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Graubünden Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 E-Mail info@alt.gr.ch Planaterrastrasse 11 Fax +41 81 257 21 49 Internet www.alt.gr.ch 7001 Chur AMTSVERFÜGUNG Sachverhalt 1. Die Rindertuberkulose (Tuberkulose, TB) ist eine chronisch verlaufende, bakterielle Infektionskrankheit beim Rindvieh. Tiere und Menschen können daran erkranken. Als Zoonose kann der Erreger vom Tier auf den Menschen übertragen werden. Es kann mehrere Monate oder Jahre dauern, bis ein infiziertes Tier erste Anzeichen dieser Erkrankung zeigt. Dies erschwert eine rasche und eindeutige Diagnose. Verursacht wird die Krankheit durch das Bakterium Mycobacterium bovis. Ein weiterer Erreger der Rindertuberkulose ist das nah verwandte Mycobacterium caprae. Dieser Erreger tritt in einzelnen Ländern regional auf. Mycobacterium caprae ist beispielsweise der dominierende Erreger bei den Tuberkulosefällen bei Rothirschen und Rindern in Westösterreich und Süddeutschland. Das Rind ist der Hauptwirt für Mycobacterium bovis und Mycobacterium caprae. Auch Wildtiere und andere Haustiere können sich mit diesen Bakterien anstecken. Die Tuberkulose ist auch heute noch weltweit bei Säugetieren verbreitet. In vielen Industrieländern konnte die Tuberkulose jedoch bei landwirtschaftlichen Nutztieren durch intensive Bekämpfungsprogramme eingedämmt werden. In den letzten Jahren wird bei Rindern und auch Wildtieren in Europa wieder vermehrt Tuberkulose festgestellt. Auch in der Schweiz gibt es vereinzelte Fälle von Tuberkulose bei Rindern (vgl. Handbuch Tuberkulose beim Wild, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, August 2014, S. 4). 2. Die Rotwildpopulation in Vorarlberg ist teilweise stark mit Tuberkulose verseucht. Zur frühzeitigen Erkennung einer allfälligen Einschleppung der Tuberkulose in den heimischen Rotwildbestand wird seit 2013 ein Früherkennungsprojekt durchgeführt. Dieses Projekt wurde 2013 durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) in die Wege geleitet und wird seit 2014 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) koordiniert und betrifft die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein. In einem definierten Risikogebiet werden während der Jagd und Nachjagd Stichproben (über zwei Jahre alte Hirsche) und während des ganzen Jahres risikobasierte Proben (Hegeabschüsse, Kadaver) genommen. Die Beprobung erfolgt in Graubünden in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Jagd und Fischerei Seite 1 von 9

(AJF). Sowohl bei den durchgeführten Stichprobenuntersuchungen als auch bei den Hegeabschüssen konnte bis heute bei keinem der untersuchten Hirsche Tuberkulose festgestellt werden (Tuberkulose-Überwachung beim Wild in der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Endbericht 2015; Überwachung der Tuberkulose beim Wild in Graubünden 2015, Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, 9. September 2015). In Westösterreich (Vorarlberg, Tirol) wurde Rotwild mit fortgeschrittener Tuberkulose ausserhalb der Kern-, Rand- und Beobachtungsgebiete gefunden (TB beim Wild: Vorschlag zur Anpassung der Früherkennung und Überwachung, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Frühjahr 2016). Das Landesveterinäramt Vorarlberg führt für 2015/16 folgende Statistik auf: 14 landwirtschaftliche Betriebe mit positivem Tuberkulose-Nachweis, drei Bestandskeulungen (45 Tiere), 71 Tiere getötet, elf Betriebe mit Bezug zum Klostertal, einer zum Silbertal, einer zur Alpung an der Grenze zum Allgäu, einer zur Alpung im Tiroler Lechtal. Die gleiche Amtsstelle teilt mit, dass im Vorarlberg 2015 zwei Fälle von klinisch manifester humaner Tuberkulose beim Menschen aus direkter Ansteckung nachgewiesen wurden und in diesem Zusammenhang 150 Personen noch in Abklärung sind. Zudem ergab die Untersuchung von Personen, die mit kranken Hirschen in Kontakt kamen, dass 2016 drei Landwirte und acht Jagdaufseher den Erreger aufgenommen hatten, die Krankheit aber klinisch nicht ausgebrochen ist. Das Land Tirol musste zwischen 2013 und 2015 fünf Fälle von Rindertuberkulose ausmerzen, wovon zwei Fälle in Landeck festgestellt wurden. Auch im Allgäu werden seit 2013 Fälle von Tuberkulose in Rindviehbeständen festgestellt, so acht im 2015 und zwei im 2016, übertragen von Hirschen (Reisebericht des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zum Anlass vom 1. Juni 2016: Meeting 5 years after ERANET EMIDA TB Alpine Wildlife what have we learnt ). 3. Da Wildtiere keine Grenzen kennen, ist mit einer weiteren Ausbreitung zu rechnen. Allerdings spielt das Management der Bestände dabei eine wichtige Rolle. Die Ausbreitung der Krankheit im Wildtierbestand wird durch Zufütterung und hohe Tierdichten begünstigt. Damit sich ein gesundes Tier mit Tuberkulose anstecken kann, ist ein enger Kontakt zu einem erkrankten Tier respektive den Tuberkuloseerregern notwendig. Dies ist beispielsweise bei gut besuchten Futterplätzen (z.b. Winterfütterung, Salzleckstellen) und Wasserstellen, innerhalb Sozialgruppen, zur Paarungszeit oder beim Kontakt zwischen Muttertier und Jungtier der Fall. Ein erkranktes Tier kann die Tuberkuloseerreger über die Lunge und mit dem Speichel aushusten, über den Darm mit der Losung (Kot) ausscheiden oder über das Gesäuge mit der Muttermilch an das Seite 2 von 9

Jungtier übertragen. Das angesteckte Tier wird schlussendlich selbst zum Ausscheider von Erregern und damit zur Ansteckungsquelle für gesunde Tiere. Es ist bekannt, dass unter anderem Rotwild sogenannte Reservoire der Tuberkuloseerreger werden können. Die Krankheit kann sich innerhalb der frei lebenden Populationen aufrechterhalten. In der Folge können angesteckte Populationen zur Ansteckungsquelle für Rinder, andere Heim und Wildtiere werden. Wird die Tuberkulose in einer Wildtierart nachgewiesen, muss auch an eine mögliche, noch unbemerkte Ansteckung anderer Wildtierarten im gleichen Gebiet gedacht werden. Es wird angenommen, dass die Übertragung zwischen Hirschen und Rindern dort stattfindet, wo gesunde Rinder und an Tuberkulose erkranktes Rotwild in engen Kontakt kommen. Dies ist z.b. bei Salzleckstellen, bei Futterplätzen, auf Alpen, Maiensässen oder hoch gelegenen Betrieben wahrscheinlich. Siloballen oder schlecht abgedeckte Fahrsilos und die nicht gesicherte Lagerung von Futterresten locken Rotwild aber auch in die Nähe von Talbetrieben. Die Ansteckung findet vermutlich durch die Einatmung von erregerhaltigem Staub und/oder durch die Aufnahme von (durch Speichel oder Kot von erkrankten Tieren) verunreinigtem Futter statt (vgl. Handbuch Tuberkulose beim Wild, a.a.o., S. 41 f.). Aufgrund der Migration von Rotwild aus dem Vorarlberg Richtung Südwesten in die Gebiete entlang der Nordgrenze des Kantons Graubünden zwecks Überwinterung ist die Gefahr der Einschleppung der Tuberkulose in diese Teile des Kantons über Wildtiere jederzeit gegeben (vgl. Rothirsch im Rätikon, drei Länder, drei Jagdsysteme, eine Wildart, Ergebnisse der Rotwildmarkierung im Dreiländereck Vorarlberg, Fürstentum Liechtenstein, Kanton Graubünden, 2015; Überwachung der Tuberkulose beim Wild in Graubünden 2015, a.a.o.). 4. Gerade im Winter steht das Wild in tieferen Lagen, weshalb die Wildtiere auf Nahrungssuche landwirtschaftliche Futtereste, anderes Kompostgut und Siedlungsabfälle in den Dörfern fressen. Zudem werden über die Winterszeit durch nicht amtlich angeordnete, also private, Fütterungsstellen im Wald, in Siedlungsnähe oder gar im Siedlungsgebiet Hirsche angezogen, was zu einer starken Massierung von Wildtieren führt. Damit wird eine Übertragung des Erregers gefördert und so einer Verbreitung innerhalb der Wildtierpopulation Vorschub geleistet. Verbreitet sich der Erreger im Wildtierbestand, wird die Gefahr einer Ansteckung von Nutzvieh erhöht. Zudem wird mit dem Anlocken von Schalenwild in Siedlungen oder in Siedlungsnähe die Gefahr einer Ansteckung von Nutztieren aufgrund von Annäherungen oder der Übertragung mittels kontaminierter Gegenstände vergrössert. Seite 3 von 9

5. In den grenznahen Regionen unseres Kantons zum Vorarlberg (nördliche Kantonsgrenze) ist das Potenzial für Ansteckungen von Nutzvieh mit Tuberkulose aufgrund der oben beschriebenen Ausgangslage real. Wird Tuberkulose in eine gesunde Wildpopulation eingetragen, dann gilt es, diese Tierseuche rasch zu erkennen. Je früher Fälle von Tuberkulose bemerkt werden, desto schneller können wirksame Massnahmen getroffen werden, um eine Weiterverbreitung der Tuberkulose in der Wildpopulation zu verhindern und um einer Ansteckung weiterer Tierarten (vor allem Rinder) vorzubeugen (s. Handbuch Tuberkulose beim Wild, a.a.o., S. 2). Erwägungen 1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 1a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) sowie Art. 3 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) gilt Tuberkulose als auszurottende Seuche. Die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae und Mycobacterium tuberculosis ist in Art. 158 ff. TSV geregelt. Nach Art. 9 TSG trifft der Kanton alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. Art. 10 TSG listet allgemeine Bekämpfungsmassnahmen auf, allerdings nur beispielhaft. Insofern kommt ein weiterer Strauss an Bekämpfungsmassnahmen in Betracht. Die Bekämpfung beinhaltet auch Massnahmen zur Vorbeugung, da das Tierseuchenrecht nicht dazu vorgesehen ist, erst ausgebrochene Seuchen zu bekämpfen, sondern einen Ausbruch überhaupt zu verhindern. Art. 301 Abs. 1 TSV führt unter dem Begriff der Bekämpfung von Tierseuchen entsprechend verschiedene Aufgaben zur Früherkennung, zur Verhütung (also zur Vorbeugung) und zur Erledigung von Seuchenfällen auf. Auch Art. 301 Abs. 1 TSV enthält keine abschliessende Aufzählung. So können die Kantone dem Kantonstierarzt auch weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren (301 Abs. 2 TSV). Nach Art. 158 Abs. 2 TSV ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Tuberkulose bei Rindern erforderlich sind, wenn die Seuche bei andern Tierarten festgestellt wird. Die Seuche ist im Wildtierbestand des Vorarlbergs nach wie vor massiv vorhanden. Ansteckungen von Nutzvieh (und sogar von Menschen) sind in Westösterreich ebenfalls aufgetreten. Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden konnte zwar noch kein Fall von Seite 4 von 9

Tuberkulose nachgewiesen werden. Infolge der Hirschwanderungen zwischen dem Vorarlberg und den nördlichen Gebieten des Kantons Graubünden bzw. des Umstands, dass Wildpopulationen aus dem Vorarlberg im Kanton Graubünden überwintern und solche aus dem Kanton Graubünden den Sommer im Vorarlberg verbringen, muss davon ausgegangen werden, dass infizierte Tiere auch in Graubünden vorkommen können. Zudem ist eine konkrete Gefahr für eine Ansteckung des einheimischen Wildbestands vorhanden. Insofern ist der Tatbestand des Vorliegens der Tuberkulose bei anderen Tierarten erfüllt. Der Kantonstierarzt hat somit die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Art. 158 Abs. 2 TSV stellt im Übrigen keine Kann-Bestimmung dar. Vielmehr ist der Kantonstierarzt verpflichtet, alles zur Vermeidung der Übertragung von Tuberkulose auf Rinder im Kanton Graubünden zu unternehmen. So wurde namentlich bereits die amtliche Überwachung von Wildtierbeständen angeordnet. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) untersucht mit den Kantonen aufgrund der vermehrten Tuberkulose-Fälle bei Rotwild in Westösterreich seit Juni 2014 in einem definierten Überwachungsgebiet in der Ostschweiz und dem Fürstentum Liechtenstein Wildtiere im Rahmen von zwei Überwachungsprogrammen. Das Ziel dieser risikobasierten Überwachung ist das frühe Erkennen einer Einschleppung von Tuberkulose über Wildtiere bzw. von autochthonen Tuberkulose-Fällen bei Wildtieren (vgl. Tuberkulose-Überwachung beim Wild in der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein, a.a.o.). Wie oben ausgeführt bilden verschiedene Bestimmungen im TSG und in der TSV die bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Tierseuchen. Im Kanton Graubünden finden sich in den Ausführungsbestimmungen weitere Grundlagen, die dem Kantonstierarzt die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen erteilen. So ist nach Art. 5 Abs. 2 lit. a des Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zuständig für die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten, soweit nicht andere Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind. Nach Art. 39 Abs. 1 VetG kann der Kantonstierarzt alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung von Tierseuchen zu bekämpfen; er kann dabei auch Massnahmen zum Schutze gesunder Tiere anordnen, also vorbeugend tätig werden. Seite 5 von 9

2. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Massnahmen zur Verhinderung des Eintrags von Tuberkulose auf einheimische Wildbestände und auf das einheimische Nutzvieh. Entsprechend ist die Tuberkulose gemäss Art. 3 lit. e TSV auch als auszurottende Tierseuche definiert. 3. Wie erwähnt wird die Tuberkulose im Wildtierbestand bereits seit 2014 überwacht. Es stellt sich die Frage, ob sich zum jetzigen Zeitpunkt weitere Massnahmen aufdrängen und der Kantonstierarzt aufgrund seiner Verpflichtung, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, nur gerecht werden kann, wenn nun weitergehend gehandelt wird. 3.1. Zwar zeigt die Tuberkulose im Vorarlberg nur langsame Ausbreitungstendenz in neue Gebiete. Die tendenzielle Ausdehnung ins benachbarte Randgebiet resultiert aus vereinzelten positiven Tieren, welche etwa fünf bis zehn Kilometer entfernt von den bekannten Hotspots erlegt wurden. Diese Distanzen sind für die normale Raumnutzung von Rotwild nicht ungewöhnlich. Zudem handelt es sich bei der Tuberkulose auch beim Rotwild um keine hoch ansteckende Krankheit. Die Prävalenz nimmt mit zunehmendem Alter der Tiere nur langsam zu. In den Vorarlberger Kern-, Rand- und Beobachtungsgebieten zeigt sich das typische Bild eines endemischen, dauerhaften und aktiven Geschehens ohne grosse Veränderungstendenz. Es ist daher im nächsten Jahr weder mit einer Explosion von Fällen oder mit einer natürlichen (d.h. ohne externe Einflüsse) Abnahme der Tuberkulose-Prävalenz zu rechnen. Allerdings hat sich im Kerngebiet das Zentrum der Tuberkulose-Fälle von 2013 bis 2015 trotz erhöhtem Jagddruck nicht wesentlich verändert. Dies deutet darauf hin, dass das Rotwild bei Jagddruck wohl über einen beschränkten Zeitraum flieht, aber schlussendlich wieder zurückkehrt und dem tradierten Lebensraum bzw. den Wandergebieten treu bleibt. Ferner kommen sowohl Neuinfektionen als auch genügend offensichtliche Streuer mit fortgeschrittener Tuberkulose vor, welche zu weiteren neuen Ansteckungen führen können. Rotwild mit fortgeschrittener Tuberkulose wird auch ausserhalb der Kern-, Rand- und Beobachtungsgebiete gefunden. Im April/Mai 2016 wurden zwei neue Tuberkulose-Fälle im Montafon ausserhalb der Kern-, Rand- und Beobachtungsgebiete entdeckt. Zudem wurden neue Fälle im Raum Bludenz (Beobachtungsgebiet) bestätigt. Weiter wurde im Bezirk Landeck im Tirol, grenznah an die bekannten Tuberkulose-Gebiete im Bezirk Reutte, erstmals ein positives Stück Rotwild bestätigt. Zudem wurden in Landeck zwei positive Rinderbestände entdeckt. Eine Ansteckung wird auf die Sömmerung auf einer Alp in Grenznähe zu Vorarlberg zurückgeführt (vgl. zum Ganzen TB beim Wild: Seite 6 von 9

Vorschlag zur Anpassung der Früherkennung und Überwachung, a.a.o.). Des Weiteren wird auf die Angaben des Landesveterinäramts Vorarlberg betreffend die Jahre 2015/2016 verwiesen (s. oben Sachverhalt Ziff. 2 Absatz 2), wonach verschiedene Fälle bei Tier und auch Mensch aufgetreten sind. Die Lage zeigt auf, dass ein erhebliches Potenzial dafür besteht, dass auch in Graubünden Tuberkulose bei Wild auftreten, sich die Seuche über Ansteckungen im Wild verbreiten und letztlich auch ein Eintrag in das Nutzvieh resultieren kann. Insofern ist es angezeigt, bereits frühzeitig die erforderlichen und geeigneten vorbeugenden Massnahmen zu treffen. 3.2. Vorliegend wird der Erlass eines allgemeinen, aber örtlich und zeitlich beschränkten, privaten Wildfütterungsverbots in Betracht gezogen. Dieses umfasst sowohl die aktive oder absichtliche Fütterung von Wildtieren als auch die passive oder unabsichtliche Fütterung von Wildtieren z.b. durch nicht genügend verwahrtes Futter für Nutztiere (Siloballen, die angefressen werden können), durch das Liegenlassen/Deponieren von Futterresten in Waldnähe oder durch die Ausräumung von Futter in der Nähe von Ställen ausserhalb und innerhalb des Siedlungsgebiets, das Rotwild anlocken kann. Das Ziel eines solchen Verbots soll sein, dass einerseits grössere Massierungen von Rotwild an Fütterungsstellen im Wald und in Siedlungsnähe bzw. sogar im Siedlungsbereich, was eine hohe Ansteckungsgefahr hervorruft, vermieden werden, und dass andrerseits einer Ansteckung von Nutztieren über das Wild aufgrund von kontaminierten Gegenständen und Annäherungen vorgebeugt wird. Es muss ein unmittelbarer und auch mittelbarer Kontakt zwischen Nutzviehbeständen und Wildtieren (und auch Personen) verhindert werden. Es gilt zu vermeiden, dass Wildtiere an Siloballen, Fahrsilos und andere Futtervorräte oder Kompoststellen herankommen können. Ergänzend dazu muss ein sorgfältiger Umgang mit der Lagerung von Futterresten und Futtervorräten im Freien sowie mit Tierausläufen erfolgen, um ein Anziehen von Rotwild möglichst zu verhindern. Aufgrund der Struktur und Grösse der Rotwildfütterungen in den von Tuberkulose betroffenen Gebieten Vorarlbergs und der Altersbestimmung von tuberkulösen Läsionen kann darauf geschlossen werden, dass Fütterungen ein relevanter Ort für die gegenseitige Ansteckung zwischen Rotwild sind. Was die indirekte Übertragung von Wildtieren auf Nutztiere angeht, so ist aus epidemiologischer Sicht die Hypothese eines Ansteckungsrisikos durch Futter, das von Wildtieren kontaminiert wurde, nachvollziehbar und schlüssig. Seite 7 von 9

Ein Verbot privater Wildfütterungen kann einen wesentlichen Beitrag zur Vorbeugung eines Tuberkulose-Eintrags in den Nutzviehbestand leisten. Ein Fütterungsverbot ist als effektive Vorsorgemassnahme gegen die Etablierung von Tuberkulose-Spots und -Clustern in tuberkulosefreien Gebieten zu bewerten. Der gewünschte Effekt der Verhinderung von Massierungen von Rotwild und der Verhinderung einer (künstlichen) Schaffung von Schnittstellen wirkt sich risikovermindernd aus. 3.3. Das Verbot privater Wildfütterungen gilt selbstverständlich für alle Privatpersonen, ist aber örtlich und zeitlich zu begrenzen. Gefährdete Gebiete sind momentan die Grenzregionen zum Vorarlberg, mithin das Prättigau und das Unterengadin. Es ist auf die Gemeindegebiete entlang der Nordgrenze des Kantons festzulegen, nämlich von Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans, Landquart, Seewis, Grüsch, Schiers, Luzein, Furna, Jenaz, Fideris, Küblis, Conters, Klosters-Serneus, Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun. Dort findet im Übrigen auch, was den Kanton Graubünden betrifft, das Monitoring des BLV statt. Zeitlich ist es vorläufig auf zwei Jahre zu begrenzen. Alternative weniger weitgehende Verhütungsmassnahmen sind nicht ersichtlich. Neben der Überwachung der Tuberkulose im Wildtierbestand kann für das gefährdete Gebiet während des Zeitraums, in dem die Gefahr reell besteht, derzeit keine andere Massnahme in Betracht gezogen werden. 3.4. Für die Massnahme des temporären und örtlich begrenzten Verbots von Wildfütterungen zwecks Vermeidung einer Ausbreitung der Tuberkulose und letztlich eines Eintrages dieser Krankheit in den Nutztierbestand besteht wie erwähnt ein gewichtiges öffentliches Interesse. Demgegenüber ist weder ein privates noch öffentliches Interesse an Wildfütterungen in Graubünden zu erkennen. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung (Heft Nr. 6/2016 2017) sind weitere Einschränkungen privater Wildfütterungen wünschenswert, was bedeutet, dass kein Interesse daran besteht. Im Übrigen appelliert das AJF an die Öffentlichkeit, solche Fütterungen zu unterlassen. Auch der Bündner Kantonale Patentjäger-Verband hat die Winterfütterungen eingestellt (s. Infopic Jagd 01/11 des Amts für Jagd und Fischerei). 4. Das Verbot umfasst die aktive und passive Wildfütterung. Davon ist namentlich das absichtliche, aktive Füttern von Wildtieren an dafür eingerichteten Futterstellen umfasst. Zudem ist das unabsichtliche indirekte Füttern von Wildtieren verboten, d.h. jedermann ist verpflichtet, Futter für Wildtiere unerreichbar zu deponieren, so dass keine Wildtiere Seite 8 von 9

angelockt werden können. Vor allem obliegt es Landwirtschaftsbetrieben, ihre Futtervorräte und Futterreste so zu lagern bzw. zu entsorgen, dass sie auf zweckmässige und wirksame Art vor dem Zugriff von Schalenwild geschützt sind. Kompoststellen sind so auszugestalten, dass Wildtiere sie nicht erreichen können. Die Umsetzung des Verbots erfolgt durch das ALT mit dem AJF sowie den Gemeinden. Einerseits sollen private Fütterungsstellen vermieden werden, andrerseits müssen Futtervorräte für Nutztiere und Futterreste sicher vor Wildfrass aufbewahrt werden, und letztlich sind weitere Futterstellen im Siedlungsbereich und in Siedlungsnähe auszuheben. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit verfügt: 1. Die private aktive und passive Wildfütterung ist verboten. Das Verbot ist begrenzt auf das Gebiet der Gemeinden Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans, Landquart, Seewis, Grüsch, Schiers, Luzein, Furna, Jenaz, Fideris, Küblis, Conters, Klosters-Serneus, Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun und gilt vorläufig bis 31. August 2018. 2. Gemäss Art. 47 TSG wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3. Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Publikation beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Reichsgasse 35, 7000 Chur, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und ist im Doppel und unterschrieben einzureichen. 4. Das Verbot ist in geeigneter Weise (Kantonsamtsblatt etc.) zu publizieren. Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Datum: 1. September 2016 Rolf Hanimann Kantonstierarzt Seite 9 von 9