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Transkript:

001 Aldein Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Raiffeisenkasse Deutschnofen-Aldein IBAN IT69N0816258660000300003506 002 Andrian Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,00 Steuerkonzessionär 003 Altrei Zubehör laut Art. 817 des B.G.B. 12 10,33 Schatzmeister: Raika Deutschnofen Aldein: IT67C0816258660000300030201 oder Post Kto Nr. 14666390 lautend auf die Gemeinde 004 Eppan a.d. Weinstr. Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 23 10,00 Bank Trient und Bozen 005 Hafling Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 006 Abtei Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 007 Barbian Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 5 10,00 Steuerkonzessionär Immobilien, die in den Katasterkategorien C/2, 008 Bozen C/6 und C/7 klassifiziert oder klassifizierbar sind 14 10,00 Steuerkonzessionär / F24 009 Prags Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 21 10,00 Steuerkonzessionär 010 Brenner Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 011 Brixen Bis 2 Zubehör (C/6 und C/2) 11 10,00 012 Branzoll Zwei Immobilien die in den r Katasterkategorien C/2, C/6, C/7klassifieziert oder klassifizierbar sind. Gemeinde Brixen IT28X0604511619000000100003 1 10,00 Steuerkonzessionär 013 Bruneck Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Raika Bruneck 014 Kuens Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,33 Steuerkonzessionär 015 Kaltern Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 12,00 Südtiroler Sparkasse 016 Freienfeld 017 Sand i. Taufers von max. 50 m von der Hauptwohnung. 1 12,00 Steuerkonzessionär Als Zubehör gelten im Sinne der Art. 123 und 124 des Landesraum-ordnungsgesetzes Nr. 13 vom 11.08.1997 in geltender Fassung zwei Garagen bzw. Stellplätze mit der Katasterkategorie C/6 und eine Immobilieneinheit der Kataster- kategorie C/2. 12 10,00 Steuerkonzessionär / F24 018 Kastelbell-Tschars Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 019 Kastelruth Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 10,00 Südtiroler Landessparkasse AG 020 Tscherms Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,33 Steuerkonzessionär 021 Kiens Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär / F24 022 Klausen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,00 Steuerkonzessionär 023 Karneid Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,33 Schatzmeister: ABI 08065, CAB 58321, Kto. Nr. 000301002201 024 Kurtatsch a.d.w. Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 3 10,00 Schatzmeister: Raika Salurn ABI 08220, CAB 58780, Kto. Nr. 000300003060 025 Kurtinig a.d.w. Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,33 Steuerkonzessionär 026 Corvara Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 10,00 Steuerkonzessionär Anmerkungen : siehe Seite 5 bis 7 1

027 Graun im Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 24 10,00 Schatzmeister: Raika Obervinschgau ABI 08066, CAB 58352, Kto. Nr. 090026123-8 Vinschgau 028 Toblach Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 9 10,00 Steuerkonzessionär 029 Neumarkt Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 3 10,33 Schatzmeister - Raiffeisenkasse Salurn Nr. 00030030031003 030 Pfalzen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 6 10,00 Steuerkonzessionär 031 Völs am Schlern Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 10,00 Raiffeisenkasse Schlern - Rosengarten 032 Franzensfeste Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,33 Steuerkonzessionär 033 Villnöß Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,33 Schatzmeister der Gemeinde Villnöss - Raiffeisenkasse Villnöß 034 Gais Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 035 Gargazon Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 036 Glurns Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Raiffeisenkasse Prad am Stj. 037 Latsch Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,50 Steuerkonzessionär / F24 038 Algund Zubehör laut Art. 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 / Raiffeisen Landesbank Südtirol 039 Lajen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 Entweder eine Garage oder eine Box und/oder 040 Leifers ein Autoabstellplatz nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 041 Lana Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 6 10,33 Steuerkonzessionär 042 Laas Garage, Box, bis zu 2 Autoabstellplätze, Keller und Holzlager 16 10,00 Steuerkonzessionär 043 Laurein Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,00 Raika Ulten-St.Pankraz-Laurein 044 Lüsen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 / Südtiroler Sparkasse AG 045 Margreid a.d. Alle Immobilieneinheiten jeweils 1 pro Kategorie, die gemäß Art. 10 Abs. 3 bis DPR 917/86 auch Weinstr. für die Einkommenssteuer als solche gelten. 10 10,00 Steuerkonzessionär 046 Mals Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 047 Enneberg Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 048 Marling Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Schatzmeister: Raika Marling: ABI 08134 CAB 58560 K/K-Nr. 000900265659 IBAN: IT 41 Z 08134 58560 000900265659 SWIFT- BIC: RZSBIT21018 049 Martell Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 050 Mölten Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 17 10,00 Schatzmeister: Raiffeisen Landesbank Südtirol ABI 03493, CAB 11600, Kto. Nr. 000902289270 051 Meran Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 4 10,00 Steuerkonzessionär 052 Welsberg Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 053 Montan Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär Anmerkungen : siehe Seite 5 bis 7 2

054 Moos im P. Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 10,00 Steuerkonzessionär 055 Nals Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Schatzmeister: Raika Nals ABI 08155, CAB 58620, Kto. Nr. 000900265659 056 Naturns Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 057 Natz Schabs Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 058 Welschnofen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Schatzmeister: Raiffeisen Landesbank 059 Deutschnofen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 20,00 Schatzmeister: Raika Deutschnofen/Aldein ABI: 08162, CAB: 58660; Kto. Nr. 0900265110 060 Auer Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 5 10,00 Schatzamt Gemeinde Auer Sparkasse Bozen 061 St. Ulrich Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 15,00 Steuerkonzessionär 062 Partschins Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 20,00 Steuerkonzessionär 063 Percha Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 064 Plaus Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 15,00 Schatzmeister: Raika Bruneck: ABI 08035, CAB 58242, Kto. Nr. 03-00-02.160-1 Schatzmeister Südtiroler Sparkasse Bozen IBAN IT61W 06045 11619 000000004180 065 Waidbruck Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,00 Sparkasse 066 Burgstall Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,33 Steuerkonzessionär 067 Prad am Stilfersjoch Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 068 Prettau Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 069 Proveis Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,00 070 Ratschings 2 Garagen, Box oder Autoabstellplatz im Ausmaß von insgesamt 30 m² im Gebäudekomplex Schatzmeister: Raika Ulten-St. Pankraz: ABI 08231, CAB 59170, Kto. Nr. 000303203409 nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 071 Rasen-Antholz Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 072 Ritten nicht beschlossen nicht beschlossen 10,00 F24 073 Riffian Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 14 10,00 Steuerkonzessionär 074 Mühlbach Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Bank für Trient und Bozen 075 Rodeneck Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 076 Salurn Zubehör laut Art 817 des B.G.B. nicht beschlossen 10,00 Raiffeisenkasse Salurn 077 Innichen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 079 Jenesien Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 080 St.Leonhard Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 081 St. Lorenzen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 082 St. Martin i. Th Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär Anmerkungen : siehe Seite 5 bis 7 3

Immobilien, die in den Katasterkategorien C/2, 083 St. Martin i.p. nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär C/6 und C/7 klassifiziert oder klassifizierbar sind 084 St. Pankraz Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 085 St.Christina in Gröden 086 Sarntal Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 / Schatzmeister: Raika Wolkenstein: ABI 08238, CAB 58860, Kto. Nr. 000901265652 oder mittels Postein-zahlungsschein Kto. Nr. 14741391 auf die Gemeinde lautend von max. 200 m von der Hauptwohnung. 1 10,33 Steuerkonzessionär 087 Schenna Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 088 Mühlwald Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 089 Wolkenstein Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 18 12,00 Steuerkonzessionär 091 Schnals Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär oder Schatzmeister Raika Schnals: ABI 08239, CAB 58900; KK. 09/00/26112-2 oder Post K/K 14752398 092 Sexten Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 19 10,00 F24 093 Schlanders Garage, Box, Keller, Autoabstellplatz, Holzhütten i.s.d. Art. 46 des L.G. Nr. 13/97 (max 2 Zubehöre) nicht beschlossen 10,00 Steuerkonzessionär 094 Schluderns Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 F24 / Schatzmeister: Südtiroler Sparkasse AG - Bozen 095 Stilfs Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 096 Terenten Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Schatzamt der Gemeinde Terenten 097 Terlan Zubehör laut Art 817 des B.G.B 7 12,00 Schatzmeister Gemeinde Terlan, Raiffeisenkasse Terlan Genossenschaft: ABI 08269, CAB 58960, K/K 0900265659 oder Postkonto 14758395 098 Tramin Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 15 10,00 F24 / Bank für Trient und Bozen AG - Sitz Trient 099 Tisens Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 8 10,00 F24 Schatzmeister Raiffeisenkasse Tiers: IBAN 100 Tiers 12 10,33 Zubehör laut Art 817 des B.G.B. IT62S0827758990000900261220 101 Tirol Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 10,00 Steuerkonzessionär 102 Truden im Naturpark Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 11,00 103 Taufers im Münstertal von max. 50 m von der Hauptwohnung. 22 10,00 104 Ulten Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 10,00 Steuerkonzessionär 105 Pfatten Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,33 Steuerkonzessionär 106 Olang Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär / F24 107 Pfitsch Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 108 Ahrntal Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 20 10,00 Steuerkonzessionär Schatzmeister Raiffeisenkasse Centrofiemme-Cavalese, ABI 08057 CAB 59011 K/K 000003030000 Schatzmeister Raiffeisenkasse Taufers i.m.: ABI 08281, CAB 59020, Kto. Nr. 5620-1 Anmerkungen : siehe Seite 5 bis 7 4

109 Gsies Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 1 10,00 Steuerkonzessionär 110 Vintl Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 6 10,00 Steuerkonzessionär 111 Vahrn 2 Garagen, Boxen oder Autoabstellplätze mit einer Gesamtfläche von max. 40 m² in Entfernung von max. 300 m von der Hauptwohnung 5 10,00 Steuerkonzessionär 112 Vöran Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 113 Niederdorf von max. 50 m von der Hauptwohnung. 12 10,00 F24 114 Villanders Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 115 Sterzing von max. 200 m von der Hauptwohnung. 12 10,00 Steuerkonzessionär 116 Feldthurns Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 2 10,00 Steuerkonzessionär 117 Wengen Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär 118 U.lb.Frau i.w. Zubehör laut Art 817 des B.G.B. 12 10,00 Steuerkonzessionär / F24 Unentgeltliche Nutzungsleihe: Für die unentgeltliche Nutzungsleihe ist eine Ersatzerklärung gemäß D.P.R. 455/2000 an die jeweilige Gemeinde einzureichen. 1. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 2. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad sowie Verschwägerte bis zum 1. Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 3. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz angewandt. 4. Die Wohnungen, die in unentgeltlicher Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie bis zum zweiten Grad abgetreten werden, werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte seinen Wohnsitz und den seiner meldeamtlichen Familie dorthin verlegt. Auf diese Wohnungen werden nur die für die Erstwohnungen vorgesehenen ermäßigten Steuersätze, nicht aber die für Erstwohnungen vorgesehenen Freibeträge angewandt. Anmerkungen : siehe Seite 5 bis 7 5

5. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 6. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie ersten Grades abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 7. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie bis Urgroßeltern abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Erstwohnungen festgesetzte Freibetrag angewandt. 8. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Vorfahren in unbegrenztem Verwandtschaftsgradverhältnis und an die Nachkommen bis zum ersten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen ständigen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Erstwohnungen festgesetzte Freibetrag angewandt. 9. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Eltern für unbestimmte Zeit abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Elternteil dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 10. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie bis zum ersten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz angewandt. 11. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie ersten Grades ( zweiter Grad bis zur Seitenlinie für Behinderte ) abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 12. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie jeden Grades und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 13. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Vorfahren in unbegrenztem Verwandtschaftsgradverhältnis und an die Nachkommen bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen ständigen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Erstwohnungen festgesetzte Freibetrag angewandt. 14. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie jeden Grades und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz angewandt. Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu gelangen, müssen der Inhaber und der Verwandte innerhalb der, für die Vorlage der Änderungsmitteilung vorgesehenen Frist, mittels Ersatzerklärung gemäß Art. 47 des DPR Nr. 445 vom 28.12.2000 die Übergabe der Wohneinheit in Nutzungsleihe nachweisen. 15. Die in unentgeltlicher Nutzungsleihe an Verwandte und Verschwägerte ersten Grades (Eltern/Kinder - Schwiegereltern/-kinder) abgetretenen Wohnungen sind den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Hauptwohnungen vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. Anmerkungen : siehe Seite 5 bis 7 6

16. Die in unentgeltliche Leihe (Nutzungsleihe) an Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum 2. Grad abgegebenen Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte bzw. Verschwägerte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Hauptwohnung vorgesehene, ermäßigte Hebesatz und der für dieselbe festgesetzte Freibetrag angewandt. 17. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie jeden Grades und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Hauptwohnungen vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 18. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Hauptwohnungen vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 19. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie 1. Grades abgetretene Wohnungseinheit wird den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz aufgeschlagen hat und selbst nicht Eigentümer einer Wohnung im Gemeindegebiet ist. Auf diese Wohnung wird der für die Hauptwohnung vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetze Freibetrag angewandt. 20. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie jeden Grades, in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und an Ehepartner abgetretenen Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte oder Ehepartner dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Hauptwohnungen vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 21. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie bis zum 3. Grad und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Hauptwohnung vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 22. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie abgetretenen Wohnungen werden den Erstwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Erstwohnungen vorgesehene ermäßigte Hebesatz angewandt. 23. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie jeden Grades abgetretenen Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Hauptwohnungen vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 24. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie jeden Grades und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und Verschwägerte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad abgetretenen Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Verwandte oder Verschwägerte dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen werden der für die Hauptwohnungen vorgesehene Hebesatz und der für dieselben festgesetzte Freibetrag angewandt. 25. Die in unentgeltliche Nutzungsleihe abgetretene Wohnungen und die vermieteten Wohnungen werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, wenn der Nutzer dort seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Auf diese Wohnungen wird der für die Hauptwohnungen vorgesehene Hebesatz angewandt. Anmerkungen : siehe Seite 5 bis 7 7