Anlagen und Gebäude, die von der EnEV nicht oder nur teilweise betroffen sind nicht beheizte Gebäude (T i 12 C 1) oder Beheizung 4 Monate im Jahr) Betriebsgebäude überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren Betriebsgebäude, soweit nach Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten unterirdische Bauten Unterglasanlagen Traglufthallen, Zelte und Raumzellen keine keine 1 Abs. 1 1 Abs. 2 heizungstechnische Anlagen 9 Abs. 1 mit Q N < 4 KW oder Q N > 400 KW 2) Niedertemperatur- oder Brennwertkessel 9 Abs. 1 Heizkessel, die für den Betrieb mit einem Brennstoff ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung Küchenherde oder Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser liefern bauliche Änderung bestehender beheizter Gebäudeteile < 20 % der Bauteilfläche gleicher Orientierung Erweiterung bestehender Gebäude um < 30 m 3 beheiztem umbauten Raum einzeln produzierte Heizkessel Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung keine, außer einer Begrenzung der Wärmeverluste durch Dämmung des Heizkessels nach den anerkannten Regeln der Technik 3) 9 Abs. 1 11 Abs. 3 Nr. 2-4 keine 8 Abs. 1 8 Abs. 3 11 Abs. 3-4 Seite 1 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002
Fortsetzung: Anlagen und Gebäude, die von der EnEV nicht oder nur teilweise betroffen sind Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser liefern Geräte mit Q N < 6 kw 2) für ein Warmwasserspeichersystem mit Schwerkraftumlauf Wohngebäude mit 2 Wohnungen, wovon in einer der Eigenümer zum 01.02.2002 selbst wohnt Baudenkmäler oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz sowie der Einzelfall keine, außer einer Begrenzung der Wärmeverluste durch Dämmung des Heizkessels nach den anerkannten Regeln der Technik 3) keine Nachrüstungspflichten, sofern kein Eigentümerwechsel stattfindet (Fristenverlängerung von 2 Jahren bei Eigentümerwechsel) keine, auf genehmigten Antrag bei Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds, unangemessenem Aufwand oder Erreichung des Verordnungsziels durch andere Maßnahmen 1) T i : Innentemperatur des Gebäudes bei jährlich mehr als 4-monatiger Beheizung; 2) Q N : Nennwärmeleistung; 3) Der Gesetzgeber weist im Bundesanzeiger auf anerkannte Regeln der Technik hin. 11 Abs. 3-4 9 Abs. 4 16 17 Seite 2 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002
Pflichten zur und Anforderungen bei Anlagennachrüstung oder Sanierung im Gebäudebestand alle Gebäude mit T i > 12 C 1) Zentralheizungen heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger (außer Einzelheizgeräte, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen beschickt werden) Fußbodenheizung, die vor dem 01.02.2002 eingebaut wurden Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden nachgerüstete Heizkessel nach BImSchG oder mit Brennern, die nach dem 01.11.1996 erneuert wurden Wahrung der energetischen Qualität der Heizungs-, Warmwasseranlage sowie der raumlufttechnischen Anlage sofortige Nachrüstungspflicht einer zentralen selbsttätig witterungs- und zeitgeführten Regelung (z.b. witterungsgeführte Vorlauftemperaturregelung); bei Nah- oder Fernwärmeversorgung reicht die witterungsgeführte Regelung in der Erzeugungsanlage aus sofortige Nachrüstungspflicht einer raumweise Temperaturregelung; Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in Nicht-Wohngebäuden zulässig Regelung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast zulässig Wahrung der energetischen Qualität der Gebäudeaußenteile 10 Abs. 1 12 Abs. 1 12 Abs. 2 12 Abs. 2 Außerbetriebnahme bis zum 31.12.2006 9 Abs. 1 Außerbetriebnahme bis zum 31.12.2008 9 Abs. 1 ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen Begrenzung der Wärmeabgabe durch Isolierung nach Anh. 5 bis 31.12.2006 9 Abs. 2 Energiebedarssenkende Einrichtungen in Anlagen (z.b. Sonnenkollektoren) Heizungs-, Warmwasseranlagen und raumlufttechnische Anlagen Heizkessel mit 4 KW Q N 400 KW 2) und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden Heizkessel für bestehende Gebäude mit T i 19 C 1) und Q P > 40 % 3) des Werts in Anh. 1 Tab. 1 (=> praktischer Regelfall) Erhaltung der Betriebsbereitschaft und bestimmungsgemäße Nutzung sachgerechte Bedienung; Wartung und Instandhaltung durch fachkundiges Personal 10 Abs. 3 10 Abs. 3 grundsätzliche CE-Zertifizierung 11 Abs. 1 Niedertemperatur oder Brennwertkessel mit CE-Kennzeichen 11 Abs. 1+2 Seite 3 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002
Fortsetzung: Pflichten zur und Anforderungen bei Anlagennachrüstung oder Sanierung im Gebäudebestand Umwälzpumpen mit Q N > 25 kw 2) für Zentralheizungen mindestens dreistufige selbsttätige Leistungsregelung in Abhängigkeit des Förderbedarfs 12 Abs. 3 Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen selbsttätige Ein-/ Aus-Schaltung 12 Abs. 4 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen Heiz- oder Warmwasserspeicher vorhandene Gebäude mit T i 19 C 1) und mit nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken beheizter Räume Erweiterung bestehender Gebäude um 30 m 3 beheiztem umbauten Raum Gebäude mit T i 19 C 1) bauliche Änderung bestehender beheizter Gebäude 20 % der Bauteilfläche gleicher Orientierung Erstattung des Bauantrags oder der Bauanzeige vor 01.02.2002 Begrenzung der Wärmeabgabe durch Isolierung nach Anhang 5 12 Abs. 5 Begrenzung der Wärmeabgabe nach den Regeln der 12 Abs. 6 Technik 5) Dämmung bis zum 31.12.2006, so dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,3 W/(m 2 K) beträgt 4) Begrenzung von Q P und H 4) T nach Anh. 1, Tab. 1 für die neuen Gebäudeteile; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Energiebedarfsausweis unter Voraussetzungen in 13 Abs. 2 Gebäude mit Begrenzung von H 4) T nach Anh. 2 Nr. 1; Berechnung nach 12 C < T i < 19 C 1) Anh. 2 Nr. 2 für die neuen Gebäudeteile; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Wärmebedarfsausweis Begrenzung des Wärmedurchgangs; festgelegte Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anh. 3 Tab. 1 für einzelne Bauteile nach Anh. 3 Nr. 1-5 oder H T 40 % 4) der Werte in Anh. 1 Tab 1 bzw. Anh. 2 Tab. 1 und Dokumentation im Energiebedarfsausweis Vorschriften nach HeizAnlV 1998 Vorschriften nach WSVO 1995 19 Gültigkeit der EnEV ab 01.02.2002 und Ablösung der HeizAnlV 1998 sowie WSVO 1995 20 1) T i : Innentemperatur des Gebäudes bei jährlich mehr als 4-monatiger Beheizung; 2) Q N : Nennwärmeleistung; 3) Q P: Jahres-Primärenergiebedarf; 4) H T : spezifischer, auf die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust; 5) Der Gesetzgeber weist im Bundesanzeiger auf anerkannte Regeln der Technik hin. 9 Abs. 3 8 Abs. 3 3 13 Abs. 2 8 Abs. 3 4 8 Abs. 1+2 Seite 4 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002
Anforderungen im Neubau alle Gebäude mit T i > 12 C 1) Gebäude mit T i 19 C 1) Anteil der Beheizung durch elektr. Speicherheizsysteme 80 % 1- oder 2-FH. mit Niedertemperatur-Kessel 55/45 C es gelten generell die Anforderungen wie bei der Anlagennachrüstung Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit CE-Kennzeichen Berechnung von e P 4) nach DIN V 4701-10 : 2001-02 Luftdichtheit der wärmeübertragenden Umfassungsfläche; Begrenzung der Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster nach Anh. 4 Sicherstellung des Mindestluftwechsels bei Fensterlüftung nach Anh. 4 Begrenzung von Q 3) P und H 2) T nach Anh. 1, Tab. 1; Berechnung mit Nachweisverfahren nach Anh. 1 Nr. 2; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Energiebedarfsausweis Primärenergiefaktor für Strom zum Heizen und Lüften gleich 2,0; auch für dez. elektr. Warmwasserbereitung; gilt für 8 Jahre Minimierung von Wärmebrücken; Berücksichtigung für H T 2) nach Anh. 1 Nr. 2.5 Berechnung von Q 5) h und H 2) T nach DIN V 4108-6 : 2000-11 5 Abs. 1 11 Abs. 1,4+4 12 Abs 3-6 5 Abs. 2 6 Abs. 2 11 Abs 1 3 Abs. 1 3 Abs. 2 13 Abs. 1 Anh. 1 Nr. 2.1.1 Anh. 1 Nr. 2.1.2 Erhöhung des Werts für Q 3) P in Anh. 1 Tab. 1 um 3 %; gilt für 5 Jahre Anh. 1 Nr. 2.1.3 Wohngebäude Q W = 12,5 kwh/(m 2 a) 6) Anh. 1 Nr. 2.2 Hinweise zur Berechnung von V 7), f 8) und mechan. betr. Lüftungsanlagen Berücksichtigung von Wärmebrücken, sommerlichem Wärmeschutz; Besonderheiten bei Fertighäusern und aneinandergereihten Häusern Anh. 1 Nr. 2.5-2.10 Seite 5 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002
Fortsetzung: Anforderungen im Neubau Gebäude mit T i 19 C 1) Gebäude mit 12 C < T i < 19 C 1) Gebäude mit Sonneneintragskennwerte oder Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 3 Abs. 4 f > 30 % 9) Wohngebäude mit Begrenzung von Q 3) P und H 2) T nach Anh. 1, Tab. 1; f 30 % 9) Berechnung mit vereinfachtem Verfahren nach Anh. 1 Nr. 3 zulässig; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig; Dokumentation im Energiebedarfsausweis Gebäude, die beheizt werden mit Wärme überwiegend (> 70 %) aus Kraft-Wärme- Kopplung z.b. BHKW, Brennstoffzelle überwiegend (> 70 %) erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger z.b. Wärmepumpe, Biomasse Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen Berechnung von e P 4) nach DIN V 4701-10 : 2001-02 Niedertemperatur oder Brennwertkessel mit CE-Kennzeichen Berechnung von Q 5) h und H 2) T nach Anh. 1 Tab. 2 Begrenzung von H 2) T nach Anh. 2 Nr. 1; Berechnung nach Anh. 2 Nr. 2 und Dokumentation im Wärmebedarfsausweis; getrennte Berechnung für Gebäudeteile zulässig keine bzgl. Q P 3) ; Begrenzung von H T 2) nach Anh. 1, Tab. 1 (für T i 19 C) bzw. Anh. 2, Tab. 1 (für 12 C < T i < 19 C) 1) bei Verwendung von Einzelfeuerstätten (für T i 19 C) wird H T auf 76 % des jeweiligen Höchstwerts nach Anh. 1, Tab. 1, Sp. 5 begrenzt 3 Abs. 1 3 Abs. 2 13 Abs. 1 Anh. 1 Nr. 3 11 Abs. 1 4 13 Abs. 3 3 Abs. 3 3 Abs. 1 4 11 Gebäude mit Volumen 100 m 3 Erstattung des Bauantrags oder der Bauanzeige vor 01.02.2002 Begrenzung des Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Außenbauteile nach Anh. 3, Tab. 1 Vorschriften nach HeizAnlV 1998 Vorschriften nach WSVO 1995 19 Gültigkeit der EnEV ab 01.02.2002 und Ablösung der HeizAnlV 1998 sowie WSVO 1995 20 7 1) T i : Innentemperatur des Gebäudes bei jährlich mehr als 4-monatiger Beheizung; 2) H T : spezifischer, auf die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust; 3) Q P: Jahres-Primärenergiebedarf; 4) e P: Anlagen-Aufwandszahl; 5) Q h: Jahres- Heizwärmebedarf; 6) Q W: Energiebedarf für die Warmwasserbereitung; 7) V: beheiztes Luftvolumen; 8) f: Fensterflächenanteil Seite 6 Bearbeiter: Friesewinkel; 22.02.2002