Kurzerläuterungen von GESAMTMETALL zum ATV FlexÜ Das neue Rentenpaket wurde sowohl viel beworben als auch kritisiert. Es tritt nun zum 1. Juli 2014 in Kraft. Für die Altersteilzeit ist dabei vor allem die neue Vorschrift des 236b SGB VI ( Rente mit 63 ) von Bedeutung. Danach können Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, nach einer Wartezeit von 45 Jahren vorzeitig eine ungeminderte Rente in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch besteht frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres und steigt gestaffelt für alle Geburtsjahrgänge ab 1953 an. Im Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen wurden u.a. der Anpassungstarifvertrag zum TV FlexÜ (ATV FlexÜ) mit folgenden Übergangsregelungen geschlossen: Präambel Erstreckung der tariflichen Änderungen auch auf bereits bestehende Vereinbarungen Die Präambel des ATV FlexÜ regelt in ihrem letzten Absatz folgendes: Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich bezüglich der Nummerierung auf den TV FlexÜ Baden-Württemberg und finden auf die Regelungen der übrigen Tarifgebiete entsprechend Anwendung. Sie gelten entsprechend in den Fällen, in denen die bisherigen tariflichen Regelungen des TV ATZ / TV Beschäftigungsbrücke fort gelten. Zunächst ist bei Durchsicht des Tariftextes des ATV FlexÜ darauf zu achten, dass die genannten tariflichen Vorschriften sich auf den TV FlexÜ Baden-Württemberg beziehen und daher je nach Tarifgebiet in der Nummerierung abweichen können. Dies stellt die Präambel klar. Inhaltlich von Bedeutung ist vor allem der letzte Satz der Präambel, der sich auf die Geltung des ATV FlexÜ auf Altfälle bezieht. Die Änderungen des TV FlexÜ durch den ATV FlexÜ gelten nach dieser Bestimmung auch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2009 Bestand hatten und über die 3.4, 18.5 TV FlexÜ oder 17 TV FlexÜ weitergeführt werden konnten. Nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien bezieht sich dies sowohl auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die direkt auf der Basis der damaligen Altersteilzeittarifverträge (TV ATZ, ggf. in Verbindung mit TV Beschäftigungsbrücke) geschlossen wurden als auch auf solche, bei denen eine Betriebsvereinbarung den Tarifvertrag flankiert hat. Bei betriebsspezifischen Regelungen empfiehlt es sich, die Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen, um die konkreten Auswirkungen der Rente mit 63 bzw. des ATV FlexÜ überprüfen zu lassen. 1 ATV FlexÜ Kein automatisches Ende von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen Die neue ungeminderte Rente mit frühestens 63 Jahren ( 236b SGB VI) wirkt sich in der Altersteilzeit an verschiedenen Stellen aus. Dies betrifft den Tarifvertrag unter anderem im Hinblick auf 13d) TV FlexÜ. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ( ) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann ( 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz). Durch diese tarifliche Regelung enden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses automatisch, sobald ein Beschäftigter in Altersteilzeit eine ungeminderte Rente beanspruchen kann.
Der neue ungeminderte Rentenzugang steht bei Vorliegen der Wartezeit von 45 Jahren auch Versicherten zu, die bereits ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen haben oder sich schon in Altersteilzeit befinden. Haben Altersteilzeitbeschäftigte nun einen solchen zeitlich früheren Anspruch auf ungeminderte Rente, würde ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch die Regelung des 13d) TV FlexÜ vorzeitig enden und es würde ein Störfall eintreten, der die Unternehmen zu einer entsprechend komplizierten Störfallabrechnung zwingen würde. Diese Folge sollte nach dem Wunsch des ganz überwiegenden Teils der Mitgliedsunternehmen, insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand, vermieden werden. Die meisten Unternehmen haben sich in ihrer Organisation und Kalkulation auch bereits auf die vertraglich vereinbarte Altersteilzeit und deren Laufzeit eingestellt und z. B. schon eine Nachbesetzung organisiert. Zwar hätte eine gewünschte Fortsetzung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ggf. auch mit dem betroffenen Altersteilzeitbeschäftigten vereinbart werden können. Dabei hätte in Kenntnis des neuen Rentenzuganges auch wiederum die ursprünglich gewählte Laufzeit festgelegt werden können. Diese Lösung hätte allerdings das Einverständnis des Beschäftigten vorausgesetzt und wäre nicht erzwingbar gewesen. Bei zahlreichen betroffenen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen hätte dies auch einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, was darüber hinaus durch einen nicht unerheblichen Zeitdruck verstärkt worden wäre. Die ersten Beendigungsfälle hätten nämlich ggf. bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Rente mit 63 angestanden. Zusammengefasst war daher nach dem Wunsch der Unternehmen für eine vereinbarungsgemäße Durchführung der laufenden Altersteilzeitarbeits-verhältnisse zu sorgen. Durch 1 ATV FlexÜ wird diesem Wunsch Rechnung getragen. Sowohl bestehende als auch zukünftige Altersteilzeitarbeitsverhältnisse werden durch den neu geschaffenen Rentenzugang nicht berührt und können - wie ursprünglich vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere bleiben nach den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2014 R 3.28) die Steuerfreiheit und damit auch die Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten. Der Anspruch auf Erstattungsleistungen für Altfälle (Beginn vor dem 1. Januar 2010) durch die Bundesagentur bleibt bestehen. Dies ist durch den zuletzt im Gesetzgebungsverfahren noch eingefügten 15h Altersteilzeitgesetz gesichert. Die Regelung im ATV FlexÜ gewährleistet Rechtsicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer bezüglich einer ungestörten Fortsetzung der laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Mit einem Beschäftigten (geb. 10. August 1951) wurde ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, dessen Ende für den 31. August 2016 vorgesehen war. Nach den neuen Rentenregelungen könnte dieser Beschäftigte nun eine vorzeitige ungeminderte Rente ab 1. September 2014 in Anspruch nehmen. Dieses Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann nun bis zum 31. August 2016 ungestört durchgeführt werden und wird nicht zum 31. August 2014 gem. 13d) TV FlexÜ vorzeitig beendet. Dies ergibt sich aus 1 ATV FlexÜ. In 1 ATV FlexÜ wurde klarstellend geregelt, dass 13c) TV FlexÜ unverändert bestehen bleibt, d. h. nach wie vor eine Beendigung des Altersteilzeitarbeits-verhältnisses eintritt, wenn eine Leistung nach 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz und damit insbesondere eine Altersrente beansprucht wird.
2 ATV FlexÜ Kein vorzeitiger allgemeiner Anspruch auf Altersteilzeit Die neue Rente mit 63 ( 236b SGB VI) hat über 13d) TV FlexÜ hinaus auch Bedeutung im Zusammenhang mit dem tariflichen allgemeinen Anspruch auf Altersteilzeit ( 14.3 TV FlexÜ). Nach 14.3 TV FlexÜ können auch nicht besonders Belastete (Nacht- oder Dreischicht, Anspruch auf Belastungszulage) eine bis zu vierjährige verblockte Altersteilzeit begrenzt durch die 4 %ige Überlastquote in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die beanspruchte Altersteilzeit unmittelbar an eine ungeminderte Rente anknüpft. Dies betraf in der Vergangenheit vor allem die Regelaltersgrenze, deren Zugang jedoch stufenweise (bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) angehoben wird. Durch die nun vorgesehene vorgezogene Altersrente mit 63 wäre ein allgemeiner Zugang zur Altersteilzeit unter den genannten Voraussetzungen bereits ab Vollendung des 59. Lebensjahres ermöglicht worden. Bisher war im Hinblick auf den frühestmöglichen ungeminderten Altersrentenzugang ein Beginn - mit Ausnahme von schwerbehinderten Beschäftigten - frühestens ab Vollendung des 61. Lebensjahres denkbar, um mit der maximal vierjährigen Laufzeit des allgemeinen Anspruchs einen ungeminderten Rentenzugang zu erreichen. Durch die Regelung in 2 ATV FlexÜ wurde klargestellt, dass Beschäftigte trotz eines möglichen Anspruchs auf ungeminderte Rente im Sinn des 236b SGB VI keinen allgemeinen Anspruch auf Altersteilzeit nach 14.3 TV FlexÜ auf diesen vorgezogenen Zeitpunkt hin geltend machen können. Für den allgemeinen Anspruch nach 14.3 TV FlexÜ verbleibt es damit bei der bisherigen rechtlichen Situation, dass die Altersteilzeit in eine ungeminderte Altersrente (Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen) münden muss, der neue Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte (mit frühestens 63 und nach einer Wartezeit von 45 Jahren) den Tatbestand aber gerade nicht erfüllt. Ein Beschäftigter (geb. 10. März 1955) hat im Juni 2014 einen Anspruch auf eine verblockte Altersteilzeit geltend gemacht, die zum 1. Oktober 2014 beginnen und eine Laufzeit bis 30. September 2018 haben soll, da er zum 1. Oktober 2018 eine ungeminderte Rente für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI, im Geburtsjahrgang 1955 mit Alter 63 + 6 Monate) in Anspruch nehmen kann. Die Voraussetzungen für einen allgemeinen Anspruch nach 14.3 TV FlexÜ liegen nicht vor. Dieser Anspruch kann unabhängig von den weiteren Voraussetzungen - bereits deshalb zurückgewiesen werden, weil in 2 ATV FlexÜ geregelt ist, dass der neue Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte für einen allgemeinen Anspruch nach 14.3 TV FlexÜ nicht genügt. Freiwillig können künftig abzuschließende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse natürlich auch an den neuen Rentenzugang anknüpfen. Was den besonderen Anspruch nach 14.2 TV FlexÜ betrifft, verbleibt es bei den bisherigen Regelungen. Die hiervon betroffenen Beschäftigten können frühestens mit Vollendung des 57. Lebensjahres eine bis zu sechsjährige Altersteilzeit beanspruchen. Durch die Regelung des 1 ATV FlexÜ können diese Beschäftigten die Altersteilzeit auch unbeeinflusst durch die neue Rente mit 63 in Anspruch nehmen, da kein automatisches Ende gemäß 13d) TV FlexÜ mehr droht.
3 ATV FlexÜ Abfindungen auf der Basis der neuen Rente mit 63 In den Fällen der Altersteilzeit nach 14.2 TV FlexÜ (besonderer Anspruch) und bei solchen Altersteilzeitverträgen, die auf Wunsch des Arbeitgebers auf einen geminderten Rentenzugang zielen, haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Abfindung am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 14.2.2, 8 TV FlexÜ). Der Abfindungsanspruch beträgt 250,00 Euro für jeden vollen Monat, der vom Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Beginns einer ungeminderten Rente unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme - noch fehlt. Hier hatte die IG Metall zunächst vertreten, dass bei der Berechnung der Abfindung der neue Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte ( Rente mit 63 ) nicht zu berücksichtigen sei. Dies wurde unsererseits von Anfang an anders gesehen, da es sich schließlich auch bei der Rente mit 63 um eine solche ohne Abschläge handelt. In diesen Fällen gibt es auch nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung keinen Grund für Abfindungszahlungen. Dennoch hätte ein diesbezüglicher Auslegungsstreit zu Diskussionen in den Betrieben geführt und ggf. auch Prozesse mit sich gebracht. Mit der Bestimmung des 3 ATV FlexÜ konnten wir unsere Auffassung rechtssicher bestätigen und für eine Begrenzung der Abfindungsansprüche entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung des 8 TV FlexÜ sorgen. 3 ATV FlexÜ legt nun fest, dass auch die neue Rente für besonders langjährig Versicherte (ab frühestens 63 Jahren) ein ungeminderter Rentenzugang im Sinne der Abfindungsregelungen des TV FlexÜ ist ( 14.2.2, 8 TV FlexÜ). Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser neuen Altersrente wird die Abfindung daher vom Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Beginn einer möglichen Rente für besonders langjährig Versicherte berechnet, soweit die Voraussetzungen für den neuen Rentenzugang auch tatsächlich vorliegen. Dies gilt erstmalig für ab Juli 2014 endende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Ein Beschäftigter (geb. 10. August 1951) hat ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach 14.2 TV FlexÜ (langjähriger Einsatz in Wechselschicht) vereinbart, das zum 31. August 2014 enden wird und in eine geminderte Altersrente für langjährig Versicherte mündet. Eine ungeminderte Rente könnte er erst ab 1. Februar 2017 beanspruchen. Nach der neuen Rente für besonders langjährig Versicherte hat er nun einen Anspruch auf ungeminderte Rente ab 1. September 2014. Nach geltendem Recht bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hätte er einen Abfindungsanspruch ( 14.2.2, 8 TV FlexÜ) für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Januar 2017 gehabt, was eine Abfindung in Höhe von (24 Monate x 250 Euro =) 6.000,-- Euro ergeben hätte (die Abfindungsberechnung ist auf 24 Monate gedeckelt). Nach der Klarstellung in 3 ATV FlexÜ bestimmt sich seine Abfindung nun bis zur erstmöglichen abschlagsfreien Rente, also bis zum 31. August 2014. Der Abfindungsanspruch entfällt somit ganz, da das vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis genau zu dem Zeitpunkt endet, zu dem auch ein ungeminderter Rentenzugang nach neuem Recht besteht. Diese Berechnungsweise gilt selbstverständlich für jeden neu abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag. Durch die Fälligkeit der Abfindung am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann diese Berechnungsweise aber auch noch für bereits laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse umgesetzt werden und reduziert einen etwaigen
Abfindungsanspruch. Unabhängig vom tariflichen Anspruch kann sich jedoch wie immer ein günstigerer Anspruch aus einer eventuellen einzelvertraglichen oder betrieblichen Regelung ergeben, was ggf. zu überprüfen ist. 4 ATV FlexÜ Öffnungsklausel zur individuellen Gestaltung Häufig werden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Hinblick auf eine geminderte Altersrente abgeschlossen, sei es im Rahmen eines besonderen Anspruchs nach 14.2 TV FlexÜ oder eines rein betrieblichen Anspruches oder, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind. Die neue Rente gem. 236b SGB VI kann dazu führen, dass Beschäftigte früher eine ungeminderte Rente in Anspruch nehmen können, als sie dies zunächst im Auge hatten. Damit kann sich also die Situation ergeben, dass bereits abgeschlossene und/oder begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu einem Zeitpunkt enden, der einen ungeminderten Rentenzugang nach neuem Recht (frühestens mit 63) ggf. nur knapp verpasst. Diesbezüglich kommt es dann häufig zu Anfragen nach Gestaltungsmöglichkeiten, d.h. nach Überbrückungsmöglichkeiten bis zum ungeminderten Rentenzugang. Ein Beschäftigter (geb. am 10. Dezember 1951) hat ein insgesamt 4-jähriges Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, das zum 31. August 2014 mit Alter 62 Jahre und 8 Monaten enden wird und in eine geminderte Altersrente mündet (wegen der gesetzlichen Vertrauensschutzregelung für bis zum 31. Dezember 2006 vereinbarte ATZ-Verträge besteht zu diesem Zeitpunkt ein geminderter Rentenzugang). Eine ungeminderte Rente könnte er erst ab 1. Januar 2017 beanspruchen. Nach den Regelungen zur neuen Rente für besonders langjährig Versicherte hat er nun einen früheren Anspruch auf ungeminderte Rente ab 1. Januar 2015. Hätte er dies bereits vorher gewusst, hätte er ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2014 angestrebt und möchte nun vom Arbeitgeber wissen, ob es eine nachträgliche Verlängerungsmöglichkeit gibt. 4 ATV FlexÜ erwähnt nun die ohnehin bestehenden rechtlichen Möglichkeiten für eventuelle Überbrückungsvereinbarungen ausdrücklich. Es besteht jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Vereinbarung. Wegen der zahlreichen Probleme, die eine solche Anschlussbeschäftigung mit sich bringt, wurde im Tariftext daher auch die Formulierung gewählt, dass die Tarifvertragsparteien lediglich anregen, eine solche Überbrückungsmöglichkeiten zu prüfen. Als Überbrückungsmöglichkeiten werden dabei genannt: a) Vereinbarung eines weiteren Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder b) Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus ist aber natürlich jede andere rechtlich zulässige Form der Überbrückung, z. B. auch die Verlängerung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses denkbar. Sollte sich der Arbeitgeber z.b. um Betriebsrentenzahlungen einzusparen oder die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu honorieren o.ä. für eine solche Überbrückungslösung
entscheiden, dann hat er zusätzlich die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, dass Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers nach 8, 14.2.2 TV FlexÜ mit den Leistungen des Arbeitgebers verrechnet werden. Insgesamt raten wir jedoch zur Zurückhaltung im Umgang mit Verlängerungsoptionen. Es ist bereits aus personalpolitischen Erwägungen fraglich, ob der Arbeitnehmer nach der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit tatsächlich nochmals in den Betrieb zurückkommen will bzw. ob dies auch aus Arbeitgebersicht überhaupt noch Sinn macht. Darüber hinaus ergibt sich jedoch auch eine Vielzahl von rechtlichen Problemen (z.b. Befristungsrecht oder Hälftigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Arbeitszeit in der Altersteilzeit), die im Einzelfall in Absprache mit dem Arbeitgeberverband vor Ort geprüft werden sollten. TV FlexÜ Verhandlungsverpflichtung In 18.8 TV FlexÜ ist geregelt, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (z. B. bzgl. der Rentenzugänge) die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen. Durch die Einführung des neuen 236b TV FlexÜ wurde diese Verhandlungsverpflichtung ausgelöst. Allerdings wurde mit dem ATV FlexÜ lediglich eine Übergangslösung geschaffen, die noch keine endgültige Lösung im Sinn des 18.8 TV FlexÜ beinhaltet. Die Tarifvertragsparteien werden sich also weiterhin zum Thema Altersteilzeit austauschen und nach einer entsprechenden Neuausrichtung suchen. Sollte keine Lösung gefunden werden, tritt der TV FlexÜ zum 31. März 2015 ohne Nachwirkung außer Kraft. Hier haben die Tarifvertragsparteien in einem Sideletter zum ATV FlexÜ einen zeitlichen Aufschub vereinbart. Nach 18.8 TV FlexÜ hätte eine Neuregelung bereits zum 1. Februar 2015 abgeschlossen sein müssen. Diese Frist wurde verlängert, da der zeitliche Rahmen durch das rasche Inkrafttreten des neuen 236b SGB VI recht knapp wurde, zumal es sich bei der Altersteilzeit um eine recht komplexe Materie handelt. Darüber hinaus hätte die ursprüngliche Frist auch zu einer unnötigen und politisch unklugen Verquickung mit den Entgeltverhandlungen geführt. Allerdings ist zu beachten, dass die Friedenspflicht für den TV FlexÜ entsprechend einer weiteren Vereinbarung in einem Sideletter zum ATV FlexÜ bereits am 28. Januar 2015 ausläuft, so dass das Thema Altersteilzeit ggf. rechtmäßig auch zum Thema des Arbeitskampfes in der Entgeltrunde gemacht werden könnte. Wir gehen allerdings davon aus, dass dies außer dem zusätzlichen Inhalt von Plakaten und Aktionen zu keinen über die Entgeltrunde hinausgehenden Störungen in den Betrieben führt.