FACHKUNDE RECHT FACHSTUFE II ERLAUBNISPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN

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FACHKUNDE RECHT FEIERTAGSGESETZ: FACHSTUFE II ERLAUBNISPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN Im Feiertagsgesetz ( 10 Feiertagsgesetz) sind Tage mit einem Tanzverbot festgelegt. Diese sind: Die Anzahl der Tanzveranstaltungen ist nicht zahlenmäßig festgelegt. Bei häufiger Durchführung kann es aber zu einer Nutzungsänderung des Betriebes kommen, die eine Konzessionsänderung nach sich zieht. TANZVERANSTALTUNGEN : (Tanzlustbarkeiten laut 33b Gewerbeordnung) Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den. In Baden - Württemberg nach 33b der Gewerbeordnung (GewO) In den meisten Bundesländern ist die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten erlaubnis- oder anmeldepflichtig. In Baden-Württemberg ist das Abhalten von Tanzveranstaltungen erlaubnisfrei. DEFINITION DER TANZLUSTBARKEIT Eine Tanzlustbarkeit liegt vor, wenn eine Anzahl von Personen sich am Tanz beteiligt. Es ist dabei nicht entscheidend, ob diese Tanzveranstaltung vorher angekündigt war, oder spontan zustande gekommen ist. Hat der Wirt keine Tanzerlaubnis, so muss er bei einem spontan zustande gekommenen Tanz einschreiten und den Tanz unterbinden, wenn keine besteht. Erlaubnispflichtig sind nur öffentliche Tanzveranstaltungen. Eine Tanzveranstaltung ist nur dann öffentlich, wenn der Zugang und die Beteiligung der Allgemeinheit offen steht. Auch Veranstaltungen von Vereinen gelten als öffentliche Veranstaltungen, es sei denn, die Vereinsveranstaltung bezieht sich nur auf Mitglieder des Vereines und auf Personen, die eine individuelle Beziehung zu Vereinsmitgliedern haben.

Nicht erlaubnispflichtig sind Tanzveranstaltungen bei z.b. Es ist keine Bedürfnisprüfung zulässig. Das heißt, die Behörde darf einen Antrag auf Tanzerlaubnis nicht mit der Begründung des mangelnden Bedürfnisses ablehnen. Die Erlaubnis wird von der Ortspolizeibehörde erteilt, und ist gebührenpflichtig. Sie kann maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten für Wirte, die regelmäßig Tanzveranstaltungen durchführen, erteilt werden. Der Wirt, der eine Tanzveranstaltung durchführt, ist verantwortlich für: 1. 2. 3. 4.

Unter dem Begriff G E M A versteht man: DIE GEMA GE für M A und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgabe der GEMA ist es, die Urheberrechte von Werken aus Wissenschaft, Literatur und Kunst zu schützen. Dabei übertragen die Urheber der GEMA die Überwachung ihrer Urheberrechte. In der GEMA sind neben den Autoren und Künstlern auch Verlage und Medien vertreten. Die Urheberrechte enden 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die GEMA hat mit ausländischen Verbänden mit der gleichen Aufgabenstellung Verträge abgeschlossen. Zur Durchführung von Musikdarbietungen bedarf es keiner polizeilichen Erlaubnis. Musikdarbietungen sind GEMA - gebührenpflichtig, sobald sie a) oder b). Weitere von der GEMA vertretene Verwertungsgesellschaften: a) GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Schützt die Aufführungsrechte musikausübender Künstler bei elektro - akustischer Widergabe von Tonträgern, sowie die Widergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen. b) VG - Wort = Verwertungsgesellschaft Wort Schützt die literarischen Autorenrechte Die GEMA zieht für diese Verwertungsgesellschaften die Gebühren ein. Der Gebührensatz beträgt etwa 20% der GEMA - Gebühren. Zur Anmeldung von GEMA - gebührenpflichtigen Veranstaltungen erhält man von der GEMA einen Vordruck, der ausgefüllt an die GEMA zu senden ist. Nicht angemeldete Veranstaltungen kosten bei einer Überprüfung die doppelte Gebühr. Bei häufigeren Veranstaltungen sollte der Wirt besser einen Pauschalvertrag mit günstigeren Tarifen mit der GEMA abschließen. (Neben der Gebühr für die GEZ)

Preisangabenverordnung In dieser Verordnung sind die Grundsätze über die Preisangaben für angebotene Waren und Dienstleistungen im Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) festgelegt. Allgemeine Grundsätze: 1. Beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Anbieten von Waren und Leistungen gegenüber Endverbrauchern sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile unabhängig einer Rabattgewährung zu zahlen sind. 2. Die Preisangaben nach der PreisangabenV müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswarheit entsprechen. 3. Die Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. 4. Bei einer Aufgliederung von Preisen ist der Endpreis deutlich hervorzuheben. Spezielle Bestimmungen für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe ( 5 PreisangabenV) 1. Inhaber und Betreiber von Gaststättenbetrieben haben Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke in hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Bezahlung vorzulegen. 2. Preisangaben von - bis, ca. und ab sind nicht zulässig. 3. Angaben wie Preis nach Gewicht bzw. Größe sind nicht zulässig. 4. Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein aktuelles Preisverzeichnis mit den Preisen für die wesentlichen Getränke und Speisen, Tagesgerichte und Gedecke ersichtlich sind. 5. Inhaber bzw. Betreiber von Selbstbedienungsgaststätten, Erfrischungshallen, Stehbierhallen, Trinkhallen und ähnlichen Betrieben haben Preisverzeichnisse anzubringen, aus denen die Preise der angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. 6. Inhaber und Betreiber von Beherbergungsbetrieben haben im Empfangsbereich ein Verzeichnis über die wesentlichen Preise der von ihnen angebotenen Zimmer / Zimmerkategorien anzubringen und / oder auszulegen. Das sind Preise für die Vor-, Haupt- und Nachsaison, Voll- oder Halbpension, Einzel- oder Doppelzimmer. 7. Inhaber und Betreiber von Beherbergungsbetrieben haben in jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer eine Preisangabe für diese Zimmer anzubringen, aus dem der Zimmerpreise nach Art der Vermietung und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich ist. 8. Bei der Möglichkeit der Nutzung einer Fernsprechanlage ist der für die Nutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechapparates, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben. 9. Die im Preisverzeichnis angegebenen Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen. Sonstige Zuschläge können sein: Heizkostenaufschläge, Aufschläge für Musikunterhaltung, Berechnung von Gedecken. Die Kurtaxe ist kein Zuschlag!

HYGIENERECHTLICHE BESTIMMUNGEN a) Bundeslebensmittel Hygieneverordnung Diese Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) schreibt für Lebensmittel verarbeitende Betriebe und Einrichtungen wie z.b. das Gaststättengewerbe und dessen Beschäftigte allgemeine Hygieneanforderungen vor. Die Verordnung verpflichtet alle Betriebe - - durchzuführen. Das unter der Bezeichnung bekannte Verfahren verpflichtet die Betriebe im produzierenden Bereich alle möglichen Punkte und Prozesse aufzuführen, von denen negative Beeinflussungen der Lebensmittel ausgehen könnten und diese Punkte und Prozesse einer ständigen routinemäßigen Beobachtung zu unterziehen. Dabei sollen durch regelmäßige Eigenkontrollen durch die Mitarbeiter die möglichen Gefährdungen der Lebensmittel bei der Produktion vorab nach festgelegten Kontrollzeitpunkten und Terminen überwacht und die Ergebnisse dokumentiert werden. Bei einer Überprüfung durch eine Lebensmittel überwachende Stelle ist diese Dokumentation vorzulegen. Weitere wichtige lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Bestimmungen die der Lebensmittelüberwachung unterliegen: - - - - - b) Seuchenrechtsneuordnungsgesetz Seit dem 01.01.2001 entfallen die Einstellungsuntersuchungen für Mitarbeiter, die im Lebensmittelbereich beschäftigt oder gewerbsmäßig tätig sind. An ihre Stelle treten, die den Gewerbetreibenden oder Beschäftigten nach einer entsprechenden ausgestellt werden. Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, zu Beginn der Tätigkeit von Beschäftigten und darauf folgend mindestens einmal jährlich die Beschäftigten über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aktenkundig zu belehren. Der Nachweis der Belehrung ist aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

DER UMGANG MIT DER GETRÄNKESCHANKANLAGE Seit dem 30. Juni 2005 gibt es keine Spezialvorschriften für Getränkeschankanlagen mehr. Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage selbst verantwortlich. Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen unter Betriebsüberdruck Getränke ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen, in denen der Betriebsüberdruck durch eine Handpumpe erzeugt wird oder die mit Wasserdampf oder Heisswasser betrieben werden. Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Ausnahme der Druckgasbehälter alle Bauteile, die unter Betriebsüberdruck stehen, sowie Schanktische mit Spühlvorrichtungen und Lagerräume, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Grundstoffbehälter lagern. Getränkeschankanlagen sind offene Systeme, in die Verschmutzungen eindringen und die Getränke verunreinigen können. In der Getränkeschankanlagenverordnung heißt es im 11 : Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf zu reinigen, spätestens jedoch nach 14 Tagen. Da die verschiedenen Getränke unterschiedlich anfällig für Mikroorganismen sind, unterscheiden sich auch die Reinigungsintervalle bei den Getränken. Eine Orientierungshilfe für die Reinigungsintervalle gibt die DIN-Norm 6650-6 Getränkeschankanlagen Anforderungen an Reinigung und Desinfektion täglich: alle 1 7 Tage: alle 7 Tage: alle 1 14 Tage:

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Die Spiel Verordnung ( Spiel VO) GESETZE/VERORDNUNGEN: Gewerbeordnung 33c, 33d, 60 a, Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 1. SPIELGERÄTE: Bei den Spielgeräten unterscheidet der Gesetzgeber drei Arten: a) b) c) 2. AUFSTELLUNG VON SPIELGERÄTEN: Der Gewerbetreibende benötigt nach 33c Abs. 1 Satz 1 GewO eine allgemeine Erlaubnis zum Betreiben des Automatenaufstellergewerbes. Die zuständige Behörde muss die Eignung des Aufstellungsortes schriftlich bestätigen. In Schank- Speise- und Beherbergungsbetrieben dürfen höchstens 2 Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Kinder und Jugendliche dürfen an diesen Geräten nicht spielen! a) Ein Spielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit darf nur aufgestellt werden in: 1. 2. 3. b) Ein Spielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit darf nicht aufgestellt werden in: 1... 2.. 3... 4.. 5...

c) Ein Spielgerät mit Warengewinnmöglichkeit darf nur aufgestellt werden: 1... 2.. 3.. 4.. 2. ERLAUBTE UND VERBOTENE SPIELE: a) Erlaubte Spiele: Alle Spiele, die überwiegend von dem Geschick oder dem Können der Spieler entschieden werden sind erlaubnisfrei. Beispiele: b) Verbotene Spiele: Verboten sind alle Spiele, deren Ausgang überwiegend vom Glück oder Zufall entschieden werden. Beispiele: a) Würfelspiele b) Kartenglücksspiele c) sonstige Spiele 3. SONDERBESTIMMUNGEN: a) Ausspielungen auf Volksfesten oder Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen: Gestehungskosten des Gewinnes maximal 60,00, mindestens 50% des Einsatzes muss als Gewinn ausgeschüttet werden, mindestens 20% der Lose müssen Gewinne sein. b) Tombola im Gaststättenbereich: Erlaubnisfrei bei geschlossenen Gesellschaften oder für gemeinnützige Zwecke. c) Spielbanken: Ausnahmegenehmigungen mit besonderen Auflagen. z.b. Ortsansässige sind vom Spielbetrieb ausgeschlossen, Zutritt ab 18 Jahren, Spielberechtigung ab 21 Jahren, genaue Erfassung der Personalien, hohe Abgaben an den Staat. d) Preisspiele in der Gastronomie: z.b. Entgelt für die Teilnahme maximal 15,00. Teilnahmegebühren müssen zu 100% als Gewinne ausgezahlt werden, der Wirt darf an dem Preisspiel keinen Gewinn machen.

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit Das Jugendschutzgesetz (JUSCHG) Mit Hilfe des JuSchG versucht der Gesetzgeber die Jugendlichen vor Gefahren durch den Alkoholmissbrauch und vor sittlichen und gesundheitlichen Gefahren zu beschützen. Da besonders im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes eine Gefährdung der Jugendlichen nicht auszuschließen ist, verlangt der Gesetzgeber vom Gewerbetreibenden, dass er die für die Gastronomie bedeutsamen Paragraphen des JuSchG an gut einsehbarer Stelle im Betrieb (z.b. Schankraum) aushängt. 1 JuSchG Begriffsbestimmungen Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer älter als 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Personensorgeberechtigter ist, wem die Personensorge zusteht. (Mutter, Vater, Vormund) Erziehungsberechtigter ist der Personensorgeberechtigte und die volljährige Person, die mit dem Personensorgeberechtigten die Personensorge vereinbart hat. z.b. ältere Geschwister, Ausbilder in Beruf und Schule, Mitarbeiter der Jugendhilfe Erziehungsberechtigte haben ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Der Gewerbetreibende hat in Zweifelsfällen diese Berechtigung zu überprüfen. Pflichten der Kinder und Jugendlichen, sowie des Wirtes: Kinder und Jugendliche haben auf Verlangen ihr Lebensalter nachzuweisen. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Das JuSchG gilt nicht für verheiratete Jugendliche. Weitere wichtige Paragraphen im JuSchG 4 JuSchG 5 JuSchG 6 Abs. 1 JuSch 6 Abs. 2 JuSchG 8 JuSchG 9 JuSchG Abgabe und Verzehr a) b) 10 JuSchG 13 JuSchG

Getränkeausschank GESETZE / VERORDNUNGEN: Gaststättengesetz 6, 19,20 1. Ausschank alkoholfreier Getränke 6 GastG Ein Gewerbetreibender, der die Erlaubnis hat alkoholische Getränke zu verabreichen, muss auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Damit verbietet der Gesetzgeber den ausschließlichen Ausschank alkoholischer Getränke. Dabei ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen. 2. Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke 19 GastG Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Zeiten bzw. örtliche Bereiche können sein: a) b) 3. Allgemeine Verbote 20 GastG Verboten ist: 1. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten. 2. in Ausübung des Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen 3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen. ( ) 4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen. ( )

GESETZE/VERORDNUNGEN: Gaststättengesetz 7 NEBENLEISTUNGEN ZUBEHÖRWAREN UND ZUBEHÖRLEISTUNGEN 1. Zubehörwaren und Zubehörleistungen STRASSENVERKAUF Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Zubehörwaren können sein: Zubehörleistungen können sein: Die Zubehörleistungen- und Waren müssen eine Ergänzung der Hauptleistung darstellen. Sie dürfen nur an Gäste erbracht oder abgegeben werden. Dabei ist von der Verkehrsüblichkeit auszugehen, das heißt, die Art und Menge der Zubehörleistung- und Waren richtet sich nach der Art des Betriebes. 2. Straßenverkauf Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch a) b) an jedermann über die Straße abgeben. Dabei besteht die Begrenzung in der Menge der abgegebenen Waren. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Kasten Bier noch zum alsbaldigen Verbrauch gerechnet werden ann. Andere Getränke als Flaschenbier oder alkoholfreie Getränke dürfen nicht im Straßenverkauf verkauft werden.