Statuten des Vereins à l'aire libre I. NAME, SITZ, ZWECK UND BEZIEHUNGEN DES VEREINS Art. 1 Name Unter dem Namen «à l'aire libre», nachfolgend der Verein, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB und der vorliegenden Statuten. Art. 2 Sitz Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin. Art. 3 Zweck 1 Der Verein hat folgenden Zweck: führen einer Waldspielgruppe für Kinder im Vorschulalter; fördern von Aktivitäten im Freien für verschiedene Altersklassen der Region Freiburg und Umgebung unter Zusammenarbeit mit den Schulen; Synergien mit anderen Waldspielgruppen; Teilnahme an Aktivitäten zur Sensibilisierung von Natur- und Umweltschutz im Sinne der nachhaltigen Entwicklung; die Kinder ermuntern, sich für ihre Umwelt zu interessieren und durch den Kontakt mit der Natur eine grosse persönliche Zufriedenheit zu erleben. 2 Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Er ist politisch und konfessionell neutral und ist mit keinem anderen Verein verbunden. Art. 4 Beziehungen mit anderen Organisationen Der Verein unterhält regelmässige Beziehungen mit den kantonalen und kommunalen Behörden, welche den gleichen Zweck verfolgen. 1
II. MITGLIEDSCHAFT Art. 5 Mitglieder Der Verein besteht aus: a. Einzelpersonen; b. Familienmitglieder; c. Kollektivmitglieder. Art. 6 Aufnahme Die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied und durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrags. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen. Art. 7 Stimmrecht Jede an der Mitgliederversammlung anwesende Person ist stimmberechtigt, sofern sie Mitglied des Vereins ist. Art. 8 Beiträge Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Art. 9 Austritt, Ausschluss 1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder durch nicht entrichten des Mitgliederbeitrags. 2 Der Austritt muss schriftlich zuhanden des Vorstands erfolgen und erfolgt auf Ende des Vereinsjahrs. 3 Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Austritte. 4 Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses gegen Zweck und Interessen des Vereins handelt, nicht den Entscheiden der Mitgliederversammlung folgt, die vorliegenden Statuten/oder internen Reglemente des Vereins nicht beachtet. 5 Mit dem Verlust der Mitgliedschaft kann kein Anspruch an das Vermögen des Vereins erhoben werden. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. 2
III. ORGANISATION Art. 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung; b. der Vorstand; c. die RechnungsrevisorInnen. a. Mitgliederversammlung Art. 11 Befugnisse 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2 Sie hat folgende Befugnisse: Festlegen des Tätigkeitsprogramms des Vereins; Genehmigung des vom Vorstand erstellten Tätigkeitsberichts; Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge; Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, die von Amtes wegen Mitglieder des Vorstands sind und diese Funktionen weiterhin ausüben; Wahl der anderen Vorstandsmitglieder; Beschluss über Austritte von Mitgliedern; Änderungen der Statuten; Abnahme der Jahresrechnung; Entscheid über die Auflösung des Vereins. Art. 12 Einberufung und Ablauf 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen und das Datum der nächsten Mitgliederversammlung wird während der Versammlung mitgeteilt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Mitgliederversammlung, vom Vorstand oder durch schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. 2 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin geleitet und bei dessen/derer Verhinderung vom Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. 3
3 Die Mitgliederversammlung wird mindestens 20 Tage im Voraus einberufen und die Einladung enthält die Tagesordnung und dazugehörende Dokumente. 4 Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, in welchem die Entscheide aufgeführt sind. Alle Anträge für ein eventuelles Traktandum an der Mitgliederversammlung sind mindestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Art. 13 Beschlussfassung und Stimmrecht Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bis auf die in diesen Statuten ausdrücklich erwähnten Ausnahmen. b. Vorstand Art. 14 Aufgaben 1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. 2 Er hat folgende Aufgaben: a. Umsetzung der allgemeinen Politik des Vereins; b. Vollzug der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aktivitäten; c. Erstellung des Budgets; d. Beziehungspflege mit den Vereinspartnern; e. Führen der Buchhaltung; f. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; g. Verwaltung des Vereinsvermögens; h. Delegation von gewissen Aufgaben an Personen ausserhalb des Vorstands. 3 Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über jegliche im Budget aufgeführten Ausgaben befinden. Für die übrigen Ausgaben ist seine Befugnis auf Fr. 500.- pro Gegenstand und auf Fr. 1000.- pro Geschäftsjahr beschränkt. Art. 15 Zusammensetzung und Organisation 1 Der Vorstand besteht aus Minimum fünf und Maximum sieben Mitgliedern, die an jeder Mitgliederversammlung gewählt werden. 2 Zusatzwahlen sind für die laufende Amtsperiode gültig. 3 Der Vorstand wählt einen Sekretär/eine Sekretärin und einen Kassier/eine Kassiererin. 4
Art. 16 Einberufung und Beschlussfassung 1 Der Vorstand versammelt sich so häufig, wie es für den Betrieb und die Interessen des Vereins nötig ist, auf Einberufung des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Anfrage eines Vorstandsmitglieds beim Präsidenten/bei der Präsidentin. 2 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst werden. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. c. Rechnungsrevision Art. 17 Ernennung 1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei RechnungsrevisorInnen und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. 2 Sie sind zwei Mal wiederwählbar. Art. 18 Aufgaben 1 Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Jahresrechnung innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Rechnungsjahrs. 2 Sie erstellen einen schriftlichen und signierten Revisionsbericht zuhanden des Vorstands über die Rechnungsführung, ihre gesetzlichen und statuarischen Übereinstimmung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Genehmigung. 3 Sie berichten über genannten Bericht an der Mitgliederversammlung. IV. Finanzielles Art. 19 Finanzen Der Verein verfügt über folgende Geldmittel: von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliederbeiträge; Schulgelder; Erträge von Veranstaltungen; öffentliche und private Subventionen; staatliche Zuschüsse; Spenden, Sponsoring und andere Zuwendungen; 5
andere Mittel. Art. 20 Haftung 1 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 2 Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Vereinsschulden ist ausgeschlossen. V. Vertretung Art. 21 Unterschrift Der Verein wird gegenüber Dritten gültig durch Kollektivunterschrift zu zweit vom Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und des Sekretärs/der Sekretärin oder des Kassiers/der Kassiererin vertreten. VI. Haftung des Vereins Art. 22 Haftpflicht Der Verein schliesst eine Haftplichtversicherung ab zur Deckung von Sachschäden und/oder Personenschäden, die durch seine Mitglieder oder mandatierten Personen im Rahmen von Vereinsaktivitäten entstehen. VII. Statutenrevision Art. 23 Modalität und Quorum 1 Die Revision der vorliegenden Satuten kann von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand vorgeschlagen werden. Die Statutenrevision muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anweseneden Mitglieder angenommen werden. 2 Die Änderung der Statuten muss eigens auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt werden. 6
VIII. Auflösung Art. 24 Modalität und Quorum 1 Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung unter Versammlung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder ausgesprochen werden. Die Auflösung muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder angenommen werden. 2 Wenn die Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder zusammenbringen kann, wird innerhalb von zwanzig Tagen eine zweite Versammlung einberufen. Diese zweite Versammlung befindet über die Auflösung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. 3 Die Auflösung muss eigens auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Art. 25 Liquidation 1 Die Mitgliederversammlung betraut die Vorstandsmitglieder als LiquidatorInnen mit dem Liquidationsverfahren. 2 Die Mitgliederversammlung ist befugt über den Verwendungszweck des etwaigen Vermögens zu entscheiden, welches aber auf keinen Fall unter den Mitgliedern aufgeteilt wird. IX. Inkraftsetzung Art. 26 Genehmigung 1 Die vorliegenden Statuten wurden am 30. Mai 2008 von der konstituierenden Versammlung genehmigt und am 29. Juni 2009 von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung geändert. 2 Sie treten unmittelbar in Kraft. Die Präsidentin: Die Sekretärin: F. Cheda N. Barras-Raemy 7