1. ZUWENDUNGSZWECK 2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

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Transkript:

Richtlinien über die Gewährung von Finanzierungshilfen für die Gründung von Handwerksunternehmen durch Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister vom 08.09.2006 (GründungsprämieHandwerk!) 1. ZUWENDUNGSZWECK Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt Handwerksmeistern und Handwerksmeisterinnen nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO in Übereinstimmung mit dem Mittelstandsförderungsgesetz eine einmalige Zuwendung (GründungsprämieHandwerk!), um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz in Hamburg und die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen zu erleichtern. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung. Eu-rechtlich handelt es sich bei der Förderung nach diesem Programm um eine Förderung nach der de-minimis-regelung gem. der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001. 2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG 2.1. 1. Teil der GründungsprämieHandwerk!: Gefördert wird die Gründung eines Handwerksunternehmens mit mindestens drei Vollzeitarbeits- bzw. Ausbildungsplätzen, die innerhalb von zwei Jahren geschaffen werden, und mit Gründungsinvestitionen von mindestens 15.000. 2.2. 2. Teil der GründungsprämieHandwerk!: Zwei Jahre nach Schaffung der durch den 1. Teil der GründungsprämieHandwerk! prämierten drei Vollzeitarbeits- bzw. Ausbildungsplätze kann auf Antrag, sofern die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze noch bestehen und damit gerechnet werden kann, dass sie weiterhin bestehen werden, der 2. Teil abgerufen werden. 2.3. Weitere Bestimmungen 2.3.1. Als Gründung im Sinne dieser Richtlinie gilt: Betriebsneugründung, Übernahme von Betrieben und die mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals, wenn damit die selbständige Vollexistenz begründet wird (tätige Beteiligung). 2.3.2. Die Zuwendung kann dem Antragsteller/der Antragstellerin nur einmal gewährt werden. 2.3.3. Gründen zwei Handwerksmeister/-meisterinnen zusammen einen Betrieb und beantragen diese zwei Handwerksmeister/-meisterinnen jeder die Förderung, so erhöht sich die Zahl der zu schaffenden Vollzeitarbeits- bzw. Ausbildungsplätze und erforderlichen Investitionen entsprechend. Seite 1 von 5

3. ZUWENDUNGSEMPFÄNGER Das Programm richtet sich an Handwerksmeister und -meisterinnen mit Meisterbrief, die ein Handwerksunternehmen gründen und in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung noch nicht mit einem Handwerksunternehmen selbständig waren. 4. ART UND UMFANG, HÖHE DER FÖRDERUNG 4.1. Die Zuschusshöhe beim 1. Teil der GründungsprämieHandwerk! beträgt Euro 5.000. 4.2. Die Zuschusshöhe beim 2. Teil der GründungsprämieHandwerk! beträgt Euro 5.000. 5. ZUSCHUSSVORAUSSETZUNGEN 5.1. Die Förderung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbaren Zuschuss. 5.2. Die Zuwendungen können gewährt werden, wenn 5.2.1. die Gründung eines Handwerksunternehmens auf Basis eines realistischen nachhaltigen Geschäftsplanes, in dem die geplante Schaffung von mindestens drei Vollzeitarbeits- bzw. Ausbildungsplätzen innerhalb von zwei Jahren nach Gründung (keine Familienmitglieder) und Investitionen von mindestens Euro 15.000 plausibel dargelegt werden (1. Teil der GründungsprämieHandwerk!); 5.2.2. zwei Jahre nach Schaffung der durch den 1. Teil der Gründungsprämie- Handwerk! prämierten drei Vollzeitarbeits- bzw. Ausbildungsplätze der zweijährige Bestand nachgewiesen wird und damit gerechnet werden kann, dass die Vollzeitarbeits- bzw. Ausbildungsplätze weiterhin bestehen werden (2. Teil der GründungsprämieHandwerk!). 5.3. Sitz und Betriebsstätte muss Hamburg sein. 5.4. Es werden nur sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsplätze anerkannt. 5.5. Bei den drei zuschaffenden Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen werden die Meisterin/der Meister und ein Ausbildungsplatz anerkannt. 5.6. Eine Förderung durch dieses Programm kann nicht erfolgen, wenn eine Förderung der zuschaffenden Arbeitsplätze aus den Programmen Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung und Förderung der Qualifizierung von Arbeitskräften auf neuen Arbeitsplätzen beantragt oder bewilligt wurde. 5.7. Als Familienmitglieder im Sinne der Ziffer 5.2.1. dieser Richtlinie gelten Ehe-/ Lebenspartner sowie Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel des Antragstellers/ der Antragstellerin. 5.8. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist. 5.9. Der 2. Teil der GründungsprämieHandwerk! kann nur gewährt werden, wenn die Bedingungen des 1. Teil der GründungsprämieHandwerk! erfüllt worden sind. Seite 2 von 5

6. CONTROLLING 6.1. Die ist zu regelmäßigen Erfolgskontrollen der von ihr gewährten Subventionen verpflichtet. Der Zuschussempfänger ist daher verpflichtet, an Maßnahmen zur Erfolgskontrolle durch die Behörde oder von ihr beauftragter Dritter mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere Auskünfte über die Auswirkungen des Zuschusses auf die Entwicklung des Unternehmens und seiner Arbeits- und Ausbildungsplätze in den Jahren nach der Gewährung des Zuschusses. 7. VERFAHREN 7.1. Anträge auf Förderung durch die GründungsprämieHandwerk! müssen vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit an die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH, Habichtstraße 41, 22305 Hamburg, Tel. 611 700-0, www.bghamburg.de, oder die Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, Tel. 35 905-0 gestellt werden. Die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH bestätigt das Eingangsdatum des Antrags schriftlich. Vorzeitiger Beginn liegt vor, wenn vor Bestätigung des Antragseingangs bei der Bürgschaftsgemeinschaft Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden und/oder die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gilt insbesondere der Eintrag in die Handwerksrolle, die Gewerbeanmeldung und die Beantragung einer Steuernummer für den Betrieb. Die bereits vor in Kraft treten der Richtlinie bei der Behörde für Wirtschaft und Arbeit eingegangenen und bestätigten Anträge werden nach diesen Richtlinien entschieden werden. 7.2. Das Programm ist bis zum 30.06.2012 befristet. Anträge können bis zum 31.12.2009 gestellt werden. 7.3. Der Antrag wird mit dem Formblatt Antrag auf die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Finanzierungshilfen für die Gründung von Handwerksunternehmen durch Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister vom 08.09.2006 gestellt und muss einen Geschäftsplan umfassen. Die Mindestanforderungen an den Geschäftsplan sind in der Anlage zu dieser Richtlinie beschrieben. 7.4. Die Begutachtung des Geschäftsplanes wird durch die Handwerkskammer Hamburg vorgenommen. Der Geschäftsplan muss durch die Kammer als realistisch und plausibel eingestuft werden, um den Anforderungen von Punkt 5.2.1. zu genügen. Seite 3 von 5

7.5. Förderungsgeber und Bewilligungsbehörde ist die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, die die Anträge bewilligt und die Fördermittel bereitstellt. In Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde weitere sachgerechte Bedingungen festlegen. 7.6. Die Auszahlung des 1. Teils der GründungsprämieHandwerk! erfolgt nach Bewilligung und Nachweis der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz. Die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit wird durch den Eintrag in die Handwerksrolle und die Beantragung von Gewerbeanmeldung und Steuernummer des gegründeten Betriebs nachgewiesen. 7.7. Die Auszahlung des 2. Teils der GründungsprämieHandwerk! erfolgt nur auf Abruf, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die durch den 1. Teil der GründungsprämieHandwerk! prämierten drei Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze seit zwei Jahren bestehen, und wenn anzunehmen ist, dass die drei Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze weiterhin bestehen werden. 7.8. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die unter 7.6. und 7.7. für die jeweilige Prämie zu erbringenden Nachweise gelten als Verwendungsnachweise im Sinne des 44 LHO. 7.9. Im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Zuschüsse sind eine Subvention im Sinne des Subventionsgesetzes (des Bundes) vom 29.07.1976. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme ist gemäß 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes (des Bundes) und 1 des Hamburgischen Subventionsgesetzes vom 30.11.1976 strafbar. Subventionserhebliche Tatsachen sind alle Angaben, die zur Erlangung oder zum Belassen einer Zuwendung erforderlich sind. 8. GELTUNG VON BEIHILFEREGELUNGEN DER KOMISSION DER EUROPÄ- ISCHEN GEMEINSCHAFTEN Eu-rechtlich handelt es sich um eine Förderung nach der de-minimis-regelung gem. der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001. Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt immer die zur Zeit der Bewilligung gültige de-minimis- Regelung. Die de-minimis-regelung schließt zurzeit den Verkehrssektor sowie Vorhaben zur Herstellung und Vermarktung einiger landwirtschaftlicher Verarbeitungsprozesse aus. Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind von der Förderung ausgeschlossen. Die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach der de-minimis-regelung in den letzten drei Jahren erhalten hat, darf Euro 100.000 nicht überschreiten. Würde auf Grund der aktuellen Zuwendung nach dieser Richtlinie diese Grenze überschritten werden, wird der Zuschuss entsprechend gekürzt. 9. INKRAFTTRETEN Die Richtlinie tritt zum 08.09.2006 in Kraft und ist bis zum 30.06.2012 befristet. Seite 4 von 5

Richtlinien über die Gewährung von Finanzierungshilfen für die Gründung von Handwerksunternehmen durch Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister vom 08. 09. 2006 (GründungsprämieHandwerk!) Anlage 1 Mindestanforderungen an den Geschäftsplan Die GründungsprämieHandwerk! wird nur auf der Grundlage eines realistischen nachhaltigen Geschäftsplanes gewährt. In dieser Anlage sind die Mindestanforderungen an einen solchen Geschäftsplan aufgeführt: 1. Aussagefähiger Lebenslauf Aus dem Lebenslauf sollte hervorgehen, dass der Meister oder die Meisterin auf Grund der bisherigen privaten und beruflichen Erfahrungen ausreichend qualifiziert ist, um ein Unternehmen in der geplanten Größenordnung erfolgreich zu eröffnen und zu führen. 2. Beschreibung des Vorhabens Die Beschreibung sollte mindestens folgende Punkte umfassen: - Leistungsangebot - Betriebsbeschreibung und Rechtsform - Absatzbeurteilung - Mitarbeiterplanung 3. Investitionsplanung und Planung der benötigten Betriebsmittel Die Planung soll alle notwendigen Investitionen, die Material- und Warenausstattung sowie den Bedarf an Betriebsmitteln enthalten. 4. Finanzierungs- und Liquiditätsplanung Die Gesamtfinanzierung wird sich aus Eigenkapital, langfristigen und kurzfristigen Finanzierungsmitteln und eventuell öffentlicher Förderung zusammensetzen. Ergänzend ist ein Liquiditätsplan erforderlich. 5. Rentabilitäts- und Ertragsvorschau (für die ersten 2 Jahre) Die Vorschau umfasst die geplanten Umsätze und Erträge und stellt diesen die geplanten Aufwendungen gegenüber. 6. Ihre Beurteilung der Auskömmlichkeit der Existenzgründung Die Existenzgründung sollte den notwendigen Lebensunterhalt des Inhabers und die Kosten der Gründung decken. Hier sollte der Entnahmebedarf bzw. das notwendige Geschäftsführergehalt, wenn es noch nicht mit in den Kosten berücksichtigt wurde, genannt werden. Seite 5 von 5