvertragliche Informationspflichten III. Beschränkungen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 81/14i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 81/14i IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 81/14i 2 1 Ob 81/14i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski,

Mehr

Die wesentlichen Änderungen des VersRÄG 2012

Die wesentlichen Änderungen des VersRÄG 2012 Fachgruppentagung der FDL Stmk 19. Oktober 2012 Die wesentlichen Änderungen des VersRÄG 2012 Mag. Erwin Gisch, MBA Einleitung: Intentionen & Werdegang des VersRÄG 2012 Regierungsprogramm 2008-2013 Reform

Mehr

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Stand 04/2016 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Dir einen ersten Überblick über die Dir angebotene Privathaftpflichtversicherung

Mehr

Prämie zu. Wichtige Aspekte zur Prämie. Die Prämie als Hauptleistung des VN

Prämie zu. Wichtige Aspekte zur Prämie. Die Prämie als Hauptleistung des VN Ao. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Rudisch, LL.M., Institut für Zivilrecht/EVIP Interdisziplinäre Vorlesung: Versicherungswesen Prämie 1 Institut für Zivilrecht/EVIP VersR-Prämie Folie 2 Wichtige Aspekte zur

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung, LexisNexis

Inhaltsverzeichnis. Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung, LexisNexis Geleitwort des Herausgebers... V Vorwort des Autors... VII Abkürzungsverzeichnis... XV I. Einleitung... 1 II. Historische Entwicklung... 5 A. Entwicklung des Versicherungsrechts... 5 B. Entwicklung der

Mehr

Die Antragstellerin ist mitversicherte Person zum mit der

Die Antragstellerin ist mitversicherte Person zum mit der R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG ASP Consult GmbH Bochumer Landstr. 213 45276 Essen 1) Vertragsparteien / Vertragsgegenstand Der Ke beauftragt die ASP Consult GmbH, Bochumer Landstr. 213, 45276 Essen, vertreten

Mehr

VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung)

VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung) VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung) Wir bewegen Immobilien Ganzes Grundstück in Attnang-Puchheim zu verkaufen. Widmung Bauland Geschäftsgebiet Ausmaß der Grundfläche ca. 510 m², Mindestkaufpreis

Mehr

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Vortrag aus Anlass des 11. Diskussionsforums der Forschungsstelle Versicherungsrecht Köln, 10. April 2015 Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus

Mehr

Garantiert hohe Kosten für fondsgebundene Versicherungen

Garantiert hohe Kosten für fondsgebundene Versicherungen Garantiert hohe Kosten für fondsgebundene Versicherungen Angesichts niedriger Zinsen rücken immer mehr Versicherer vom Geschäft mit der klassischen Lebensversicherung ab. Stattdessen preisen sie sogenannte

Mehr

Lösungsrechte vom Vertrag, insbesondere 5a VVG a.f., 8 VVG n.f.

Lösungsrechte vom Vertrag, insbesondere 5a VVG a.f., 8 VVG n.f. Lösungsrechte vom Vertrag, insbesondere 5a VVG a.f., 8 VVG n.f. 10. Diskussionsforum der Forschungsstelle für Versicherungsrecht am Institut für Versicherungswesen der Fachhochschule Köln 1 Entwicklung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 239/12s

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 239/12s IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 239/12s 2 7 Ob 239/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,

Mehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte. -1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen

Mehr

Rücktrittsrechte gesetzliche Bestimmungen

Rücktrittsrechte gesetzliche Bestimmungen Rücktrittsrechte gesetzliche Bestimmungen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz: 5 VersVG 5. (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheines vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt

Mehr

VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung)

VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung) VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung) Wir bewegen Immobilien Grundstücke mit Wohngebäude (Zweifamilienhaus) und landwirtschaftlichen Nebengebäuden in 4470 Enns zu verkaufen. Ausmaß der Grundfläche

Mehr

Versicherungsrechtliche Entscheidungen

Versicherungsrechtliche Entscheidungen Newsletter Versicherungsrechtliche Entscheidungen (Mai 2013) Unwirksame Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2010) 2 Unwirksame Klauseln ins Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2010)

Mehr

und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall 3.

und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall 3. Wichtiger Hinweis für den Makler Unser Vorschlag für den Maklervertrag ist eine erste Hilfestellung für Sie, ersetzt aber Ihre Entscheidung über den im Einzelfall notwendigen individuellen, also kundenspezifischen,

Mehr

VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung)

VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung) VERKAUFSINFORMATION (öffentliche Ausschreibung) Wir bewegen Immobilien Grundstück mit Wohnhaus (2 Wohneinheiten) in 4564 Klaus an der Pyhrnbahn zu verkaufen. Ausmaß der Grundfläche 1.058m², Mindestkaufpreis

Mehr

4. Sankt Wolfganger Tage Bauschaden und Verwalterhaftung

4. Sankt Wolfganger Tage Bauschaden und Verwalterhaftung 4. Sankt Wolfganger Tage Bauschaden und Verwalterhaftung Dr. Roland Weinrauch, LL.M. (NYU) Inhalt Grundlagen der Haftung Bauschaden Haftungsfalle Bearbeitung von Bauschäden Haftungsfalle Gebäudeversicherung

Mehr

Anwaltskanzlei Grimme & Partner

Anwaltskanzlei Grimme & Partner Anwaltskanzlei Grimme & Partner Sonder-NEWSLETTER #2/2016 Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14 zur Zulässigkeit des Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler. Das in der Presse und

Mehr

VERMIETUNGSEXPOSÉ. Büroräumlichkeiten im Bahnhofsgebäude 7000 Eisenstadt, Bahnhofplatz 3

VERMIETUNGSEXPOSÉ. Büroräumlichkeiten im Bahnhofsgebäude 7000 Eisenstadt, Bahnhofplatz 3 VERMIETUNGSEXPOSÉ Büroräumlichkeiten im Bahnhofsgebäude 7000 Eisenstadt, Bahnhofplatz 3 Grundbuchsstand: GST 3172, EZ 4493 Grundbuch KG 30003 Eisenstadt Monatlicher Mietzins: EUR 686,87 inkl. BK und USt.;

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. März 2015

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. März 2015 Die Versicherungsmakler ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten März 2015 Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Mehr

Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f.

Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f. LG Kempten, Endurteil v. 20.10.2017 52 S 936/17 Titel: Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f. Normenketten: VVG 8 BGB 124 Abs. 3, 199 Abs. 1, 288 Abs.1, 291, 346 Abs. 1, 347

Mehr

R S S RSS =RSS-E 19/15

R S S RSS =RSS-E 19/15 R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Vertragsabschluß auf einer Messe oder Markt gemacht worden sein, so war das kein Haustürgeschäft.

Vertragsabschluß auf einer Messe oder Markt gemacht worden sein, so war das kein Haustürgeschäft. Konsumentenschutz Herzlich Willkommen zu meinem heutigen Referat. Ich befasse mich heute mit dem Konsumentenschutz und den dazugehörigen Gesetzen. Bei einigen Teilbereichen habe ich unterschiedliche Problemstellungen

Mehr

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht. olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de BGH-Urteil vom 14.01.2016 und VAG 2016: Dürfen Versicherungsmakler nicht mehr für Versicherer tätig werden? Seite 2 Seite 3 I. These Die Regulierung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miet- und Kommisionsinteressenten 1) Allgemeines Aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir, die TSR - thesalesroom GmbH, für Sie, den Interessenten,

Mehr

DVR: 1001710 FN 177064p LG Innsbruck

DVR: 1001710 FN 177064p LG Innsbruck 1.) Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler (ABG-VersMakler) Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 7. März

Mehr

2 Ob 190/13z. gefasst:

2 Ob 190/13z. gefasst: 2 Ob 190/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 7 Ob 54/17t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.

Mehr

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet 18.8.2016 Dr. Ernst Brandl VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM INTERNET Der Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet nimmt

Mehr

Informationen gemäß 5, 7 und 8 Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz zum 3D Secure Zahlungsverfahren (FernFinG)

Informationen gemäß 5, 7 und 8 Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz zum 3D Secure Zahlungsverfahren (FernFinG) Informationen gemäß 5, 7 und 8 Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz zum 3D Secure Zahlungsverfahren (FernFinG) Die easybank bietet ein Verfahren im Internet, das 3D Secure Zahlungsverfahren (bei Zahlungen

Mehr

Courtagevereinbarungen & Maklerkooperationen / Subvermittlerverträge

Courtagevereinbarungen & Maklerkooperationen / Subvermittlerverträge Courtagevereinbarungen & Maklerkooperationen / Subvermittlerverträge Rechtliche Eckpunkte und Fallstricke (inkl. Vorstellung der Muster-Formulare des Fachverbandes der Versicherungsmakler) Mag. Markus

Mehr

Vorwort... Vorwort zur siebenten Aktualisierungslieferung... Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Stichwortverzeichnis...

Vorwort... Vorwort zur siebenten Aktualisierungslieferung... Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Stichwortverzeichnis... INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... Vorwort zur siebenten Aktualisierungslieferung... Autorenverzeichnis... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Stichwortverzeichnis... Teil I III VII IX XIII XIX XXI

Mehr

Herzlich willkommen im. Oberlandesgericht Düsseldorf

Herzlich willkommen im. Oberlandesgericht Düsseldorf Herzlich willkommen im Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zu 5 a VVG a.f. 8. er Versicherungsrechtstag 23. Oktober 2015 Michael Kneist Policenmodell: 5 a VVG a.f.: (1) Hat der VR dem VN bei Antragstellung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I 34. Bundesgesetz: Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012 VersRÄG 2012 (NR: XXIV RV 1632 AB 1696

Mehr

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer Autor: Christian Becker Versicherungspraxis, Mai 2014 Aktuelle Rechtsprechung Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer 1. EINLEITUNG Versicherer benötigen zur Einschätzung

Mehr

Was darf der Versicherungsmakler nach dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 14. Januar 2016?

Was darf der Versicherungsmakler nach dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 14. Januar 2016? Dr. Friedrich Isenbart, Versicherungspraxis, Mai 2017 Cäsar Czeremuga, LL.M. Schadenregulierung Was darf der Versicherungsmakler nach dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 14. Januar 2016? 1. EINLEITUNG

Mehr

1 Vertragsgegenstand. (2) Die Preisvorstellung für den Kaufpreis des Objektes liegt bei. 2 Laufzeit und Kündigung

1 Vertragsgegenstand. (2) Die Preisvorstellung für den Kaufpreis des Objektes liegt bei. 2 Laufzeit und Kündigung VERMITTLUNGSAUFTRAG Qualifizierter Alleinauftrag, zwischen (Auftraggeber) Name: Straße: Telefon: Email: Ort: PLZ: und (Auftragnehmer) Maklerunternehmen: Straße: Telefon: Email: Ort: PLZ:. 1 Vertragsgegenstand

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 7 Ob 180/05d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof.

Mehr

7 Ob 38/12g. gefasst:

7 Ob 38/12g. gefasst: 7 Ob 38/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,

Mehr

Verkaufsaufgabe über eine freie 2 Zimmer Eigentumswohnung Hamburg Eimsbüttel Ihr neues Zuhause im Generalsviertel erwartet Sie sofort lieferbar

Verkaufsaufgabe über eine freie 2 Zimmer Eigentumswohnung Hamburg Eimsbüttel Ihr neues Zuhause im Generalsviertel erwartet Sie sofort lieferbar Verkaufsaufgabe über eine freie 2 Zimmer Eigentumswohnung 20253 Hamburg Eimsbüttel Ihr neues Zuhause im Generalsviertel erwartet Sie sofort lieferbar Objektdaten: Lage: 3. Obergeschoss links Wohnfläche:

Mehr

Allgemeine Versicherungsinformationen Fine Art by Hiscox für Österreich Bedingungen 01/2019

Allgemeine Versicherungsinformationen Fine Art by Hiscox für Österreich Bedingungen 01/2019 1. Versicherer Hiscox SA 35F, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg eingetragen im Registre du Commerce et des Sociétiés (RCS) des Großherzogtums Luxemburg, unter der Nummer B217018 Der vorliegende Versicherungsvertrag

Mehr

Praxishilfe mit Musterbriefen und Fallbeispiel. Mehr Geld aus Lebens- und Rentenversicherungen. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Praxishilfe mit Musterbriefen und Fallbeispiel. Mehr Geld aus Lebens- und Rentenversicherungen. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. Praxishilfe mit Musterbriefen und Fallbeispiel Mehr Geld aus Lebens- und Rentenversicherungen. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. 1 2 Mehr Geld aus Lebens- und Rentenversicherung Mehr Geld aus der Lebensversicherung

Mehr

Maklervertrag. Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -)

Maklervertrag. Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -) Maklervertrag Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -) und dem Unternehmen (- nachfolgend Auftraggeber genannt -) Firmenstempel wird folgender

Mehr

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser.

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser. Exposé Arbeitstitel der Dissertation Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung Verfasser Mag. iur. Maximilian Brunner September 2015 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet

Mehr

Das und. des Vertragsrechts. oder: Die 5 W des Vertrages. Dr. Peter Kubanek EPU-Tag 2017

Das und. des Vertragsrechts. oder: Die 5 W des Vertrages. Dr. Peter Kubanek EPU-Tag 2017 Das und des Vertragsrechts oder: Die 5 W des Vertrages Dr. Peter Kubanek EPU-Tag 2017 Das des Vertragsrechts Vertragserfüllung Dr. Peter Kubanek, November 2017 Seite 2 Das des Vertragsrechts Vertragserfüllung

Mehr

Komposit Privat - Risikoerfassung Oldtimerversicherung Seite 1/5

Komposit Privat - Risikoerfassung Oldtimerversicherung Seite 1/5 Komposit Privat - Risikoerfassung Oldtimerversicherung Seite 1/5 Versicherungsnehmer: Beratung durch: Dipl. Kfm. Uwe Werkmeister GmbH Versicherungsmakler Lochhamerstr. 80 81477 München Tel.: 089 / 78 10

Mehr

Versicherungsvergleiche-1a.de. Merkblatt: Versicherungen richtig kündigen. Ordentliche Kündigung

Versicherungsvergleiche-1a.de. Merkblatt: Versicherungen richtig kündigen. Ordentliche Kündigung Merkblatt: Versicherungen richtig kündigen Dieses Merkblatt gibt Ihnen die wichtigsten Informationen. Die Erläuterungen sollen Ihnen ein allgemeiner Ratgeber zum Thema Versicherungen richtig kündigen sein.

Mehr

WIDERRUF MEINER LEBENS- VERSICHERUNG. So bekomme ich alles Eingezahlte plus Zinsen zurück!

WIDERRUF MEINER LEBENS- VERSICHERUNG. So bekomme ich alles Eingezahlte plus Zinsen zurück! WIDERRUF MEINER LEBENS- VERSICHERUNG So bekomme ich alles Eingezahlte plus Zinsen zurück! WIDERRUF MEINER LEBENSVERSICHERUNG So bekomme ich alles Eingezahlte plus Zinsen zurück! LEITFADEN ZUM WIDERRUF

Mehr

Geschäftsbedingungen 1.Die vorgenannten Angebote sind freibleibend. 2. Falls dem Kauf-/Mietinteressent (folgend als Auftraggeber bezeichnet) die

Geschäftsbedingungen 1.Die vorgenannten Angebote sind freibleibend. 2. Falls dem Kauf-/Mietinteressent (folgend als Auftraggeber bezeichnet) die Geschäftsbedingungen 1.Die vorgenannten Angebote sind freibleibend. 2. Falls dem Kauf-/Mietinteressent (folgend als Auftraggeber bezeichnet) die durch den Makler (folgend als Auftragnehmer bezeichnet)

Mehr