Verpackungsverordnung - private Endverbraucher

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Transkript:

MERKBLATT Verpackungsverordnung - private Endverbraucher Vorbemerkung Wer Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, herstellt, importiert oder -wie z. B. Online-Händler- zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem sog. dualen System, für gebrauchte Verkaufsverpackungen beteiligen. Werden bestimmte Mengenschwellen an Verpackungen überschritten, muss darüber hinaus jährlich zum 1. Mai in einer Vollständigkeitserklärung angegeben werden, wie viel Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurden und über welche Rücknahmesysteme sie entsorgt wurden. Dieses Merkblatt behandelt nur Fragen zu Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern und sog. vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Über Rechte und Pflichten bei der Lieferung an gewerbliche Kunden informiert das IHK-Merkblatt Verpackungsentsorgung bei gewerblichen Anfallstellen. Rechtsgrundlage In Deutschland gibt es seit 1991 eine Verpackungsverordnung (VerpackV), die die Rücknahme- und Entsorgung von gebrauchten Verpackungen regelt. Die Verordnung wurde zum 01.01.2009 in wesentlichem Umfang und zuletzt 2014 durch die siebte Novelle der Verpackungsverordnung leicht geändert. Die aktuelle Fassung finden Sie hier. Ansprechpartner Marc Braun 08951161623 BraunM@muenchen.ihk.de

Seite 2 von 5 Was sind die Grundpflichten? Beteiligung an einem Rücknahmesystem Wer Waren in Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, innerhalb Deutschlands erstmals in Verkehr bringt Erstinverkehrbringer, muss an einem Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen duales System teilnehmen Lizenzierungspflicht. Als private Endverbraucher zählen sowohl Haushalte als auch vergleichbare Anfallstellen wie die Gastronomie und andere Branchen. Erstinverkehrbringer der verpackten Waren ist in der Regel der Hersteller bzw. Abfüller der Ware oder der Importeur: VerpackV 6 Abs. 1 Mit dem Teil Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen, kann sich der Erstinverkehrbringer alternativ an einem branchenbezogenen Erfassungssystem beteiligen. Dies kann Kostenvorteile gegenüber der Teilnahme an einem dualen System bringen: VerpackV 6 Abs. 2 Vollständigkeitserklärung Wer bestimmte Mengenschwellen an Verkaufsverpackungen überschreitet, muss jährlich bis zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung bei der zuständigen IHK hinterlegen, aus der hervorgeht, wie viele Verkaufsverpackungen im Vorjahr in Verkehr gebracht wurden und über welche dualen Systeme die Verpackungen zurückgenommen werden. Die Mengenschwellen betragen bei Verpackungen aus: Glas 80 t pro Jahr Papier, Pappe, Karton 50 t pro Jahr Kunststoff, Verbundstoffen, Weißblech, Aluminium (insgesamt) 30 t pro Jahr Die Vollständigkeitserklärung muss abgegeben werden, wenn eine dieser Mengenschwellen überschritten wird. Transportverpackungen - das sind nach der Verpackungsverordnung Verpackungen, die beim Handel anfallen - und Verkaufsverpackungen, mit denen industrielle Kunden beliefert werden, zählen bei der Mengenberechnung nicht mit. Ausführliche Informationen zur Vollständigkeitserklärung finden Sie im Internet unter VE-Register: VerpackV 10 Beauftragung Dritter Es ist möglich zur Erfüllung der Pflichten einen Dritten zu beauftragen. Dies meint nichts anderes als einen Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten, der dem von der Verordnung her verpflichteten Erstinverkehrbringer in tatsächlicher Hinsicht die erforderlichen Maßnahmen abnimmt. Beispielsweise kann ein Handelsunternehmen den eigentlichen Hersteller seiner Eigenmarken beauftragen, im Namen des Handelsunternehmens den Vertrag mit einem dualen System zu schließen und abzuwickeln. Rechtlich bleibt die Verantwortung des Erstinverkehrbringer dabei jedoch bestehen. Der Erstinverkehrbringer bleibt rechtlich auch in der Pflicht ggf. eine Vollständigkeitserklärung abzugeben: VerpackV 11 Wer gilt als Erstinverkehrbringer? Lizenzierungspflichtig ist derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, d. h. für Dritte erstmals bereitstellt. Beim Import von verpackten Waren hängt es davon ab in wessen rechtlicher Verantwortung der Transport organisiert wird. Der ausländische Produzent gilt als Erstinverkehrbringer, wenn er die verpackte Ware über die Grenze bringt und dem Händler (=Dritter) erstmals in Deutschland bereitstellt. Der deutsche Händler ist in der

Seite 3 von 5 Pflicht, wenn er die Ware über die Grenze holt und seinen Kunden (=Dritte) erstmals in Deutschland bereitstellt. Entscheidend ist aus rechtlicher Sicht also wer zum Zeitpunkt des Grenzwechsels die Verantwortung für die Ware trägt. Bei Eigenmarken des Handels liegt die Lizenzierungspflicht beim Handel, wenn dieser selbst als Erstinverkehrbringer anzusehen ist. Das ist dann erfüllt, wenn das Handelsunternehmen ausschließlich selbst als Abfüller / Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und es das Markenrecht innehalt. 1) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Mitteilung 37, S. 7. Wie ist unter dem privater Endverbraucher zu verstehen? Private Endverbraucher sind: VerpackV 3 Abs. 11 Haushaltungen vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten vergleichbare Anfallstellen wie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100 Liter Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können Was sind branchenbezogene Erfassungssysteme? Die Teilnahmepflicht an einem dualen System entfällt für Verkaufsverpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen, wenn der Verpflichtete an einem branchenbezogenen Erfassungssystem beteiligt ist. Dies kann Kostenvorteile gegenüber der Teilnahme an einem dualen System bringen. Seit 01.01.2015 ist der Rückgriff auf die sog. Branchenlösungen nur noch unter stark eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Eine Branchenlösung ist unter Bescheinigung durch einen Sachverständigen im Zusammenhang mit solchen vergleichbaren Anfallstellen möglich, die vom Hersteller bzw. Vertreiber entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden. Alle eingebunden Anfallstellen und die zugehörige Verpackungsmenge müssen bekannt sein und dokumentiert werden. Können diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, müssen die betroffenen Verpackungsmengen bei einem dualen System lizenziert werden: VerpackV 6 Abs. 2 Was besagt die Ausnahmeregelung für Serviceverpackungen? Serviceverpackungen sind z. B. Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Wurstfolien und Semmeltüten. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass unzählige kleine Verkaufs-stellen mit geringen Verpackungsmengen selbst an einem dualen System teilnehmen müssen. Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen (z. B. Metzger, Bäcker, Imbissstände, Systemgastronomie, Einzelhändler) wurde daher erlaubt, vom Vertreiber oder Hersteller der Verpackungen zu verlangen, dass diese an einem Rücknahmesystem teilnehmen. Wenn ein Vertreiber oder Hersteller diesem Verlangen nicht nachkommt, dürfen dessen Serviceverpackungen allerdings nicht verwendet werden. Verpackungen, für die keine Systembeteiligung besteht, dürfen nämlich nicht an private Endverbraucher abgegeben werden. Da Verpackungen nicht hinsichtlich der Systembeteiligung gekennzeichnet sein müssen, ist es durchaus üblich einen Nachweis zur Systemteilnahme beim Lieferanten anzufordern. Auch die Pflicht, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, können die Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen auf die Vertreiber bzw. Hersteller dieser Verpackungen verlagern: 6 Abs. 1 VerpackV

Seite 4 von 5 Sind Versandverpackungen im Online-Handel lizenzierungspflichtig? Zur Frage wie mit Verpackungsmaterial (z. B. Versandtaschen und Kartons), mit dem bereits verpackte oder unverpackte Waren im Versandhandel verschickt werden, umzugehen ist, haben die für den Vollzug der Verpackungsverordnung zuständigen Länderbehörden folgende Festlegung getroffen: Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung aber nicht als Serviceverpackung einzustufen 2. Das bedeutet, dass Online-Händler u. a. mit ihren Versandkartons selbst an einem dualen System teilnehmen müssen. Ausnahmsweise nicht lizenzierungspflichtig ist gebrauchtes Verpackungsmaterial, das schon einmal lizenziert wurde aber noch nicht zur Entsorgung erfasst wurde. Der Inverkehrbringer von gebrauchtem Verpackungsmaterial muss dies aber belegen können. 2) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Beschlüsse zur Umsetzung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung, S. 3. Besteht eine Kennzeichnungspflicht? Nein. Auf eine Kennzeichnung mit dem Symbol Der Grüne Punkt kann verzichtet werden. Die vor 2009 geltende Kennzeichnungspflicht ist entfallen. Es besteht auch keine Verpflichtung, auf der Homepage oder auf Rechnungen Angaben zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem zu machen. Über einen Markennutzungsvertrag mit der Duales System Deutschland GmbH kann Der Grüne Punkt jedoch freiwillig verwendet werden. Es kann daher vorkommen, dass ein Händler, der verpackte Produkte an private Endverbraucher abgibt, wissen will, ob sich der Lieferant / Hersteller an einem Rücknahmesystem beteiligt. Bei fehlender Systembeteiligung darf der Händler diese Produkte nämlich nicht an private Endverbraucher abgeben. In diesem Fall sollte der Lieferant / Hersteller dies entsprechend zusichern. Unabhängig davon können Verpackungen eine Kennzeichnung der Materialart tragen, z. B. für die verwendeten Kunststoffarten. Diese Kennzeichnung ist freiwillig. Wenn sie erfolgt, müssen jedoch die in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Nummern und Abkürzungen verwendet werden, z. B. PVC mit der Nummer 4 für Polyvinylchlorid: VerpackV 14 Müssen alle Verkaufsverpackungen über duale Systeme oder Branchenlösungen erfasst werden? Nein. Die Beteiligung an dualen Systemen ist nur für Verpackungen vorgesehen, die für den privaten Endverbraucher (i. S. der Verpackungsverordnung) bestimmt sind. Verkaufsverpackungen, mit denen andere Endverbraucher, z. B. industrielle Verarbeiter beliefert werden, sind nicht erfasst. Diese Verkaufsverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, unterliegen einer individuellen Rücknahmepflicht. Eine spezielle Rücknahmeverpflichtung mit eigenen Regeln gilt auch bei Verpackungen für bestimmte schadstoffhaltige Füllgüter sowie für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Von der Lizenzierungspflicht ausgenommen sind außerdem Mehrwegverpackungen: VerpackV 6 Abs. 10/ 7/ 8 / 9 Welche Rücknahmesysteme für Verkaufsverpackungen gibt es? Die verpflichteten Unternehmen können zwischen mehreren Systemanbietern frei wählen. Es ist auch möglich, die Verpackungsmenge auf mehrere Anbieter aufzuteilen. Eine Liste der zugelassenen dualen

Seite 5 von 5 Systeme finden Sie auf der Website des VE-Registers. Gilt die Teilnahme an einem deutschen Rücknahmesystem auch in anderen EU-Ländern? Nein. Die deutsche Verpackungsverordnung beruht auf der europäischen Verpackungs-richtlinie 94/62/EG. In allen Ländern der EU gelten daher ähnliche Vorgaben, die im Detail jeweils etwas anders ausgestaltet sind. In den meisten EU-Mitgliedsstaaten gibt es, ähnlich wie in Deutschland, privatwirtschaftlich organisierte Rücknahmesysteme, die aber unabhängig voneinander arbeiten und kein gemeinsames Abrechnungssystem haben. Über Rücknahmesysteme in anderen Staaten informiert u. a. die Organisation Packaging Recovery Organisation Europe. Bei Fragen zu Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Verpackungen im europäischen Ausland hilft Ihnen unsere Außenwirtschaftsabteilung gerne weiter oder besuchen Sie das Außenwirtschaftsportal Bayern, wo Sie weitere nützliche Informationen finden. ANSPRECHPARTNER Marc Braun 08951161623 BraunM@muenchen.ihk.de Dieses Merkblatt wird mit freundlicher Genehmigung der IHK für München und Oberbayern zur Verfügung gestellt. Ursprünglicher Verfasser: Marc Braun.