Leitfaden zur Energieeinsparverordnung (EnEV) vom

Ähnliche Dokumente
Ausnahmen vom Energiebedarfsausweis

Technische Information zum Thema. Energieeinsparverordnung (EnEV)

Kleine Einführung in die ENEV Dipl.Ing. Architektin Claudia Gehse- Dezernat VI.3- Bauen und Liegenschaften

EnEV 2004 EnEV Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Energiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung

Was Sie bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009, Haustechnik beachten müssen

Pflichten und Fristen zu Wärmeschutz und Heizungsanlagen im Rahmen der Energieeinsparverordnung

2.3 Nachrüstverpflichtungen in Bestandsgebäuden

Neu zu errichtende Gebäude

Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung.

EnEV Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 18. März Anwendungsbereich

Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,

novellierte EnEV 2004

EnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude

1. Objektbeschreibung. Datum der Aufstellung: 16. Mai Bezeichnung des Gebäudes oder des Gebäudeteils Nutzungsart Straße und Hausnummer :

Over Dach & Over Energie Hausmesse. Kerpen, den Michael Stumpf

EnEV Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu 3)

Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzVO)

EnEV-Praxis EnEV-Novelle leicht und verständlich dargestellt

5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude

Entwurf. Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) *) vom...

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV)*)

Die EnEV 2012 / architektur & energie. münchen / ebersberg. München 25. Oktober Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin TÜV

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV)*)

Der Bundeskanzler. Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen. Änderungen sind hervorgehoben

EnEV. Die Energieeinsparverordnung. Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

Bekanntmachung der Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 2. Dezember 2004

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau

Inhalt: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Die Wärmeschutzverordnung 1995

Energieeinsparverordnung EnEV vom Seite 1. Inhaltsübersicht

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) *) vom...

Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung.

Anforderungen an Wohngebäude

oder Beispiel zu 1 (3) Nummer 9 Zu 1 (3) Satz 2

. Heizungsanlagen-Verordnung Seite 1 von 14

Energiegespräche in Ingolstadt

Ergebnisbericht. Ergebnisse der Analysen des Energiecoachings

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) *)

Energiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung

Die Energiesparverordnung

Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV

EnEV-Praxis 2009 Wohnbau

ENERGIE BAUPHYSIK TGA

Bericht zur Berechnung des Rechentool zur EnEV

Anlage 1 (zu den 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV) *

- Referentenentwurf -

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)*) Vom 24.

HEUTE SCHON AN DEN WINTER GEDACHT? KESSELTAUSCH MAGDEBURG, DIPL.-ING. (FH) BIRGIT HOLFERT

Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,

EnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013


Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) *) Vom...

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis) Vom 7. März 2002

Verordnung Ober energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)*)

Inkrafttreten des Gesetzes

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) Gute Struktur, schwache Standards

Bekanntmachung der Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Stellungnahme zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes Bearbeitungsstand:

2 Energie Begriffe und Definitionen Gesetze, Verordnungen und Normen...23

Gebäudeaufnahme zur energetischen Bewertung Blatt 1/8

Neue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG

Nichtamtliche Lesefassung! (Gültigkeitszeitraum dieses Textstandes: 1. Oktober 1978 bis zum 31. Mai 1982)

Altbautage Mittelfranken - EnEV 2014 Energieausweis. Wolfgang Seitz Alexander Schrammek 21./22. Febr. 2015

Rechenverfahren im Wohnungsbau

Die neue EnEV: Was gilt ab wann?

Die Energieeinsparverordnung EnEV und ihre Auswirkungen

Vortrag: Energieberatung für Wohngebäude. Aktionstag für energiesparendes Bauen und Wohnen Bad Kreuznach,

Rheinfelden macht Klima im Quartier

Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV)*)

Energiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung für ein Gebäude mit normalen Innentemperaturen

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) *) Vom

EEWärmeG und EnEV. Mathias Reitberger. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden(Energieeinsparverordnung - EnEV)

2. Nach Nummer 7.4 wird ein neuer Absatz eingefügt und dieser mit Nummer 7.5 bezeichnet. Aus Nummer 7.5 (alt) wird Nummer 7.6.

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010

EnEV 2009 Energieeinsparverordnung - Text -

Nichtamtliche Lesefassung 1 ohne Ausweismuster!

Energieeinsparverordnung. Nichtamtliche Lesefassung

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Was bringt die EnEV 2014 für anstehende Investitionen? Christian Dahm, EnergieAgentur.NRW

Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV)*)

Nichtamtliche Lesefassung (zu der am 18. Juni 2008 von der Bundesregierung beschlossenen Fassung)

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Nichtamtliche Lesefassung! (Gültigkeitszeitraum dieses Textstandes: 1. Juni 1982 bis zum 28. Februar 1989)

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik. (Energieeinsparverordnung EnEV) *

Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 8. November 2016 BAnz AT B1 Seite 7 von 52

(Q(9 'LHQHXH(QHUJLHHLQVSDUYHURUGQXQJ

Energieeinsparverordnung 2009 Änderungen

EnEV - Neue Regeln ab

Energetische Anforderungen an die Gebäudehülle

EnEV ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.v.

Transkript:

Anlagen und Gebäude, die von der EnEV nicht oder nur teilweise betroffen sind nicht beheizte Gebäude (T i 12 C 1) oder Beheizung 4 Monate im Jahr) Betriebsgebäude überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren Betriebsgebäude, soweit nach Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten unterirdische Bauten Unterglasanlagen Traglufthallen, Zelte und Raumzellen keine keine 1 Abs. 1 1 Abs. 2 heizungstechnische Anlagen 9 Abs. 1 mit Q N < 4 KW oder Q N > 400 KW 2) Niedertemperatur- oder Brennwertkessel 9 Abs. 1 Heizkessel, die für den Betrieb mit einem Brennstoff ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung Küchenherde oder Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser liefern bauliche Änderung bestehender beheizter Gebäudeteile < 20 % der Bauteilfläche gleicher Orientierung Erweiterung bestehender Gebäude um < 30 m 3 beheiztem umbauten Raum einzeln produzierte Heizkessel Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung keine, außer einer Begrenzung der Wärmeverluste durch Dämmung des Heizkessels nach den anerkannten Regeln der Technik 3) 9 Abs. 1 11 Abs. 3 Nr. 2-4 keine 8 Abs. 1 8 Abs. 3 11 Abs. 3-4 Seite 1 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002

Fortsetzung: Anlagen und Gebäude, die von der EnEV nicht oder nur teilweise betroffen sind Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser liefern Geräte mit Q N < 6 kw 2) für ein Warmwasserspeichersystem mit Schwerkraftumlauf Wohngebäude mit 2 Wohnungen, wovon in einer der Eigenümer zum 01.02.2002 selbst wohnt Baudenkmäler oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz sowie der Einzelfall keine, außer einer Begrenzung der Wärmeverluste durch Dämmung des Heizkessels nach den anerkannten Regeln der Technik 3) keine Nachrüstungspflichten, sofern kein Eigentümerwechsel stattfindet (Fristenverlängerung von 2 Jahren bei Eigentümerwechsel) keine, auf genehmigten Antrag bei Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds, unangemessenem Aufwand oder Erreichung des Verordnungsziels durch andere Maßnahmen 1) T i : Innentemperatur des Gebäudes bei jährlich mehr als 4-monatiger Beheizung; 2) Q N : Nennwärmeleistung; 3) Der Gesetzgeber weist im Bundesanzeiger auf anerkannte Regeln der Technik hin. 11 Abs. 3-4 9 Abs. 4 16 17 Seite 2 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002

Pflichten zur und Anforderungen bei Anlagennachrüstung oder Sanierung im Gebäudebestand alle Gebäude mit T i > 12 C 1) Zentralheizungen heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger (außer Einzelheizgeräte, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen beschickt werden) Fußbodenheizung, die vor dem 01.02.2002 eingebaut wurden Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden nachgerüstete Heizkessel nach BImSchG oder mit Brennern, die nach dem 01.11.1996 erneuert wurden Wahrung der energetischen Qualität der Heizungs-, Warmwasseranlage sowie der raumlufttechnischen Anlage sofortige Nachrüstungspflicht einer zentralen selbsttätig witterungs- und zeitgeführten Regelung (z.b. witterungsgeführte Vorlauftemperaturregelung); bei Nah- oder Fernwärmeversorgung reicht die witterungsgeführte Regelung in der Erzeugungsanlage aus sofortige Nachrüstungspflicht einer raumweise Temperaturregelung; Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in Nicht-Wohngebäuden zulässig Regelung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast zulässig Wahrung der energetischen Qualität der Gebäudeaußenteile 10 Abs. 1 12 Abs. 1 12 Abs. 2 12 Abs. 2 Außerbetriebnahme bis zum 31.12.2006 9 Abs. 1 Außerbetriebnahme bis zum 31.12.2008 9 Abs. 1 ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen Begrenzung der Wärmeabgabe durch Isolierung nach Anh. 5 bis 31.12.2006 9 Abs. 2 Energiebedarssenkende Einrichtungen in Anlagen (z.b. Sonnenkollektoren) Heizungs-, Warmwasseranlagen und raumlufttechnische Anlagen Heizkessel mit 4 KW Q N 400 KW 2) und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden Heizkessel für bestehende Gebäude mit T i 19 C 1) und Q P > 40 % 3) des Werts in Anh. 1 Tab. 1 (=> praktischer Regelfall) Erhaltung der Betriebsbereitschaft und bestimmungsgemäße Nutzung sachgerechte Bedienung; Wartung und Instandhaltung durch fachkundiges Personal 10 Abs. 3 10 Abs. 3 grundsätzliche CE-Zertifizierung 11 Abs. 1 Niedertemperatur oder Brennwertkessel mit CE-Kennzeichen 11 Abs. 1+2 Seite 3 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002

Fortsetzung: Pflichten zur und Anforderungen bei Anlagennachrüstung oder Sanierung im Gebäudebestand Umwälzpumpen mit Q N > 25 kw 2) für Zentralheizungen mindestens dreistufige selbsttätige Leistungsregelung in Abhängigkeit des Förderbedarfs 12 Abs. 3 Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen selbsttätige Ein-/ Aus-Schaltung 12 Abs. 4 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen Heiz- oder Warmwasserspeicher vorhandene Gebäude mit T i 19 C 1) und mit nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken beheizter Räume Erweiterung bestehender Gebäude um 30 m 3 beheiztem umbauten Raum Gebäude mit T i 19 C 1) bauliche Änderung bestehender beheizter Gebäude 20 % der Bauteilfläche gleicher Orientierung Erstattung des Bauantrags oder der Bauanzeige vor 01.02.2002 Begrenzung der Wärmeabgabe durch Isolierung nach Anhang 5 12 Abs. 5 Begrenzung der Wärmeabgabe nach den Regeln der 12 Abs. 6 Technik 5) Dämmung bis zum 31.12.2006, so dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,3 W/(m 2 K) beträgt 4) Begrenzung von Q P und H 4) T nach Anh. 1, Tab. 1 für die neuen Gebäudeteile; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Energiebedarfsausweis unter Voraussetzungen in 13 Abs. 2 Gebäude mit Begrenzung von H 4) T nach Anh. 2 Nr. 1; Berechnung nach 12 C < T i < 19 C 1) Anh. 2 Nr. 2 für die neuen Gebäudeteile; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Wärmebedarfsausweis Begrenzung des Wärmedurchgangs; festgelegte Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anh. 3 Tab. 1 für einzelne Bauteile nach Anh. 3 Nr. 1-5 oder H T 40 % 4) der Werte in Anh. 1 Tab 1 bzw. Anh. 2 Tab. 1 und Dokumentation im Energiebedarfsausweis Vorschriften nach HeizAnlV 1998 Vorschriften nach WSVO 1995 19 Gültigkeit der EnEV ab 01.02.2002 und Ablösung der HeizAnlV 1998 sowie WSVO 1995 20 1) T i : Innentemperatur des Gebäudes bei jährlich mehr als 4-monatiger Beheizung; 2) Q N : Nennwärmeleistung; 3) Q P: Jahres-Primärenergiebedarf; 4) H T : spezifischer, auf die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust; 5) Der Gesetzgeber weist im Bundesanzeiger auf anerkannte Regeln der Technik hin. 9 Abs. 3 8 Abs. 3 3 13 Abs. 2 8 Abs. 3 4 8 Abs. 1+2 Seite 4 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002

Anforderungen im Neubau alle Gebäude mit T i > 12 C 1) Gebäude mit T i 19 C 1) Anteil der Beheizung durch elektr. Speicherheizsysteme 80 % 1- oder 2-FH. mit Niedertemperatur-Kessel 55/45 C es gelten generell die Anforderungen wie bei der Anlagennachrüstung Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit CE-Kennzeichen Berechnung von e P 4) nach DIN V 4701-10 : 2001-02 Luftdichtheit der wärmeübertragenden Umfassungsfläche; Begrenzung der Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster nach Anh. 4 Sicherstellung des Mindestluftwechsels bei Fensterlüftung nach Anh. 4 Begrenzung von Q 3) P und H 2) T nach Anh. 1, Tab. 1; Berechnung mit Nachweisverfahren nach Anh. 1 Nr. 2; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Energiebedarfsausweis Primärenergiefaktor für Strom zum Heizen und Lüften gleich 2,0; auch für dez. elektr. Warmwasserbereitung; gilt für 8 Jahre Minimierung von Wärmebrücken; Berücksichtigung für H T 2) nach Anh. 1 Nr. 2.5 Berechnung von Q 5) h und H 2) T nach DIN V 4108-6 : 2000-11 5 Abs. 1 11 Abs. 1,4+4 12 Abs 3-6 5 Abs. 2 6 Abs. 2 11 Abs 1 3 Abs. 1 3 Abs. 2 13 Abs. 1 Anh. 1 Nr. 2.1.1 Anh. 1 Nr. 2.1.2 Erhöhung des Werts für Q 3) P in Anh. 1 Tab. 1 um 3 %; gilt für 5 Jahre Anh. 1 Nr. 2.1.3 Wohngebäude Q W = 12,5 kwh/(m 2 a) 6) Anh. 1 Nr. 2.2 Hinweise zur Berechnung von V 7), f 8) und mechan. betr. Lüftungsanlagen Berücksichtigung von Wärmebrücken, sommerlichem Wärmeschutz; Besonderheiten bei Fertighäusern und aneinandergereihten Häusern Anh. 1 Nr. 2.5-2.10 Seite 5 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002

Fortsetzung: Anforderungen im Neubau Gebäude mit T i 19 C 1) Gebäude mit 12 C < T i < 19 C 1) Gebäude mit Sonneneintragskennwerte oder Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 3 Abs. 4 f > 30 % 9) Wohngebäude mit Begrenzung von Q 3) P und H 2) T nach Anh. 1, Tab. 1; f 30 % 9) Berechnung mit vereinfachtem Verfahren nach Anh. 1 Nr. 3 zulässig; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Energiebedarfsausweis Gebäude, die beheizt werden mit Wärme überwiegend (> 70 %) aus Kraft-Wärme- Kopplung z.b. BHKW, Brennstoffzelle überwiegend (> 70 %) erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger z.b. Wärmepumpe, Biomasse Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen Berechnung von e P 4) nach DIN V 4701-10 : 2001-02 Niedertemperatur oder Brennwertkessel mit CE-Kennzeichen Berechnung von Q 5) h und H 2) T nach Anh. 1 Tab. 2 Begrenzung von H 2) T nach Anh. 2 Nr. 1; Berechnung nach Anh. 2 Nr. 2 und Dokumentation im Wärmebedarfsausweis; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig keine bzgl. Q P 3) ; Begrenzung von H T 2) nach Anh. 1, Tab. 1 (für T i 19 C) bzw. Anh. 2, Tab. 1 (für 12 C < T i < 19 C) 1) bei Verwendung von Einzelfeuerstätten (für T i 19 C) wird H T auf 76 % des jeweiligen Höchstwerts nach Anh. 1, Tab. 1, Sp. 5 begrenzt 3 Abs. 1 3 Abs. 2 13 Abs. 1 Anh. 1 Nr. 3 11 Abs. 1 4 13 Abs. 3 3 Abs. 3 3 Abs. 1 4 11 Gebäude mit Volumen 100 m 3 Erstattung des Bauantrags oder der Bauanzeige vor 01.02.2002 Begrenzung des Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Außenbauteile nach Anh. 3, Tab. 1 Vorschriften nach HeizAnlV 1998 Vorschriften nach WSVO 1995 19 Gültigkeit der EnEV ab 01.02.2002 und Ablösung der HeizAnlV 1998 sowie WSVO 1995 20 7 1) T i : Innentemperatur des Gebäudes bei jährlich mehr als 4-monatiger Beheizung; 2) H T : spezifischer, auf die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust; 3) Q P: Jahres-Primärenergiebedarf; 4) e P: Anlagen-Aufwandszahl; 5) Q h: Jahres- Heizwärmebedarf; 6) Q W: Energiebedarf für die Warmwasserbereitung; 7) V: beheiztes Luftvolumen; 8) f: Fensterflächenanteil Seite 6 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002