MERKBLATT GRÜNDERCOACHING DEUTSCHLAND 50 % ODER 90 % FÖRDERUNG. Starthilfe und Unternehmensförderung

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Transkript:

MERKBLATT Starthilfe und Unternehmensförderung GRÜNDERCOACHING DEUTSCHLAND 50 % ODER 90 % FÖRDERUNG Mit dem (GCD) bieten die KfW Mittelstandsbank und die IHK für München und Oberbayern gemeinsam Beratungskostenzuschüsse an (bis 50 % oder 90 %), gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF). Als zuständiger Regionalpartner für Oberbayern betreuen wir Unternehmen bei der Antragsstellung. Wozu Coaching? Nach der Gründung, Beteiligung oder Übernahme eines Unternehmens stellen sich dem Gründer viele Fragen: Wie kann ich mein Produkt oder meine Dienstleistung optimieren? Wie kann ich neue Kundenbeziehungen aufbauen? Wer kann mich bei der Vorbereitung von Finanzierungsgesprächen unterstützen? Ist der Unternehmensstandort geeignet? Wie optimiere ich meine Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit? Wenn Sie eine intensive Betreuung zu diesen und weiteren betriebswirtschaftlichen Themen suchen, dann greifen Sie auf die Erfahrung und Kompetenz eines professionellen Coaches zurück. Wer wird gefördert? Je nach Fördervariante (50 % oder 90 % Förderung) werden Gründer im ersten Jahr bzw. in den ersten fünf Jahren der Selbstständigkeit gefördert. Ausschlaggebend für den Gründungszeitpunkt ist der Tag, an dem sich der Gründer selbstständig gemacht hat (mit dem Unternehmen, einem vorhergehenden, einer freiberuflichen Tätigkeit, einer Beteiligung ab 10 %). Bei Kapitalgesellschaften kann jeder geschäftsführende Gesellschafter, der nachweislich mindestens 10 % Anteile am Unternehmen hält, einen Antrag stellen. Ansprechpartner: IHK Coachingbüro Frau Dyankova / Frau Rottmann / Frau von Kapff IHK für München und Oberbayern Balanstraße 55-59 Telefon: 089/5116-1128 oder - 1248 81541 München Fax: 089/5116-81248 Erstellt am: 05/2012 E-Mail: coaching@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 10 Gründer aus der Arbeitslosigkeit: Beachten Sie bitte, dass Sie einige Wochen vor Ablauf der Jahresfrist einen Antrag stellen. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn innerhalb der Jahresfrist der Antrag eingereicht, das persönliche Gespräch geführt, die Zusage der KfW erteilt und ein Beratervertrag abgeschlossen ist. Gründer, die bisher im Nebenerwerb tätig sind und beabsichtigen den Nebenerwerb zum Vollerwerb auszubauen, können am Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern teilnehmen (siehe Merkblatt Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern. Dieses finden Sie unter: www.muenchen.ihk.de Starthilfe und Unternehmensförderung Coaching). Allgemeine Informationen zum Wir unterstützen die Gründer als Regionalpartner vor Ort zu allen Fragen rund um die Förderprogramme 50 % und 90 %. Die KfW hält alle wichtigen Informationen im Merkblatt sowie unter www.gruender-coaching-deutschland für Sie bereit. Antworten finden Sie u.a. zu folgenden Fragen: Wer kann einen Antrag stellen? Welche Voraussetzungen und besonderen Regelungen gibt es bei der Fördervariante aus der Arbeitslosigkeit? Wie können Förderprogramme kombiniert werden? Was wird gefördert, was nicht? Wie hoch sind die Zuschüsse in den beiden Programmen? Wie läuft das Gründercoaching ab? 1. Schritt: Auswahl Ihres Gründercoachs Sie wählen bitte zuerst den persönlichen Berater aus, der zu Ihren Bedürfnissen passt. Alle Berater, die für das zugelassen sind, finden Sie in der KfW- Beraterbörse: www.kfw-beraterboerse.de. Der Berater sollte Sie in einem kostenlosen Erstgespräch über die Schwerpunkte seiner Beratung, den Tagessatz und die voraussichtliche Dauer der Beratung informieren. Die Auswahl und Eintragung des Coaches in den Antrag (siehe Schritt 2) gilt nicht als verbindlich. Sollte sich im Laufe der Antragstellung (im persönlichen Gespräch / nach dem persönlichen Gespräch siehe Schritt 3) Ihr Beraterwunsch ändern, kann dies berücksichtigt werden. Wenn Sie in dieser frühen Phase erst ein Gespräch zur Auswahl des Beraters wünschen, geben Sie bitte im Antrag (Schritt 2) als Beratername nicht bekannt an, ebenso bei ID, Vorname und Ort des Beraters.

Seite 3 von 10 2. Schritt: Antragsstellung Füllen Sie den Antrag bitte online aus www.kfw.de/antragsplattform, drucken Sie diesen aus und senden ihn unterzeichnet an die IHK, Coachingbüro; Balanstraße 55-59, 81541 München. Legen Sie bitte folgende Unterlagen bei: Antrag im Original (Ausdruck des online erstellten Antrags inkl. Unterschriften) Aktueller und vollständiger Lebenslauf, aus dem erkennbar ist, ob die Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis oder selbstständig ausgeübt wurden Businessplan Kopie der Gewerbeanmeldung (Bitte beachten: Freiberuflich Tätige senden Ihren Antrag an das IfB, siehe Seite 4) Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.): Handelsregister-Auszug, Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag mit Angabe der Anteilsverhältnisse der Gesellschafter Bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit: Bewilligungsbescheid über die Leistungen nach SGB II / III (Gründungszuschuss, Einstiegsgeld etc.) als Abdruck der Arbeitsagentur, im Original oder als beglaubigte Kopie Es werden nur vollständig eingereichte Antragsunterlagen auf die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen geprüft. 3. Schritt: Persönliches Gespräch bei der IHK Die Mitarbeiter des IHK Coachingbüros vereinbaren mit Ihnen im Anschluss einen Termin für ein persönliches Gespräch. Dieses Gespräch ist Voraussetzung für die Förderung. Falls Sie bereits ein Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der IHK oder des Münchner Existenzgründungsbüros (MEB) geführt haben, reicht uns gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung hierzu. Das Kontaktgespräch kann dann telefonisch geführt werden. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs entscheidet die IHK München, ob sie eine Empfehlung gegenüber der KfW Mittelstandsbank für das ausspricht. Die KfW Mittelstandsbank entscheidet auf Basis dieser Empfehlung über die Gewährung des Zuschusses. Die Zusage erhalten Sie schriftlich durch die KfW zugesandt. 4. Schritt: Abschluss des Beratervertrags Nachdem Sie die Zusage erhalten haben, schließen Sie einen Beratervertrag mit Ihrem Coach. Beachten Sie, dass der Coachingvertrag erst nach Zusage abgeschlossen werden darf. Der Regionalpartner kann den Vertrag direkt nach Abschluss anfordern. Im Vertrag sind die Inhalte des Coachings, die Höhe des Tageshonorars, Dauer und Zeitraum des Coachings genau geregelt. Sofern Sie nach der Zusage den Berater wechseln möchten, teilen

Seite 4 von 10 Sie uns dies bitte telefonisch und schriftlich (gerne per e-mail) mit. Bei der Fördervariante aus der Arbeitslosigkeit beachten Sie zusätzlich, dass der Vertrag spätestens 12 Monate nach Gründung abgeschlossen sein muss. Den Coachingvertrag (von beiden Seiten unterschrieben) bewahren Sie 3 Jahre auf. Jetzt können Sie mit dem Coaching starten. 5. Schritt Abschluss und Abrechnung des Coachings Das Gründercoaching ist innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung durch die KfW durchzuführen und abzurechnen. Nach Beendigung des Coachings muss Ihre Coach einen Abschlussbericht über die Inhalte und Ergebnisse des Coachings erstellen. Dieser verbleibt bei Ihnen. Der Regionalpartner kann ihn bei Bedarf anfordern. Einen Musterabschlussbericht finden Sie unter www.gruender-coaching-deutschland.de. Nach Beendigung der Beratung zahlen Sie die Rechnung des Coaches. Sie können im Schlussverwendungsnachweis eine Abtretung vereinbaren, so dass die KfW den Förderanteil direkt an den Coach überweist. Senden Sie zur Abrechnung den Schlussverwendungsnachweis mit den benötigten Unterlagen (siehe Seite 1 des Schlussverwendungsnachweises) innerhalb der Jahresfrist an die KfW Bankengruppe, Berlin. Achtung: Der Coachingvertrag und der Abschlussbericht sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Zuschussgewährung aufzubewahren. Nach Beendigung des Coachings laden wir Sie gerne zu einem persönlichen Gespräch ein. Wer ist Ihr Ansprechpartner? Für gewerbliche Existenzgründer: IHK Coachingbüro GCD 50 %: Frau von Kapff, Frau Rottmann GCD 90 %: Frau Dyankova IHK für München und Oberbayern Balanstraße 55-59, 81541 München Tel.: 089 5116-1128 oder 1248 Fax: 089 5116-81248 E-Mail: coaching@muenchen.ihk.de www.muenchen.ihk.de Für Existenzgründer in den freien Berufen: Institut für Freie Berufe Nürnberg www.ifb-gruendung.de, Frau Gruber victoria.gruber@ifb.uni-erlangen.de Für Existenzgründer im Handwerk: Handwerkskammer für München und Oberbayern, www.hwk-muenchen.de Herr Hadersdorfer michael.hadersdorfer@hwk-muenchen.de HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen. Förderziel Sie haben sich gerade selbstständig gemacht und benötigen Unterstützung? Förderziel Nutzen für den Antragsteller Um Ihnen als Existenzgründerin und Existenzgründer (im Folgenden Existenzgründer genannt) die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern und die Erfolgsaussichten von Existenzgründungen zu erhöhen, können Sie bei der KfW einen Zuschuss für Coachingmaßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) beantragen. Diese Förderung basiert auf den Bedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Wer kann Anträge stellen? Existenzgründer mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) von Angehörigen Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung, jeweils mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc. nachzuweisen) muss erfolgt sein und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurück. Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit, die Leistungen nach SGB II und SGB III beziehen, erhalten im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung Die Existenzgründung ist auf eine Vollexistenz ausgerichtet. Was wird gefördert? Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen im Vorgründungsbereich die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben zur Ausarbeitung von Verträgen, Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Durchführung von Buchführungsarbeiten die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben Förderung Inhalt, Besonderheiten Seite 1

die die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z. B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater/Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden die die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDV-Schulungsmaßnahmen beinhalten. die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot) in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben gemäß KfW-"Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Formularnummer 600 000 0065) Darüber hinaus sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Förderung erfolgen, wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Sehen Sie hierzu bitte das Merkblatt der KfW Bestellnummer 142 251. Wie sieht die besondere Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit aus? Als Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten Sie im Rahmen dieses Programms im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung, sofern Sie in diesem Zeitraum einen Gründungszuschuss ( 57 Sozialgesetzbuch SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 20 SGB II), Einstiegsgeld ( 16b SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen ( 16c SGB II), erhalten oder erhalten haben. Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich? Für die durch das geförderte Maßnahme dürfen Sie keine andere Unterstützung aus ESF-Mitteln beantragen. Weitere Fördermöglichkeiten können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen deutlich unterscheiden. Im Antrag bestätigen Sie, nicht an anderen Maßnahmen teilzunehmen, die dieselben Inhalte bzw. Elemente wie das haben (zum Beispiel an anderen Coachingmaßnahmen). Zuschuss Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte und der Antragsberechtigung. Konditionen Zuschuss, Besonderheiten, Selbstbeteiligung Existenzgründer erhalten: in den neuen Bundesländern und in den "Phasing-out"-Regionen Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle einen Zuschuss in Höhe von 75 %, Seite 2

in den alten Bundesländern einschließlich Berlin in Höhe von 50 % des Honorars. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag umfassen. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto- Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten. Ein gefördertes Gründercoaching setzt immer eine Coachingempfehlung eines Regionalpartners und eine Coachingzusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch. Insgesamt können Sie innerhalb der ESF-Förderperiode (bis 31.12.2013) eine Förderung bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro beantragen. Diese kann sowohl durch Anträge in beiden Fördervarianten - für Existenzgründer und für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit - als auch durch mehrere Anträge in einer Fördervariante ausgeschöpft werden. Besonderer Zuschuss für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit Besonderheiten Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, die die o. g. Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, erhalten im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90 % des Netto-Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag umfassen. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto- Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten. Welche Kosten muss der Existenzgründer selbst tragen? Selbstbeteiligung Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) sind von Ihnen selbst zu tragen: der Eigenanteil am Beratungshonorar die Fahrtkosten des Beraters sonstige in der Beraterrechnung aufgeführten Nebenkosten die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags Die Zahlung Ihres Eigenanteils am Beratungshonorar weisen Sie der KfW gegenüber nach. Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder vom beauftragten Berater - mittel- oder unmittelbar - finanziert werden. Hierunter fällt z. B. die Vorfinanzierung der Selbstbeteiligung durch den Berater oder die Übernahme der Selbstbeteiligung im Gegenzug für die Erbringung von Dienstleistungen für den Berater. Näheres hierzu regelt die Richtlinie unter Ziffer 6.5. Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn Sie als Existenzgründer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und dies der KfW nachweisen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch aber nicht. Wird die Mehrwertsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage Seite 3

mitgefördert, belegen Sie uns bitte auch die anteilige Zahlung der Mehrwertsteuer. Wie läuft das Gründercoaching ab? I. Antragsphase Ihren Antrag stellen Sie bitte über die Regionalpartner der KfW (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsfördergesellschaften). Mit Ihrem Regionalpartner ist vor Antragstellung auch ein persönliches Vorgespräch zu führen. Die jeweils aktuelle Übersicht der Regionalpartner finden Sie unter www.rp-suche.de Ablauf Antragstellung, Ablauf Beratung und Abrechnung, Hinweise, Ansprechpartner Mit der Antragstellung wählen Sie eine Beraterin oder einen Berater (im Folgenden Berater) aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) aus. Ihr Berater muss die richtliniengemäßen Beratereigenschaften für das erfüllen und in der KfW- Beraterbörse gelistet sein. Sie erkennen im Profil des Beraters, ob dieser für das Programm zugelassen ist. Die für einen Antrag notwendigen Daten erfassen Sie online über die KfW-Antragsplattform. Diese werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der "De-minimis"- Erklärung reichen Sie bitte im Original bei Ihrem Regionalpartner ein und fügen folgende Unterlagen im Original, als beglaubigte Kopie oder vom Regionalpartner bzw. vom Aussteller des Dokuments bestätigte Kopie bei: Bei Beantragung der besonderen Förderung aus der Arbeitslosigkeit zusätzlich: Bewilligungsbescheid(e) über einen Gründungszuschuss ( 57 SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 20 SGB II), Einstiegsgeld ( 16b SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen ( 16c SGB II) Die Bescheide können auch in vorläufiger Form eingereicht werden. Sofern die Mehrwertsteuer mitgefördert werden kann: Nachweis über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung, z. B. vom Finanzamt oder Steuerberater Sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beratungshonorars ab und leitet den Antrag an die KfW weiter. Der Regionalpartner kann für seine Empfehlung weitere geeignete Unterlagen anfordern. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Zusage Ihres Zuschusses. Wichtig: Die Antragstellung bei der KfW (Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner) auf die Gewährung eines Beratungszuschusses muss vor Abschluss eines Coachingvertrags erfolgen. Mit der Beratung darf noch nicht begonnen worden sein. II. Beratungsphase Nach Erhalt der Zusage durch die KfW schließen Sie mit Ihrem Berater einen schriftlichen Beratungsvertrag ab, in dem mindestens die Inhalte des Coachings, die Höhe des Tageshonorars, die Anzahl der Tagewerke und der Beratungszeitraum geregelt sind. Ein Mustervertrag steht Ihnen im Internet zur Verfügung. Sofern Sie nach unserer Zusage den Berater wechseln möchten, teilen Sie uns dies bitte über Ihren Regionalpartner mit. Bei der besonderen Förderung für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit muss der Seite 4

Beratungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens unterzeichnet werden. Das Coaching muss innerhalb von maximal 12 Monaten ab Erteilung der Zusage durch die KfW (Ausstellungsdatum) durchgeführt und abgerechnet werden. III. Abrechnungsphase Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater für Sie einen schriftlichen Abschlussbericht, in dem die Inhalte des Coachings sowie die wesentlichen Ergebnisse dokumentiert werden. Der Abschlussbericht ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Mit dem Formular Schlussverwendungsnachweis (Bestellnummer 600 000 1663) rechnen Sie das Coaching gegenüber der KfW ab. Das Formular schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt und im Original unterschrieben an die KfW und fügen folgende Nachweise bei (im Original, als beglaubigte Kopie oder als vom Regionalpartner bzw. vom Aussteller bestätigte Kopie): 1. Gesamtrechnung des Beraters 2. Ihren Kontoauszug als Zahlungsnachweis des Eigenanteils am Beratungshonorar. Bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung muss auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer erkennbar sein. 3. bei beantragter besonderer Förderung aus der Arbeitslosigkeit: sämtliche vorliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide über die oben genannten Leistungen nach SGB III bzw. SGB II, sofern diese nicht bereits bei Antragstellung eingereicht wurden (Änderungen der Leistungshöhe der endgültigen gegenüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden haben keinen Einfluss auf die Höhe des zugesagten Gründercoaching-Zuschusses). Sofern die endgültigen Bewilligungsbescheide noch nicht vorliegen, reichen Sie diese direkt bei der KfW nach. 4. gegebenenfalls Nachweis dass Ihr Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. vom Steuerberater, Finanzamt) Die Abrechnungsunterlagen müssen der KfW mit Ablauf des Coachingzeitraums von 12 Monaten vollständig vorliegen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen veranlasst die KfW die Auszahlung des Zuschusses an Sie oder - bei Vereinbarung einer Abtretungserklärung auf dem Schlussverwendungsnachweis - direkt an Ihren Berater. Hinweise "De Minimis"-Beihilfe In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Existenzgründer enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Bestellnummer 600 000 0065). Seite 5

Subventionserhebliche Tatsachen Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Datenschutzrechtliche Hinweise Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der anfallen, können den an der beteiligten öffentlichen Stellen auf Bundes- und Europaebene (z. B. Europäische Kommission, Europäischen Rechnungshof und Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden. Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Der Antragsteller erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben. Auskunftspflichten Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken sind Sie als Antragsteller verpflichtet, jederzeit der KfW, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Bundesrechnungshof Auskunft zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie gegebenenfalls die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen nachweisen. Aufbewahrungspflichten: Sie sind verpflichtet, den Beratungsvertrag und den Abschlussbericht des Beraters bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Auszahlung des Zuschusses aufzubewahren und diesen der KfW auf Verlangen zuzusenden. Ansprechpartner Als Existenzgründer wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Regionalpartner vor Ort oder an das Infocenter der KfW. Ergänzende Hinweise zur Bearbeitungspraxis (FAQ-Liste), das Formular Schlussverwendungsnachweis sowie Musterdokumente finden Sie im Internet unter www.gruender-coaching-deutschland.de In Kooperation mit und anderen Regionalpartnern Seite 6