Teilrevision Asylgesetz: Internationaler Vergleich nach ausgewählten Themen

Ähnliche Dokumente
Neue Umschreibung der Zumutbarkeit der Wegweisung Verbesserte Rechtsstellung (Familiennachzug

20 Minuten Infografik

Asylstatistik Bern-Wabern, 6. Januar 2014

Asylstatistik Bern-Wabern, 22. Januar 2017

ZSBA Quartalsveranstaltung

Asylwesen: Situation, Probleme, Massnahmen Bundesrat Christoph Blocher und Bundesamt für Migration BFM. Asile: Situation, problèmes

Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (vom 1.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

ASYL-News Oktober 2016

Volksabstimmung: Asyl- und Ausländergesetz

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

Schweizer Asylverfahren

Workshop «Asylpraxis»

Informationsblatt für Asylsuchende im Flughafen

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe

Basics Asylrecht Weinfelden, 16. Februar 2017 Esther Potztal, MA Legal Studies

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

vom Art. 1 Art. 2 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:

Asylpolitik im Blickpunkt kommunaler Sozialhilfe

Schweizer Asylverfahren. Freiplatzaktion Zürich Rechtshilfe Asyl und Migration

Workshop «Recht auf Asyl» Das Asylverfahren in der Schweiz GIBS Freiburg, 22. August 2014

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

Asyl Schweiz Input für Workshop vom 29. Oktober 2013 Hochschule für Gestaltung und Kunst Institut Integrative Gestaltung Masterstudio

Fragenkatalog. Revision Bürgerrechtsgesetz (BüG) Vernehmlassungsverfahren. Revisionsvorschlag Ja Nein Begründung / Bemerkungen / Vorschläge

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht

1. Wie viele Gesuche um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung wurden im Jahre 2008 von einzelnen Kantonen gestellt:

Asylstatistik Bern Wabern, 10. Januar 2014

Aufenthaltskategorien in der CH. Ausweisarten Abrechnungsart Ausweise und Abrechnungsart 1

Das Schweizer Asylverfahren und die Anhörung zu den Asylgründen

Nein zum Asylgesetz Ja zu Menschenwürde und Rechtsstaat

Umgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten

Asylstatistik Bern-Wabern, 16. Juli 2013

Flüchtlinge in der EU

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführung in das Asylverfahren

ZSBA Quartalsveranstaltung

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1

Überblick über das Asylwesen der Schweiz aus städtischer Sicht

Aktuelles zum Asylbereich

Asylstatistik Bern-Wabern, 15. April 2010

Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL)

Informationsblatt für Asylsuchende

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6

Kurzübersicht Aufenthaltspapiere: Wo steht, ob jemand arbeiten darf?

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung),

«WOHNEN FÜR ALLE»: WUNSCHTRAUM ODER WIRKLICHKEIT?

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Geltendes Recht (BüG) Entwurf des Bundesrats vom

AUFNAHMEQUARTIERE DES BUNDES

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Ausländerinnen und Ausländer in der Sozialhilfe

DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Amt für Migration und Integration

Bericht. zur Änderung des Asylgesetzes. und. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich

Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe

Weisung betreffend Zutrittsregelung zu den Kollektivunterkünften im Kanton Bern

SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen

Dublin III und Kirchenasyl

Teilrevision Asylgesetz

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 Beginn der Vollzugsunterstützung

Die Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union

Asylpolitik Schweiz Aufgaben für Schüler/innen. 1 Auf der Flucht ist das unser Problem? IdeenSet Flucht und Asyl

Teilzeitbeschäftigung (Teil 1)

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG

7. März I. Ausgangslage

NEIN zur verantwortungslosen Willkommenskultur

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III. Persönliche Arbeitslosmeldung

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11555) MOTION DER FDP-FRAKTION BETREFFEND FÜRSORGESTOPP FÜR ABGEWIESENE ASYLSUCHENDE

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom , beschliesst:

A., geboren am ( ), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin,

B., geboren am ( ), beide Kolumbien, Beschwerdeführende, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Asylstatistik Bern-Wabern, 16. Oktober 2015

Verfahrens- und Sozialberatung

Asylstatistik Bern Wabern, 12. Januar 2015

Argumentarium zur Teilrevision des Asylgesetzes. 1) Ausgangslage

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Handbuch Asyl und Rückkehr

Fachstelle für Statistik Personen im Asylprozess nach Aufenthaltsstatus Kanton St.Gallen, Dezember 2001 bis Oktober 2017

Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai Nicole Viusa

Merkblatt für Inhaber ecuadorianischer Fahrerlaubnisse über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland

Flüchtlinge in der EU

Asylstatistik Bern-Wabern, 22. Januar 2013

Bitte bei Antwort angeben. Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Christine Kamm betreffend Situation ukrainischer Asylsuchender in Bayern

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

Europa braucht neue Regeln

Migrationspolitische Aktualitäten

Rückführungen und ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen

Vernehmlassungsantwort der Grünen Partei der Schweiz

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Migration im Kanton Zürich

Migration im Kanton Zürich

Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM Teilrevision Asylgesetz: Internationaler Vergleich nach ausgewählten Themen Nachfolgend wird das schweizerische Asylsystem hinsichtlich wichtiger Aspekte der Asylgesetzrevision mit anderen europäischen Ländern verglichen. Dazu wurden folgende Ländern berücksichtigt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Norwegen, Österreich und Schweden. I. Thema "Erbringen von Unterstützungsleistungen ("Sozialhilfe") 1 an Asylsuchende" 1. Gewährung von Unterstützung nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid Die vorgesehene Regelung in der Schweiz ist mit einer Reihe der zum Vergleich herangezogenen Länder vergleichbar. In Österreich sowie in Deutschland und Schweden erhalten ehemalige Asylsuchende in der Regel dieselbe Unterstützung nach einem rechtskräftig abgelehnten Asylentscheid wie während des Verfahrens. Bei allen anderen zum Vergleich herangezogenen Ländern wird die Unterstützung entweder reduziert oder sogar vollständig aufgehoben. In Grossbritannien und in Frankreich sieht die bestehende Asylgesetzgebung kein Anrecht auf Nothilfe vor, wobei in Frankreich in der Praxis abgewiesene Asylsuchende im Nothilfesystem zum Teil weiterhin geduldet werden. Die Niederlande gewährt nach einem negativen rechtskräftigen Entscheid keine Nothilfe mehr. In Belgien und Norwegen kann für Familien mit Kindern auf Antrag die normale Unterstützung weiterhin gewährt werden. 1 Der Begriff "Sozialhilfe" hat in den verschiedenen europäischen Ländern eine unterschiedliche Bedeutung und wird deshalb nachfolgend durch den Begriff "Unterstützung" ersetzt. Bundesamt für Migration, BFM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern http://www.bfm.admin.ch

Personen in Haft: Für Personen, welche in Haft genommen werden, gelten in allen Ländern bezüglich Unterstützung (Verpflegung) die für den Strafvollzug üblichen Regeln. 2. Unterstützung von Personen, auf deren Gesuch nicht eingetreten wird bzw. bei Gesuchen, die im beschleunigten Verfahren behandelt werden (aufgeteilt nach Ländern) Lediglich fünf der neun zum Vergleich herangezogenen Länder kennen ein beschleunigtes Verfahren und/oder ein Nichteintretensverfahren (siehe Punkt 3). 2 Die vorgesehene Regelung in der Schweiz - Ausrichtung von Nothilfe, sofern eine Notlage besteht ist mit den Ländern, welche ein Schnellverfahren kennen, weitgehend vergleichbar. In Belgien, Dänemark und Grossbritannien wird für Personen nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid im Schnellverfahren lediglich eine minimale Unterstützung gewährt (Verpflegung und Unterbringung). Die Niederlande gewähren keine Unterstützung nach einem Entscheid im Schnellverfahren. II Thema "Nichteintretens- bzw. beschleunigtes Verfahren" 1. Welche Länder kennen ein Nichteintretensverfahren oder ein beschleunigtes Verfahren bei offensichtlich unbegründeten oder unglaubwürdigen Asylgesuchen oder bei Gesuchen aus einem sicheren Herkunftsstaat? Belgien, Dänemark, Norwegen, die Niederlande und die Schweiz. In Grossbritannien sowie in Norwegen können Personen, deren Gesuch erstinstanzlich als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nur dann gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen, nachdem sie das Land verlassen haben (sog. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde). 2 N.B. Alle Mitgliedländer des Dublinsystems treten auf ein Asylgesuch von Personen, für dessen Behandlung gemäss Dublin ein anderes Mitgliedland zuständig ist, nicht ein. Die Ausführungen betreffen nicht diesen Fall. Seite 2

Im Gegensatz zu diesen Ländern haben alle Beschwerden - auch gegen Nichteintretensentscheide - in der Schweiz aufschiebende Wirkung. Das heisst, dass der Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abgewartet werden kann. III Thema Papierabgabe In allen zum Vergleich herangezogenen Ländern hat die Papierlosigkeit keine Konsequenzen auf das Asylverfahren, wenn das Fehlen von Papieren glaubhaft (und entschuldbar) erklärt werden kann. 1. Welche Länder kennen eine Frist zur Papierabgabe? Frankreich (21 Tage), Grossbritannien (72 Stunden), Niederlande und Schweiz (48 Stunden). Auch in den Ländern, die keine Frist für eine Papierabgabe festgelegt haben, wird prinzipiell erwartet, dass die Papiere zu Beginn des Verfahrens abgegeben werden (Belgien, Österreich, Schweden). 2. Welches sind die Konsequenzen für einen Asylsuchenden, wenn keine Papiere abgegeben werden? Asylsuchende, die ohne die Angabe von nachvollziehbaren entschuldbaren Gründen keine Identitätspapiere abgeben, müssen in allen zum Vergleich herangezogenen Ländern mit einer Schlechterstellung rechnen. Auch in den Ländern, in denen papierlose Asylsuchende zum ordentlichen Verfahren zugelassen werden, kann die Tatsache, dass keine Identitätspapiere abgegeben wurden, dazu führen, dass die Glaubwürdigkeit der Asylvorbringen angezweifelt wird. In Frankreich kann die Papierlosigkeit bei einer Asylgesuchstellung an der Grenze (insbesondere Flughafen) dazu führen, dass die Asylsuchenden in einer zone d attente festgehalten werden, bis ihre Identität geklärt ist. In den Niederlanden werden alle undokumentierten Asylsuchenden automatisch dem Schnellverfahren zugewiesen. In diesem Schnellverfahren wird zwar auf alle Asylgesuche eingetreten, ein negativer Entscheid hat jedoch für den Gesuchsteller praktisch die gleichen Folgen wie ein Nichteintretensentscheid in der Schweiz. Seite 3

3. Welche Identitätsdokumente werden bei der Asylgesuchstellung akzeptiert? Mit Ausnahme von Belgien kennt kein anderes Land die in der Schweiz vorgesehene Regelung. Belgien akzeptiert nur Reisepässe und Identitätskarten als Identitätsdokumente. Deutschland, Norwegen, Österreich und Grossbritannien lassen ausgewählte andere Dokumente zu, namentlich solche die bei einer Identifizierung im Hinblick auf eine Rückschaffung hilfreich sein könnten (Fahrausweise, Identitätsdokumente mit Bildern, etc.). Dänemark, Frankreich, Niederlande, Schweden lassen alle Dokumente zu, die Rückschlüsse auf die Identität erlauben. IV Thema Zwangsmassnahmen 1. Maximale Dauer der Ausschaffungshaft Über eine so genannte Ausschaffungshaft für Personen, welche bei der Vorbereitung ihrer Ausreise nicht kooperieren, verfügen alle zum Vergleich herangezogenen Ländern. Die Schweizer Regelung der Verlängerung der so genannten Ausschaffungshaftdauer auf neu 18 Monate ist mit der Regelung in anderen europäischen Ländern weitgehend vergleichbar. In Norwegen kann die sechswöchige Haft bis zu zwei Jahren verlängert werden. Dies entspricht weitgehend der schweizerischen Regelung (max. 18, kumuliert bis 24 Monate). Eine ähnliche Regelung kennt auch Deutschland (max. 18 Monate). In den vier europäischen Ländern Dänemark, Grossbritannien, Niederlande und Schweden ist die Dauer der Ausschaffungshaft theoretisch unbegrenzt. Drei Länder weisen eine tiefere Maximalhaftdauer als die in der Schweiz vorgesehene Regelung auf: Österreich (10 Monate), Belgien (8 Monate)und Frankreich (32 Tage). In allen Ländern legen letztlich die Gerichte im Einzelfall die effektiv zulässige Haftdauer fest. Die Maximalhaftdauer wird nur in Ausnahmefällen angeordnet. Seite 4

2 Durchsetzungshaft Über eine explizite Regelung betreffend einer so genannte Durchsetzungshaft zur Erzwingung einer Kooperation der betreffenden Personen, verfügen insgesamt vier europäische Ländern (Dänemark, Grossbritannien, Norwegen, Schweden). Niederlande und Belgien kennen die reine Durchsetzungshaft nicht. Die Ausschaffungshaft kann jedoch Elemente der Durchsetzungshaft enthalten. In Frankreich kann bei einem nicht kooperativen Verhalten bei der Ausreise eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden. Deutschland und Österreich kennen die Durchsetzungshaft nicht. V Thema "Vorläufige Aufnahme" Alle zum Vergleich herangezogenen Länder kennen eine Aufenthaltsregelung für Personen mit abgelehntem Asylgesuch, die ohne eigenes Verschulden nicht zurückkehren können. In Belgien muss eine Person mit einem befristeten Aufenthaltsstatus (es gibt in Belgien auch unbefristete Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen) ihre Bewilligung jeden Monat erneuern lassen. In Deutschland, Frankreich und Österreich muss wie in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung nach spätestens einem Jahr erneuert werden. In Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Norwegen und Schweden unterscheiden sich die Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen nicht oder nur marginal (längere Wartefrist bis zur Umwandlung in eine permanente Aufenthaltsbewilligung) von den Aufenthaltstiteln, die anerkannte Flüchtlinge erhalten. Seite 5