Entwurf eines Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3269 neu Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft Entwurf eines Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/2547 Berichterstatter: Abgeordneter Herr Tilman Tögel Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft empfiehlt dem Landtag unter Mitwirkung der Ausschüsse für Inneres und Sport, für Arbeit und Soziales, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Verkehr, den genannten Gesetzentwurf in anliegender Fassung anzunehmen. Abstimmungsergebnis: 12 : 0 : 0 Tilman Tögel Ausschussvorsitzender Die Drucksache 6/3269 wird hiermit für nichtig erklärt. (Ausgegeben am )

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3 3 Gesetzentwurf Landesregierung Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA). Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA). 1 1 Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich (1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei und Feuerwehr. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. (3) Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, sofern in diesem Gesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen worden sind. (2) unverändert (3) unverändert 6 Abs. 2 und 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom , S. 36)

4 4 2 2 Anzeigeverfahren Anzeigeverfahren (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes nach 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Erweiterung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. (2) Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes, der Zeit des Betriebsbeginns, der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt. (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, der Ort und die Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. (2) Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.

5 5 (3) Die zuständige Behörde hat die Angaben in den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach 3 jeweils unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie an die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissionsschutz, den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz zuständigen Behörden zu übermitteln. Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die zuständige Finanzbehörde und, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), in der jeweils geltenden Fassung, an die zuständige Behörde der Zollverwaltung zu erfolgen. (3) Die zuständige Behörde hat die Angaben in den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach 3 jeweils unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie an die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissionsschutz, den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz zuständigen Behörden zu übermitteln. Im Falle des vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach Absatz 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die zuständige Finanzbehörde und_ zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1573), in der jeweils geltenden Fassung an die zuständige Behörde der Zollverwaltung zu erfolgen. 3 3 Straußwirtschaft Straußwirtschaft (1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Weinbaubetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der zuständigen Behörde ist mit der Anzeige der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks, der Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, sowie der Ort, an dem die Trauben gekeltert und der Wein ausgebaut worden sind, mitzuteilen. (2) Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte oder erwärmte Fertigprodukte handelt. Dies ist in der An- (1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Herstellerbetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der zuständigen Behörde sind mit der Anzeige der Ort und der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort des Herstellerbetriebes mitzuteilen. (2) Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte und einfach zubereitete warme Speisen handelt. Dies ist

6 6 zeige gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen. in der Anzeige gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen. 4 4 Vereine und Gesellschaften Vereine und Gesellschaften (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften. (2) Werden in Räumen, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen zum Gebrauch überlassen sind, alkoholische Getränke an Mitglieder der Vereine oder Gesellschaften ausgeschenkt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 14 keine Anwendung. (3) Die Betreiber nach Absatz 2 haben der zuständigen Behörde ein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorzulegen. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach 2 Abs. 1 oder 2 oder 3 und der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 8 auch auf Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig Getränke und Speisen verabreichen, Anwendung. Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Getränke und Speisen an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften verabreicht werden. (2) wird gestrichen (3) wird gestrichen 5 5 Nebenleistungen Nebenleistungen Als Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende und im Betrieb beschäftigtes Personal außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistungen Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Außerhalb einer Sperrzeit dürfen die Gewerbetreibenden zum unmittelbaren Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende und in seinem Betrieb beschäftigtes Personal außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistungen Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Außerhalb einer Sperrzeit oder des Geltungsbereichs eines Verbo-

7 7 Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder verabreichen, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben. tes nach 94a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen die Gewerbetreibenden zum unmittelbaren Verzehr oder Verbrauch Getränke und Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder zubereiten, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben. 6 6 Anerkennung, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Verfahren über die einheitliche Stelle Anerkennung, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Verfahren über die einheitliche Stelle (1) Ein von Gaststättengewerbetreibenden erbrachter Nachweis einer in einem anderen Bundesland abgeschlossenen gaststättenrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit wird anerkannt, wenn dieser jünger als ein Jahr ist. In diesen Fällen erfolgt keine Überprüfung nach 8 Abs. 1 Satz 1. (1) Wer beabsichtigt, ein Gaststättengewerbe im Land Sachsen-Anhalt zu betreiben, und den Nachweis erbringt, dass in einem anderen Bundesland die Zuverlässigkeit im Sinne des 8 behördlich abschließend überprüft worden ist, bedarf keiner weiteren Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein. (2) Wer ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Land Sachsen-Anhalt vorübergehend selbstständig ausübt, ist nicht anzeigepflichtig im Sinne der 2 und 8. Dies gilt nicht, wenn die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umgehung der genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den Vorschriften der 2 und 8 zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder (2) Wer ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Land Sachsen-Anhalt vorübergehend selbstständig ausübt, ist nicht anzeigepflichtig im Sinne des 2 Abs. 1 oder 2 und bedarf keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 8.

8 8 vorwiegend im Land Sachsen-Anhalt tätig wird. (3) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (3) unverändert 7 7 Zuständige Stellen Zuständige Stellen Für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Fachaufsicht bestimmt sich nach 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium. unverändert 8 8 Zuverlässigkeitsüberprüfung Zuverlässigkeitsüberprüfung (1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich nach der gemäß 2 Abs. 1 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach 2 Abs. 1 folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I (1) Ist der Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße beabsichtigt, hat die zuständige Behörde unverzüglich nach der gemäß 2 Abs. 1 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind mit der Anzeige nach 2 Abs. 1 folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

9 9 S. 3556), in der jeweils geltenden Fassung, 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), in der jeweils geltenden Fassung, 2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung, 3. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), in der jeweils geltenden Fassung, und vom Vollstreckungsgericht nach 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und 2. unverändert 3. eine Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3537), in der jeweils geltenden Fassung und vom Vollstreckungsgericht nach 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und 4. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. 4. unverändert Die zuständige Behörde kann von der Vorlage und Einholung im Einzelfall absehen. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Behörde die Ergebnisse aus der Überprüfung. Die Überprüfung gemäß Satz 1 soll nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr ist. (2) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 erfolgt nicht beim Ausschank alkoholischer Getränke Die zuständige Behörde kann von der Vorlage absehen. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Behörde die Ergebnisse aus der Überprüfung. Die Überprüfung gemäß Satz 1 wird nicht durchgeführt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als ein Jahr ist. (2) unverändert 1. in kleinen Mengen als unentgeltliche Nebenleistung oder unentgeltliche Kostprobe oder 2. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbe-

10 10 trieb. (3) Unzuverlässig im Sinne des 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere derjenige Gewerbetreibende im Sinne des 1, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er regelmäßig Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet. (3) Unzuverlässig im Sinne des 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere derjenige Gewerbetreibende, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er regelmäßig Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet. 9 9 Auskunft und Nachschau Auskunft und Nachschau (1) Gewerbetreibende, mit der Leitung des Betriebes beauftragte Personen und im Betrieb beschäftigtes Personal (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Gaststättengewerbes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Auskunftspflichtige haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird insoweit eingeschränkt. (3) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines (1) unverändert (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Auskunftspflichtige haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) unverändert

11 11 Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde Anordnungen Anordnungen Die zuständige Behörde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste, gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Pflichten des Gewerbetreibenden nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der im Betrieb Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist Untersagung Untersagung (1) 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung. (2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn Anzeigen nach 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden. (1) unverändert (2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeige_ nach 2 Abs. 1 oder 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird. Dies gilt auch, wenn entgegen 6 Abs. 2 die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vorübergehend, sondern zur Umgehung der Anzeigepflicht und der Zuverlässigkeitsüberprüfung erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender von einem anderen Mitglied-

12 12 staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Land Sachsen-Anhalt tätig wird. (3) Die zuständige Behörde kann den Ausschank von Alkohol oder seine Abgabe über die Straße ganz oder befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach 8 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (3) Die zuständige Behörde kann den Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße ganz oder teilweise untersagen, wenn die Unterlagen nach 8 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die zuständige Behörde kann die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe dem Gewerbetreibenden untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt. (5) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. (5) Die zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass den Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist Allgemeine Verbote Allgemeine Verbote (1) Es ist verboten, (1) Es ist verboten, 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, 1. unverändert

13 13 die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten auszuschenken oder abzugeben, 2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken oder über die Straße abzugeben, 3. das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen, 4. den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen, 5. alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigen Alkoholkonsum zu verleiten. (2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk nicht teurer anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße entsprechend. 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten. (2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße entsprechend.

14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet, 1. entgegen 2 Abs. 1 oder 2 oder 3 die Anzeige nicht oder nicht wahrheitsgemäß erstattet und das Gaststättengewerbe betreibt, 1./1 entgegen 2 Abs. 1 die Anzeige nicht oder nicht wahrheitsgemäß erstattet, obwohl er entgegen 6 Abs. 2 die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vorübergehend, sondern zur Umgehung der Anzeigepflicht und der Zuverlässigkeitsüberprüfung erbringt, 2. entgegen 2 Abs. 1 Satz 4 und 2 Abs. 2 Satz 2 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nicht unverzüglich schriftlich mitteilt, 3. entgegen 4 Abs. 3 kein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorlegt, 4. über den in 5 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt, 5. entgegen 8 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht zeitgleich mit der Anzeige vorlegt oder entgegen einer Untersagung nach 11 Abs. 3 Alkohol ausschenkt, 2. unverändert 3. wird gestrichen 4. unverändert 5. wird gestrichen

15 15 6. entgegen 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 7. entgegen 9 Abs. 2 den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt, 8. einer Anordnung nach 10 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert 8./1 entgegen einer Untersagung nach 11 Abs. 1 oder 2 ein Gaststättengewerbe betreibt, 8./2 entgegen einer Untersagung nach 11 Abs. 3 alkoholische Getränke ausschenkt oder über die Straße abgibt, 9. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach 11 Abs. 4 untersagt worden ist, 9. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach 11 Abs. 4 untersagt ist, 9./1 entgegen einer Untersagung nach 11 Abs. 5 alkoholische Getränke ausschenkt oder über die Straße abgibt, 10. einem Verbot des 12 Abs. 1 Nr. 1 über den Ausschank von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder die Abgabe von Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten zuwiderhandelt, 11. entgegen dem Verbot des 12 Abs. 1 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt oder über die Straße abgibt, 10. entgegen einem Verbot nach 12 Abs. 1 Nr. 1 Branntwein, branntweinhaltigen Getränke_ oder Lebensmittel_, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten ausschenkt oder abgibt, 11. entgegen einem Verbot nach 12 Abs. 1 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt oder über die Straße abgibt,

16 entgegen dem Verbot des 12 Abs. 1 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht, 13. entgegen dem Verbot des 12 Abs. 1 Nr. 4 den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht oder entgegen dem Verbot des 12 Abs. 1 Nr. 5 alkoholische Getränke in einer Art und Weise anbietet, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigen Alkoholkonsum zu verleiten, 12. entgegen einem Verbot nach 12 Abs. 1 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht, 13. entgegen einem Verbot nach 12 Abs. 1 Nr. 4 den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht, 13./1 entgegen einem Verbot nach 12 Abs. 1 Nr. 5 alkoholische Getränke in einer Art und Weise anbietet, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten oder 14. entgegen 12 Abs. 1 keine alkoholfreien Getränke ausschenkt oder über die Straße abgibt oder entgegen 12 Abs. 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden. 14. entgegen 12 Abs. 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk preiswerter als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet. (2) unverändert (3) unverändert

17 Übergangsvorschrift Übergangsvorschrift Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe rechtmäßig ausübt, hat dieses nicht erneut nach 2 Abs. 1 oder 55 der Gewerbeordnung anzuzeigen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte gültige Gaststättenerlaubnisse nach 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 246, 2257), gelten im Sinne von 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort. Nach 5 des Gaststättengesetzes erteilte Auflagen gelten fort. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe rechtmäßig ausübt, hat dieses nicht erneut nach 2 Abs. 1 anzuzeigen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte gültige Gaststättenerlaubnisse nach 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), gelten im Sinne von 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort. Nach 5 des Gaststättengesetzes erteilte Auflagen gelten fort Sprachliche Gleichstellung Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. unverändert 15/1 Einschränkung von Grundrechten (1) Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch 2 Abs. 3 und 9 Abs. 1 eingeschränkt. (2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im

18 18 Sinne von Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch 9 Abs. 2 eingeschränkt Folgeänderungen Folgeänderungen (1) Artikel 3 1 Nr. 3a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 524), wird gestrichen. (1) Artikel 3 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 524), wird aufgehoben. (1/1) Das Nichtraucherschutzgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 554), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Nr. 9 werden die Wörter Gaststätten im Sinne von 1 des Gaststättengesetzes durch das Wort Gaststättengewerbe ersetzt. 2. In 4 Abs. 3 wird das Wort Einraumgaststättenbetrieben, durch die Wörter Gaststättengewerben, die aus einem Raum bestehen und ersetzt. (1/2) In der Anlage Nr. 1.2 der Sondernutzungs- Gebührenverordnung vom 28. April 2000 (GVBl. LSA S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl. LSA S. 244), wird das Wort Gaststätten durch das Wort Gaststättengewerben ersetzt.

19 19 (1/3) In Anlage 3 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677), wird das Wort Gaststätten durch das Wort Gaststättengewerben ersetzt. (2) 17 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 520), wird aufgehoben. (3) In der Anlage 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145,155), wird die laufende Nummer 3.1 gestrichen. (2) 17 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), wird aufgehoben. (3) Anlage 1 Nr. 3.1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145 ), wird aufgehoben. (4) Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 344), wird wie folgt geändert: 1. In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird in der laufenden Nummer 54 das Wort Gaststättengesetz durch die Wörter Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt.

20 20 2. In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird das Wort Gaststättengesetz durch die Wörter Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. 3. Im Kostentarif erhält die laufende Nummer 54 folgende Fassung: 54 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt 1 Anzeige nach 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung (Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank) 50 2 Anzeige nach 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung (Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank 150 bis Bescheinigung des Empfangs der Anzeige nach 2 Abs Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach 2 Abs bis Anzeige einer Straußwirtschaft nach Nachschau in den Geschäftsbetrieb des zur Duldung verpflichteten Betreibers eines Gaststättenbetriebes nach 9 40 bis Anordnungen nach bis Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverläs-

21 21 sigkeit nach 11 Abs bis Untersagung des Gaststättenbetriebes wegen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach 11 Abs bis Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße nach 11 Abs bis Untersagung der Beschäftigung von Personen im Gaststättengewerbe wegen Unzuverlässigkeit nach 11 Abs bis Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße aus besonderem Anlass nach 11 Abs bis Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten nach 12 Abs. 2 Satz 4 40 bis Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gaststättenverordnung des Landes Sachsen- Anhalt vom 15. Oktober 1994 (GVBl. LSA S. 975), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), außer Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gaststättenverordnung vom 15. Oktober 1994 (GVBl. LSA S. 975), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), außer Kraft. (2) Die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für

22 22 Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

zuletzt geändert durch Art. 286 V v. 31.8.2015 I 1474

zuletzt geändert durch Art. 286 V v. 31.8.2015 I 1474 Gaststättengesetz GastG Ausfertigungsdatum: 05.05.1970 Vollzitat: "Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung

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