Förderprogramm "Innovativer Fremdenverkehr" Programm des Kreises Ahrweiler zur Förderung von Investitionen im Fremdenverkehr (Beschluss des Kreistages vom 08.12.2000) 1. Zweck der Förderung Der Fremdenverkehr ist für den Landkreis Ahrweiler von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Mehr als 3.200 Beschäftigte sind unmittelbar im Fremdenverkehrssektor tätig. Der Anteil von 6% an der Bruttowertschöpfung liegt weit über dem Bundesdurchschnitt. Das Fremdenverkehrsgewerbe steht vor großen Herausforderungen. Betriebe müssen sich angesichts eines veränderten Urlaubsverhaltens sowie der voranschreitenden Globalisierung zunehmend auf geänderte Rahmenbedingungen einstellen. Aber auch das Ausbleiben des sogenannten "PolitTourismus" infolge des Umzugs von Parlament und Regierung von der Bundesstadt Bonn nach Berlin führt zu der Notwendigkeit der Entwicklung neuer wettbewerbsfähiger, innovativer und zukunftsorientierter Ange botsstrukturen. Der Kreis Ahrweiler ist bestrebt, sich dem Wettbewerb zu stellen. Er wird die Verbesserung der touristischen Infrastruktur fördern, damit der Fremdenverkehr auch weiterhin Arbeitsplätze schafft und sichert. Zudem sollen die Maßnahmen "Gesundheits- und Fitnessregion Kreis Ahrweiler" durch neue, attraktive Bausteine sinnvoll ergänzt werden. Insofern sehen die Richtlinien eine planvolle und gezielte Förderung vor. Mit in das Programm integriert werden auch Bauern- und Winzerhöfe, um den durch die Agrarreform der Europäischen Union vorgezeichneten Strukturwandel zumindest teilweise auffangen zu können. 2. Allgemeines 2.1 Das Programm besteht aus folgenden Teilen: 1.) Förderung der Erschließung einer neuen Gästestruktur, Förderung des Erholungs tourismus (Förderung von Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen sowie Förderung von gewerblich betriebenen Ferienwohnungen/Pensionen) 2.) Förderung von Gästeinformations- und -kommunikationssystemen in Betrieben 3.) Förderung von Innovationen im Fremdenverkehr. 2.2 Die Förderung erfolgt in Form von verlorenen Zuschüssen und Prämien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2.3 Gefördert werden landwirtschaftliche Betriebe sowie gewerbliche Fremdenverkehrsbetriebe im Landkreis Ahrweiler. Ein Betrieb kann Förderungen nach mehreren Programmteilen in Anspruch nehmen. Investor und Betreiber der geförderten Investitionen müssen identisch sein. Zudem muss der Zuschussnehmer Eigentümer sein oder die Nutzung muss für die im jeweiligen Programmteil festzulegende Laufzeit durch Miet-/ Pachtvertrag gesichert sein Programmteil 1
Förderung der Erschließung einer neuen Gästestruktur, Förderung des Erholungstourismus 3.1 Laufzeit: 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 3.2 Mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss von 15 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal jedoch 12.000 DM/6.136 Euro je Antragsteller (Anteilfinanzierung), werden folgende Investitionen gefördert: A) Förderung von Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen Errichtung von mindestens einer Ferienwohnung mit mindestens vier Betten. Errichtung von mindestens zwei Gästezimmern mit insgesamt mindestens vier Betten. Aufstockung von Ferienwohnungen um eine Wohneinheit mit mindestens vier Betten. Aufstockung um mindestens zwei Gästezimmer mit insgesamt mindestens vier Betten. Die Gästezimmer bzw. Wohneinheiten müssen anschließend die Anforderungen von drei Sternen (= guter Komfort) nach der Klassifizierungsempfehlung des Deutschen Tourismusverbandes erfüllen. Antragsberechtigt sind (unbeschadet der gewählten Rechtsform) Unternehmen der Landwirtschaft nach 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), welche die Mindestgröße nach 1 Abs. 2 ALG erreichen und die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des Einkommenssteuerrechts erfüllen. B) Förderung von gewerblich betriebenen Ferienwohnungen/Pensionen Errichtung von Ferienwohnungen mit mindestens zwei Wohneinheiten, die jeweils mindestens vier Betten anbieten. Errichtung von Gästezimmern mit insgesamt mindestens acht Betten. Aufstockung von Ferienwohnungen um mindestens zwei Wohneinheiten, die jeweils mindestens vier Betten anbieten. Aufstockung von Gästezimmern mit mindestens acht Betten. Die Gästezimmer bzw. Wohneinheiten müssen anschließend die Anforderungen von drei Sternen (= Komfort) nach der Hotelklassifikation des Hotel- und Gaststättenverbandes Rheinland-Pfalz/Fremdenverkehrs- und Heilbäderverbandes Rheinland-Pfalz e.v. erfüllen. Aufstockung von Sternen nach der Hotelklassifikation des Fremdenverkehrs- und Heilbäderverbandes Rheinland-Pfalz e.v., und zwar von drei auf vier Sterne oder von vier auf fünf Sterne. Antragsberechtigt sind gewerbliche Fremdenverkehrsbetriebe im Sinne des 1 Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465), die einer Erlaubnis nach 2 des Gesetzes bedürfen. 3.3 Ein Betrieb kann im Rahmen des Programmteils 1 nur einmal gefördert werden. Die der Zuschussgewährung zugrunde liegenden Investitionskosten müssen mindestens 20.000 DM/10.226 Euro betragen. 3.4 Bemessungsgrundlage sind die Nettoinvestitionskosten für bauliche Maßnahmen und/oder die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Großinventar). Baunebenkosten gemäß DIN 276 "Kosten von Hochbauten" sind förderfähig. Eigenleistungen werden bis höchstens 20% der Gesamtkosten als förderfähig anerkannt. Ausgeschlossen sind Schönheitsreparaturen, Ersatzinvestitionen sowie Grunderwerb. Gebrauchsgegenstände/Inventar minderen Einzelwertes, wie z.b. Wäsche, Sitzkissen, Dekoration, sind grundsätzlich nicht förderfähig, ebensowenig Kraftfahrzeuge. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt vorbehalten. Beistellbetten werden bei der Bemessung der Bettenzahl nicht mitgerechnet. 3.5 Nach Durchführung der Investitionsmaßnahme ist der Zuschussnehmer verpflichtet, eine
Klassifizierung durch den zuständigen Verband durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür sind nicht förderfähig. 3.6 Die bezuschussten Objekte müssen der dauerhaften touristischen Nutzung mindestens zehn Jahre zur Verfügung stehen. Bei Aufgabe des Betriebes vor Ablauf von zehn Jah ren ist der Zuschuss mit 1/10 seines Betrages für jedes volle fehlende Jahr zurückzuzahlen, zuzüglich 3% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Restbetrag. Programmteil 2 Förderung von Gästeinformations- und -kommunikationssystemen in Betrieben 4.1 Antragsberechtigt sind alle gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebe des Kreises Ahr-weiler im Sinne des 1 Gaststättengesetzes. 4.2 Mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss von 30% der förderfähigen Investitionskosten, maximal jedoch 1.000 DM/512 Euro je Antragsteller (Anteilfinanzierung), werden folgende Investitionen gefördert: A) Ausstattung von Fremdenverkehrsbetrieben mit einer EDV-Anlage Laufzeit: 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003. Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Vertrages mit dem Tou-ristik- Service Ahr, Rhein, Eifel / mit der Tourismus & Service GmbH über die An-schaffung von Software sowie eine mindestens dreijährige Einbindung in das Infor-mations- und Reservierungssystem Rheinland-Pfalz (IRS). Neben Hard- und Software werden auch die Erstellung einer Internetpräsentation und im Zusammenhang mit der Anschaffung der Software anfallende Schulungskos-ten gefördert. B) Inhouse-Informationssysteme Laufzeit: 1. Januar bis 31. Dezember 2006. Gefördert wird die Anschaffung von Systemen, die den Gästen Informationen im Haus selbst sowie über die Sehenswürdigkeiten der Region vermitteln, wie zum Beispiel Infosäulen, Touchscreen-Monitore, Haus-Beschilderung, Schaukästen etc. Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen Objekte wird vor Programmbeginn in Zusammenarbeit mit dem Touristik- Service Ahr, Rhein, Eifel / mit der Tourismus & Service GmbH erstellt. 4.3 Ein Betrieb kann im Rahmen des Programmteils 2 nur einmal gefördert werden. Die der Zuschussgewährung zugrunde liegenden Investitionskosten müssen mindestens 1.500 DM/767 Euro betragen. Programmteil 3 Förderung von Innovationen im Fremdenverkehr 5.1 Im Rahmen dieses Programmteils erfolgt eine Prämierung von Fremdenverkersbetrie-ben in den nachfolgend genannten drei Kategorien: A) Prämierung von Fahrrad freundlichen Betrieben Verbesserung der Fahrrad touristischen Infrastruktur von Beherbergungs- und Ga-stronomiebetrieben sowie Campingplätzen. B) Prämierung von innovativen Freizeitangeboten, insbesondere für Familien mit Kindern Verbesserung des Freizeitangebotes für Gäste. C) Prämierung von Behinderten freundlichen Betrieben Verbesserung der Behinderten touristischen Infrastruktur von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie Campingplätzen.
5.2 Die Sieger werden von einer fachkundigen Jury ermittelt. Die Besetzung der Jury erfolgt durch den Landrat des Kreises Ahrweiler in Zusammenarbeit mit dem Touristik-Service Ahr, Rhein, Eifel / mit der Tourismus & Service GmbH. Zur Ermittlung der Preisträger nimmt die Jury die zu prämierenden Objekte in Augenschein. Ein ungehinderter Zutritt ist sicherzustellen. 5.3 Ausgelobt werden Preise von insgesamt 10.000 DM/5.113 Euro. Der Erstplazierte er-hält 5.000 DM / 2.556 Euro, der Zweitplazierte 3.000 DM / 1.534 Euro und der Drittpla-zierte 2.000 DM / 1.023 Euro an Preisgeld. Es müssen mindestens fünf Bewerbungen vorliegen. Die Preisträger werden öffentlichkeitswirksam (Tagespresse, Fachzeitschrif-ten) vorgestellt. Gemeinsame Bestimmungen für die Programmteile 1 und 2 6. Weitere Fördervoraussetzungen 6.1 Gefördert werden nur Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Kreisverwaltung noch nicht begonnen wurde. Als Beginn gilt bei baulichen Maßnahmen die Aufnahme der Bauarbeiten, bei sonstigen Investitionen der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Dies gilt nicht, wenn die Kreisverwaltung Ahrweiler einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn zugestimmt hat. 6.2 Mit der Investitionsmaßnahme ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuschussbewilligung zu beginnen und die Investitionskosten sind innerhalb eines Jahres zu verausgaben. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um sechs Monate verlängert werden, sofern vom Investor nicht zu vertretende Gründe einem rechtzeitigen Investitionsbeginn entgegenstehen. 6.3 Geförderte bewegliche Gegenstände müssen mindestens zwei Jahre eigenbetrieblich und dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden. Sie dürfen nicht anderen Personen übertragen oder zur Nutzung überlassen werden. 6.4 Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, die für die Durchführung seines Vorhabens notwendigen Genehmigungen einzuholen. Zudem muss der Betrieb den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen und erteilte Auflagen erfüllen. Der Zuschussnehmer muss zuverlässig im Sinne des Gaststättengesetzes sein. 6.5 Die Förderung erfolgt im Rahmen der "de-minimis"-beihilferegelung der Europäischen Union. Die Zuschüsse können zusätzlich zu bereits für anderweitige Vorhaben in An spruch genommene Beihilfen aus genehmigten Programmen bewilligt werden. Eine Doppelförderung desselben Vorhabens nach diesem und anderen Förderprogrammen scheidet aus. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1 Anträge auf Gewährung der Zuschüsse sind an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu richten. Dem ansonsten formlosen Antrag sind beizufügen: eine ausführliche Beschreibung des Investitionsvorhabens mit einem Bau- und gegebenenfalls Einrichtungsplan, ein Finanzierungsplan mit Gesamtfinanzierungsbestätigung der Hausbank, Kostenvoranschläge oder vergleichbare Angebote. 7.2 Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet die Kreisverwaltung Ahrweiler. Beabsichtigt die Verwaltung, einen Antrag abzulehnen, so wird dieser dem Kreis- und Umweltausschuss zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Der Kreisverwaltung Ahrweiler bleibt es vorbehalten, im Einzelfall eine fachliche Stellungnahme des Touristik-Service Ahr, Rhein, Eifel / der Tourismus & Service GmbH bzw. der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt in Bad Neuenahr-Ahrweiler einzuholen. 7.3 Der Zuschussnehmer muss diese Richtlinien sowie die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen anerkennen. 7.4 Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn die Maßnahme abgeschlossen und dies durch die
Vorlage von Rechnungsbelegen oder in geeigneter Weise nachgewiesen ist. Die Kreisverwaltung Ahrweiler ist jederzeit berechtigt, die Zweck entsprechende Verwendung der bewilligten Mittel zu überprüfen. 8. Erstattung der Zuschüsse 8.1 Die Zuschüsse sind zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (LVwVfG i.v.m. 48 ff VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen oder widerrufen wird. 8.2 Dies gilt insbesondere, wenn der Zuschussempfäner die Bewilligung der Zuschüsse zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende oder unvollständige Angaben erlangt hat, die Zuschüsse Zweck entfremdet verwendet, den mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht nachkommt oder die Maßnahme gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstößt. 8.3 Die Verzinsung der zu erstattenden Zuschüsse bemisst sich nach 1 LVwVfG i.v.m. 49a VwVfG. 9. Subventionserheblichkeit Der Zinszuschuss ist eine Subvention im Sinne des 264 Strafgesetzbuch (StGB). Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder die Belassung des Darlehens abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 StGB. Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2001 in Kraft. 10.2 Gleichzeitig treten die Richtlinien des Landkreises Ahrweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Fremdenverkehrsgewerbes im Kreis Ahrweiler vom 06.03.1989 außer Kraft.