A7-0224/ ÄNDERUNGSANTRÄGE vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

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Transkript:

9.12.2011 A7-0224/ 001-031 ÄNRUNGSANTRÄGE 001-031 vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit Bericht Andres Perello Rodriguez A7-0224/2011 Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2010)0490 C7-0278/2010 2010/0254(COD)) Änderungsantrag 1 Erwägung 1 (1) Um den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, wurden mit der des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen, insbesondere der Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius- Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4.- 9. Juli 2005 angenommen wurde, sowie dem Verfahrenskodex des Europäischen Fruchtsaftverbands (AIJN). (1) Um die Interessen der Verbraucher zu schützen und sie mit möglichst vielen Informationen zu versorgen, um zu gewährleisten, dass Fruchtsaft eindeutig etikettiert ist und die Verbraucher zwischen den Arten von Erzeugnissen unterscheiden können und um den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, wurden mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Die Konzepte sollten verdeutlicht und genau differenziert werden, und es sollten Kategorien eingeführt werden, um diese Vorschriften an den technischen Fortschritt PE465.696/ 1

anzupassen und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen, insbesondere der Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4.- 9. Juli 2005 angenommen wurde, sowie dem Verfahrenskodex des Europäischen Fruchtsaftverbands (AIJN). Die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sollten gleichermaßen für in der Union hergestellte als auch für importierte Erzeugnisse gelten. Der Berichterstatter befürwortet die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage (Artikel 43) und unterstreicht die Rolle des federführenden parlamentarischen Ausschusses als Garantie für die Aspekte der Lebensmittelsicherheit und der Qualität der Fruchtsäfte und gleichartiger Erzeugnisse, deren Etikettierung überprüft werden muss, um alle Aspekte zu klären, die die Verbraucher verwirren können. Änderungsantrag 2 Erwägung 3 (3) Unter bestimmten Bedingungen sollte die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere deren Artikel 7 Absätze 2 und 5, zur Anwendung kommen. Es sollte klar angegeben werden, wenn ein Produkt eine Mischung aus Fruchtsaft und aus (3) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1 müssen die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse geändert werden, um den neuen Regeln für zugelassene Zutaten Rechnung zu PE465.696/ 2

Fruchtsaftkonzentrat gewonnenem Fruchtsaft ist, und im Falle von Fruchtnektar, wenn er ganz oder teilweise aus einem konzentrierten Produkt hergestellt worden ist. In der Liste der Zutaten auf dem Etikett müssen sowohl die Verkehrsbezeichnungen der verwendeten Fruchtsäfte als auch die der aus Fruchtsaftkonzentraten gewonnenen verwendeten Fruchtsäfte angegeben werden. 1 ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66. tragen, z.b. denen über den Zusatz von Zuckerarten, die in Fruchtsäften nicht mehr zugelassen sind. Die Verwendung irreführender oder mehrdeutiger Bezeichnungen, wie etwa natürlicher Fruchtsaft, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handele sich um aus frischem Obst hergestellte Fruchtsäfte, sollte verboten werden. 1 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Änderungsantrag 3 Erwägung 3 a (neu) (3a) Die Angabe ohne Zuckerzusatz wird seit langem für Fruchtsäfte verwendet. Durch die plötzliche Abschaffung dieser Angabe könnten die Verbraucher irregeführt und veranlasst werden, sich anderen Getränken zuzuwenden, die mit einer solchen Angabe versehen sind. Daher sollte eine zeitlich befristete Ausnahme vorgesehen werden, um der Industrie zu ermöglichen, die Verbraucher angemessen zu informieren. Änderungsantrag 4 Artikel 1 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 3 3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung 3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung PE465.696/ 3

von Zitronensaft und Limettensaft unter den in I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung Mehrfrucht bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. von Zitronensaft und Limettensaft unter den in I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung Mehrfrucht bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. In jedem Fall müssen alle verwendeten Fruchtarten in der Zutatenliste in abnehmender Reihenfolge des Umfangs, gefolgt von der prozentual ausgedrückten Menge gemäß der Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel angegeben werden. Falls eine Fruchtart im Produktnamen erwähnt wird, muss die Hauptbezeichnung des Produkts der Fruchtart mit dem größten Anteil entsprechen. Auch wenn sie nicht in dem Produktnamen erwähnt werden, müssen alle Fruchtarten in der Zutatenliste enthalten sein. Die Hauptbezeichnung des Produkts muss der Fruchtart mit dem größten Anteil entsprechen, um beispielsweise zu verhindern, dass ein Saft, der 80% Apfelsaft, 10% Blaubeersaft und 10% Himbeersaft enthält, als Blaubeer- und Himbeersaft bezeichnet wird. Änderungsantrag 5 Artikel 1 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 3 a (neu) 3a. Abbildungen auf der Verpackung dürfen den Verbraucher nicht über die tatsächliche Zusammensetzung des Saftes PE465.696/ 4

täuschen. Diese Bestimmung wurde im Dossier Lebensmittelinformation für Verbraucher für alle Lebensmittel befürwortet. Da die größten Probleme in dieser Hinsicht derzeit in Bezug auf Fruchtsäfte auftreten, sollten sektorbezogene Rechtsvorschriften diese Bestimmung ebenfalls ermöglichen. Änderungsantrag 6 Artikel 1 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 4 4. Nektare und besondere Erzeugnisse gemäß III dürfen durch Zusatz von Zucker oder Honig gesüßt werden. Die Verkehrsbezeichnung muss die Angabe gesüßt oder mit Zuckerzusatz enthalten, gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge, berechnet als Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm pro Liter. 4. Nektare und besondere Erzeugnisse gemäß III dürfen durch Zusatz von Zucker, Honig oder Süßstoffen gesüßt werden. In solchen Fällen muss der Zusatz in der Zutatenliste eindeutig aufgeführt sein, wie dies die geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, unter Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge, berechnet als Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm pro Liter. Was den Honig anbelangt, ausgenommen natürlicher Honig, müssen seine vollständige Zusammensetzung und/oder sein Glukosegehalt ebenfalls angegeben werden. Änderungsantrag 7 Artikel 1 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 4 a (neu) 4a. Um dem Verbraucher dabei zu helfen, zwischen Fruchtsaft und Fruchtnektar in Bezug auf den Zuckergehalt zu unterscheiden, wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über PE465.696/ 5

nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1 die Angabe ohne Zuckerzusatz für die Fruchtsäfte unter I Abschnitt I Nummer 1 erlaubt. Ab [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] wird die Verwendung dieser Angabe neu bewertet. 1 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Änderungsantrag 8 Artikel 1 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 4 b (neu) 4b. Für rückverdünnte Fruchtsäfte muss die Verkehrsbezeichnung die Angabe aus Konzentrat oder rückverdünnter Fruchtsaft enthalten, die in Buchstaben anzubringen ist, die mindestens halb so groß sind wie die für die Bezeichnung des Fruchtsafts verwendeten Buchstaben. Änderungsantrag 9 Artikel 1 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 4 c (neu) 4c. Prüfverfahren sind notwendig, um zu gewährleisten, dass keine Obstsamen in dem Endprodukt Saft enthalten sind. Sollte das Endprodukt Saft Samenkörner enthalten, so sollte diese Möglichkeit eindeutig auf dem Etikett angegeben werden. Einige Verbraucher können unter Allergien durch Obstsamen leiden, wenn sie Fruchtsäfte trinken. Eine eindeutige Etikettierung kann dazu beitragen, die Verbraucher vor allergischen Reaktionen zu bewahren. PE465.696/ 6

Änderungsantrag 10 Artikel 1 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 5 5. Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Nummer 7 des s II zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. Änderungsantrag 11 Artikel 1 Nummer 2 Artikel 4 Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe* zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen. Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung anzubringen. Die Verwendung irreführender oder mehrdeutiger Bezeichnungen, wie etwa natürlicher Fruchtsaft, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handele sich um aus frischem Obst hergestellte Fruchtsäfte, ist verboten. Änderungsantrag 12 PE465.696/ 7

Artikel 1 Nummer 2 a (neu) Artikel 5 Absatz 1 a (neu) 2a. In Artikel 5 wird folgender Absatz 1a angefügt: Diese Richtlinie gilt für die in I genannten in der Europäischen Union hergestellten oder in die Europäische Union importierten Erzeugnisse. Änderungsantrag 13 Artikel 1 - Nummer 2 b (neu) Artikel 6 a (neu) 2b. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 6a Informationskampagnen Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen Informationskampagnen allgemeiner Art und an den Verkaufsstätten mit dem Ziel durch, dem Verbraucher die von dieser Richtlinie festgelegten verschiedenen Kategorien von Fruchtsäften und gleichartigen Erzeugnisse zu verdeutlichen. Angesichts der Schwierigkeiten, die heutzutage auftreten, wenn es darum geht, beispielsweise zwischen Fruchtsäften und Fruchtnektaren zu unterscheiden, sind Anstrengungen vonnöten, um zu gewährleisten, dass die im Kodex festgelegten Kategorien, die von dieser Richtlinie übernommen werden, vom Verbraucher richtig verstanden werden. PE465.696/ 8

Änderungsantrag 14 Artikel 1 Nummer 3 Artikel 7 Absatz 1 Um diese Richtlinie in Einklang mit dem technischen Fortschritt und Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen zu bringen, kann die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von I Abschnitt I und II mittels delegierter Rechtsakte ändern. Um diese Richtlinie in Einklang mit dem technischen Fortschritt und Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen zu bringen, kann die Kommission wie gefordert die Anhänge mit Ausnahme von I Abschnitt I, I Abschnitt II Nummer 2 (zugelassene Zutaten) und II mittels delegierter Rechtsakte ändern. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass angesichts bestehender Abweichungen bei Fragen wie z.b. den Aromastoffen Beschlüsse über die Hinzufügung zugelassener Zutaten nicht mittels delegierter Rechtsakte erfolgen sollten. Änderungsantrag 15 Artikel 1 Nummer 4 Artikel 7 a Absatz 1 1. Die Befugnis zum Erlass der in der vorliegenden Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 1. Die Befugnis zum Erlass der in der vorliegenden Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie übertragen. Falls es keinen Grund oder ausdrücklichen Antrag auf Änderung spezifischer Aspekte dieser Richtlinie gibt, gilt dieser Zeitraum automatisch als verlängert. PE465.696/ 9

Falls es keine wesentlichen Änderungen gibt, die eine Revision der Richtlinie rechtfertigen, kann sich die Kommission auf die sogenannte stillschweigende Verlängerung berufen. Änderungsantrag 16 Artikel 1 Nummer 4 Artikel 7 a Absatz 3 Unterabsatz 1 Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Änderungsantrag 17 Artikel 2 a (neu) Artikel 2a Übergangszeitraum Um die vorhandenen Lagerbestände auf dem Markt abzusetzen und für die neue Vorschrift eine Zeit der Anpassung an die neue Rechtsvorschrift zu ermöglichen, wird eine Übergangszeit von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie festgelegt. Eine Übergangszeit von 18 Monaten zusätzlich zu der Zeit der Umsetzung würde der europäischen Industrie und den Erzeugern aus Drittstaaten insgesamt drei Jahre verschaffen, um sich an die neue Rechtsvorschrift anzupassen. Änderungsantrag 18 PE465.696/ 10

I Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a Absatz 2 Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Mitteln aus der selben Furchtart gewonnen wurden, dürfen dem Saft hinzugefügt werden. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für das Hinzufügen von Aroma von Ananas, Trauben und Tomaten, da dieses Verfahren technisch unmöglich ist. Die Kommission schlägt vor, das Hinzufügen von Aroma, Fruchtfleisch und Zellen aus der selben Fruchtart zu erlauben, während laut der jetzigen Richtlinie einem Direktsaft nur das Aroma hinzugefügt werden darf, das aus demselben Produktionsprozess stammt. Das sollte beibehalten werden, um die hohe Qualität der Erzeugnisse auch weiterhin zu gewährleisten und den Verbrauchererwartungen gerecht zu werden. Erwartet wird ein möglichst wenig verarbeitetes und naturbelassenes Produkt. In der aktuellen verwendete Formulierung. Um die Verbraucher nicht in die Irre zu führen, ist es bei Fruchtsäften angezeigt, dass nur aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, demselben Saft wieder hinzugefügt werden dürfen. Änderungsantrag 19 I Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a Absatz 4 Bestimmte Säfte können aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt werden, die in der Regel nicht Bestandteil des Saftes sind; Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale, die nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können, sind jedoch zulässig. Bestimmte Säfte können aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt werden, die in der Regel nicht Bestandteil des Saftes sind; Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale, die nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können, sind jedoch zulässig, sofern sich dies als notwendig erweist. PE465.696/ 11

Es geht darum, dass dies nicht nach Belieben zugelassen wird, sondern nur, falls es sich als notwendig erweist. Änderungsantrag 20 I Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b Absatz 1 Bezeichnung des Erzeugnisses, das durch Rückverdünnung des konzentrierten Fruchtsaftes gemäß Abschnitt I Nummer 2 mit Trinkwasser gewonnen wird, welches die Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch* erfüllt. ABl. L 330 vom 05.12.98, S. 32. Bezeichnung des Erzeugnisses, das durch Wiederhinzufügen des dem Saft bei der Konzentrierung entzogenen Wassers zu dem Fruchtsaftkonzentrat und des dem Saft verloren gegangenen Aromas sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen gewonnen wird. Das hinzugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten. Auch das zur Wiederherstellung des Fruchtsaftes aus Fruchtsaftkonzentrat verwendete Wasser muss bestimmten Anforderungen genügen, um die wesentlichen physikalischen, chemischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten. Reine Trinkwasserqualität reicht dafür nicht immer aus. Daher sollte die bisherige Regelung, die spezielle Anforderungen an das Wasser stellt, weiterhin gelten. Änderungsantrag 21 I Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b Absatz 4 PE465.696/ 12

Bei schwarzen Johannisbeeren, Guaven, Mangos und Passionsfrüchten gelten die Mindestbrixwerte nur für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark, der bzw. das in der Europäischen Union hergestellt wurde. entfällt Änderungsantrag 22 I Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b Absatz 5 Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Mitteln aus der selben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen dem Saft hinzugefügt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Mitteln aus der selben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen dem Saft hinzugefügt werden. Wird Aroma hinzugefügt, muss der Zusatz von Aroma auf dem Etikett des Fruchtsafterzeugnisses angegeben werden. Die Verbraucher sollten informiert werden, wenn Aroma einem Erzeugnis aus Fruchtkonzentrat hinzugefügt wird. Änderungsantrag 23 I Abschnitt I Nummer 5 Absatz 1 Bezeichnung des gärfähigen, jedoch nicht gegorenen Erzeugnisses, das durch Zusatz von Wasser und/oder Zucker und/oder Honig zu den unter Abschnitt I Nummern Bezeichnung des gärfähigen, jedoch nicht gegorenen Erzeugnisses, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter PE465.696/ 13

1, 2, 3 und 4 definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem den Anforderungen von IV entspricht. Abschnitt I Nummern 1, 2, 3 und 4 definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem den Anforderungen von IV entspricht. Der Änderungsantrag versteht sich von selbst: es muss immer Wasser hinzugefügt werden, um Nektar zu erhalten; der Zusatz von Süßungsmitteln ist fakultativ. Änderungsantrag 24 I Abschnitt I - Nummer 5 - Absatz 2 Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zucker oder mit geringem Energiegehalt kann der Zucker gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zucker oder mit vermindertem Energiegehalt kann der Zucker gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Sprachliche Änderung im Einklang mit der Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Änderungsantrag 25 I Abschnitt II Nummer 2 Spiegelstrich 6 a (neu) Enthält das Erzeugnis zugesetzte Kohlensäure, so erscheint die Angabe mit Kohlensäure versetzt oder sprudelnd auf dem Etikett in der Nähe der Bezeichnung des Erzeugnisses. PE465.696/ 14

Änderungsantrag 26 I Abschnitt II Nummer 2 Spiegelstrich 6 b (neu) Saft, der aus Citrus reticulata und/oder Hybriden von Citrus reticulata gewonnen wird, darf Orangensaft in einer Menge zugesetzt werden, die 10% der löslichen Feststoffe von Citrus reticulata verglichen mit dem gesamten löslichen Feststoffanteil des Orangensafts nicht übersteigt. Dieser Zusatz wird in der Zutatenliste aufgeführt, wie dies die geltenden Rechtsvorschriften bereits vorsehen. Änderungsantrag 27 II Nummer 1 Absatz -1 (neu) Die Früchte müssen gesund, reif und frisch bzw. mit physikalischen Mitteln oder durch entsprechende Behandlung(en), einschließlich der Behandlungen nach der Ernte, im Einklang mit den geltenden EU- Bestimmungen haltbar gemacht worden sein. Dieser Hinweis muss am Anfang des s stehen, damit er für den übrigen gilt. Aus Gründen der Klarheit muss erwähnt werden, dass die Behandlungen nach der Ernte ebenfalls betroffen sind. PE465.696/ 15

Änderungsantrag 28 II Nummer 2 Absatz 2 Die Früchte müssen gesund, reif und frisch bzw. mit physikalischen Mitteln oder durch entsprechende Behandlung(en) im Einklang mit den geltenden EU-Bestimmungen haltbar gemacht worden sein. entfällt Entsprechend dem vorherigen Änderungsantrag wird dieser Unterabsatz gestrichen, um ihn an anderer Stelle einzufügen. Dieser Unterabsatz gehört richtiger in den ersten allgemeinen Abschnitt der Begriffsbestimmung für Frucht. Änderungsantrag 29 V Zeile 6 a (neu) Pampelmuse Sweetie Citrus x paradisi, Citrus grandis 10 Änderungsantrag 30 V Zeile 8 Spalte 2 Citrus limon (L.) Burm. f. Citrus limon (L.) Burm. f. Änderungsantrag 31 Citrus limonium Risso PE465.696/ 16

V Zeile 8 a (neu) Limette Citrus aurantifolia (Christm.) 8 PE465.696/ 17