KENNTNIS DER EIGENEN AUFZUGSANLAGE

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Transkript:

N Reg 22334 RS 819.13 Allegato 9 KENNTNIS DER EIGENEN AUFZUGSANLAGE Anhand der nachfolgenden kurzen Informationen und einiger Darstellungen möchten wir Ihnen einen Einblick in die Komplexität Ihrer Aufzugsanlage gewähren. Damit beabsichtigen wir, Ihnen dabei zu helfen, die Maßnahmen zu bewerten, die an Ihrer Aufzugsanlage vorgenommen werden müssen, um diese zu modernisieren und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen sowie auch deren Lebensdauer zu verlängern. www.falconi.ch

Anpassung an die gesetzlichen Bestimmungen und Modernisierung Die Lebensdauer eines Aufzugs übersteigt die aller anderen Verkehrsmittel in der Regel bei Weitem und kann im Hinblick auf etwaige Störungen in drei Perioden aufgeteilt werden: Die anfängliche Inbetriebnahmephase, die normalerweise einige Monate dauert, und in der häufiger Störungen auftreten können, sei es aufgrund vorzeitig auftretender Betriebsfehler einiger Komponenten, sei es, da einige Einstellungen bei der Inbetriebnahme der Anlage eventuell nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden und im Rahmen der Gewährleistung vom Kundendienst ausgeführt werden; 5 4 3 2 1 0 1 JAHR 5 JAHRE 10 JAHRE Verhalten der Anlage 15 JAHRE 20 JAHRE 25 JAHRE 30 JAHRE Wussten Sie, dass... Die Phase des Regelbetriebs, die je nach Qualität der Aufzugsanlage zehn bis über zwanzig Jahre dauern kann, und in der, abgesehen vom Ersatz eventueller Verschleißteile, ein Minimum an Störungen auftritt. In dieser Zeit ist die präventive Wartung ausreichend; Die letzte Phase der Lebensdauer, in der einige Einrichtungen trotz ausreichender Instandhaltung so abgenutzt sind, dass Fehler nur zum Teil im Rahmen der korrektiven Wartung behoben werden können, was zu immer mehr und immer schwereren Störungen führt, wobei zur Wiederherstellung des normalen Anlagenbetriebs eine beträchtliche Zahl an wichtigen Komponenten ausgetauscht werden muss. Normative Aspekte ein Aufzug ein richtiges Verkehrsmittel ist? Wir alle benutzen es...... ein einfacher Knopfdruck, und das Fahrzeug setzt sich in Bewegung. Unfälle von Passagier Non-Nivellierung 25% Kollision mit Türen 25% Fallschirm 13% Gefangen in der Kabine 10% Kabinesturz 5% Missbrauch 2% Sturz in den Aufzugsschacht 2% Andere Ursachen 18% Fahrzeug? Ja, natürlich! Als solches muss ein Aufzug betrachtet werden. Ein Fahrzeug, das durch externe Energie in Bewegung versetzt wird, in dem jedoch kein Fahrer am Steuer sitzt und das nicht von einem Kontrolleur überwacht wird. Angesichts dieser Besonderheit und der komplexen Betriebsweise müssen umfangreiche Anforderungen in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt werden. Die SIA-Norm 370.080, die in einigen Kantonen durch das Gesetz SNEL übernommen wurde, identifiziert 74 Gefährdungen, die alte Aufzugsanlagen betreffen. Hinsichtlich der folgenden drei Gefährdungen empfiehlt der Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen (VSA) besonders die dringende Anpassung von alten Aufzugsanlagen an den aktuellen Stand der Technik: - fehlende Kabinenabschlusstüren (Quetschgefahr) - ungenügende Anhaltegenauigkeit der Aufzugskabine (Sturzgefahr) - fehlende Notrufeinrichtung (Gefahr, für lange Zeit im Aufzug eingeschlossen zu bleiben) Der Hauptzweck einer Anpassung an die Normen oder einer Modernisierung der Anlage ist es: EF 03 2014MG Vervielfältigung und Weitergabe verboten - deren Sicherheitsniveau zu erhöhen, um Unfällen und Zwischenfällen vorzubeugen (siehe Tabelle) und diese sowie unangenehme Situationen für die Nutzer zu vermeiden; - das Sicherheitsniveau für das technische Personal zu erhöhen und dieses auch bei etwaiger Haftung infolge von Unfällen gemäß Art. 58 des Obligationenrechts zu schützen; - nicht zuletzt den Wert des Gebäudes durch die Modernisierung zu erhöhen.

Checkliste SIA 370.080 Nr. der Gefährdung vorhanden CHECKLISTE - festgestellte Gefährdung/Gefahrensituation gemäß UNI EN 81-80 1 Vorhandensein schädlicher Stoffe 2 Fehlende oder eingeschränkte Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität 3 Antriebssystem mit schlechter Anhalte- /Nachregulierungsgenauigkeit 4 Fehlender oder unzulänglicher Widerstand gegen mutwillige Zerstörungen 5 Fehlende oder unzulängliche Überwachungsfunktionen im Brandfall 6 Durchbrochene Schachtumwehrung 7 Teilumwehrter Schacht mit zu niedriger Umwehrung 8 Unzulängliche Schließeinrichtungen an Zugangstüren zum Schacht und zur Schachtgrube 9 Unzulängliche senkrechte Fläche unterhalb der Schachttürschwelle 10 Betretbare Räume unterhalb des Schachts bei fehlender Fangvorrichtung am Gegegewicht/Ausgleichsgewicht 11 Fehlende oder unzulängliche Abtrennung der Fahrbahn des Gegengewichts/Ausgleichgewichts 12 Fehlende oder unzulängliche Abtrennung in der Schachtgrube bei mehreren Aufzügen im selben Schacht 13 Fehlende oder unzulängliche Abtrennung bei mehreren Aufzügen im selben Schacht 14 Unzulängliche Schutzräume im Schachtkopf und in der Schachtgrube 15 Unsicherer Zugang zur Schachtgrube 16 Fehlende oder unzulängliche Bremseinrichtungen in der Schachtgrube 17 Fehlende oder unzulängliche Schachtbeleuchtung 18 Fehlende Alarmeinrichtung in Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach 19 Fehlende oder unsichere Zugänge zu dem Triebwerks- oder Rollenraum 20 Rutschiger Boden im Triebwerks- oder Rollenraum 21 Unzulängliche Abstände im Triebwerksraum 22 Fehlender oder unzulänglicher Schutz bei unterschiedlichen Ebenen im Triebwerks- oder Rollenraum 23 Unzulängliche Beleuchtung im Triebwerks- oder Rollenraum 24 Unzulängliche Hebezeuge 25 Durchbrochene Schacht- und Fahrkorbtüren 26 Unzulängliche Ausführung der Schachttürbefestigungen 27 Ungeeignetes Glas in Schachttüren 28 Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen Einziehen von Fingern an Fahrkorb- oder Schacht-Schiebetüren mit Glas 29 Fehlende oder unzulängliche Beleuchtung an Schachtzugängen 30 Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtungen an kraftbetätigten Türen 31 Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttür 32 Entriegelung der Schachttür ohne besonderes Werkzeug 33 Schachtumwehrung mit durchbrochenen Wänden in der Nähe von Türverriegelungen 34 Fehlen des automatischen Sperrmittels an Schiebetüren 35 Unzulängliche Verbindung zwischen den Türblättern von Schachttüren 36 Unzulängliche Feuerwiderstandsfähigkeit der Schachttüren 37 Bewegen der Fahrkorbtür bei geöffneter Schachttür

Checkliste SIA 370.080 Nr. der Gefährdung vorhanden CHECKLISTE - festgestellte Gefährdung/Gefahrensituation gemäß UNI EN 81-80 38 Großes Verhältnis von Nutzfläche zu Nennlast 39 Unzureichende Länge der Schürze am Fahrkorb 40 Fahrkorb ohne Türen 41 Unsichere Verriegelung der Klappe im Fahrkorbdach 42 Nicht ausreichende Festigkeit des Fahrkorbdachs 43 Fehlende oder unzulängliche Umwehrung auf dem Fahrkorb 44 Nicht ausreichende Lüftung im Fahrkorb 45 Unzulängliche Beleuchtung im Fahrkorb 46 Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung im Fahrkorb 47 Fehlende oder unzulängliche Schutzmaßnahmen an Treibscheiben, Seilrollen und Kettenrädern gegen Verletzungen 48 Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen das Herausspringen von Seilen/Ketten aus der Treibscheibe, Rollen oder Kettenrädern 49 Fehlende oder unzulängliche Schutzmaßnahmen an Treibscheiben, Seilrollen und Kettenrädern gegen das Eindringen von Fremdkörpern 50 Fehlende oder unzulängliche Fangvorrichtung und/oder Geschwindigkeitsbegrenzer bei elektrisch angetriebenen Aufzügen 51 Fehlende oder unzulängliche Schlaffseilschalter am Begrenzerseil 52 Fehlende Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegungen von Treibscheibenaufzügen mit Gegengewicht 53 Unzulängliche Auslegung des Triebwerks von elektrisch angetriebenen Aufzügen 54 Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen freien Fall, Übergeschwindigkeit u. Absinken bei hydr. angetriebenen Aufzügen 55 Durch 2 Seile geführtes Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht 56 Fehlende oder unzulängliche Puffer 57 Fehlende oder unzulängliche Notendschalter 58 Großer Abstand zwischen Fahrkorb und der dem Fahrkorbzugang gegenüberliegenden Schachtwand 59 Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb und Schachttür 60 Fehlendes oder unzulängliches System für den Notbetrieb 61 Fehlendes Absperrventil 62 Fehlende unabhängige Schütze 63 Fehlende oder unzulängliche Schlaffseil-/-ketten-Einrichtung 64 Fehlende Laufzeitüberwachung 65 Fehlende oder unzulängliche Einrichtung zum Verhindern des Absinkens des Kolbens 66 Unzulänglicher Schutz gegen elektr. Schlag und/oder fehlende Angaben auf den Kennzeichnungen elektr. Einrichtungen; fehlende Hinweise 67 Fehlender oder unzulänglicher Schutz des Triebwerksmotors 68 Fehlender abschließbarer Hauptschalter 69 Fehlender Schutz gegen Phasenumkehr 70 Fehlende oder unzulängliche Inspektionssteuerung und/oder Bremseinrichtung auf dem Fahrkorbdach 71 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung 72 Fehlende oder unzulängliche Sprechverbindung zwischen Triebwerksraum und Fahrkorb (Förderhöhe > 30 m) 73 Fehlende oder unzulängliche Kontrolle der Beladung des Fahrkorbs 74 Fehlende Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitungen

VERBESSERUNG DER SICHERHEIT BEI BESTEHENDEN AUFZUGSANLAGEN 1 2 3 4 Die Schachttür kann geöffnet werden, wenn sich die Kabine nicht im Stockwerk befindet. Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegungen der Kabine (bei elektrischen Seilanlagen) fehlen. Wesentliche Maßnahmen zur Anpassung des Sicherheitszustands der Anlage Die Notbeleuchtungs- und Rund-um-die-Uhr- Notrufeinrichtungen in der Kabine fehlen oder sind unzulänglich. 5 6 Die Anhaltegenauigkeit der Kabine ist unzulänglich. Die Vorrichtungen zum Kollisionsschutz bei automatischen Kabinenabschluss- und Schachttüren fehlen oder sind unzulänglich. 7 8 Die Bediensysteme können von Behinderten nicht genutzt werden oder sind für diese nicht ausreichend verständlich. Bettenaufzüge mit einem Nutzflächen-Nennlast-Verhältnis, das den für neue Anlagen geltenden Bestimmungen nicht entspricht (SIA 370-001)

Die Schachttür kann geöffnet werden, wenn sich die Kabine nicht im Stockwerk befindet. Beschreibung der Gefährdung Diese Gefährdung kann durch die Montage einer Vorrichtung beseitigt werden, die das automatische Schließen der Schachttüren auch dann garantiert, wenn sich die Kabine nicht im Stockwerk befindet. Wenn sich die Kabine nicht im Stockwerk befindet und die Schachttüren offen sind, besteht die Gefahr des Sturzes in den Aufzugsschacht. Diese Situation kann eintreten, wenn die Schachttüren, deren Verriegelungen nur dann mechanisch geöffnet werden, wenn sich die Kabine im Stockwerk befindet, eine automatische, mittels Feder oder Gewicht betätigte Schließvorrichtung besitzen, die nicht mehr funktionstüchtig ist, oder wenn die Kabine in einen Bereich außerhalb des Schließbereichs abgleitet. OK 1 Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegungen der Kabine fehlen. (bei elektrischen Seilanlagen) Beschreibung der Gefährdung 2 Alte Aufzugsanlagen sind mit einer Sicherheitsvorrichtung ausgestattet, die nur bei Überschreitung der Geschwindigkeit bei der Abwärtsbewegung in Funktion tritt: Die Kabine ist nur gegen Absturz abgesichert. Unter bestimmten Betriebsbedingungen (wenn die Last der in der Kabine befindlichen Personen unter 50 % der Nennlast beträgt) kann es vorkommen, dass die Kabine aufgrund eines Defekts, Fehlers, einer Störung oder Beschädigung einer Komponente der Winde, der Bremse oder der Zugrolle bei unkontrollierter Geschwindigkeit nach oben gezogen wird und heftig gegen die Schachtdecke prallt. In einer solchen Situation wären die Aufzugsnutzer von schwerwiegenden Folgen betroffen. Diese Gefährdung kann durch den Einsatz der Vorrichtung zum Schutz vor unkontrollierten Aufwärtsbewegungen beseitigt werden, die gemäß der Norm SIA 370-001 vorgesehen ist. OK

Schürze Unterhalb jeder Fahrkorbschwelle muss eine Schürze in der Breite der zugeordneten Schachttüren vorhanden sein. Die Höhe des senkrechten Teils der Schürze muss mindestens 0,75 m betragen. 3 Wesentliche Maßnahmen zur Anpassung des Sicherheitszustands der Anlage Schachtabtrennungen In Treppenhäusern montierte Anlagen müssen Schutzeinrichtungen besitzen, die den Fahrschacht mit einer Mindesthöhe von 2,5 m vom Fußboden trennen. Freie Höhen in Schachtkopf und Schachtgrube Bei allen Aufzugsanlagen muss der Mindestfluchtraum zur Sicherheit des Instandhaltungstechnikers mit festen Anschlägen garantiert sein. Notendschalter An den Schachtenden (Schachtkopf und Schachtgrube) müssen Schalter installiert sein, die die Steuerung und somit die Bewegung der Kabine unterbrechen.

3 Wesentliche Maßnahmen zur Anpassung des Sicherheitszustands der Anlage Schachtbeleuchtung Der Schacht muss mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet sein. Bremsschalter in der Schachtgrube In der Schachtgrube muss ein angemessener, geeigneter Schalter installiert sein, mittels dessen der Instandhaltungstechniker die Steuerung und die Bewegung der Kabine anhalten kann. Inspektionssteuerung auf dem Kabinendach Auf dem Kabinendach muss eine Steuereinrichtung vorhanden sein, die dem Instandhaltungstechniker die sichere Steuerung der Anlage mit der Deaktivierung aller externen Schaltungen ermöglicht. Kennzeichnung der elektrischen Einrichtungen Alle elektrischen Komponenten der Anlage müssen gemäß dem im Maschinenraum verfügbaren Stromlaufplan gekennzeichnet sein.

Beschreibung der Gefährdung Die Notbeleuchtungsund Rund-um-die-Uhr- Notrufeinrichtungen in der Kabine fehlen oder sind unzulänglich. Für eine im Aufzug eingeschlossene Person besteht bei einer Störung oder einem Stromausfall keine Möglichkeit, Hilfe anzufordern oder Sprechverbindung aufzunehmen. Panik und Stress können in solchen Situationen dazu führen, dass die eingeschlossene Person gefährliche Handlungen vornimmt und versucht, sich auf eigene Faust zu befreien, und sich so durch SCHEREN oder STURZ IN DEN AUFZUGSSCHACHT gefährdet. 4 Diese Gefährdung kann durch die Installation einer Notbeleuchtung und einer bidirektional wirkenden Notrufeinrichtung gemäß der Norm SIA 370-28 beseitigt werden. OK Beschreibung der Gefährdung 5 Die Anhaltegenauigkeit der Kabine ist unzulänglich. Bei einer unzulänglichen Anhaltegenauigkeit der Kabine entsteht eine Schwelle zwischen Kabinen- und Etagenboden, die ein Hindernis mit hoher Sturz- und Unfallgefahr darstellt. Ältere Personen, Sehbehinderte, Personen mit eingeschränkter Mobilität und Rollstuhlfahrer sind verstärkt gefährdet. Diese Gefährdung kann durch die Installation einer elektronisch geregelten Vorrichtung für die Steuerung der Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit beseitigt werden. OK

Beschreibung der Gefährdung 6 Die Vorrichtungen zum Kollisionsschutz bei automatischen Kabinenabschluss- und Schachttüren fehlen oder sind unzulänglich. Automatische Kabinen- und Schachttüren bieten Aufzugsnutzern sowohl praktische Handhabung als auch Sicherheit. Häufig kommt es jedoch vor, dass ein Nutzer die Tür, während sie sich schließt, noch nicht passiert hat. Da nicht alle bestehenden Aufzugsanlagen mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die den Schließvorgang der Türen unterbrechen und deren erneute Öffnung bewirken, kollidiert der Nutzer in diesem Fall unweigerlich mit der Tür. Diese Kollision führt zu Gleichgewichtsverlust und Verletzungen, wobei ältere Personen und Kinder stärker gefährdet sind. Diese Gefährdung kann durch die Installation einer elektronischen Vorrichtung mit Lichtschranke an den Kabinenabschlusstüren beseitigt werden, die die Türen wieder öffnet, bevor der passierende Nutzer mit diesen kollidiert. OK Die Bediensysteme können von Behinderten nicht genutzt werden oder sind für diese nicht ausreichend verständlich. Beschreibung der Gefährdung 7 Bei alten Anlagen befinden sich die Bedienfelder in der Kabine und am Stockwerk fast immer auf einer Höhe, die von behinderten Personen schwer zu erreichen ist. Zudem weisen sie kaum lesbare Siebdruckbeschriftungen auf und sind nicht mit Blindenschrift versehen. Dieser Mangel kann durch den Einbau geeigneter Bedienfelder, die auf der richtigen Höhe montiert und mit Blindenschrift und lesbarer Siebdruckbeschriftung sowie deutlichen Angaben und optischen und akustischen Meldungen versehen sind, behoben werden. OK

Beschreibung der Gefährdung 8 Bettenaufzüge mit einem Nutzflächen-Nennlast- Verhältnis, das der Norm SIA 370-001 nicht entspricht. Bettenaufzüge, die vor dem Inkrafttreten der Norm SIA 370-001 in Betrieb genommen wurden, weisen ein großes Nutzflächen-Nennlast- Verhältnis auf. Dadurch besteht das Risiko, die Anlage zu überlasten und Gefahrensituationen entstehen zu lassen. Möglich ist die Beseitigung dieser Gefährdung durch die Montage von Bediensystemen, die nur von befugtem Personal aktiviert werden können. Zur Erhöhung der Sicherheit sollte in der Kabine unbedingt eine Lastmesseinrichtung mit optischer und akustischer Anzeige installiert werden, die den Anlagenbetrieb bei Überschreitung der Nennlast hemmt. OK

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