Teil 3. Das Scheidungsverfahren 1
I. Anwendbare Vorschri;en in Ehesachen 1. LegaldefiniGon der Ehesachen in 121 FamFG: Scheidung ( 1564 ff. BGB) Ø EheauPebung ( 1313 ff. BGB) Ø Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (Feststellungsinteresse erforderlich) 2
2. Anwendbare Verfahrensvorschriften in allen Ehesachen: 121 132, 111 120 FamFG: stark abgewandeltes ZPO-Verfahren mit (eingeschränkter) Amtsermittlung Ø 2 bis 37, 40 bis 48 und 76 bis 97 FamFG sind nicht anzuwenden, stattdessen 1 bis 494a ZPO Ø Es gelten aber nicht: 227 Abs. 3 ZPO (Terminsverlegung in der Sommerzeit) die in 113 Abs. 4 FamFG beschriebenen Vorschriften In Scheidungssachen und Folgesachen zusätzlich: 133 150 FamFG 3
II. Zuständigkeiten (1) InternaDonale Zuständigkeit: a) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und von Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur AuPebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 v. 27.11.2003 (Abl. L 338, 1) kurz: Brüssel IIa- VO, EuEheVO oder EheVO: Primär gewöhnlicher Aufenthalt beider Eheleute b) (nachrangig, vgl. 97 FamFG): 98 FamFG: Primär deutsche Staatsangehörigkeit eines Ehegaaen (2) Ausschließliche örtliche Zuständigkeit, 122 FamFG: Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegaaen mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern, (3) Abgabe, Verbindung nach 123, 126 Abs. 1 FamFG 4
Fall: Örtliche Zuständigkeit Von vier gemeinsamen minderjährigen Kindern befindet sich beim Antragsteller ein Kind in Bonn, bei der in Hamburg wohnhafen Muaer kein Kind, die anderen drei Kinder sind im Heim. Welches Gericht ist örtlich zuständig? Wie ist es, wenn alle Kinder im Heim sind und die Eheleute zuletzt gemeinsam in München wohnten? 5
Lösung 122 Nr. 1 FamFG: (- ), beim Antragsteller leben nicht alle vier Kinder 122 Nr. 2 FamFG: (+). Antragsteller hat ein Kind bei sich Variante: 122 Nr. 3 FamFG: (- ) keiner wohnt mehr in München 122 Nr. 4 FamFG: Hamburg ist zuständig, da die Antragsgegnerin dort lebt. 6
III. Der Scheidungsantrag Einreichung einer Antragsschri;, 124 FamFG, 253 ZPO Scheidungsantrag als Voraussetzung der Scheidung nach 1564 S. 1 BGB Voraussetzungen des Scheidungsantrags: Verfahrensfähigkeit Inhalt der Antragsschrif Materielle Scheidungsvoraussetzungen 7
1. Verfahrensfähigkeit In Ehesachen ist ein in der Geschäfsfähigkeit beschränkter Ehegaae verfahrensfähig ( 125 Abs. 1 FamFG). Für Scheidungsfolgesachen gilt dies nicht. 8
2. Inhalt der Antragsschri; 124, 133 FamFG: a. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: besgmmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen besgmmten Antrag, d.h. Antrag, die genau nach Eheschließungsdatum und - ort zu bezeichnende Ehe zu scheiden und Angabe des Scheidungsgrundes (Trennungsdatum) b. Namen und Geburtsdaten der minderjährigen Kinder und deren Aufenthaltsort c. Erklärung, ob die Eheleute sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen geeinigt haben, d. Angabe zur Anhängigkeit weiterer Familiensachen Bei Mängeln Hinweispflicht des Gerichts, 139 Abs. 3 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG) 9
3. Materielle Scheidungsvoraussetzungen (1) Die Entwicklung des Scheidungsrechts in Deutschland Bis 1900: Fülle von Gestaltungen BGB: Entscheidung für protestangsches Scheidungsrecht: Die Ehe [ist] ihrem Begriff und Wesen nach unauflöslich, die Scheidung daher stets etwas Anomales (Mot. IV S. 564). Scheidung nur noch zum Schutz des klagenden Ehegaaen vor dem anderen zulässig. Scheidungsgründe nach dem BGB bis 1938: Ehebruch, Lebensnachstellung, das bösliche Verlassen ( 1565 1567) sowie Generalklausel 1568: durch schwere Verletzung der Ehepflichten oder ehrloses oder unsialiches Verhalten Gefe Zerrüaung verschuldet, dass dem anderen das Festhalten an der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Ausnahme vom Verschuldensprinzip (später eingefügt) : 1569 Scheidung wegen Geisteskrankheit Reformversuche in der Weimarer Zeit, 1928 Vorschlag des Rechtsausschusses (Kahl) zur Einführung des Zerrüaungsprinzips scheiterte letztlich am Widerstand des Zentrums. Ehegesetz 1938: 55 neuer Zerrüaungstatbestand, neue Scheidungsgründe der Verweigerung der Fortpflanzung und der Unfruchtbarkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 10
Ehegesetz 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16): Scheidungsgründe der Verweigerung der Fortpflanzung und der Unfruchtbarkeit fielen weg. Einfügung einer Kinderschutzklausel für die Zerrüaungsscheidung DDR: EheVO 1955: Formelle Einführung des Zerrüaungsprinzips, 1965 FamGB. Reformdruck: Scheidungsverweigernde Rechtsprechung des BGH im Gegensatz zur Praxis der KonvenGonalscheidung der Landgerichte, bei denen über 90% der Scheidungen ohne Prüfung von Verschulden und Zerrüaung ausgesprochen wurden. Mehrere Versuche zur Änderung des 48 Abs. 2 EheG. 1968: Einrichtung einer Eherechtskommission 1.7.1977: Inkraftreten des 1. EheRG v. 14.6.1976, Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüaungsprinzip Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 11
(2) Das geltende Scheidungsrecht 1565 1568 BGB 1565 BGB Abs. 1: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Abs. 2: Leben die Ehegaaen noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegaaen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. 1566 BGB Abs. 1: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegaaen seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegaaen die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zusgmmt. Abs. 2: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegaaen seit drei Jahren getrennt leben. 1568 BGB Eine Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter BerücksichGgung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. 12
a. Gesetzliche Scheidungstatbestände 1. 1565 Abs. 1: Trennungsjahr und streigge Scheidung (Feststellung des Scheiterns) 2. 1566 Abs. 1: Trennungsjahr und ZusGmmung (Feststellung des Scheiterns nicht erforderlich) 3. 1566 Abs. 2: drei Jahre getrennt 4. 1565 Abs. 2: Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs 13
1568: b. Scheidungshindernisse: Ø Kinderschutzklausel: Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig Ø Ehegaaenschutzklausel: wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter BerücksichGgung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint 14
4. Zustellung des Scheidungsantrags Wirkungen: 1. 1579 Nr. 1 BGB: Ehedauer endet, Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche 2. 1361 Abs. 1 S. 2 BGB: Vorsorgeunterhalt geschuldet 3. 1379 Abs. 1 BGB: Auskunfsanspruch über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung 4. 1384 BGB: Zeitpunkt für Berechnung des Endvermögens 5. 3 VersAusglG: SGchtag Ende des Monats 6. 1933 S. 1 BGB: einseigger Erbrechtsausschluss 7. 2077 Abs. 1 S. 2, 2268, 2279 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen 15
5. Verfahrenskostenhilfe und Scheidungsantrag Ø Abhängigmachen des Scheidungsantrags von der Verfahrenskostenhilfegewährung Ø Zusendung des Scheidungsantrags im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Ø Ladung zum Termin im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2013/2014, Gabriele Ey 16
IV. Durchführung des Scheidungsverfahrens 17
1. (eingeschränkter) Untersuchungsgrundsatz Grundsatz der Amtsermi]lung, 127 Abs. 1 FamFG: Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermialungen durchzuführen. Einschränkung der Amtsermi]lung, 127 Abs. 2 FamFG: Im Scheidungsverfahren dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichggt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer BerücksichGgung nicht widerspricht. Ausschluss des Untersuchungsgrundsatzes, 127 Abs. 3 FamFG In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach 1568 BGB (Ehegaaenschutzklausel) nur berücksichggen, wenn sie von dem Ehegaaen, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht werden. 18
2. ZusDmmung zur Scheidung Begründung der unwiderlegbaren Vermutung nach 1566 Abs. 1 BGB Kein Anwaltszwang ( 134 Abs. 1 FamG) Widerruf der ZusGmmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ( 134 Abs. 2 FamFG), ebenfalls kein Anwaltszwang 19
3. Anordnung des persönliches Erscheinens der Ehega]en, 128 FamFG Ergänzung und ModifikaGon von 141, 448 ZPO Zweck: Verbesserte Auylärung von Amts wegen Regelermessen: soll Verstoß als wesentlicher Verfahrensmangel Persönliche Anhörung ist keine mündliche Verhandlung Förmliche Vernehmung der Ehegaaen als Beteiligte ( 128 Abs. 1 S. 3) auf Grund Beweisbeschlusses nach 113 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 450 Abs. 1 S. 1, 358, 359 ZPO Keine Äußerungspflicht der Ehegaaen Scheidung ohne Anhörung bei unentschuldigtem Ausbleiben möglich, in der Regel aber nicht schon bei einmaligem Ausbleiben Auferlegung der Kosten und eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Fernbleiben, keine Ordnungshaf, aber Vorführung bei mehrfachem Ausbleiben ( 128 Abs. 4 FamFG, 380, 381 ZPO) Anhörung zur elterlichen Sorge und zum Umgang ( 128 Abs. 2 FamFG) 20
4. Säumnis der Ehega]en 1. Säumnis des Antragstellers, 130 Abs. 1 FamFG: Versäumnisentscheidung: Der Scheidungsantrag gilt als zurückgenommen. Abweichung von 330 ZPO. Grund: Durch die RücknahmefikGon wird eine der materiellen Rechtskraf fähige Entscheidung über den Scheidungsantrag vermieden. 2. Säumnis des Antragsgegners, 130 Abs. 2 FamFG: Eine Versäumnisentscheidung sowie eine Entscheidung nach Lage der Akten ist unzulässig. Grund: Bedeutung der Scheidung als Statusentscheidung, Scheidung soll nicht auf einseiggen Vortrag hin erfolgen. 21
Fall: Säumnis des Antragsgegners Der ordnungsgemäß geladene Ehemann erscheint im Scheidungstermin nicht. Der Richter hört daraupin die Ehefrau ausführlich zur Frage des Scheiterns der Ehe und der Trennungszeit an. Der Anwalt der Ehefrau beantragt daraupin, die Ehe zu scheiden. Welche Entscheidung triz der Richter? Wie kann der Ehemann gegen den Scheidungsbeschluss ggfs. vorgehen? 22
Lösung 1. Der Richter darf keinen Versäumnisbeschluss erlassen, 130 Abs. 2 FamFG. Er kann einen neuen Termin besgmmen und nach 128 Abs. 4 FamFG verfahren. Das Gericht kann auch auf Grund des Amtsermialungsgrundsatzes streigg mit der antragstellenden Ehefrau verhandeln und ggfs. auch Beweise erheben. Ihr Vorbringen gilt nicht als zugestanden, 113 Abs. 4 Nr. 5 FamFG. Ist der Richter auch ohne Anhörung des Antragsgegners davon überzeugt, dass die Ehe zu scheiden ist, so kann er auch nach einseigger mündlicher Verhandlung eine Endentscheidung treffen. 2. Gegen den Scheidungsbeschluss findet die Beschwerde nach den allgemeinen Grundsätzen ( 58 69 FamFG) staa. 23
Fortsetzung des Falls: Säumnis des Beschwerdegegners Im Beschwerdeverfahren wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zu dem die Beteiligten ordnungsgemäß geladen werden. Nun erscheint die Ehefrau nicht. Der Ehemann bestreitet die Trennung der Eheleute und das Scheitern der Ehe unter Hinweis auf die von ihm behauptete zwischenzeitliche Versöhnung. Welche Entscheidung triz das Beschwerdegericht? 24
Lösung 117 Abs. 2 FamFG verweist auf 539 ZPO. Nach 539 Abs. 2 ZPO kann der Rechtsmiaelführer hier also der Ehemann Versäumnisentscheidung beantragen. Dann wäre sein tatsächliches Vorbringen als zugestanden anzunehmen. Folge wäre, dass die Ehefrau mit dem Scheidungsantrag abzuweisen wäre. Bedenken: 127 FamFG (Amtsermialungsgrundsatz) und 113 Abs. 4 Nr. 5 (keine Anwendung der Vorschrifen über die Wirksamkeit des Geständnisses) Lösungsvorschlag: teleologische RedukGon von 117 Abs. 2 FamFG, 130 Abs. 2 FamFG als lex specialis (Haußleiter/Fest, FamFG, 2011, 130 Rn. 10, str.) 25
Fortsetzung des Falls: Säumnis beider Ehega]en in erster Instanz Im zweiten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht erscheinen beide Ehegaaen nicht. Was wird das Familiengericht tun? 26
Lösung Entscheidung nach Lage der Akten, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 251a ZPO oder Anordnung des Ruhens des Verfahrens, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 251 Abs. 3 ZPO Letzteres ist vorzugswürdig, weil sich die Eheleute versöhnt haben könnten. 27
5. Anwaltszwang im Scheidungsverfahren Grundsatz ( 114 Abs. 1 FamFG): Vor dem Familiengericht müssen sich die Ehegaaen in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ausnahmen ( 114 Abs. 4 FamFG): Es bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für 1. die ZusGmmung zur Scheidung 2. die ZusGmmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags 3. für den Antrag auf Abtrennung einer Folgesache 4. den Widerruf der ZusGmmung zur Scheidung 5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe 6. im Verfahren vor dem beaufragten Richter und für Verfahrenshandlungen, die vor einem Urkundsbeamten der Geschäfsstelle aufgenommen werden können, 7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren und für Erklärungen zum Wahlrecht nach 15 Abs. 1, 3 FamFG 28
6. Aussetzung des Scheidungsverfahrens 136 FamFG dient der Aussöhnung der Ehegaaen Abs. 1: von Amts wegen Abs. 2: auf Antrag des Antragstellers Abs. 3 und 4: Verfahren 29
7. Der Scheidungsbeschluss Rubrum ( 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) Beschlusseingang ( 38 Abs. 2 S. Nr. 2 FamFG) Tenor ( 38 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) Gründe (Ausnahme 38 Abs. 4 FamFG) Rechtsmiaelbelehrung ( 39 FamFG) Verkündung ( 40 FamFG nicht anwendbar, 329 Abs. 1 ZPO, 142 Abs. 3 FamFG) Zustellung ( 329 Abs. 3, 166 ff. ZPO) Rechtsmiael ( 117 FamFG) Rechtsmiaelverzicht ( 144 FamFG) 30