GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des Sirius 37

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Transkript:

GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des Sirius 37 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Die Angaben entsprechen der aktuellen Rechtslage. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern 1. Anteile im Privatvermögen a. Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich. b. Wurde keine Optionserklärung abgegeben: Einkünfte aus, die keinem Steuerabzug unterliegen: c. Bei niedrigem Einkommensteuersatz 1) sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt trotz Endbesteuerung die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden: - Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2) - Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz: 3,5276 - Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: d. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw auf deren Rückerstattung bzw Möglichkeit des Antrags gemäß 48 BAO (Details siehe Abschnitt B): 7,5048 e. Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: f. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: 17,7434 Details siehe Abschnitt B 1) 2) Eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nur dann sinnvoll, wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer als die KeSt ist. Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag. 2. Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OHG, KG) a. Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe: 3) Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. 9) 58,5867 b. Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen: 58,5867 c. Bei niedrigem Einkommensteuersatz 4) sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden: - Statt tt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt t (bei Vorliegen einer Optionserklärung): 196,5122 - Statt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt (ohne Vorliegen einer Optionserklärung): 196,5122 - Darin enthalten: Einkünfte gemäß 37, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird: 7,0552 - Anzurechnende Kapitalertragsteuer: Für Depots mit Optionserklärung: 5) Für Depots ohne Optionserklärung: 5) d. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der Kapitalertragsteuer für ausländische Dividenden (Details siehe Abschnitt B.): 7,5048 e. Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: f. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: 17,7434 Details siehe Abschnitt B. 3) 4) 5) Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns (Verlustes) berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen. Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt. Wenn im Hinblick auf eine fehlende Deklarierung als für die KESt auf Substanzgewinne befreites Depot ein Abzug dieser KESt erfolgt, obwohl dieses Depot als betriebliches Depot von der KESt auf Substanzgewinne befreit ist, kann zusätzlich auch diese KESt vom Finanzamt rückgefordert werden (siehe auch den Punkt 15 im Abschnitt B.). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn im Übrigen auf Grund der Steuerabgeltung keine Rückforderung einer Kapitalertragsteuer erfolgt. 3. Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6) a. - Zurechnungen: Ausschüttung 156,1900 - ausländische Abzugssteuern auf ausländische Dividendenerträge: 25,0946 - ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds: 15,6061 - ausschüttungsgleiche Substanzgewinne ausländ. Unterfonds: 58,5829 - steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) - Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge b. Abrechnungen: 7) - Beteiligungserträge gem. 10 Abs. 1 KStG: 3,5276 - Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.): - bereits in Vorjahren versteuerte Erträge - Ertragsausgleich auf ausländische Dividenden: - in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 3,9020 - Ausschüttung aus der Fondssubstanz 9) c. Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur insoweit zulässig, als diese in Abzug gebracht wurde und an das Finanzamt abgeführt wurde) 8) 48,0500 - davon jedenfalls anrechenbar: KESt I auf inländische Dividenden d. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer 7) (Details siehe Abschnitt B.) 5,6965 In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht: 36,0189 e. Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: 17,7434 Details siehe Abschnitt B. 6) Hier sind unter a. Zurechnungen und unter b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnung angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen. 7) In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben. Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom 17.4.2008 (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. 8) Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividenden entfällt, ist er jedenfalls anrechenbar. 9) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten. 4. Anteile im Vermögen von Privatstiftungen a. in- und ausländische Kapitaleinkünfte: Einkünfte gemäß 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): steuerpflichtige Auslandsdividenden: 0000 b. Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: c. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: 7) 5,6965 (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt 36,0189 d. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 17,7434

B. Details und Erläuterungen pro Anteil Betriebliche Privat Privatanleger natürliche Personen juristische im Rahmen der 1. Ausschüttung vor Abzug der KeSt II und III 156,1900 156,1900 156,1900 156,1900 156,1900 156,1900 2. Zuzüglich a) einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1) 25,0946 25,0946 25,0946 25,0946 25,0946 25,0946 b) )Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 15,6061 15,6061 15,6061 15,6061 15,6061 15,6061 c) Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 58,5829 58,5829 58,5829 d) Steuerpflichtige Substanzgewinne (20%) inkl außerordentlicher Erträge ausländischer Subfonds e) Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) f) Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 3. Ertrag 196,8907 196,8907 255,4736 255,4736 255,4736 196,8907 4. Abzüglich a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2) c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden d) Steuerfrei gemäß 10 Abs 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) e) Steuerfrei gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 3) 3,5276 3,5276 f) Steuerneutraler Ertragsausgleich g auf Dividenden g) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge h) Steuerfreie ausgeschüttete Substanzgewinne 0,0038 0,0038 0,0038 i) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 3,9020 3,9020 3,9020 3,9020 3,9020 3,9020 j) Ausschüttung aus der Fondssubstanz 16) 5. Verbleibender Ertrag 192,9849 192,9849 251,5716 251,5716 248,0440 189,4573 6. Hievon endbesteuert 192,9849 192,9849 192,9849 192,9849 7. Steuerpflichtige Einkünfte 4) 5) 16) 58,5867 58,5867 248,0440 189,4573 davon unterliegen der Zwischenbesteuerung 189,4573 8. Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 9.876,3600 9.876,3600 9.876,3600 9.876,3600 9.876,3600 9.876,3600 Detailangaben 9. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht a) Dividenden 4) 6) 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 36,0189 36,0189 36,0189 36,0189 36,0189 36,0189 c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen gesamt 39,5465 39,5465 39,5465 39,5465 36,0189 36,0189 10. von den im Ausland entr. Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: 7) 8) 9) 10) a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 17. a)) aus Aktien (Dividenden) (ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 4) 7,3218 7,3218 7,3218 7,3218 5,5135 5,5135 aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds 0,1830 0,1830 0,1830 0,1830 0,1830 0,1830 gesamt 7,5048 7,5048 7,5048 7,5048 5,6965 5,6965 10) 11) b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. b)) aus Aktien (Dividenden) (ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 5,0786 5,0786 5,0786 5,0786 5,0786 5,0786 aus Anleihen (Zinsen) 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 aus ausländischen Fonds 0,0582 0,0582 0,0582 0,0582 0,0582 0,0582 gesamt 17,7434 17,7434 17,7434 17,7434 17,7434 17,7434 c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. c)) 1,8083 1,8083 11. Beteiligungserträge gem 37 Abs 4 EStG / 10 Abs 1 KStG / 13 Abs 2 KStG a) inländische Dividenden b) ausländische Dividenden 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 12. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen (bzw in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung): 13) a) Zinsen, ausgenommen e DBA-Erträge 14) 15) 165,2939 165,2939 165,2939 165,2939 165,2939 165,2939 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden 6) 14) 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 3,5276 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15) 8,5571 8,5571 8,5571 8,5571 8,5571 8,5571 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 15,4987 15,4987 15,4987 15,4987 15,4987 15,4987 f) Erträge aus Immobilienfonds 14) 15) 0,1073 0,1073 0,1073 0,1073 0,1073 0,1073 g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 14) 15) h) Substanzgewinne (20%) inkl. außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 13. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 14. Österreichische KEST II auf: 13) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 41,3243 41,3243 41,3243 41,3243 41,3243 41,3243 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2) 0000 0000 0000 0000 0000 0000 c) ausländische Dividenden 0,6800 0,6800 0,6800 0,6800 0,6800 0,6800 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 2,1396 2,1396 2,1396 2,1396 2,1396 2,1396 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 3,8752 3,8752 3,8752 3,8752 3,8752 3,8752 f) Erträge aus Immobilienfonds 0,0268 0,0268 0,0268 0,0268 0,0268 0,0268 g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) Österreichische KESt II (gesamt) 15. Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne) 16. Österreichische KESt II und III (gesamt) 48,0500 48,0500 48,0500 48,0500 48,0500 48,0500 1) EUR 0,00 wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert. 2) Privatanleger können gemäß 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung. 3) ausländische Beteiligungserträge, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern) sowie aus Norwegen (derzeit einziges EWR-Land, mit dem ein Abkommen über eine "umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe" besteht) stammen, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw 13 Abs 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit 4) In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben. Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom 17.4.2008 (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. 5) dieser Betrag unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung 6) sind in der Privatstiftung nur dann steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), wenn eine Steuerentlastung auf Grund von DBAs in Anspruch genommen wird. 7) Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden 8) für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden.

9) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. 10) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. 11) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Bezüglich der konkreten Rückerstattungsanträge verweisen wir auf die entsprechende BMF-Homepage (www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/_start.htm). 12) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung auf Antrag mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden. 13) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt anrechenbar. 14) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Erträge mit dem KESt II-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden. 15) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann) 16) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

Betriebliche Privatanleger natürliche Personen juristische 17. a) Zu Punkt 10. a) anrechenbare ausländische Steuern Privat im Rahmen der Australien 0,0102 0,0102 0,0102 0,0102 0,0102 0,0102 Belgien 0,0328 0,0328 0,0328 0,0328 Brasilien 0,0554 0,0554 0,0554 0,0554 0,0554 0,0554 China 0,0863 0,0863 0,0863 0,0863 0,0863 0,0863 Deutschland 0,2350 0,2350 0,2350 0,2350 Finnland 0,0474 0,0474 0,0474 0,0474 Frankreich (ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 0,1421 0,1421 0,1421 0,1421 Großbritannien 0,3437 0,3437 0,3437 0,3437 Indonesien 0,0483 0,0483 0,0483 0,0483 0,0483 0,0483 Israel 0,0145 0,0145 0,0145 0,0145 0,0145 0,0145 Italien 0,1931 0,1931 0,1931 0,1931 Japan 0,1185 0,1185 0,1185 0,1185 0,1185 0,1185 Kanada 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 Luxemburg 0,0422 0,0422 0,0422 0,0422 Malaysien 0,0017 0,0017 0,0017 0,0017 0,0017 0,0017 Niederlande 0,0911 0,0911 0,0911 0,0911 Norwegen 0,0073 0,0073 0,0073 0,0073 Philippinen 0,1188 0,1188 0,1188 0,1188 0,1188 0,1188 Polen 0,1731 0,1731 0,1731 0,1731 Portugal 0,0364 0,0364 0,0364 0,0364 Rumänien 0,0003 0,0003 0,0003 0,0003 Russland 0,1005 0,1005 0,1005 0,1005 0,1005 0,1005 Schweden 0,0656 0,0656 0,0656 0,0656 Schweiz 0,1271 0,1271 0,1271 0,1271 0,1271 0,1271 Spanien 0,2838 0,2838 0,2838 0,2838 Südkorea 0,1801 0,1801 0,1801 0,1801 0,1801 0,1801 Taiwan 1) 0,2672 0,2672 0,2672 0,2672 0,2672 0,2672 Thailand 0,1022 0,1022 0,1022 0,1022 0,1022 0,1022 Tschechien 0,1144 0,1144 0,1144 0,1144 USA 4,1258 4,1258 4,1258 4,1258 4,1258 4,1258 7,1685 7,1685 7,1685 7,1685 5,3602 5,3602 Gemäß DBA fiktiv anrechenbare ausländische Steuern aus thailändischen Aktien (matching credit) 0,1533 0,1533 0,1533 0,1533 0,1533 0,1533 Summe aus Aktien 7,3218 7,3218 7,3218 7,3218 5,5135 5135 5,5135 5135 Summe aus Anleihen aus Fonds der Länder Polen 0,1605 0,1605 0,1605 0,1605 0,1605 0,1605 Spanien 0,0225 0,0225 0,0225 0,0225 0,0225 0,0225 Summe aus Fonds 0,1830 0,1830 0,1830 0,1830 0,1830 0,1830 b) Zu Punkt 10. b) rückerstattbare ausländische Steuern Australien 0,0102 0,0102 0,0102 0,0102 0,0102 0,0102 Belgien 0,0219 0,0219 0,0219 0,0219 0,0219 0,0219 Deutschland 0,1772 0,1772 0,1772 0,1772 0,1772 0,1772 Finnland 0,0401 0,0401 0,0401 0,0401 0,0401 0,0401 Frankreich (ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 0,0947 0,0947 0,0947 0,0947 0,0947 0,0947 Griechenland 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 Großbritannien 0,0183 0,0183 0,0183 0,0183 0,0183 0,0183 Hongkong 0,0189 0,0189 0,0189 0,0189 0,0189 0,0189 Indonesien 0,0161 0,0161 0,0161 0,0161 0,0161 0,0161 Israel 0,0015 0,0015 0,0015 0,0015 0,0015 0,0015 Italien 0,1530 0,1530 0,1530 0,1530 0,1530 0,1530 Kasachstan 0,0054 0,0054 0,0054 0,0054 0,0054 0,0054 Malaysien 0,0011 0,0011 0,0011 0,0011 0,0011 0,0011 Norwegen 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 Pakistan 0,0099 0,0099 0,0099 0,0099 0,0099 0,0099 Papua-Neuguinea 0,0075 0,0075 0,0075 0,0075 0,0075 0,0075 Philippinen 0,0238 0,0238 0,0238 0,0238 0,0238 0,0238 Portugal 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 Schweden 0,0656 0,0656 0,0656 0,0656 0,0656 0,0656 Schweiz 0,1671 0,1671 0,1671 0,1671 0,1671 0,1671 Spanien 0,0691 0,0691 0,0691 0,0691 0,0691 0,0691 Südkorea 0,0032 0,0032 0,0032 0,0032 0,0032 0,0032 Tschechien 0,0228 0,0228 0,0228 0,0228 0,0228 0,0228 USA 4,1258 4,1258 4,1258 4,1258 4,1258 4,1258 Summe aus Aktien 5,0786 5,0786 5,0786 5,0786 5,0786 5,0786

Betriebliche Privatanleger natürliche Personen juristische Privat im Rahmen der aus Anleihen der Länder Schweiz 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 Summe aus Anleihen 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 12,6066 aus Fonds der Länder Polen 0,0526 0,0526 0,0526 0,0526 0,0526 0,0526 Spanien 0,0056 0,0056 0,0056 0,0056 0,0056 0,0056 Summe aus Fonds 0,0582 0,0582 0,0582 0,0582 0,0582 0,0582 c) Zu Punkt 10. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische Steuern Belgien 0,0328 0,0328 Deutschland 0,2350 0,2350 Finnland 0,0474 0,0474 Frankreich (ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 0,1421 0,1421 Großbritannien 0,3437 0,3437 Italien 0,1931 0,1931 Luxemburg 0,0422 0,0422 Niederlande 0,0911 0,0911 Norwegen 0,0073 0,0073 Polen 0,1731 0,1731 Portugal 0,0364 0,0364 Rumänien 0,0003 0,0003 Schweden 0,0656 0,0656 Spanien 0,2838 0,2838 Tschechien 0,1144 0,1144 Summe aus Aktien 1,8083 1,8083 18. Angabe einer allfälligen EU-Quellensteuer (nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) 66,3200 1) gem 48 BAO über Antrag anrechenbare einbehaltene Abzugsteuer