Die eingetragene Lebenspartnerschaft Kurzüberblick über die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Dipl. Rpfl in Yvonne Hoischen Stand: November 2001 I. Zum Gesetz Seit dem 01.08.2001 ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften in Kraft getreten. Das Gesetz datiert vom 16.02.2001 und befindet sich nunmehr im Schönfelder unter Ordnungsnummer 43. II. Die Begründung der Lebenspartnerschaft Grundlage der Lebenspartnerschaft ist ein Vertragsschluss der Partner über die Begründung einer Lebenspartnerschaft, sowie die Erklärung des Partnerschaftswillens vor der zuständigen Stelle. Voraussetzungen der Eingehung einer Lebenspartnerschaft: a) zwei Personen des gleichen Geschlechts, 1 I 1 LPartG; b) die gegenseitige, persönliche und bei gleichzeitiger Anwesenheit erfolgte, unbedingte und unbefristete Erklärung, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen zu wollen, 1 I 1, 2 LPartG; c) die Abgabe dieser Erklärung vor der zuständigen Stelle, 1 I 3 LPartG; d) zusätzlich die Abgabe einer Erklärung über den Vermögensstand, 1 I 4 LPartG. Verstöße gegen die obigen Voraussetzungen haben grundsätzlich die Unwirksamkeit der Partnerschaft zur Folge. Eine Heilung durch Eintragung in ein Register oder durch tatsächliches Zusammenleben ist im Gegensatz zum Eherecht nicht vorgesehen. Zu c) Abgabe der Erklärung vor der zuständigen Stelle: Das Land NRW hat als zuständige Behörde das Standesamt bestimmt, in dessen Bezirk eine der Personen, die die Lebenspartnerschaft eingehen wollen, ihre Wohnung hat, 1 II des Gesetzes des Landes NRW zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem LPartG. Zu d) Erklärungen über den Vermögensstand: Gem. 6 I 1 LPartG haben sich die Lebenspartner vor der Begründung der Partnerschaft über den Vermögensstand zu erklären. Sie leben damit im Gegensatz zur Ehe nicht automatisch in einem bestimmten Vermögensstand. Zur Auswahl stehen dabei a) die Ausgleichsgemeinschaft: hierbei genügt die bloße Erklärung der Lebenspartner vor der zuständigen Behörde b) die Vermögenstrennung und c) die Vermögensgemeinschaft: bei diesen beiden Vermögensständen ist der Abschluss eines notariellen Lebenspartnerschaftsvertrages gem. 7 I LPartG erforderlich - 1 -
Das Fehlen der Erklärung über den Vermögensstand zieht grundsätzlich die Unwirksamkeit der Partnerschaft nach sich. Ist jedoch (nur) der notarielle Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, tritt automatisch Vermögenstrennung ein, 6 III LPartG. Weitere Voraussetzungen zur Eingehung der Lebenspartnerschaft ergeben sich aus 1 II LPartG. So kann die Partnerschaft gem. 1 II Nr. 1 LPartG nicht von minderjährigen Personen eingegangen werden. Ausnahmen, z. B. mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sind im Gegensatz zur Ehe nicht vorgesehen. Weiterhin kann die Lebenspartnerschaft nicht eingehen, wer verheiratet ist oder bereits eine Lebenspartnerschaft führt, 1 II Nr. 1 LPartG. Gem. 1 II Nr. 2, 3 LPartG kann die Partnerschaft nicht begründet werden zwischen Personen, die in grader Linie miteinander verwandt sind, und zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Des weiteren kann gem. 1 II Nr. 4 LPartG auch keine Scheinlebenspartnerschaft geschlossen werden. Sämtliche Verstöße gegen die obigen Vorschriften haben die Unwirksamkeit der Lebenspartnerschaft zur Folge. Nicht erforderlich zur Begründung der Lebenspartnerschaft ist die Wahl eines gemeinsamen Namens. Dieser kann gem. 3 LPartG vor der zuständigen Stelle auch nachträglich bestimmt werden. Werden keine Erklärungen hierüber abgegeben, behält jeder der Lebenspartner seinen zur Zeit der Eingehung der Partnerschaft geführten Namen. III. Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft 1. Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft Gem. 2 LPartG sind die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. Dies soll der Grundsatz der Lebenspartnerschaft sein, da auch sie auf Lebenszeit eingegangen wird. Die Pflicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung ist zwar im Sinne des Gesetzgebers, jedoch genauso wie im Eherecht nicht einklagbar. 2. Unterhalt Gem. 5 LPartG besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht, die grundsätzlich auch bei Getrenntleben fortbesteht, 12 LPartG. Das Maß der Unterhaltspflicht ist ein nicht näher beschriebener angemessener Unterhalt. Die Partner können den Unterhalt im Gegensatz zum Eherecht nicht durch Tätigkeit im Haushalt leisten. Anders als im Eherecht kann bei Getrenntleben der nicht erwerbstätige Lebenspartner grundsätzlich darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine - 2 -
Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht erwartet werden kann, 12 I 2 LPartG. Der Unterhaltsanspruch erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten. 3. Verwandtschaft und Schwägerschaft Gem. 11 LPartG gilt der Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners; seine Verwandten gelten mit jenem als verschwägert. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, die den Schutz von Familienangehörigen gewährleisten, aber auch die, die Pflichten begründen. 4. Kleines Sorgerecht Gem. 9 I LPartG hat der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes die Befugnis zur Mitentscheidung. Dies bedeutet auch die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Besteht allerdings ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern des Kindes, kann die Beteiligung des anderen Partners nur z.b. Vollmachten erfolgen. Die Mitentscheidungsbefugnis besteht nicht bei dauerhaft getrenntlebenden Partnern, 9 IV LPartG; sie kann auch vom Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, 9 III LPartG. Problematisch hierbei ist, dass dem Lebenspartner größere Rechte eingeräumt werden, als dem nicht mehr sorgeberechtigen Elternteil des Kindes. Gem. 1685 II BGB erhält der Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dieses entsteht ohne Rücksicht darauf, wie das Sorgerecht geregelt ist, also auch bei gemeinsamem elterlichen Sorgerecht. Das bedeutet, dass nach Auflösung der Partnerschaft sowohl der Lebenspartner, als auch der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Eine Adoption durch eine Lebenspartnerschaft ist durch das Gesetz nicht zugelassen. 5. Erbrecht Gem. 10 LPartG steht dem überlebenden Lebenspartner im Prinzip das gleiche Erb- und Pflichtteilsrecht zu wie einem Ehegatten. Das bedeutet, dass der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist. Sind diese nicht mehr vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die gesamte Erbschaft. Bestand Ausgleichsgemeinschaft erhält der überlebende Lebenspartner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil noch ein Viertel als Ausgleichsanspruch hinzu, 6 II 4 LPartG i.v.m. 1371 BGB. Die Lebenspartner können nach allgemeinem Erbrecht testieren, zusätzlich ist ihnen nach 10 IV LPartG die Möglichkeit eingeräumt, auch ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. - 3 -
Die Vorschriften über den Pflichtteil und den Erbverzicht gelten genau wie bei Ehegatten. IV. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft Gem. 15 I LPartG wird die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. An die Stelle des Zerrüttungsprinzips treten übereinstimmende oder einseitige Erklärungen der Lebenspartner, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und der Ablauf einer bestimmten Frist, falls nicht die Fortsetzung aus Gründen, die in der Person des Lebenspartners liegen, für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, 15 II Nr. 1 3 LPartG. Unterschiede zum Eherecht gibt es im nachpartnerschaftlichen Unterhaltsrecht. Bezüglich der unterhaltsbezogenen Pfändungsvorschriften wird der Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt, 850 c, 850 i, 863 ZPO. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ist jedoch anders als im Eherecht. Materiellrechtlich haben gem. 16 III 2. Halbs. LPartG z. B. alle Kinder Vorrang vor dem früheren Lebenspartner, während vollstreckungsrechtlich gem. 850 d II Buchst. a, c ZPO der Vorrang nur für die minderjährigen unverheirateten Kinder gilt. Güterrechtliche Wirkungen der Aufhebung richten sich nach dem gewählten Vermögensstand. Ein Versorgungsausgleich ist im LPartG nicht vorgesehen. Die Hausratsteilung findet entsprechend den für Ehegatten geltenden Vorschriften der 8 10 HausrVO statt, 19 LPartG. V. Das Verfahren 661 ZPO definiert den Begriff Lebenspartnerschaftssachen. Zu ihnen gehören z. B. die Verfahren über die Aufhebung und über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft. Gemäß 23 a Nr. 6, 23 b I 2 Nr. 15 GVG sind die Amtsgerichte und hier die Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) zuständig. Verfahrensrechtlich werden die Lebenspartnerschaftssachen wie die gleichgearteten anderen Familiensachen behandelt, 661 II ZPO. Bei der Prüfung, ob einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist im Rahmen der Berechnung nach 115 I 3 Nr. 2 ZPO auch der Lebenspartner der Partei zu berücksichtigen. - 4 -
Weiterführende Literatur: 1. Rellermeyer: Die Eingetragene Lebenspartnerschaft, Rpfleger 2001, 381 2. Schwab: Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ein Überblick, FamRZ 2001, 386 3. Kaiser: Entpartnerung - Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner, FamRZ 2002, 866 4. Büttner: Unterhaltsrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FamRZ 2001,1105 5. Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsgesetz, http://www.lsvd.de/ratgeber/lebenspartnerschaft.html - 5 -