Gemeinde Schöneck Beschlussvorlage Aktenzeichen: 752.031; 023.1; 022.3 Sachbearbeiter/Antragsteller: Fachbereich: Herr Milde Fachbereich Stadtentwicklung Datum 23.12.2015 Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 000273/2015 Beratungsfolge TOP Termin Abstimmung Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Gemeindevorstand 12.01.2016 zugestimmt Haupt- und Finanzausschuss 25.01.2016 zugestimmt Gemeindevertretung 13 11.02.2016 Neue Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Beschlussvorschlag: Der neuen Gebührenordnung 2016 zur Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Schöneck wird zugestimmt. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBI. S. 618), der 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) und des 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck vom 01.01.2009 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom für die Friedhöfe der Gemeinde Schöneck folgende Gebührenordnung beschlossen: 1
I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck vom 01.01.2009 sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller b) Bei Erstbestattung die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister, sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, in einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte, Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. von 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Schöneck gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. 2
4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle Für die Benutzung der Trauerhalle bzw. der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 195,00 für jeden weiteren Tag 65,00 b) Für die Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangener Tag 196,00 c) Für die Benutzung der Trauerhalle 245,00 6 Bestattungsgebühren (1) Für die in Abs. 2 und 3 bestimmten Gebühren werden folgende Leistungen gewährt: a) Ausheben der Grabstelle b) Schließen des Grabes (2) Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben: a) Für Bestattungen eines Verstorbenen über 10. Lebensjahr 1. in einem Reihengrab 935,00 2. in einem Familiengrab a) Erstbestattung 935,00 b) Zweitbestattung 1.115,00 b) Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr in einem Reihengrab 560,00 c) Für die Beisetzung von Aschenresten in einem 1. Reihengrab 185,00 2. in einem Familiengrab a) Erstbestattung 185,00 3
b) Zweitbestattung 185,00 d) In einer Grabstätte für Erdbestattung 185,00 (3) Für die Bestattung einer Frühgeburt, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird 185,00 7 Umbettungsgebühren Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren folgende Tätigkeiten der Gemeinde Schöneck: (1) Umbettung einer Leiche a) nach einem anderen Friedhof, in eine 824,00 andere Stadt/Gemeinde b) innerhalb eines anderen Friedhofes der 824,00 Gemeinde Schöneck Für Aufwendungen der Friedhofsverwaltung werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne a) nach einem anderen Friedhof, in eine 315,00 andere Stadt/Gemeinde b) innerhalb des Friedhofes in vorhandene 629,00 Grabstätten c) nach einem anderen Friedhof, innerhalb 629,00 der Gemeinde Schöneck Versandkosten werden nach Aufwand berechnet. 8 Erwerb von Nutzungsrechten Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Erdbestattungsgräbern für 30 Jahre sowie Urnengräbern für 25 Jahre betragen: a) Für ein Reihengrab 2.045,00 b) Für ein Familiengrab 1. Stelle 1.565,00 2. Stelle 1.565,00 c) Für ein Urnenreihengrab 935,00 d) Für ein anonymes Urnengrab 955,00 e) Für ein Urnengrab im Rasen 1.475,00 f) Für ein Urnenfamiliengrab 1. Stelle 405,00 2. Stelle 405,00 3. Stelle 405,00 4. Stelle 405,00 4
g) Für ein Kindergrab bis zum 10. Lebensjahr 1.275,00 9 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer werden folgende Gebühren erhoben: a) Für Erdbestattungen 1. bei Familiengräbern 523,00 2. bei Einzelgräbern 301,00 3. bei Kindergräbern 196,00 b) Für Urnenbestattungen 1. bei Familiengräbern 315,00 2. bei Einzelgräber 157,00 10 Sonstige Gebühren (1) Für die Verlegung der Platten zwischen Grabstätten der besonderen Gestaltung werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab 315,00 b) Familiengrab 455,00 c) Urnenreihengrab 165,00 d) Urnenfamiliengrab 240,00 e) Kindergrab bis zum 10. Lebensjahr 245,00 11 Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt, zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Genehmigung der Aufstellung eines Grabmales ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten 26,00 b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 Friedhofsordnung) 1. einmalig 20,00 2. für die Dauer von 1 Jahr 60,00 3. für die Dauer von 5 Jahren 250,00 5
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) wer die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 12 Inkraftsetzung Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2009. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Schöneck, den 12.01.2016 Der Gemeindevorstand Rück Bürgermeisterin Begründung: Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung erfolgte unter anderem eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren durch ein externes Wirtschaftsberatungsunternehmen. Die im Beschlussvorschlag genannten neuen Gebührensätze erreichen eine Kostendeckung von ca. 100 %. Im Folgenden sind die Gesamtkosten je Grabart auf Basis der neuen Gebührensätze den z. Zt. noch geltenden Kosten je Grabart gegenübergestellt: Bisherige Kosten Neue Gebühren Urnenreihengrabstätte 1.352,00 1.560,00 Urnenreihengrabstätte 1.490,00 1.725,00 Urnenfamiliengrabstätte 1.521,00 1030,00 6
1. Belegung Urnenfamiliengrabstätte 1.719,00 1270,00 1 Belegung Urnengrabstätte 1.269,00 1030,00 2. 4. Belegung Urnenrasengrabstätte 1.195,00 2.100,00 Anonymes Urnengrab 1.195,00 1.580,00 Erdreihengrabstätte 2.056,00 3.450,00 Erdreihengrabstätte 2.318,00 3.735,00 Erdfamiliengrabstätte 2.389,00 2.940,00 1. Belegung Erdfamiliengrabstätte 2.768,00 3.395,00 1. Belegung Erdfamiliengrabstätte 2. Belegung 2.214,00 3.120,00 Der bisherige Gebührensatz für Wasser und Grababraum wird in der neuen Gebührenordnung nicht mehr separat aufgeführt, da diese Kosten im Rahmen der Gebührenneukalkulation in den Nutzungsgebühren enthalten sind. Die vorliegende Friedhofsgebührenordnung entspricht dem Satzungsmuster des Hessischen Städten- und Gemeindebundes. Änderungen gegenüber der z. Zt. gültigen Friedhofsgebührenordnung sind fett und unterstrichen. 7