FEUERWEHR EULACHTAL FEUERWEHR DER GEMEINDEN ELGG; HAGENBUCH UND HOFSTETTEN STATUTEN ZWECKVERBAND FEUERWEHR EULACHTAL Zweckverbandsorganisation ohne Delegiertenversammlung der Gemeinden Elgg, Hagenbuch und Hofstetten Feuerwehr Eulachtal Postfach Lindenplatz 4 8353 Elgg www.feuerwehr-eulachtal.ch
INHALTSVERZEICHNIS 1. Bestand und Zweck...3 2. Organisation...4 2.1. Allgemeine Bestimmungen...4 2.2. Die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes...4 2.2.1. Allgemeine Bestimmungen...4 2.2.2. Die Initiative...5 2.3. Die Verbandsgemeinden...5 2.4. Der Feuerwehrkommission, Feuerwehrkommission...6 2.5. Die Stab...8 2.6. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK)...9 3. Personal und Arbeitsvergaben...10 4. Verbandshaushalt...11 5. Aufsicht und Rechtsschutz...12 6. Austritt, Auflösung und Liquidaton...13 7. Schlussbetimmungen...14 8. Anhang A Finanzkompetenzen...15 ABKÜRZUNGEN KV Kantonsverfassung vom 28. Oktober 2004 (LS 101, Inkraftsetzung am 1. Januar 2006) GG Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (LS 131.1.) GPR Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) Thalmann H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 2000 2
1. Bestand und Zweck Art. 1 Bestand Die Politischen Gemeinden Elgg, Hagenbuch und Hofstetten bilden unter dem Namen Feuerwehr Eulachtal auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Art. 2 Rechtspersönlichkeit und Sitz Der Zweckverband besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Elgg. Art. 3 Zweck Der Verband betreibt eine regional tätige Feuerwehr deren Aufgabenbereiche sich nach den jeweils gültigen Vorschriften von Bund, Kanton und Gebäudeversicherung GVZ richten. Art. 4 Beitritt weiterer Gemeinden Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband ist möglich. 3
2. Organisation 2.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 5 Organe Organe des Verbandes sind: 1. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes; 2. die Verbandsgemeinden; 3. die Feuerwehrkommission; 4. der Stab; 5. die Rechnungsprüfungskommission (RPK). Art. 6 Amtsdauer Für die politischen Vertreter der Feuerwehrkommission sowie für die Rechnungsprüfungskommission beträgt die Amtsdauer vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der Gemeindebehörden zusammen. Die Amtsdauer der Mitglieder aus dem Stab sowie der Delegierten in die Feuerwehrkommission fällt mit der Ausübung der Funktion zusammen. 2.2. Die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes 2.2.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 7 Stimmrecht Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes. Art. 8 Verfahren Urne Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Urnenabstimmungen werden durch die Feuerwehrkommission angesetzt. Wahlleitende Behörde ist der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde Elgg. Eine Vorlage ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden zustimmt und zwei Drittel der Verbandsgemeinden zustimmen. Art. 9 Zuständigkeit Den Stimmberechtigten des Zweckverbandes stehen zu: 1. die Einreichung von Initiativen; 2. die Abstimmung über rechtmässige Initiativbegehren; unter 4
Vorbehalt der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Zweck verbandes. 3. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang Finanz kompetenzen 2.2.2. Die Initiative Art. 10 Gegenstand Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses verlangt werden, der in die Kompetenz der Stimmberechtigten des Verbandsgebietes fällt. Mit einer Initiative kann ausserdem die Änderung der Statuten und die Auflösung des Zweckverbands verlangt werden. Art. 11 Zustandekommen Die Initiative ist zustande gekommen, wenn sie von mindestens 100 Stimmberechtigten unterstützt wird und spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung der Initiative im amtlichen Publikationsorgan eingereicht wird. Art. 12 Einreichung Die Initiative ist dem Verbandspräsidenten schriftlich einzureichen. Die Feuerwehrkommission prüft, ob sie zustande gekommen und rechtmässig ist. Sie überweist sie dem wahlleitenden Verbandsvorstand mit Bericht und Antrag zuhanden der Volksabstimmung. 2.3. Die Verbandsgemeinden Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Verbandsgemeinden. Die nach den jeweiligen Gemeindeordnungen zuständigen Organe der einzelnen Verbandsgemeinden sind zuständig für: 1. die Wahl der kommunalen Vertretung und deren Ersatz in den Feuerwehrkommission; 2. die Änderung dieser Statuten; 3. die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband; 4. die Auflösung des Verbandes. 5
Art. 14 Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden Die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden sind zuständig für: 1. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang Finanzkompetenzen 2. die Beschlussfassung über den Voranschlag und die Kenntnis nahme des Finanzplans 3. die Abnahme der Rechnung und die Genehmigung des Geschäftsberichts. Art. 15 Beschlussfassung Ein den Verbandsgemeinden unterbreiteter Antrag gilt als angenommen, wenn er die Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden erhalten hat. Gültig zu Stande gekommene Beschlüsse sind auch für die nicht zustimmenden Verbandsgemeinden verbindlich. Änderungen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. Jede andere Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden. 2.4. Die Feuerwehrkommission Art. 16 Zusammensetzung Die Feuerwehrkommission besteht aus je einem Mitglied der Gemeinden Hagenbuch und Hofstetten sowie zwei Mitgliedern der Gemeinde Elgg. Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie der Ausbildungschef und der hauptverantwortliche Materialwart nehmen in beratender Funktion - ohne Stimmrecht - teil. Weitere Fachpersonen können bei Bedarf beigezogen werden. 6
Art. 17 Aufgaben und Kompetenzen Die Feuerwehrkommission ist für die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Verbandes verantwortlich. Ihr stehen zudem alle Aufgaben und Kompetenzen zu, soweit sie nach den Bestimmungen dieser Statuten nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen, namentlich: 1. die Beratung und Antragstellung zu allen Vorlagen, die der Behandlung durch die Stimmberechtigten oder durch die Verbandsgemeinden unterliegen; 2. die Beratung des Voranschlages und Antragstellung an die Verbandsgemeinden sowie die Kenntnisnahme des Finanzplanes; 3. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang Finanzkompetenzen; 4. die Beratung der Rechnung und Antragstellung an die Verbandsgemeinden; 5. die Beratung des Geschäftsberichtes und Antragstellung an die Verbandsgemeinden; 6. Personalplanung: - Kaderplanung, Beförderung und Rückstufung von Angehörigen der Feuerwehr - ausserordentliche Entlassungen von Angehörigen der Feuer wehr - Wahl des Kommandanten, dessen Stellvertreter sowie des Ausbildungschefs 7. Antrag auf Festlegung der Entschädigungsverordnung. (Reglement zu den Statuten) 8. Disziplinarwesen und Strafen: Antragstellung an den Gemeindevorstand des Wohnortes des Verzeigten auf Disziplinarstrafe oder Busse. 9. Alarmorganisation in Friedenszeiten sowie die Abordnung eines Feuerwehrfunktionärs in den Zivilen Gemeindeführungsstab (ZGF) Art. 18 Aufgabendelegation Die Feuerwehrkommission kann bestimmte Geschäfte einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder dem Stab zur selbstständigen Besorgung übertragen. Bestimmte Geschäfte können auch einer beratenden Kommission oder einzelnen Personen zur Vorbereitung oder zum Vollzug zugewiesen werden. So delegierte Aufgaben ändern nichts an der Entscheidungskompetenz und Verantwortung des auftraggebenden Organs. 7
Art. 19 Einberufung und Teilnahme Die Feuerwehrkommission tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, auf Antrag des Gemeindevorstandes einer Verbandsgemeinde oder auf Antrag des Stabes zusammen. Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern mindestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung in einer Einladung schriftlich abzugeben. Der Feuerwehrkommission kann Dritte mit beratender Stimme beiziehen. Über Anträge kann ausnahmsweise auch im Zirkularverfahren entschieden werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Art. 20 Beschlussfassung Die Feuerwehrkommission beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 2.5. Der Stab Art. 21 Zusammensetzung Der Stab setzt sich zusammen aus dem Kommandanten, dem Vizekommandanten, dem Ausbildungschef, den Materialwarten, den Zugführern und dem Fourier. Den Vorsitz hat der Kommandant. Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen Der Stab ist die beratende Kommission der Feuerwehrkommission, er führt die Mannschaft der Feuerwehr und ist für die Oberaufsicht über die Tätigkeit der Feuerwehr verantwortlich. 1. Antragsstellung an die Feuerwehrkommission; 2. Vollzug der Beschlüsse an die Feuerwehrkommission; 3. Führung der Mannschaft der Feuerwehr; 4. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang Finanzkompetenzen; 5. die Personalführung. Art. 23 Aufgabendelegation Der Stab kann bestimmte Geschäfte einzelnen oder mehreren Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung übertragen. 8
Art. 24 Einberufung und Teilnahme Der Stab tritt auf Einladung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden (Feuerwehrkommandant) zusammen. Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern mindestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung in einer Einladung schriftlich abzugeben. Der Stab kann Dritte mit beratender Stimme beiziehen. Über Anträge kann ausnahmsweise auch im Zirkularverfahren entschieden werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Art. 25 Beschlussfassung Der Stab beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet 2.6. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) Art. 26 Zusammensetzung Als RPK des Zweckverbandes amtet die RPK einer Verbandsgemeinde. Die RPK wechselt alle vier Jahre zeitgleich mit den Erneuerungswahlen der Gemeindevorstände. Die Reihenfolge ist Elgg, Hagenbuch und Hofstetten. Die RPK jeder anderen Verbandsgemeinde hat jederzeit das Recht, die Buchhaltung des Verbandes einzusehen. Art. 27 Aufgaben Die RPK prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Verbandsgemeinden oder die Stimmberechtigten, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet den Verbandsgemeinden oder den Stimmberechtigten schriftlich Bericht und Antrag. Im Übrigen finden die kantonalen Vorschriften über die RPK der Gemeinde sinngemäss Anwendung. Art. 28 Beschlussfassung Die RPK beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat. 9
3. Personal und Arbeitsvergaben Art. 29 Anstellungsbedingungen Für das Personal des Zweckverbandes gelten grundsätzlich die gleichen Anstellungs- und Besoldungsbedingungen wie für das Personal des Kantons Zürich. Besondere Vollzugsbestimmungen sind im Reglement zu den Statuten geregelt. Art. 30 Öffentliches Beschaffungswesen Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Arbeiten und Lieferungen finden die kantonalen Submissionsvorschriften Anwendung. 10
4. Verbandshaushalt Art. 31 Finanzhaushalt Massgebend für den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung des Zweckverbandes sind das Gemeindegesetz, die Verordnung über den Gemeindehaushalt sowie die besonderen Haushaltsvorschriften aus Spezialgesetzen. Art. 32 Buchführungsart Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 33 Kostenverteiler Die nicht durch Einnahmen oder Beiträge gedeckten Betriebs- und Investitionskosten werden von den Verbandsgemeinden getragen. Der Kostenverteiler richtet sich zu 50% nach Einwohnerzahl und zu 50% der Gebäudeversicherungssumme. Der Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres. Ein allfälliger Überschuss wird nach dem gleichen Schlüssel verteilt. Art. 34 Haftung Die Verbandsgemeinden haften nach dem Zweckverband ausschliesslich für die Verbindlichkeiten des Verbandes. Der Haftungsanteil richtet sich nach dem Kostenverteiler. 11
5. Aufsicht und Rechtsschutz Art. 35 Aufsicht Der Verband untersteht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der einschlägigen Spezialgesetzgebung. Art. 36 Rechtsschutz und Verbandsstreitigkeiten Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane kann nach Massgabe des Gemeindegesetzes beim Bezirksrat Winterthur Rekurs, Gemeindebeschwerde oder Stimmrechtsrekurs eingereicht werden. Streitigkeiten zwischen Verband und Verbandsgemeinden sowie unter Verbandsgemeinden, die sich aus diesen Statuten ergeben, sind auf dem Weg des Verwaltungsprozesses nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung zu erledigen. 12
6. Austritt, Auflösung und Liquidaton Art. 37 Austritt Jede Verbandsgemeinde kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf das Jahresende aus dem Verband austreten. Die Feuerwehrkommission kann diese Frist auf Antrag der betroffenen Gemeinde abkürzen. Austretende Gemeinden haben keinen Anspruch auf Entschädigungen irgendwelcher Art. Bereits eingegangene Verpflichtungen werden durch den Austritt nicht berührt. Art. 38 Auflösung Die Auflösung des Zweckverbandes ist nur mit Zustimmung aller Verbandsgemeinden möglich. Der Auflösungsbeschluss hat auch die Liquidationsanteile der einzelnen Gemeinden zu nennen. Diese richten sich nach den Grundsätzen der Kostenverteilung gemäss Art. 33. Art. 39 Feuerwehrpflicht Sollte eine Gemeinde aus dem Zweckverband ausstreten, so hat sie die Sicherheit auf ihrem Gebiet im Sinne des übergeordneten Rechts durch Beitreten einer eigenen Feuerwehr oder den Anschluss an eine andere Feuerwehrorganisation zu gewährleisten. Dasselbe gilt auch bei der Auflösung des Zweckverbandes. 13
7. Schlussbestimmungen Art. 40 Inkrafttreten Diese Statuten treten nach Zustimmung durch die zuständigen Organe der Verbandsgemeinden auf einen durch die Feuerwehrkommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Beschlussfassung durch die Verbandsgemeinden: Beschluss der Gemeinde Elgg vom 1. Dezember 2008 Beschluss der Gemeinde Hagenbuch vom 10. Dezember 2008 Beschluss der Gemeinde Hofstetten vom 10. Dezember 2008 Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich RRB Nr.. vom. Elgg, 10. April 2009 Für die Feuerwehr Eulachtal Die Präsidentin: Der Sekretär: Alice Weilenmann Sämi Böhlen 14
8. Anhang A Finanzkompetenzen Obligatorische Urnenabstimmu ng Art. 11 Art. 16 Gemeindevorstand Feuerwehrkommission Art. 19 Stab Art. 25 Einmalige Ausgaben Ab Fr. 200 000 Fr. 50'000 bis Fr. 200 000 Wiederkehrende Ausgaben Ab Fr. 30 000 Fr. 10'000 bis Fr.30 000 Einmalige im Voranschlag enthaltene bis Fr. 50 000 Bis Fr. 8 000 Wiederkehrende im Voranschlag enthaltene Bis Fr. 10 000 Bis Fr. 1 000 Einmalige im Voranschlag nicht enthaltene Bis Fr. 10 000 Bis Fr. 5 000 Wiederkehrende im Voranschlag nicht enthaltene Bis Fr. 5 000 Bis Fr. 1 000 15