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Transkript:

Die Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.v., Berlin (BDK) vertreten durch die Bundesvorsitzenden wissenschaftlich begleitet durch die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie e.v., Bonn (DGKFO), vertreten durch den Vorstand, die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.v., Düsseldorf (DGZMK), vertreten durch den Vorstand, vereinbaren zur Gewährleistung einer geordneten und transparenten Vereinbarung, Erbringung und Abrechnung von zahnärztlichen Mehr- und Zusatzleistungen sowie außervertraglicher Leistungen im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung Folgendes. Präambel Die Vertragspartner haben bereits im Jahr 2015 in einem Letter of Intent (zm Nr. 21 vom 01.11.2015, 2566) hervorgehoben, dass nach ihrer Bewertung der Umfang der Regelversorgung, wie er sich aus dem BEMA-Z ergibt, nach wie vor eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende kieferorthopädische Behandlung erlaubt. Danach bestehen daneben aber auch im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung oftmals verschiedene Behandlungsalternati- Vereinbarung KFO Stand 03.11.2016.docx 1

ven, über die der Patient bzw. die Sorge-/Vertretungsberechtigten aufzuklären sind. Soweit bei einzelnen Behandlungsalternativen die zahnärztlichen Leistungen bzw. die Material- und Laborkosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, sind diese vom Patienten bzw. dessen Sorge-/Vertretungsberechtigten selbst zu tragen. Dabei ist zwischen Mehrleistungen, Zusatzleistungen und außervertraglichen Leistungen zu unterscheiden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Unterscheidung die Erbringbarkeit und Abrechenbarkeit der Leistungen nicht beschränkt. Mehrleistungen sind solche zahnärztlich-kieferorthopädischen Leistungen, die nach ihrer Art im BEMA-Z erfasst sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel von der darin beschriebenen Leistung der Regelversorgung unterscheiden. Die Kosten für die Regelversorgung sind vom Vertragszahnarzt über die jeweilige KZV gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Versicherten abzurechnen. Die Mehrkosten sind vom Versicherten bzw. dessen Sorge- /Vertretungsberechtigten selbst zu tragen. Zusatzleistungen sind solche zahnärztlich-kieferorthopädischen Leistungen, die von den im BEMA-Z beschriebenen Leistungen in einem Maße abweichen, dass mit ihrer Durchführung die Leistungsbeschreibung des BEMA-Z nicht mehr erfüllt wird. Zusatzleistungen sind ferner Leistungen, die aufgrund ausdrücklicher Regelung oder unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Einzelfall nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen. Die Kosten für diese Leistungen sind vom Versicherten bzw. dessen Sorge-/Vertretungsberechtigten in voller Höhe selbst zu tragen. Zur näheren Konkretisierung vereinbaren die Vertragspartner als Anlage 1 einen Katalog der typischerweise als Mehr- bzw. Zusatzleistungen vereinbarungs- und abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen. Eventuelle diesbezügliche gesamt- oder mantelvertragliche Vereinbarungen bleiben dadurch unberührt. Außervertragliche Leistungen sind solche Leistungen, die nicht im BEMA-Z beschrieben sind und auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Versicherten bzw. dessen Sorge-/Vertretungsberechtigten während einer kieferorthopädischen Behandlung (Nrn. 119, 120 BEMA-Z) oder unabhängig davon erbracht werden (z. B. PZR, Glattflächenversiegelung, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen). Die Kosten für diese Leistungen sind vom Versicherten bzw. dessen Sorge- /Vertretungsberechtigten in voller Höhe selbst zu tragen. Vereinbarung KFO Stand 03.11.2016.docx 2

Zur Verbesserung der Transparenz der Laborabrechnungen hinsichtlich kieferorthopädischer Behandlungen, bei denen vertragszahnärztliche Leistungen mit Abrechnungen von Mehr- bzw. Zusatzleistungen zusammentreffen, vereinbaren die Vertragspartner als Anlage 2 weiterhin eine Plausibilitätsliste, die eine Zuordnung einzelner BEL II-Leistungen zu verschiedenen kieferorthopädischen Behandlungsgeräten ermöglichen soll. Die Vertragspartner stellen diese den KZVen zur Überprüfung der Plausibilität der ihnen vorliegenden Abrechnungen kieferorthopädischer Leistungen und der damit in Zusammenhang stehenden zahntechnischen Leistungen zur Verfügung. Zur Umsetzung der Vereinbarung und Abrechnung von Mehr-, Zusatz- und außervertraglichen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung wird ergänzend folgendes vereinbart: 1. Soweit sich der Versicherte bzw. dessen Sorge-/Vertretungsberechtigte auf der Grundlage eines umfassenden Informations- und Aufklärungsgespräches gem. 630c und e BGB für eine kieferorthopädische Behandlung entscheiden, die ganz oder teilweise nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, ist hierüber vor Beginn der Behandlung eine Vereinbarung über die voraussichtlichen privatzahnärztlichen Leistungen zu treffen. Dem ist das als Anlage 3 vereinbarte Formular zugrunde zu legen. Dem Versicherten bzw. dessen Sorge-/Vertretungsberechtigten ist ein Exemplar der Vereinbarung auszuhändigen. 2. Sofern ein kieferorthopädischer Behandlungsplan (Anlage 8 zum BMV-Z, Anlage 8a zum EKV-Z) von der gesetzlichen Krankenkasse des Versicherten mit einer Kostenübernahmeerklärung an den Vertragszahnarzt zurückgesendet wird, übersendet der Vertragszahnarzt die Daten des Behandlungsplanes mit dem Genehmigungsdatum in elektronischer Form an die zuständige Vereinigung. 1 Die Übersendung erfolgt jeweils im ersten Quartal, in dem auf der Grundlage des Planes eine Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen erfolgt. Die KZBV wird eine entsprechende Vereinbarung im BMV-Z anstreben, durch die klargestellt wird, dass sich die Übermittlung jeweils auf den von der Krankenkasse mit einem Kostenübernahmevermerk versehenen Antrag bezieht und bloße Leistungsanzeigen, die nicht genehmigungsbedürftig sind, nicht zu übersenden sind. 1 Protokollnotiz: Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs wird die KZBV ein einheitliches Datenformat entwickeln und den BDK über das Ergebnis informieren. Vereinbarung KFO Stand 03.11.2016.docx 3

Die Bestimmungen werden entsprechend für Therapieänderungs- bzw. Verlängerungsanträge gelten. 3. Soweit im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung Mehrleistungen mit dem Versicherten bzw. dessen Sorge-/Vertretungsberechtigten vereinbart werden, hat der Vertragszahnarzt den Abschluss dieser Vereinbarung auf dem Behandlungsplan und in der auf den Abschluss folgenden Abrechnung (in dem Feld KZV-interne Mitteilung ) anzuzeigen. Die KZBV wird hierzu eine Neufassung der Anlage 8 BMV-Z in dem Sinne anstreben, dass in diese ein Feld aufgenommen wird, das in Form eines Ankreuzens dann zu markieren ist, wenn parallele Vereinbarungen von Mehrleistungen geschlossen worden sind. 4. Soweit der Vertragszahnarzt im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung Mehr-, Zusatzoder außervertragliche Leistungen unmittelbar gegenüber dem Versicherten bzw. dessen Sorge-/Vertretungsberechtigten abrechnet, hat er dabei gem. 10 GOZ das Formular Anlage 2 zur GOZ gemäß dem von der BZÄK veröffentlichten Muster (Anlage 4) zu verwenden. Dabei ist in dem einleitenden Freitext unterhalb der Angabe der behandelten Person auf die Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung gemäß Anlage 3 unter Angabe der Vereinbarungspartner und des Datums hinzuweisen. Soweit gemäß der jeweiligen Vereinbarung lediglich Mehrkosten geltend gemacht werden können, ist unmittelbar vor der Ausweisung des abschließenden Rechnungsbetrages in der Zeile ggf. abzgl. Vorleistung anderer Kostenträger ein Ausweis der hinsichtlich der kieferorthopädischen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnenden Beträge vorzunehmen und diese sind von dem Abrechnungsbetrag hinsichtlich der privatzahnärztlichen Leistungen in Abzug zu bringen. 5. Die KZBV wird im Zusammenwirken mit den KZVen überprüfen, inwieweit die Vereinbarungsinhalte bei der Durchführung und Abrechnung kieferorthopädischer Behandlungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung flächendeckend umgesetzt werden. Soweit eine flächendeckende Umsetzung nicht festgestellt werden kann, werden die Vereinbarungspartner unverzüglich über weitere Maßnahmen beraten, um diese zu gewährleisten. Vereinbarung KFO Stand 03.11.2016.docx 4

6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Grundlage der Vereinbarung ist. Ändert sich insbesondere die Struktur der kieferorthopädischen Versorgung oder der Vergütung, werden die Parteien über eine Anschlussvereinbarung beraten. 7. Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung und unabhängig der Schaffung der erforderlichen bundesmantelvertraglichen Grundlagen in Kraft. In der Zeit bis zur Schaffung der bundesmantelvertraglichen Grundlagen erfolgt die Durchführung insoweit auf freiwilliger Basis. Ort, Datum Berufsverband der Bundesvereinigung Deutschen Kieferorthopäden e. V. Berufsverband der Bundesvereinigung Deutschen Kieferorthopäden e. V. Bundesvereinigung Vereinbarung KFO Stand 03.11.2016.docx 5

Erklärung der Vereinbarungspartner und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften: Der BDK und die wissenschaftlichen Fachgesellschaften werden ihre Mitglieder unverzüglich über diese Vereinbarung unterrichten und ihre Mitglieder, sofern sie an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, in geeigneter Form und ggf. kontinuierlich auffordern, die darin vorgesehenen Verfahren ihren kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie deren Abrechnungen gegenüber den KZVen zugrunde zu legen. Ort, Datum Berufsverband der Bundesvereinigung Deutschen Kieferorthopäden e. V. Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Bundesvereinigung Mund- und Kieferheilkunde e. V. Deutsche Gesellschaft für Bundesvereinigung Kieferorthopädie e. V. Vereinbarung KFO Stand 03.11.2016.docx 6