Statuten. Schweizerische Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (SGAMSP)

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Transkript:

Statuten Schweizerische Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (SGAMSP) Société suisse de pharmacovigilance en psychiatrie (SSPVP) Version 5 (Generalversammlung 12. November 2015)

Statuten SGAMSP/SSPVP 2/5 Schweizerische Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (SGAMSP) Société suisse de pharmacovigilance en psychiatrie (SSPVP) Artikel 1 Name und Sitz Die Schweizerische Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (SGAMSP) ist ein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründeter Verein. Sie ist assoziiert mit dem Institut für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie, neu in München/Deutschland unter dem Namen AMSP e.v. eingetragenen Verein (Fassung der Satzung vom 9.11.2000). Der Sitz der Gesellschaft ist Kilchberg. Artikel 2 Zweck 2.1. Die SGAMSP fördert die Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie. 2.2. Der Zielsetzung dient insbesondere die Implementierung und Aufrechterhaltung von für die Belange der Arzneimittelsicherheit geeigneten Strukturen und eine systematische (auch regional gegliederte) Datenerhebung in psychiatrischen Institutionen. Weiterhin gehört dazu die Unterstützung von Forschungsprojekten, die Organisation und Unterstützung von Tagungen, Kongressen sowie Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen, die Herausgabe von Publikationen und edukativen Materialien. 2.3. Die SGAMSP strebt eine enge Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften der Medizin, den Herstellern von Arzneimitteln, den Vertretern themenverwandter Fachgebiete der Medizin und solchen Interessengruppen an, die am Thema Arzneimittelsicherheit und einer damit verbundenen Verbesserung der allgemeinen psychiatrischen Versorgung sowie des Wohlbefindens des Einzelnen interessiert sind. Die SGAMSP arbeitet in diesen Bereichen eng mit dem AMSP e.v. zusammen. Artikel 3 Mitgliedschaft 3.1. Die Gesellschaft umfasst ordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. 3.2. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung auf Ende des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. Ordentliche und assoziierte Mitglieder 3.3. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die wissenschaftlich und klinisch auf dem Gebiet der SGAMSP tätig ist, deren Zweck unterstützt und aktiv oder fördernd daran mitarbeiten möchte, die Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Von jeder mitarbeitenden

Statuten SGAMSP/SSPVP 3/5 klinischen Institution soll mindestens eine Person zur Aufnahme als ordentliches Mitglied vorgeschlagen werden. Mitarbeiter von Arzneimittelherstellern können nicht ordentliches Mitglied werden. 3.4. Assoziierte Mitglieder können Personen werden, die die unter 3.3. aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, aber den Zweck der SGAMSP unterstützen und aktiv und fördernd daran mitarbeiten möchten, die Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Mitarbeiter von Arzneimittelherstellern können ebenfalls assoziierte Mitglieder werden. 3.5. Für den Erwerb der ordentlichen oder assoziierten Mitgliedschaft wird ein formloser schriftlicher Antrag an den Vorstand gerichtet. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt in offener Abstimmung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung, sofern nicht von einem Mitglied die geheime Abstimmung verlangt wird. 3.6. Ein ordentliches oder assoziiertes Mitglied, das seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt hat, kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied erhält Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Generalversammlung. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit an der Generalversammlung notwendig. 3.7. Ordentliche Mitglieder haben Antragsrecht in der Generalversammlung sowie Stimmund Wahlrecht. Assoziierte Mitglieder haben weder Antragsrecht noch Stimm- und Wahlrecht. Sie können aber an den Aktivitäten von Arbeitsgruppen teilnehmen und erhalten wie die ordentlichen Mitglieder die Vereinsmitteilungen. 3.8. Die ordentlichen und assoziierten Mitglieder sind verpflichtet zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Ansehens der Gesellschaft, zur Anerkennung der Statuten und zur Leistung des Mitgliederbeitrages. Fördernde Mitglieder 3.9. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen. Sie stellen Antrag auf Mitgliedschaft beim Vorstand, der darüber entscheidet. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Zwei Vertreter der fördernden Mitglieder können Beisitzer im Vorstand sein, mit beratender Stimme. Ehrenmitglieder 3.10. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit denjenigen Mitgliedern verleiht werden, die für die Zielsetzung oder Förderung der Anliegen der SGAMSP Ausserordentliches geleistet haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, aber sie bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Artikel 4 Organe der Gesellschaft 4.1. Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfung.

Statuten SGAMSP/SSPVP 4/5 4.2. Generalversammlung 4.2.1. Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Generalversammlungen sind als ordentliche Versammlungen jährlich einzuberufen und als ausserordentliche auf Initiative des Vorstandes. Gesetzesmässig können 1/5 aller Stimmberechtigten die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. 4.2.2. Zur Generalversammlung lädt der Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 6 Wochen vor dem entsprechenden Datum schriftlich ein. 4.2.3. Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidenten eingereicht werden. 4.2.4. Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Antrag erforderlich. 4.2.5. Der Generalversammlung obliegt: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung des Vorstandes und des Revisionsberichts b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 4.3. Vorstand 4.3.1. Dem Vorstand gehören an: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier, früherer Präsident und maximal sechs Beisitzer, wovon zwei Beisitzer Vertreter der fördernden Mitglieder mit beratender Stimme sind. Einer der Beisitzer ist der Leiter des AMSP-Projektes Schweiz, falls er im Vorstand nicht ein anderes Amt bekleidet. 4.3.2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl in gleicher Funktion ist für den Sekretär und den Kassier zweimal und für die übrigen Mitglieder einmal zulässig. Der Leiter des AMSP-Projektes Schweiz hat als Beisitzer einen ständigen Sitz im Vorstand mit voller Stimmberechtigung; in anderen Funktionen gelten für ihn die gleichen Regeln bezüglich Wiederwahl wie für die anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Der frühere Präsident bleibt nach seiner Amtszeit als Past-Präsident im Vorstand, ohne dass eine Wahl notwendig wäre. Die Wahl an der Generalversammlung erfolgt für alle Vorstandsmitglieder einzeln mit absolutem Mehr, auf Anfrage global mit absolutem Mehr. 4.3.3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, er vertritt die Gesellschaft nach aussen, und ist allein befugt, im Namen der Gesellschaft öffentliche Erklärungen und Stellungnahmen abzugeben. Er ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit dem AMSP e.v. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Er kann bestimmte Aufgaben und Geschäfte an Arbeitsgruppen, einzelne Mitglieder oder Aussenstehende delegieren. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsidenten ersetzt.

Statuten SGAMSP/SSPVP 5/5 4.4. Rechnungsprüfung 4.4.1. Die Rechnungsprüfung besteht aus 2 Rechnungsrevisoren, die durch die Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit absolutem Mehr zu wählen sind. Sie sind zweimal wiederwählbar. 4.4.2. Die Rechnungsrevisoren legen der ordentlichen Generalversammlung jährlich einen Revisionsbericht vor. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel 5 5. Finanzen 5.1. Zur Erreichung ihrer Ziele und zur Deckung administrativer Unkosten führt die Gesellschaft eine Kasse. Sie wird geäufnet durch Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge, Zuwendungen von Behörden, Körperschaften etc., Schenkungen und Finanzaktionen. 5.2. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur deren Vermögen; eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen. 5.3. Der Vorstand entscheidet über den Umfang und die Art der Förderung durch fördernde Mitglieder. Artikel 6 Statutenänderungen und Auflösung der Gesellschaft 6.1. Für Statutenänderungen und für die Auflösung der Gesellschaft wird die Zweidrittelmehrheit der an einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder benötigt. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge muss der Traktandenliste beigelegt werden. 6.2. Das bei Auflösung verbleibende Gesellschaftsvermögen soll nach Beschluss der Generalversammlung Institutionen möglichst verwandter Zielsetzung zugewendet werden. Annahme der Statuten Die Statuten der SGAMSP wurden anlässlich ihrer Gründungsversammlung am 6. April 2001 in Kilchberg angenommen. Artikel 4.3.2 wurde an der Generalversammlung vom 10. November 2005 revidiert. Die Artikel 3.1, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, und 5.3 wurden an der Generalversammlung vom 2. November 2006 revidiert. Die Artikel 3.1, 4.3.1 und 4.3.2 wurden an der Generalversammlung vom 25. Oktober 2007 revidiert. Der Artikel 4.3.2 wurde an der Generalversammlung vom 12. November 2015 revidiert.