Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft. Wien, FN w. ("Gesellschaft")

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Transkript:

Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft Wien, FN 78485 w ("Gesellschaft") Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrates für die 26. ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 11. Juni 2012 1

Beschlussvorschlag zum 1. Tagesordnungspunkt 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate- Governance-Bericht zum 31.12.2011, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht zum 31.12.2011, des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2011. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht erforderlich. 2

Beschlussvorschlag zum 2. Tagesordnungspunkt 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzergebnisses. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist aufgrund des Bilanzverlusts nicht erforderlich. Der im Jahresabschluss zum 31.12.2011 ausgewiesene Bilanzverlust in Höhe von EUR 23.097.183,00 wird gemeinsam mit dem Verlustvortrag aus dem Vorjahr (Jahresabschluss zum 31.12.2010) in Höhe von EUR 10.731.219,00, sohin in Höhe von insgesamt EUR 33.828.401,00, auf neue Rechnung vorgetragen werden. 3

Beschlussvorschlag zum 3. Tagesordnungspunkt 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss Den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft wird für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung erteilt. 4

Beschlussvorschlag zum 4. Tagesordnungspunkt 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss Den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung erteilt. 5

Beschlussvorschlag zum 5. Tagesordnungspunkt 5. Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss Den Aufsichtsratsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2011 eine Vergütung in der Höhe von insgesamt EUR 95.000,00 gewährt, wobei die Verteilung dieser Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates durch den Aufsichtsrat selbst vorzunehmen ist. 6

Beschlussvorschlag zum 6. Tagesordnungspunkt 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. Hinweis: Der Bericht des vorgeschlagenen Abschlussprüfers gemäß 270 Abs 1a UGB (Transparenzangaben) wird getrennt von diesem Beschlussvorschlag auf der Internetseite der Gesellschaft (www.warimpex.com) veröffentlicht und am Sitz der Gesellschaft aufgelegt werden. 7

Beschlussvorschlag zum 7. Tagesordnungspunkt 7. Wahlen in den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Hauptversammlung möge die folgenden Beschlüsse fassen: Beschlüsse Herrn Dr. Thomas Aistleitner wird als Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Herr William Henry Marie de Gelsey wird als Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Herr Dipl.Kfm. Günter Korp wird als Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Herr Harald Wengust wird als Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Hinweis: Gemäß 87 Abs 3 AktG muss die Abstimmung über die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder jeweils gesondert und einzeln erfolgen. Mit Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juni 2012 endet die Funktionsperiode der Aufsichtsratsmitglieder William Henry Marie de Gelsey, Dipl.Kfm. Günter Korp, Harald Wengust und Mag. Wolfgang Mitterberger, weshalb Neuwahlen in den Aufsichtsrat notwendig werden. Die entsprechenden Erklärungen gemäß 87 Abs 2 AktG die Lebensläufe der Kandidaten werden getrennt von diesem Beschlussvorschlag auf der Internetseite der Gesellschaft (www.warimpex.com) veröffentlicht und am Sitz der Gesellschaft aufgelegt werden. 8

Beschlussvorschlag zum 8. Tagesordnungspunkt 8. Beschlussfassung a) über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals in Punkt 5.3 der Satzung, wonach der Vorstand gemäß 169 AktG ermächtigt ist, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, und wonach der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; b) über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, und zwar Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, die sich aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; c) die mit den Beschlussfassungen in den Punkten a) und b) einhergehenden Satzungsänderungen. Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss 9

8.1 Die Hauptversammlung beschließt die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals in Punkt 5.3 der Satzung, wonach der Vorstand gemäß 169 AktG ermächtigt ist, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, und wonach der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; 8.2 Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Weiters ermächtigt die Hauptversammlung den Aufsichtsrat, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; 8.3 Die Hauptversammlung beschließt die Änderung der Satzung, sodass Punkt 5.3 der Satzung die folgende Fassung erhält: 5.3 Der Vorstand ist gemäß 169 AktG ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Weiters ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. Hinweis: Die Satzung soll dabei in Punkt 5.3 wie folgt angepasst werden: 10

Satzung (in der bisherigen Fassung) 5.3 Der Vorstand ist gemäß 169 AktG ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Weiters ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. Satzung (in der vorgeschlagenen Fassung) 5.3 Der Vorstand ist gemäß 169 AktG ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.400.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, auch in mehreren Tranchen, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts, zu erhöhen und den Ausgabekurs die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Weiters ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. Sowohl der Bericht des Vorstands gemäß 153 Abs 4 AktG ivm 169 und 170 Abs 2 AktG (Ausschluss des Bezugsrechts) wie auch die Neufassung der Satzung (samt einer Gegenüberstellung der Satzung in der Fassung vom 3.5.2011 und der Satzung in der neuen, zu beschließenden Fassung) werden getrennt von diesem Beschlussvorschlag auf der Internetseite der Gesellschaft (www.warimpex.com) veröffentlicht und am Sitz der Gesellschaft aufgelegt werden. 11

Beschlussvorschlag zum 9. Tagesordnungspunkt 9. Beschlussfassung a) über die für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung des Vorstands gemäß 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss der bereits erworbenen Aktien, wobei der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert nicht niedriger als maximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen darf, und der Erwerb über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art, insbesondere auch außerbörslich erfolgen kann, insbesondere auch von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase), auch in Form von Termingeschäften, zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen ( 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen; b) über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit, und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung, eigene Aktien i) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden; ii) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden; 12

iii) iv) als Gegenleistung für an die Gesellschaft oder Tochtergesellschaften übertragene Immobilien, Unternehmen, Betriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden; gemäß 65 Abs 1b AktG (1) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern (2) für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, zu veräußern. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 2.6.2010 unter Tagesordnungspunkt 7. beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien. Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss 9.1 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss der bereits erworbenen Aktien ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als maximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch außerbörslich, auch von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase), auch in Form von Termingeschäften. Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen ( 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen; 13

9.2 Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit, und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung, eigene Aktien i) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden; ii) iii) iv) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden; als Gegenleistung für an die Gesellschaft oder Tochtergesellschaften übertragene Immobilien, Unternehmen, Betriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden; gemäß 65 Abs 1b AktG (1) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern (2) für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, zu veräußern. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 2.6.2010 unter Tagesordnungspunkt 7. beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien. Hinweis: Der Bericht des Vorstands gemäß 65 Abs 1b ivm 153 Abs 4 AktG (Ausschluss des Bezugsrechts) wird getrennt von diesem Beschlussvorschlag auf der Internetseite der Gesellschaft (www.warimpex.com) veröffentlicht und am Sitz der Gesellschaft aufgelegt werden. 14

Beschlussvorschlag zum 10. Tagesordnungspunkt 10. Beschlussfassung a) über die teilweise Aufhebung der Ermächtigung des Vorstands gemäß 174 Abs 2 AktG, die von der Hauptversammlung am 31.5.2007 erteilt wurde, mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Beschlussfassung, Wandelschuldverschreibungen bezogen auf Aktien im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 9.000.000,00 (bezogen auf das Grundkapital der Gesellschaft), mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf bis zu 9.000.000 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen wurde; und zwar erfolgt die Aufhebung in jenem Ausmaß, in dem diese Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde; b) über die Änderung der Satzung in Punkt 5.2 durch Einschränkung des von der 21. ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2007 beschlossenen bedingten Kapitals gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG auf jenen Betrag, der zur Sicherung der vom Vorstand auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 seither begebenen Wandelschuldverschreibungen, mit denen Umtausch- oder Bezugsrechte von bis zu 5.179.828 Stück auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 5.179.828,00 verbunden sind, erforderlich ist ("Bedingtes Kapital 1"); c) über die Ermächtigung des Vorstands gemäß 174 Abs 2 AktG innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf bis zu 9.000.000 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 9.000.000,00 verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Bedienung 15

der Umtausch- oder Bezugsrechte kann durch bedingtes Kapital oder mit eigenen Aktien oder einer Kombination daraus erfolgen. Der Preis der Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen ist unter Berücksichtigung anerkannter finanzmathematischer Methoden in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln; d) über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien zur Ausgabe an Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu der der Vorstand in dieser Hauptversammlung ermächtigt wird und Feststellung der Erfordernisse gemäß 160 Abs 2 AktG, über die Ermächtigung des Vorstandes, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen, insbesondere die Einzelheiten der Ausgabe und des Wandlungsverfahrens der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis, und über die Ermächtigung des Aufsichtsrates Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen ("Bedingtes Kapital 2"); e) die mit den Beschlussfassungen in den Punkten b) und d) einhergehenden Satzungsänderungen. Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss 10.1 Die Hauptversammlung beschließt die teilweise Aufhebung der Ermächtigung des Vorstands gemäß 174 Abs 2 AktG, die von der Hauptversammlung am 31.5.2007 erteilt wurde, mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Beschlussfassung, Wandelschuldverschreibungen bezogen auf Aktien im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 9.000.000,00 (bezogen auf das Grundkapital der Gesellschaft), mit denen ein Um- 16

tausch- oder Bezugsrecht auf bis zu 9.000.000 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen wurde; die Aufhebung erfolgt in jenem Ausmaß, in dem diese Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde; 10.2 Die Hauptversammlung beschließt die Änderung der Satzung in Punkt 5.2 durch Einschränkung des von der 21. ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2007 beschlossenen bedingten Kapitals gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG auf jenen Betrag, der zur Sicherung der vom Vorstand auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 seither begebenen Wandelschuldverschreibungen, mit denen Umtausch- oder Bezugsrechte von bis zu 5.179.828 Stück auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 5.179.828,00 verbunden sind, erforderlich ist ("Bedingtes Kapital 1"); gleichzeitig erhält der nunmehr geänderte Punkt 5.2 der Satzung die Bezeichnung 5.2 a); 10.3 Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand gemäß 174 Abs 2 AktG, innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf bis zu 9.000.000 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 9.000.000,00 verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Bedienung der Umtausch- oder Bezugsrechte kann durch bedingtes Kapital oder mit eigenen Aktien oder einer Kombination daraus erfolgen. Der Preis der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist unter Berücksichtigung anerkannter finanzmathematischer Methoden in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln; 10.4 Die Hauptversammlung beschließt die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien zur Ausgabe an Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu der der Vorstand in dieser Hauptversammlung ermächtigt wird und Feststellung der Erfordernisse gemäß 160 Abs 2 AktG, 17

über die Ermächtigung des Vorstandes, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen, insbesondere die Einzelheiten der Ausgabe und des Wandlungsverfahrens der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis, und über die Ermächtigung des Aufsichtsrates Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen ("Bedingtes Kapital 2"); 10.5 Die Hauptversammlung beschließt die mit den Beschlussfassungen in den Punkten 10.2 und 10.4 einhergehenden Satzungsänderungen, sodass Punkt 5.2 die folgende Fassung erhält: 5.2 a) Das Grundkapital wird gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 5.179.828,00 durch Ausgabe von bis zu 5.179.828 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand in der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 ermächtigt wurde, von dem ihnen gewährten Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Inhalt der Aktienrechte, Zeitpunkt der Dividendenberechtigung) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien auf Grundlage des bedingten Kapitals ergeben, zu beschließen ("Bedingtes Kapital 1"). 5.2 b) Das Grundkapital wird gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stammaktien erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand in der Hauptversammlung vom 11. Juni 2012 ermächtigt wurde, von dem ihnen gewährten Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Inhalt der Aktienrechte, Zeitpunkt der Dividendenberechtigung) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien auf Grundlage des bedingten Kapitals ergeben, zu beschließen ("Bedingtes Kapital 2"). 18

Hinweis: Die Satzung soll dabei in Punkt 5.2 wie folgt angepasst werden: Satzung (in der bisherigen Fassung) 5.2 Das Grundkapital wird gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand in der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 ermächtigt wurde, von dem ihnen gewährten Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Inhalt der Aktienrechte, Zeitpunkt der Dividendenberechtigung) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen. Satzung (in der vorgeschlagenen Fassung) 5.2 a) Das Grundkapital wird gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 5.179.828,00 durch Ausgabe von bis zu 5.179.828 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand in der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 ermächtigt wurde, von dem ihnen gewährten Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Inhalt der Aktienrechte, Zeitpunkt der Dividendenberechtigung) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien auf Grundlage des bedingten Kapitals ergeben, zu beschließen ("Bedingtes Kapital 1"). 5.2 b) Das Grundkapital wird gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stammaktien erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand in der Hauptversammlung vom 11. Juni 2012 ermächtigt wurde, von dem ihnen gewährten Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 19

die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Inhalt der Aktienrechte, Zeitpunkt der Dividendenberechtigung) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien auf Grundlage des bedingten Kapitals ergeben, zu beschließen ("Bedingtes Kapital 2"). Sowohl der Bericht des Vorstands gemäß 174 Abs 4 ivm 153 Abs 4 AktG (Ausschluss des Bezugsrechts) wie auch die Neufassung der Satzung ( eine Gegenüberstellung der Satzung in der Fassung vom 3.5.2011 und der Satzung in der neuen, zu beschließenden Fassung) werden getrennt von diesem Beschlussvorschlag auf der Internetseite der Gesellschaft (www.warimpex.com) veröffentlicht und am Sitz der Gesellschaft aufgelegt werden. 20

Beschlussvorschlag zum 11. Tagesordnungspunkt 11. Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung in Punkt 4. (Ersetzung des Wortes "Webseite" durch das Wort "Internetseite"), Punkt 6.5 (Ersetzung des Wortes "Zwischenscheine" durch "Sammelurkunden") in Punkt 15.2 (Streichung des letzten Satzes im Hinblick auf das GesRÄG 2011). Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Beschluss Die Hauptversammlung fasst den Beschluss, die Satzung der Gesellschaft in den Punkten 4., 6.5 und 15.2 zu ändern, sodass diese Punkte künftig lauten wie folgt: 4. Veröffentlichungen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, soweit und solange auf Grund des Aktiengesetzes zwingend erforderlich, im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften. Sämtliche Veröffentlichungen sind auch auf der WebseiteInternetseite der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. 6.5 Form und Inhalt der Aktienurkunden der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Das gleiche gilt für ZwischenscheineSammelurkunden Teilschuldverschreibungen, Zins-, und Optionsscheine. 15.2 Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag erfolgt bei depotverwahrten Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft zur Ausübung ihrer Rechte durch die Vorlage einer Bestätigung des Anteilsbesitzes, die vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt wurde (Depotbestä- 21

tigung). Die Depotbestätigung muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung benannten Stelle zugehen. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist in der Einladung zur Hauptversammlung anzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind. Hinweis: Die Neufassung der Satzung ( eine Gegenüberstellung der Satzung in der Fassung vom 3.5.2011 und der Satzung in der neuen, zu beschließenden Fassung) wird getrennt von diesem Beschlussvorschlag auf der Internetseite der Gesellschaft (www.warimpex.com) veröffentlicht und am Sitz der Gesellschaft aufgelegt werden. Wien, im Mai 2012 22